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Urteil KG Berlin 6 U 130/15 – arbeitsunfähig sein und BU-Rente beziehen geht nicht gleichzeitig

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und wer arbeitsunfähig ist (und damit Krankentagegeld beziehen will) kann nicht gleichzeitig berufsunfähig sein.

Mit dieser Frage hatte sich vor einiger Zeit auch das Kammergericht Berlin mal wieder zu beschäftigen. Konkret geht es hierbei um die Frage, ob jemand der arbeitsunfähig sei und Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bezieht, Leistungen aus einer BU Absicherung ebenfalls beziehen kann. Weiterhin ging es im konkreten Fall um einen Rückzahlungsanspruch der Krankentagegeldversicherung.

Bereits in meinem Artikel:

Leserfrage: 6 Monate arbeitsunfähig sind dann gleich berufsunfähig?

hatte ich zu dem Thema BU und KT geschrieben und die Leserfrage beantwortet, ob eine Krankschreibung von 6 Monaten (oder mehr) automatisch zu einer Berufsunfähigkeit führt/ geführt hat. Dabei sind zunächst die unterschiedlichen Begrifflichkeiten einmal etwas näher zu beleuchten und korrekt zu nennen. Nachlesen lassen sich diese in meinem Artikel

Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit – Erklärungen im Dschungel der Begriffe

In dem Fall vor dem Kammergericht Berlin, welches am 04.04.2017 den entsprechenden Beschluss erließ, verlangte eine private Krankenversicherung später die Rückzahlung von zu viel gezahlten Krankentagegeldleistungen. Zur Klage kam es, weil die Klägerin (die Versicherte) Rechnungen bei Ihrer Krankenversicherung einreichte, diese auch eine Erstattung vornahm, es aber an einer Auszahlung mangelte. Warum? Nun, der beklagte Versicherungsverein aG erklärte hier die Aufrechnung mit den, nach seiner Auffassung rechtmäßig bestehenden, Rückforderungsansprüchen. Grund war hier insbesondere die nachträgliche (und rückwirkende) Zahlung von zwei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Erst im Weiteren Verlauft der Erkrankungen und weiter bestehender Einschränkungen in der Ausübung der Berufsunfähigkeit erlangte die beklagte Kranken(tagegeld)versicherung Kenntnis darüber, dass zwei private BU Versicherer nachträglich und rückwirkend eine Rente ausgezahlt haben, eine Rente auch für den Zeitraum, in welchem bisher von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden war und damit Krankentagegeld floß.

Die Klägerin hält die Klausel in § 15 Nr. 1 TB/KT für unwirksam, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass auch der rückwirkende Bezug von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Ende der Leistungszeit des Beklagten zu einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten auf die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung führen soll (Bl. 92 d. A.). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG. In der gesetzlichen Sozialversicherung sei anerkannt, dass dem Versicherten bei einer doppelten Inanspruchnahme von Leistungen die für ihn günstigere Leistung verbleibe. Dies müsse auch für die Klägerin im privaten Versicherungsbereich gelten.

Das Gericht führt dazu aus:

bb) Die Voraussetzungen des § 15 b) MB/KT in Verbindung mit Abs. 1 der zusätzlich geltenden TB/KT liegen vor. Danach soll die Leistungspflicht des Beklagten mit Eintritt von Berufsunfähigkeit enden mit der Option des Abschlusses einer Anwartschaftsversicherung. Dem Eintritt der Berufsunfähigkeit steht der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente gleich. Die Klägerin hat unstreitig ab dem 1. Februar 2012 Leistungen aus zwei bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten. Auf die Schreiben vom 9. September 2013 der Aachen Münchener Lebensversicherung AG (B 5) sowie der Nürnberger Versicherungsgruppe vom 2. Dezember 2013 (B 6) wird verwiesen.
Die Klauseln im Versicherungsvertrag sind wirksam. Durch die Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung im Hinblick auf die Krankentagegeldversicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit wird dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, bei einer späteren Besserung des Gesundheitszustandes, die unvorhergesehen eintritt und die Berufsunfähigkeit beendet, wieder den Schutz der Krankentagegeldversicherung im Krankheitsfall zu benötigen (vgl. BGHZ 117, 92 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 20). Durch die Schuldrechtsreform ist diese Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht überholt.
Dass die Klägerin hier nicht für den identischen Zeitraum sowohl Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung als auch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten kann, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar.

Das Gericht hat zudem nochmals in der Begründung klar gestellt, dass hier eine Behauptung welche sich auf den gleichen Zeitraum bezieht nicht gegenüber KT und BU Versicherer unterschiedlich sein kann. So schließen sich beide Leistungen gegeneinander aus. Die Klägerin hatte hier gegenüber der Krankenversicherung eine nur vorübergehende Einschränkung behauptet und damit den Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Hier entstand der Anschein, eine Rückkehr in die Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei möglich.

Gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung (bzw. den beiden) hatte die Klägerin aber für den gleichen Zeitraum angeführt, dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, den Beruf (so wie er vorher ausgestaltet war) ausüben zu können. Die Richter nehmen daher auch nochmals Bezug auf bereits bekannte BGH Rechtssprechung und schreiben:

Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung sind, die einander – jedenfalls typischerweise – ausschließen. Niemand kann deshalb erwarten, dass er aus ärztlicher Sicht, auf die in den Bedingungswerken für Krankentagegeld- wie Berufsunfähigkeitsversicherungen und ebenso im Sozialversicherungsrecht abgestellt zu werden pflegt, als arbeits- und zugleich berufsunfähig beurteilt wird (vgl. BGHZ 117, 92 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 30). Die Krankentagegeldversicherung soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vgl. BGH, a. a. O.).

Hier liegt nach den Bedingungen in § 1 Abs. 3 MB/KT Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, während gemäß § 15 b) MB/KT Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeitmehr als 50% erwerbsunfähig ist. Durch die Gegenüberstellung des Begriffspaares “vorübergehend” und unbefristet (= “auf nicht absehbare Zeit”) wird dem Versicherungsnehmer hinreichend der Umfang des Versicherungsschutzes verdeutlicht (vgl. BGH VersR 2013, 1397 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 16 m. w. Nachw.).

Hinweispflicht besteht nicht explizit zusätzlich

Die Klägerin überzeugt deswegen auch mit ihrem Vorbringen nicht, in der Klausel hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Rückforderung der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung auch dann erfolgen kann, wenn die Zahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung erst nach dem Leistungsende der Krankentagegeldversicherung erfolgt. Denn die Klägerin war insoweit nicht schutzwürdig. Der Versicherungsnehmer, der Leistungen gegen einen Versicherer geltend macht, muss sich Gedanken dazu machen, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Klägerin konnte sich nach den Bedingungen nicht für den identischen Zeitraum sowohl “vorübergehend” als auch “auf nicht absehbare Zeit” für unfähig gehalten haben, ihren bisherigen Beruf auszuüben. Hat der Beklagte eine Berufsunfähigkeit ursprünglich erst zum April 2013 angenommen (vgl. B 11) und seine Leistungen zum 29. Juli 2013 eingestellt, hatte es die Klägerin in der Hand, Leistungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen erst ab April 2013 zu beantragen. Beantragte und bezog sie gleichwohl Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum ab 1. Februar 2012 aus diesen Versicherungen, geschah dies auf ihr eigenes Risiko, die vom Beklagten erhaltenen Krankentagegeldleistungen erstatten zu müssen. Sie wusste auch, dass sie sich widersprüchlich verhielt, wenn sie gegenüber dem Beklagten für diesen Zeitraum einen vorübergehenden Zustand behauptet hatte, während sie gegenüber den Berufsunfähigkeitsversicherern einen Dauerzustand vortrug.

Aussuchen ist nicht…

Noch im Prozess trug die Klägerin dann vor, sie fühle sich dadurch zudem benachteiligt, denn wenigstens müsse sie doch nun entscheiden können, welche Leistungen Sie nutzen möchte und daher müsset sie doch „die höhere Leistung behalten können“. In dem Fall also das Krankentagegeld nicht zurückzahlen, vielleicht dann die BU Rente für den entsprechenden Zeitraum des Doppelbezuges. Auch dem schoben die Richter einen Riegel vor:

cc) Es verhilft der Berufung auch nicht zum Erfolg, soweit die Klägerin vorträgt, im Sozialrecht gelte der Grundsatz, dass sie wenigstens die höhere Leistung behalten dürfe. Denn sie übersieht, dass es hier um vertragliche Vereinbarungen geht, für die Regelungen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht anwendbar sind.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vor, denn auch die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dienen der Absicherung eines Verdienstausfalls der Klägerin wegen Krankheit. Sie bleiben allerdings in der Höhe hinter den Leistungen der Krankentagegeldversicherung zurück. Damit ist die Klägerin jedoch nicht schutzlos im Hinblick auf die Folgen einer Erkrankung.

Wohnüberlegt beantragen, professionellen Rat holen und Nachleistungspflichten beachten

Mit Blick auf das Urteil wird das klar, was eigentlich mit (auch laienhaftem) Verständnis klar sein sollte. Einen Zustand der beschreibt vorübergehend nicht in meinen Beruf zurückkehren zu können (= Arbeitsunfähigkeit) kann nicht gleichzeitig ein Zustand sein, der von einer „dauerhaften“ Verbindung zur Ausübung des eigenen Berufes ausgeht. Doppelte Leistungen sind hier entsprechend zurückzuzahlen, auch wenn der Krankenversicherer davon nichts wusste und erst nach dem Ende der KT Zahlung Kenntnis durch die rückwirkende BU Zahlung erhält.

In der Praxis gibt es, neben der Leistung aus der Krankentagegeldversicherung noch die BU Absicherung. Beide Absicherungen ergänzen sich und sollten mit Hilfe des KT-BU Übergangs aufeinander abgestimmt sein.

Problem sind unterschiedliche Höhen und Nachleistungspflichten

In der Praxis ist das versicherte Krankentageld in den meisten Fällen (deutlich) höher. Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente ist nicht zuletzt aufgrund der deutlich höheren Prämien meist in einem geringeren Umfang vorhanden. So ist es keine Seltenheit, dass Angestellte ein Krankentagegeld von 130 € am Tag versichern und damit einen monatlichen Anspruch von 3.900 € gegen den PKV Versicherer haben.

Die versicherte BU Rente liegt aber oftmals (auch in Hinblick auf vorhandene Fixkosten) bei 2.500 oder 3.000 €. Hier entsteht eine rein rechnerische Lücke von 900- 1.400 € jeden Monat. Ist nun auch nach Definition der privaten Krankentagegeldversicherung eine Berufsunfähigkeit eingetreten, so endet der Vertrag (mit der Möglichkeit der Anwartschaft) und besitzt aber eine Nachleistungsverpflichtung, welche in §15 MBKT geregelt ist.

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

Aus diesem Grund muss also der KT Versicherer das (erhöhte) KT noch über den Zeitpunkt der Festlegung der BU hinaus, maximal aber für drei weitere Monate leisten. Beantragt der Versicherte aber nun BU Leistungen bei seinem Versicherer gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, so sollte hier darauf geachtet werden ab welchem Zeitpunkt hier Anträge gestellt und Leistungen erbracht werden. Auch kann eine entsprechende Karenzzeit hier eine Leistung in den ersten Monaten verhindern.

Klar ist, beides geht nicht!

Der vollständige Beschluss des Kammergerichtes Berlin lässt sich auf der Internetseite direkt abrufen.


getsurance mit neuen Tarifen zur Berufsunfähigkeitsversicherung und neuen Chancen- BU Schutz auch bei Psychotherapie

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Die Anbieter im Bereich der Berufsunfähigkeit haben sich in den letzten Jahren stetig verbessert. Das führt zum einen zu ständig neuen und besseren Bedingungswerken und einem immer besseren Versicherungsschutz, auf der anderen Seite bedeutet dieses aber auch immer mehr Selektion und Ablehnungen. Warum? Weil die Versicherer sich bei Vorerkrankungen wie denen aus dem Bereich der Psyche (so genannte F-Diagnosen) schnell zurückziehen und keinen Schutz anbieten.

In meinem Beitrag

„Zuschlag oder Ausschluss“

habe ich schon einmal ausführlich zu dem Thema Risikoentscheidung und der damit verbundenen Einschränkung des Versicherungsschutzes geschrieben. Dennoch gibt es eine Reihe von Erkrankungen, welche sich schlecht ausschließen lassen, oder anders gesagt, welchen die Versicherungen nicht ausschließen wollen.

Dazu gehört eben auch die Psyche, denn psychische und psychosomatische Erkrankungen lassen sich schwer in einen, wenige Worte langen Ausschluss formulieren, oder?

Gerau diesen Ansatz verfolgt aber nun GETSURANCE, ein Anbieter welcher sich das „erste Digitale BU“ auf die Fahnen geschriebene hat und sich allein dadurch abschließen lassen soll. Wie genau das geht, was die Tarife heute leisten und was nicht, das schauen wir uns hier einmal genauer an.

getsurance Berufsunfähigkeit – die Tarife

Grundsätzlich handelt es sich um ein so genanntes Drei-Säulen-Tarifwerk. Es gibt also versicherte Bausteine, welche in den unterschiedlichen Paketen entweder enthalten, oder aber ausgeschlossen sein können. Daher ist ein Versicherungsschutz nur für die Bereiche möglich, die am Ende auch gewünscht (oder möglich sind). Wie das im Detail aussieht? So!

Wer also nur einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit bei Unfall absichern möchte, der findet mit dem BASIC (welches ich ausdrücklich nicht empfehlen kann) einen entsprechenden Schutz. Warum es hierfür keine Empfehlung gibt? Nun, allein einen Unfall in das BU Risiko einzuschließen, schließt eben auch eine Reihe von Berufsunfähigkeitsursachen einfach so aus. Rücken- oder Krebserkrankungen sind ebenso ausgeschlossen, wie alle anderen körperlichen und psychischen Erkrankungen.

In der zweiten Tarifstufe, dem „Job COMFORT“ kommen zu den Unfällen als mögliche BU Ursache schon die körperlichen Erkrankungen hinzu. Hier werden also all die Erkrankungen eingeschlossen, welche nicht psychischer Natur sind. In den Bedingungen heisst es dann dazu:

(1) Definition von Berufsunfähigkeit
a) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person:

  • –  infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist,
  • –  voraussichtlich mindestens 6 Monate lang
  • –  ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war,
  • –  zu mindestens 50% nicht ausüben können wird.

Eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser besonderen Bedingungen liegt nicht vor, wenn diese durch eine psychische Erkrankung verursacht wurde.

b) Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die die versicherte Person

  • –  infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist,
  • –  mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist,
  • –  ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war,
  • –  zu mindestens 50% auszuüben.

Entscheidend ist hier der Ausschluss. BU liegt nicht vor… durch eine psychische Erkrankung verursacht wurde. Diese Einschränkung entfällt aber dann bei der dritten Variante, der Job PREMIUM und damit ist erst diese Tarifvariante vergleichbar mit anderen „normalen“ Berufsunfähigkeitsversicherungen am Markt. Warum? Weil diese auch keinen solchen Ausschluss generell in den Bedingungen kennen und auch hier die Leistungen bei vorliegen einer Erkrankung erbracht werden.

getsurance Berufsunfähigkeit – Was für wen?

Zunächst werden Sie sich berechtigt fragen, für wen die Basisvariante interessant sein könnte. Ich meine für keinen. Hier wird ein vermeintlicher BU Schutz nur auf das Unfallrisiko beschränkt und damit aus meiner Sicht problematisch.

Reicht dann statt Job Basic nicht eine Unfallversicherung?

Auch diese Frage ist pauschal nicht mit ja oder nein zu beantworten. Hier sind unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen und auch unterschiedliche Zahlungen zu berücksichtigen. Die Unfallversicherung zahlt bei einer Invalidität, die BU eben bei Berufsunfähigkeit.

Unterschiede Invalidität und Berufsunfähigkeit – hier erklärt

Viele Unfallversicherungen leisten bei Invalidität (die dauerhaft ist) einen festen Geldbetrag, andere eine Unfallrente. Diese Betrachtung ist aber unabhängig vom Beruf. Wer also nach einem Unfall in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, aber nicht Invalide ist, der bekommt aus der Unfallversicherung nichts, aus der Job Basic schon. Das Produkt ist aber noch in Planung und derzeit so auch nicht abzuschließen, ganz im Gegenteil zu den beiden anderen.

Berufsunfähigkeitsschutz bei Psychotherapie und psychischen Vorerkrankungen

Nun ist es, wie am Anfang schon erwähnt, eben durchaus so, dass viele Menschen schon einmal Berührung mit einem Psychotherapeuten hatten. Nicht nur

  • –  Prüfungsangst/ -stress
  • –  Tod naher Angehöriger
  • –  Streitigkeiten
  • –  Beziehungsprobleme
  • –  Schlafstörungen (wenn nicht organisch)

führen immer öfter zur Nutzung eines Therapeuten. Was auf der medizinischen Seite durchaus gut ist, also sich Hilfe zu holen, kann auf der Versicherungsseite das k.o. bedeuten und jedweden Schutz bei Berufsunfähigkeit verbauen. Bisher bekamen Menschen mit einer solchen Vorerkrankung nahezu keinen entsprechenden Versicherungsschutz.

Nun ist es aber möglich mit dem Job Comfort genau dieses Risiko ausschließen zu lassen bzw. einen Tarif zu wählen, der es gar nicht erst versichert hat. Damit besteht auch hier für den Versicherer kein erhöhtes Risiko leisten zu müssen und somit besteht Versicherbarkeit.

Also ist genau das die Lösung für all diejenigen, welche sonst keinen Versicherungsschutz bekommen hätten.

Gesund? Fit?

Ist dem aber nicht so, also bestehen keine psychischen Vorerkrankungen, so ist immer ein normaler BU Schutz dem eingeschränkten vorzuziehen. Wer also in der Lage ist einen uneingeschränkten Schutz zu bekommen, der sollte das auch tun. Dabei stehen dann weitaus mehr Alternativen offen, als diese drei Tarifmodelle von getsurance. Andere Gesellschaften bieten teilweise deutlich mehr Spielraum bei

  • –  Nachversicherungen
  • –  garantierter Rentensteigerung
  • –  vertraglichen Formulierungen

und sollten daher immer in der Beratung aufgrund der persönlichen Gegebenheiten geprüft und verglichen werden.

Tarife von getsurance selbst rechnen?

Für die Tarife von getsurance und damit auch den Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei einer Psychotherapie oder psychischen Vorerkrankung stelle ich hier einen Rechner zur Verfügung. Mit einem Klick auf das untenstehende Bild öffnet sich ein Tarifrechner und die BU kann auch direkt dort auf der Seite berechnet und online beantragt werden.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass nur bei bestehender Psychotherapie oder ähnlicher Vorerkankung hier ein entsprechender Onlineabschluss erfolgen sollte. Vorangehen sollte immer eine persönliche und individuelle Beratung zu Tarifen und Gestaltungsmöglichkeiten um keine anderen Optionen zu vergessen und diese auch vorab geprüft zu haben.

Fazit:

Mit dem Versicherungsschutz in den Tarifen Job Basic, Comfort und Premium bietet getsurance einen soliden Versicherungsschutz an. Es gibt durchaus Punkte die in anderen Tarifen und Modellen am Markt besser gelöst worden sind, das ist auch nicht das Ansatz. Der Ansatz hier, einen schnell rechen- und abschließbaren Versicherungsschutz anzubieten und dem Versicherten die Wahl zu lassen, psychische Erkrankungen mit einzuschließen ist zumindest eine interessante Option, ermöglicht es doch den Versicherten welche sonst ohne Schutz da stünden, eine entsprechende Absicherung.

Die Versicherungsbedingungen im Detail gibt es im Downloadbereich. Wenn Sie Fragen haben, Alternativen prüfen möchten, dann finden Sie im Bereich der Auswahlkriterien einen entsprechenden Fragebogen und können auch hier eine Anfrage stellen.

„Wenn ich es angebe, muss ich einen Zuschlag zahlen“ – Hürden und Irrtümer bei der Beantragung

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Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, der aber hält sich wacker in den Köpfen und führt damit gerade bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer mal wieder zu Verwirrungen. Konkret geht es um die Frage der Antragstellung, der anzugebenden Erkrankungen und der damit verbundenen Risikoentscheidung. Schon einige Beiträge hier im Blog beschäftigen sich insbesondere mit der Anzeigepflichtverletzung.

Anzeigepflichtige Erkrankungen

Anzugeben ist in der Phase der Antragstellung immer all das, nachdem der Versicherer in Textform fragt. Das sind zunächst einmal die Antragsfragen in dem entsprechenden Formular, aber auch weitere Nachfragen und Ergänzungen. Gerade bei der anonymen Voranfrage ist es daher elementar wichtig, die Fragen korrekt und vollständig zu beantworten. Dieses führt aber in der Antragstellung immer wieder zu Verwirrung.

Aussagen wie

  • – dann warte ich noch und brauche es nicht mehr angeben
  • – dann werde ich ja abgelehnt
  • – dann bekomme ich einen Zuschlag

sind an der Tagesordnung. Natürlich ist eine Erkrankung nach der gefragt wie auch anzugeben. Jedoch ist es eben keineswegs so, dass jede Erkrankung die im Antrag eingetragen wird, auch automatisch zu einem Zuschlag oder einem Ausschluss führt. Dabei ist auch noch zu beachten, einige Erkrankungen ermöglichen beides, also die Wahl zwischen Ausschluss und Zuschlag. Detailliert Informationen wann und wie die Abwägung genau funktioniert finden Sie hier:

Zuschlag oder Ausschluss – geht es auch ohne?

Jedoch bedeutet, wie bereits geschrieben, eine Angabe im Antrag oder der Voranfrage keineswegs auch gleich eine Annahme mit Erschwerung. Zudem existieren Erkrankungen und Beschwerden, welche für sich genommen nicht zu einer Erschwernis führen müssen, als so genanntes „Gesamtrisiko“ aber schon. Kommen mehrere Erkrankungen zusammen und spielen diese auch noch „gegeneinander“, so kann auch hier ein Zuschlag erforderlich werden. Zum besseren Verständnis schauen wir uns hierzu einmal einen konkreten Fall (anonymisiert natürlich) an und bewerten einmal die unterschiedlichen Erkrankungen.

Welche Erkrankungen führen zu Zuschlag oder Ausschluss?

Es handelt sich bei unserem Beispiel um einen 30-jährigen Kunden. Beruflich ist dieser in einem Unternehmen im Bereich IT angestellt, verbringt seine Arbeitszeit vorwiegend im Büro, wobei auch einige Reisetätigkeiten nicht auszuschließen sind. Nach einem Studium mit entsprechendem Abschluss steht dieser „mitten im Leben“, verdient gut und benötigt nun eine entsprechende Absicherung. Folgende Diagnosen sind (nicht abschließend) vorhanden:

  • – Kinderwunschbehandlung, Ogliospermia
  • – rezidivierende Erosio Corneae seit ca.15 Jahren, 1-2 Mal im Jahr
  • – beidseitige Hüftdysplasie
  • – eingeklemmter Nerv im Rücken, vor ca. 2 Jahren
  • – Hordeolum, nach 2 Tagen beschwerdefrei
  • – Patelladysplasie, Kniebeschwerden in 2014, seither nicht mehr
  • – Schleimbeutelentzündung, Hüftbeschwerden
  • – Pfeiffersches Drüsenfieber
  • – Erkältungen, Vorsorge, Zahnuntersuchungen

Nun sind in der Berufsunfähigkeit zunächst andere Erkrankungen maßgeblich um das Risiko einschätzen zu können. Würden wir hier über einen Antrag auf private Krankenversicherung sprechen, so sähe es hierzu ganz sicher anders aus, denn diese müsste nicht nur die Folgen der Erkrankungen erfassen und abdecken, sondern auch die möglichen Kosten für Behandlungen und Untersuchungen abdecken. Doch hier in der BU sieht das etwas anders aus.

Die Kinderwunschbehandlung ist daher hier unerheblich. Allein aufgrund dieser Beschwerden oder des Kinderwunsches wird niemand berufsunfähig und damit spielt die (abgabepflichtig) Erkrankung hier keine Rolle bei der Einschätzung. Doch wie sieht es mit den weiteren Erkrankungen und Beschwerden aus? Auch die zweite Beschwerde „rezidivierende Erosio Corneae“ klingt komplizierter, ist es aber gar nicht. Es handelt sich- ganz vereinfacht- um eine wiederkehrende Erkrankung, was zunächst einmal eher schlecht für eine Risikoeinschätzung ist. Dennoch ist es nichts anderes, als ein Aufreißen der Hornhaut und auch dieses wird kaum zur BU führen. ACHTUNG! In anderen Berufen, beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Labormitarbeitern etc. sähe dieses wahrscheinlich anders aus.

Die „Hüftdysplasie“ ist dagegen eine Erkrankung, welche zu Beschwerden in der Hüfte führt und welche durch eine Fehlstellung ausgelöst wird. Diese kann neben Schmerzen und Beschwerden auch zu Gehbehinderungen führen und somit eine Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit haben. Daher ist diese Erkrankung bekannt und wird in der Regel mit einem Ausschluss in dem Vertrag „geklauselt“. Diese Klausel lautet:

„Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“

Damit muss der Versicherer bei einer Berufsunfähigkeit, welche auf die Hüfte und die Beschwerden oder Einschränkungen zurückzuführen ist, keine Leistungen aus der BU erbringen. Das ist auch nachvollziehbar, ist doch die Erkrankung heute schon bekannt und besteht bereits. Doch die Klausel ist so nicht optimal, warum lesen Sie gleich weiter unten, nun aber weiter mit den anderen Erkrankungen.

Der einmalig eingeklemmte Nerv und das vor zwei Jahren sollte bei den meisten Versicherern kein großes Problem darstellen und daher ohne weitere Einschränkungen versicherbar sein. Auch das Hordeolum, also ein Gerstenkorn am Auge ist nichts, was in der BU eine Relevanz hat. Anders sieht es wieder bei den Kniebeschwerden aus. Hier ist eine weitere Abklärung und eine Ergänzung der Beschwerden nötig. Hierfür  verwenden die Versicherer unterschiedliche Fragebögen, Beispiele können Sie sich hier im Downloadbereich ansehen.

In unserem Fall waren auch hier weitere Fragen zu beantworten, am Ende war es aber ein Grenzfall, also eine Annahme wäre hier noch zu normalen Konditionen möglich. Die Schleimbeutelentzündung ist bereits bei dem Ausschluss der Hüfte berücksichtigt und spielt hier nicht nochmal eine Rolle.

Die letzten angegebenen Erkrankungen, also das Pf. Drüsenfieber und die Erkältungen sind hingegen wieder nicht mehr relevant, aber anzugeben.

Wie sieht die Klausel aus?

Zunächst geht es um einen Ausschluss, also eine Einschränkung der Leistung in bestimmten Bereichen. Dabei boten die angefragt Versicherer folgende Klausel an:

„Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“

Doch ganz so optimal ist diese nicht und daher ging es nochmals in die Nachverhandlungen. Was ist mit Unfällen, was mit Krebserkrankungen und Tumoren? Diese können gerade oder auch bei Menschen mit entsprechenden Vorerkrankungen auftreten, die Wahrscheinlichkeit ist aber nicht höher. Daher bot ein Versicherer eine veränderte Klausel an, diese lautet dann:

„Ausgeschlossen sind Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen der Hüftgelenke, nicht erfasst von dem Ausschuss sind Tumore und Tumoröse Erkrankungen, sowie Unfälle“

Mit dieser neuen Klausel ist der Versicherungsschutz der Hüfte zwar immer noch ausgeschlossen, dennoch sind weiter mögliche Erkrankungen wieder eingeschlossen und damit der Schutz umfangreicher.

Fazit

Angegeben wurden also in unserem Fall hier mehr als zehn Krankheiten und/ oder Beschwerden. Dennoch hat nur eine der Erkrankungen zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes geführt, diese auch nur in bestimmten Bereichen.

Auch wenn daher der Versicherer umfangreiche Fragen stellt, Fragebögen schickt und Nachfragen stellt, dieses bedeutet nicht zwingend eine Einschränkung des Schutzes, vielmehr geht es um die richtige Abwägung. Beantworten Sie daher die gestellten Fragen vollständig, versuchen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater hier die medizinischen Unterlagen aufzuarbeiten, Fragebögen zu beantworten und dem Risikoprüfer somit eine gerechte und faire Einschätzung zu ermöglichen. Nur weil etwas anzugeben ist- ist es nicht unbedingt negativ, es kann auch eine Klarstellung sein und damit eine Grenzfallannahme ermöglichen.

Antragstellung in PKV oder BU – bis wann muss ich was nachmelden

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Viele der regelmäßigen Leser wissen und kennen es schon, ab und an nutze ich Fragen aus dem LiveChat, gerade wenn diese häufiger auftreten, um daraus einen Beitrag zu machen und einige Punkte etwas genauer und umfangreicher zu erklären. Eines der häufig nachgefragten Themen betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht, dazu habe ich auch in den vergangenen Wochen, Monaten, Jahren einiges veröffentlicht. Heute geht es aber um die Frage wann, oder besser bis wann, welche Angaben nachgemeldet werden müssen um der Anzeigepflicht gerecht zu werden.

Nehmen wir als Aufhänger eine- sich wiederholende- Frage aus dem gestrigen Chat.

Ok, falls Sie jetzt schmunzeln, tat ich auch, eher wegen der Frage wie eine Schwangerschaft unbemerkt eintreten kann und das auch noch während eines Antrages auf PKV, ja, ja, die Onlineberatung macht es möglich. 🙂 Doch nun Spaß beiseite und zu der doch wichtigen und ernsten Frage der Anzeigepflicht, den nötigen Nachmeldungen und wann bzw. bis wann etwas anzugeben ist.

formeller, materieller und technischer Beginn – die Begriffe

Bevor wir zu der eigentlichen Frage kommen, etwas Grundlagenwissen, das brauchen wir schon allein für das bessere Verständnis. Wir unterscheiden also zwischen drei unterschiedlichen Beginnen in der Versicherungswirtschaft.

FORMELLER BEGINN

Dieser „förmliche“ Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt des rechtlich bindenden Vertragsabschlusses. Die Vertragsannahme erfolgt durch den Versicherer, indem er die Police an den Versicherungsnehmer zustellt. Dieser formelle Beginn bestimmt in der Regel die Fälligkeit der Versicherungsprämie, sie kann jedoch auch auf einen Termin vor oder nach dem formellen Beginn gelegt werden. Auch die Übernahme des Versicherungsschutzes, auch der kann mit entsprechender Vereinbarung vor, zum oder auch nach dem formellen Beginn sein.

MATERIELLER BEGINN

Dieser „materielle Beginn“ ist der Beginn der Haftung, also der Zeitpunkt an dem der Versicherer tatsächlich und wirklich den Versicherungsschutz übernimmt. Passiert also ab diesem Zeitpunkt etwas, so ist der Versicherer ab dort haftbar und muss für eventuell versicherte Schäden gerade stehen. Ist nichts abweichendes oder besonderes vereinbart, legt das VVG, also das Versicherungsvertragsgesetz, den materiellen Beginn auf den Zeitpunkt des formellen Beginns fest.

TECHNISCHER BEGINN

Der letzter der drei „Beginne“ ist der technische Beginn. Der Termin, den Sie im Antrag unter dem gewünschten Versicherungsbeginn eintragen. In der Krankenversicherung, wo meist noch eine gesetzliche Krankenkasse gekündigt werden muss, liegt der oft in der Zukunft, also zum Beispiel am 01. Januar des Folgejahres. Der technische Beginn kann vor dem formellen (der Annahme des Vertrages) und dem materiellen (dem Beginn des Schutzes) Beginn liegen. Ist dem so, so sind die Beiträge ab dem technischen Beginn zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt ist dann der Antrag unter Umständen noch nicht angenommen und der Versicherer haftet noch nicht für eingetretene Schäden. Ein Vorverlegen des technischen Beginns kann in einigen Sparten sinnvoll sein, um Vorteile zu haben. Dieses kann ein verbessertes Eintrittsalter in der Personenversicherung, oder eine bessere Einstufung in der Kfz Versicherung sein, wodurch sich die Beiträge während der Laufzeit reduzieren.

Der Beginn in der privaten Krankenversicherung (MB/KK)

In den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung, den MB/KK 2009 gibt es dazu weitere Regelungen, wann und wie der Versicherungsschutz beginnt. Diese regeln in §2 folgendes:

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Soweit so einfach, oder? Doch kommen wir dann auf den oben genannten Fall zurück und schauen und die Frage nach der Schwangerschaft (was natürlich so auch für andere Erkrankungen gilt) einmal genauer an. Damit es einfacher wird, nehmen wir einen korrekten Fall an, unterstellen also feste Zeiträume und Termine.

1.) Antragstellung auf private Krankenversicherung erfolgt am 01. 05. 2017, Beginn soll der 1.8. sein

2.) Der Antrag wird dem Versicherer übersandt und geht noch am 02. 05. 2017 dort ein

3.) Am 10. 05. 2017 übersendet der Versicherer die „Annahmeerklärung“ mit der Bestätigung zum 01. 08. 2017, die eigentliche Police wird am 15. 07. 2017 verschickt, kommt bei dem Kunden am 17. 07. 2017 an.

4.) Der Beitragseinzug der Erstprämie erfolgt am 01. 08. 2017 und findet ohne Probleme statt (Sonderfälle wie nicht gedecktes Konto oder falsche Abbuchung lassen wir hier einmal außen vor)

Soweit sieht das alles noch recht unkompliziert aus. Die Schwangerschaft war zum Zeitpunkt der Antragstellung weder bekannt noch konnte angenommen werden. In unserem oben genannten Fall stellen sich zwei Fragen:

A.) Was passiert, wenn die Schwangerschaft durch einen Arzttermin am 05. 05. festgestellt wird, also vor Erhalt der Annahme

B.) Was passiert, wenn die Schwangerschaft durch einen Arzttermin am 20. 05. 2017 festgestellt wird.

Dazu schauen wir uns zunächst nochmal die weitere, gesetzliche Grundlage im Versicherungsvertragsgesetz an.

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

In unserem Fall war die Abgabe der Vertragserklärung, die Antragstellung am 01. 05. 2017. Die Annahme erfolgte am 10. 05. 2017. Was passiert nun mit der Schwangerschaft, muss ich diese dem Versicherer noch anzeigen? Dazu unserer zwei Beispiele.

Im Fall A wurde die Schwangerschaft nicht angegeben, das war ja zu diesem Zeitpunkt nicht einmal bekannt. Klar, theoretisch könnte man jetzt kommen und sagen „die Dame hätte vielleicht ahnen können…“, nein, sie wusste es aber zu diesem Zeitpunkt nicht, es gab weder einen Test noch einen Arztbesuch dazu. Daher konnte eine Angabe zur Schwangerschaft nicht gemacht werden.

Nachfragen erfolgten vom Versicherer nicht. HÄTTE dieser aber am 06. 05. 2017 noch einen Fragebogen zu einer anderen, angegebenen Erkrankung geschickt und dort wäre eine Frage a la „hat sich der Gesundheitszustand seit Antragstellung verändert?“ gewesen oder die Kundin hätte eine Erklärung unterschreiben sollen „mein Gesundheitszustand hat sich seit Antragstellung nicht verändert“, so wäre hier natürlich die, seit dem 05. Mai bekannte Schwangerschaft ggf. anzeigepflichtig gewesen, wenn es  hierzu einen Arztbesuch hab. Das gilt auch für alle weiteren Erkrankungen und Beschwerden, nach denen gefragt wird.

Im Fall B wurde auch hier die Angabe der Schwangerschaft nicht gemacht. Warum auch? Bei Antragstellung war diese nicht vorhanden, nur weil es vielleicht eine Vorahnung geben könnte oder es „passiert sein könnte“ ist es kein anzeigepflichtiger Umstand. Nachdem der Versicherer bereits die Annahme erklärt hat und damit der Antrag zustande gekommen ist, besteht ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, in unsrem Fall ab dem 1. August 2017, hier Versicherungsschutz

ACHTUNG – WARTEZEITEN

Aber hier ist noch ein anderer Punkt zu beachten. Dazu schauen wir uns einmal den Punkt Wartezeiten an. Diese sind in § 3 der Musterbedingungen geregelt und dort heisst es:

§ 3 Wartezeiten
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen. [Anm. NEIN; Schwangerschaft ist KEIN Unfall]
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.

Es könnte also sein, dass hier in den ersten 3 Monaten nach Versicherungsbeginn, also vom 01. 08. 2017 bis zum 01. 11. 2017 kein Versicherungsschutz besteht. Das hat weniger mit der Schwangerschaft, sondern mit den allgemeinen Wartezeiten zu tun. Doch was ist dann mit den Untersuchungen, Behandlungen oder gar bei neuen Erkrankungen oder Komplikationen bei der Schwangerschaft???

Da hilft wieder ein Blick ins Gesetz, denn der (5) regelt das schon. Dort heisst es:

(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

(5) Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

Wartezeiten können also entfallen. Entweder wenn es eine ärztliche Untersuchung gab, oder durch Anrechnung der Zeiten in der bisherigen Versicherung, beim Krankentagegeld nur bis zur Höhe des bisherigen KT’s. Wer also neu in der PKV als Angestellte 130 € tägliches Krankentagegeld beantragt, bisher aber nur ca. 90 € in der GKV oder einer anderen privaten Vollversicherung hatte, der bekommt auch nur für die 90 € die Wartezeit erlassen. Für ärztliche Behandlungen, Schwangerschaftsuntersuchungen etc. hilft dieser Erlass der Wartezeiten auch, denn so besteht ab dem 01. 08. 2017 voller Versicherungsschutz, wenn dieses vereinbart und die Zeiten der Vorversicherungen nachgewiesen werden/ wurden. Dieses geschieht meist mit einer Bescheinigung der alten gesetzlichen oder privaten Versicherung über die „Dauer der Mitgliedschaft“.

Praktische Beispiele

Nehmen wir an, unsere Versicherte hat den Erlass der Wartezeiten beantragt und die Vorversicheurngszeiten nachgewiesen. Am 01. 08. beginnt nun Ihre Zeit in der privaten Krankenversicherung.

1.) Am 10. 07., 10. 08. und 10.09. sucht diese den Frauenarzt auf und lässt die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen für die Schwangerschaft durchführen. Wer zahlt diese?

Nun, die Untersuchung am 10. 07. fällt in den Schutz der alten Versicherung, also in unserem Fall der gesetzlichen Krankenkasse. Diese übernimmt wie bisher die Untersuchung auf Chipkarte. Auch wenn hier Medikamente verordnet werden (auch wenn diese über den 01. 08. hinausreichen) bezahlt diese die GKV. Wird also Folsäure oder andere Präparate verordnet und ein Rezept für die nächsten vier Wochen ausgestellt, so kann die Patientin die Medikamente auf Kosten der GKV auch einfach abholen und einnehmen.

Die Untersuchungen am 10. 08, 10.09. und alle weiteren zahlt dann die private Krankenversicherung im Rahmen des Versicherungsschutzes. Meist greift hier eine anteilige Selbstbeteiligung, nicht die volle SB.

Lesetipp: anteilige Selbstbeteiligung bei unterjährigem Versicherungsbeginn

Medikamente welche in diesen, neuen Terminen dann verordnet werden, gehen natürlich auch zu Lasten der privaten Versicherung. So ist das mit allen anderen Erkrankungen und Beschwerden natürlich auch.

2.) Über den Wechseltermin im Krankenhaus?

Auch hier kann natürlich der Fall eintreten, eine Behandlung dauert über den genauen Wechseltermin an. Nehmen wir an ein Unfall am 28. 07. führt dazu, dass unsere Patientin am 28. 07. eingeliefert und erst am 03. 08. wieder entlassen wird. Solche Fälle sind selten, können aber auftreten. Auch hier findet eine Teilung der Kosten statt. Ab dem 31. 07. um 23:59 Uhr ist der Schutz der GKV zu Ende. Damit endet hier auch die Leistungspflicht. Die private Krankenversicherung ist dann ab diesem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, Wartezeiten bestehen in unserem Fall hier nicht.

Insgesamt ist so ein Wechsel daher eher unproblematisch, die Schwangerschaft ist anzugeben (besser und richtiger: die Untersuchungen sind anzugeben, auch wenn diese aufgrund einer Schwangerschaft erfolgten) und dann kann der Versicherer über die Annahme entscheiden. Aber: Ist die Schwangerschaft noch nicht bekannt sondern vielleicht nur „vermutet“ oder „es könnte passiert sein“, so sind hier die genauen Antragsfragen zu beantworten. Da steht eben nicht „Was könnten Sie haben“ sondern was haben/ hatten Sie an Arztbesuchen, Behandlungen, Beschwerden.“

Weitere Artikel zum Thema Schwangerschaft:

PKV – gewollt und bewusst entschieden, aber niemand muss in die private Krankenversicherung

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Ich habe vor einigen Jahren schon einmal zu dem Thema geschrieben, damals mit dem recht provokanten Titel:

Eine PKV muss man sich leisten können und wollen

Der letzte Artikel ist nun über fünf Jahre alt, wir sind nun einen Wahlkampf vor der nächsten Bundestagswahl weiter und jeder versucht sich zu positionieren und bei den Wählern so beliebt als möglich zu machen. Das Alles ist auch durchaus verständlich und legitim, wenn wir bitte bei den Wahrheiten und Tatsachen bleiben und nicht jeder mehr Polemik und Unwissen in seine Aussagen streuen sollte, die Zeitungen und Zeitschriften trifft diese Aussage genauso.

Doch schauen wir und einmal die Ausgangslage an, schauen wir einmal wer überhaupt für die private Krankenversicherung in Frage kommt, wer es dürfte aber lieber lassen sollte, wer der passende Kandidat ist und wie sich eine solche Entscheidung heute und im Alter auf die eigene, finanzielle Planung auswirken kann. Zunächst einmal gibt es eine ganz wichtige Aussage, eine die Sie bei der Auswahl der passenden Krankenversicherung niemals vergessen sollten:

Niemand muss in die PKV, wenn er das nicht will

Ich höre oft Aussagen wie:

  • – „Ich mache mich selbstständig und muss nun in die PKV wechseln.“
  • – „Meine Verbeamtung steht an, nun muss ich aus der GKV raus.“
  • – „Wir heiraten, mein Mann/ meine Frau ist privat versichert und ich muss das nun auch.“

All diese Aussagen sind, so wie diese da oben geschrieben stehen, vollkommener Unsinn. Ja, es git einige, wenige Szenarien in denen der Weg in die gesetzliche Krankenkasse auch jetzt nicht geht, solche die aber vorher irgendwann eine eigene oder eine Entscheidung der Eltern für den Weg der PKV voraussetzen und damit auch hier zu einer eigenen Entscheidung geführt haben.

Wer heute in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, der wird nie in die Situation kommen, diese auch verlassen zu müssen. Klar kann sich der Status ändern und aus einem versicherungspflichtigen Mitglied ein freiwilliges werden. Natürlich kann es damit auch zu höheren/ hohen Beitragen in der gesetzlichen Kasse kommen, denn diese haben einen Mindestbeitrag, ein Mindesteinkommen welches zugrunde gelegt wird oder andere Bemessungssätze. Auch kann es durchaus passieren, eine Ehefrau/ ein Ehemann bekommt einen Teil des Einkommens ihres/seines Partners angerechnet. Alle diese Szenarien können eintreten, führen aber nie dazu die GKV in Richtung der PKV verlassen zu müssen, zu können schon.

Schauen wir uns aber einmal einige spezielle Fälle an, Szenarien die immer und immer wieder auftreten und damit auch oft zu den gleichen Fragen und Problemen führen können und werden. Einer dieser Szenarien? Ein Ehepartner ist PKV, der andere GKV versichert und nun werden Kinder geboren. Oh, ganz ungeplant, wie das im Leben manchmal verläuft. Vor Jahren wollten Sie noch nicht mal an Kinder denken, heute steht Hochzeit, Hausbau, Baum pflanzen und Kind auf dem Programm. Herzlichen Glückwunsch, habe ich alles auch, geht aber auch mit der PKV, also, keinen Stress. Viele Sachen werden zudem durch falsche Entscheidungen unterstützt, viele Situationen geschaffen, die so wären vermeidbar und besser lösbar gewesen. Leider laufen da draußen (ja, das hören jetzt auch viele der Kollegen nicht gern) genug „Berater“ herum, die jedem der eine PKV will, oder eine haben könnte, auch eine solche empfehlen müssen und dem diese natürlich auch verkaufen. Oftmals einfach billig, mit grünem oder blauem Logo, oder einfach unpassend.

Eine PKV ist wie ein Paar Schuhe – passt es nicht, macht es ein Leben lang irgendwann unerträgliche Schmerzen

Daher, überlegen Sie die Entscheidung gut, sorgfältig und lieber eine Woche länger, lieber lesen Sie einmal mehr Bedingungen, machen sich Gedanken zur privaten und beruflichen Planung, überlegen was Sie wollen, denn letzteres ist eine der entscheidenden Fragen. WAS WOLLEN SIE?

  • – Wo liegen Ihre persönlichen Präferenzen?
  • – Was wünschen SIE SICH von Ihrem Versicherungsschutz?
  • – Was wollen Sie anders, besser, umfangreicher absichern als bisher?
  • – Bei welchen Fällen (Krebs, Unfälle, Zahnersatz, im Krankenhaus) ist Ihnen eine hochwertige Absicherung wichtig, ggf. auch wichtiger als der Preis einer solchen Versicherung?

Aber überlegen Sie auch:

  • – Wie sieht Ihre berufliche Lebensplanung aus? Neuer Job, mehr Einkommen?
  • – Aufenthalte im Ausland und Karriere?
  • – Selbstständig mit weniger Einkommen, dafür aber mehr Ruhe und Spaß am Job?
  • – Wie soll es privat weitergehen? Kinder? Partner/in, Haus? Wohnung?

Auch sollten Sie für sich eine weitere Frage stellen, eine die oftmals vorab aber auch in der Beratung vergessen wird, egal ob direkt angesprochen oder im Zusammenhang mit erfragt.

  • – Was für ein Typ sind Sie? Eher ängstlich? Eher sicherheitsorientiert?
  • – Eher der Sparbuch oder der Aktientyp?

Was das mit der Entscheidung die die richtige Krankenversicherung zu tun hat? Nun, es beeinflusst die Auswahl. Wer eher der Sparbuchtyp ist, der braucht einen anderen Schutz, der braucht Sicherheitsmechanismen. Wechseloptionen, garantierte Beitragssenkungen, Begrenzungen auf Höchstbeiträge. Wenn ein Versicherer anbietet einen Beitrag immer und dauerhaft auf den Betrag der GKV zu begrenzen, wäre das was? Also etwas was Ihnen wichtig ist?

Oder sind Sie eher der „Aktientyp“, einer der ein gewisses, kalkulierbares Risiko für vertretbar hält, einer der in der Lage ist ein Risiko ab- und einzuschätzen und auch bei fallenden Kursen das langfristige Ziel im Auge behält und nicht gleich davon rennt? Einer der bereit ist für mehr Leistung aus mehr zu zahlen?

Mehr Leistung kostet mehr Geld – wer etwas anderes verspricht, lügt!

So oft werden Aussagen getroffen, da sträuben sich mir die Haare. Aussagen die sowohl von Versicherern, aber insbesondere von Vertretern, Maklern, Beratern getroffen werden, Aussagen die manchmal schon auf den ersten Blick gegen den gesunden Menschenverstand sprechen. Leider, leider hört der Kunde oftmals aber nur das was er hören will. Warnungen, Gefahren werden ignoriert, es ist ja schließlich billig(er).

Lesetipp: Wo bekomme ich eine unabhängige Beratung?

NEIN, Freunde, Kollegen, Bekannte die „seit Jahren bei der Gesellschaft ABC zufrieden sind“, die sind keine passenden Ratgeber, keine die eine Lebensentscheidung, welche individueller ist als wenig sonst, beeinflussen sollten und sinnvoll können.

Lesetipp: Warum Freunde und Kollegen in der PKV nicht die passenden Ratgeber sein können

Natürlich mag deren Entscheidung richtig gewesen sein, damals, vor drei, fünf oder gar zehn Jahren. Natürlich bin ich bei einem Versicherer zufrieden, wenn dessen Aufgabe darin bestand, mir eine Beitragsrückerstattung zu überweisen und zwei, drei, acht Rechnungen zu erstatten. Aber beurteilen können Sie das nicht, nein, Sie als versicherter der „nix hat“ nicht.

Tun Sie sich und Ihrem Bekannten, Kollegen, Ihrer Freundin oder Ihrem Freund einen großen Gefallen und halten Sie sich mit Tipps zurück. Möchten Sie später „schuld“ sein, wenn die Empfehlung falsch war? Wenn der Versicherer in elementaren Fragen nicht zahlt, nicht weil er nicht will, nein- weil es einfach im Tarif nicht versichert ist?

„You get what you pay for“ oder: „Qualität hat einen Preis“

Klingt eher wie ein Kalenderspruch, ist es vielleicht auch, aber es ist noch viel mehr. Wofür ich nicht bezahle und welche Leistungen ich nicht vertraglich garantiert bekomme, diese werde ich auch nicht erhalten. Leistungen kosten Geld und niemand kann doch eigentlich so naiv sein zu glauben, für mehr Leistung, tolle stabile Beiträge und absoluten Luxus zahle er plötzlich nur die Hälfte eines Schutzes verglichen mit der -schlechteren- gesetzlichen Krankenkasse?

Wo soll das Geld denn herkommen? Woher soll der Versicherer das Geld nehmen, sicherzustellen die Leistungen auch in zehn, zwanzig, dreißig oder vierzig Jahren erbringen zu können? Klar, wir sprechen über zwei gänzlich verschiedene Systeme. Wir reden von einer Umlage in der GKV, das Geld kommt heute rein und wird gleich wieder für Leistungen ausgegeben. Oder einem System wie der PKV, dem kapitalgedeckten. Das Geld kommt heute auch rein, wird teilweise wieder verwendet um Kosten zu decken, aber ein großer Teil fließt in die kapitalgedeckte Rücklage und spart an, spart für das Alter wenn die Kosten deutlich höher sind. Detaillierter geht das in meinem

Leitfaden zur Entscheidungsfindung zur PKV 

nachzulesen. Doch es ist doch Illusion zu glauben, ist stecke heute weniger Geld in ein System, in einen Tarif und dennoch verspricht dieser mir langfristig weniger Beitrag, mehr Leistung und viel Stabilität? Ich bitte Sie, wenn Sie das glauben, dann glauben Sie auch an ein Perpetuum Mobile.

Ganz vereinfacht und simpel. Nehmen wir drei Varianten an, drei Kunden mit vergleichbaren Eckdaten und folgenden Vorgaben. Ende 20, Anfang 30, mit dem Studium fertig und die Festanstellung in der Tasche. Im Arbeitsvertrag strahlen und große Zahlen entgegen, Jahreseinkommen von 60.000 €, schließlich hat sie/ er lange darauf hin gearbeitet:

  • – Kunde 1: heute GKV versichert zum Höchstbeitrag, 756 € plus GKV Zusatzbeitrag monatlich
  • – Kunde 2: entschied sich gerade für die PKV, einen Leistungstarif, Wechseloptionen, etwas BRE für 700 € Beitrag
  • – Kunde 3: war viel schlauer in seinen/ Ihren Augen, PKV Tarif klang ähnlich gut, aber nur 500 € Beitrag stehen auf der Police, nicht 700, ein echtes Schnäppchen hat er/ sieh da gemacht, glauben sie zumindest bis jetzt

Jetzt gibt es einige Unterschiede. Unser Kunde 1 will auch gern Leistungen verbessern, ja, zumindest im Krankenhaus, bei den Zähnen und vielleicht noch ein, zwei kleine Bereiche wären schön. Luxus brauchen sie nicht, aber ganz so, nur GKV? Ne auch nicht, also machen Sie sich auf die Suche nach Zusatzschutz und werden fündig. Krankenhaus, Zahn, Naturheilkunde waren gewünscht und sind nun für 65 € monatlich auf dem Kontoauszug zu sehen.

Die anderen beiden lachen sich ins Fäustchen, haben diese doch für weniger Beitrag mehr Leistung? OK, bei dem Kunden 2 mag das stimmen und wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird es auch so sein. Tarifbausteine sind wählbar und veränderbar, Wechseloptionen, Beitragsfreiheit in der Elternzeit (die übrigens Kunde 1 nicht wirklich hat) und viele Leistungen mehr. Sogar Impfungen und Vorsorge zahlt sein Tarif, ins Ausland kann er auch noch und ja, der Beitrag ist hoch, aber er muss den ja nicht allein zahlen. Arbeitgeber und Finanzamt beteiligen sich auch noch.

Kunde 3 denkt sich „wie schlau ich bin“, auch mein Tarif ist toll, auch ich habe bessere Leistungen. Aber im Gegensatz zu Kunde 2 bleiben noch 200 € für meine Tasche, gegenüber Kunde 1 gar 256 € Euro, JEDEN MONAT, überlegt mal. Über 3.000 € sind das im Jahr, 3.000 € die die anderen beiden „Trottel“ mehr zahlen. Was unser Kunde 3 vergessen hat, er bekommt vom Arbeitgeber auch nur 250 € zurück, unsere Kunde 2 schon 317 € + 14 €, also 331 € und der erste, der bekommt auch solche Beiträge erstattet.

Während Kunde 2 noch 379 € zahlt, Kunde 1 in der GKV dann 383 € plus Zusatzes. von 60, ist unser letzter Kunde mit 250 € dabei. Siehst’e werden Sie nun denken, 250 statt 379 € macht immer noch 129 € im MONAT Ersparnis. Was das wohl werden mag im Alter. Stimmt, nur nicht ganz. Was wir nicht bedacht haben sind Fragen wie Steuer, Beitragsentwicklung, Rücklagen und, am wichtigsten: Leistungen.

Was nützt ein geringerer Beitrag, wenn eine höhere Lohnsteuer und ein schlechterer Tarif? Klar, solange mir nichts passiert, ich nur meine Erkältung und mal Bauchschmerzen habe, solange ist alles gut. Aber wenn eben nicht, dann knallt es eben irgendwann und das planbar und erwartet.

„Warum möchten Sie wechseln?“ – Ich möchte Geld sparen!

Das geht nicht. Niemals und in keiner Konstellation, zumindest nicht dann, wenn wir uns das Szenario wirklich bis zu Ende anschauen und nicht nur einen kurzen Blick auf die nächsten Monate und Jahre werfen. Wichtig ist bei der Wahl des Systems zur Krankenversicherung nicht nur der Zeitpunkt heute, wichtig ist die Gesamtbetrachtung, heute, in den nächsten zehn, zwanzig, dreißig Jahren. Wer sich hier nur einen kurzen Zeitraum ansieht, der macht einen Fehler, einen großen und einen den er zudem nur sehr schwer oder vielleicht gar nicht mehr korrigieren kann.

Im Alter ändern sich die Eckdaten. Im Alter werden Sie mit großer Wahrscheinlich ein kleines Einkommen haben, eine andere Familiensituation und auch einen anderen, meist geringeren Steuersatz. Es ist also leicht widersinnig heute, wo Einkommen da ist und die Steuerbelastung hoch, Geld sparen zu wollen (was da ist) um im Alter (wenn es geringer ist) einen hohen Beitrag zu zahlen.

In der Privaten Krankenversicherung passiert zu bestimmten Altersstufen etwas, das ist wiederum planbar, wenn auch nicht in Euro genau zu beziffern, klar ist aber wann was passiert.

  • – gesetzlicher Zuschlag von 10% (was ist das?) entfällt mit 60
  • – Beitrag für den Krankentagegeldbaustein entfällt mit Ende des Arbeitslebens. Das kann mit 55, 60, 63, 67 oder später sein.

Bildlich sieht das dann in etwa so aus.

Und ja, es wird teurer, deutlich teuer sogar. Beiträge steigen aus mehreren Gründen:

  • – höhere Kosten in der Medizin (Medikamente, Arzthonorare, Nebenkosten)
  • – höhere Kosren durch höhere Lebenserwartung (je länger wir leben, desto länger werden wir auch krank)
  • – immer mehr heilbare Krankheiten, oder therapiebare Erkrankungen

In der privaten Krankenversicherung kommt noch ein anderer Punkt dazu:

  • – geringere Erträge aus Kapitalanlagen

Dieser Punkt trifft zunächst nur die privaten Krankenversicherer, nicht aber die GKV. Diese kennt keine Altersrückstellung welche angelegt und verzinst wird, denn die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt im so genannten Umlageverfahren. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond, damit einem Steuerzuschuss, und die Einnahmen werden für die Kostendeckung verwendet. Das bedeutet aber auch, die GKV hat Risiken, welche die PKV so nicht kennt:

  • – geringere Wirtschaftskraft, niedrigere Löhne
  • – höher Arbeitslosigkeit führt zu weniger Beitragseinnahmen in der GKV
  • – mehr familienversicherte Mitglieder ohne eigenen Beitrag belasten die GKV, da auch für diese Leistungen anfallen

In beiden Systemen werden wir langfristig mit deutlich höheren Belastungen rechnen müssen. Ich möchte keineswegs eine Lanze für Beitragsanpassungen brechen, möchte nur erwähnen und Ihnen klarmachen, es wird Anpassungen geben. Schon heute fließen knapp 17% des monatlichen Bruttoeinkommens eines Angestellten in die gesetzliche Krankenkasse. Die Kollegen vom pkv-wiki haben das einmal in eine schöne Tabelle gepackt. Das sieht dann so aus (bitte auf die Tabelle klicken, dann gehts direkt zum Original)

(c) pkv Wiki, bitte Klicken für das Original

Das Geld zahlen Sie, wenn nicht heute, dann in den nächsten Jahren. Doch je nach System wird es anders wahrgenommen. Wenn Ihnen die private KV heute schreibt: „Ihr Beitrag wird am 1.1. um 25 € erhöht“, dann klingt das anders. Bucht der Arbeitgeber einfach einen höheren Betrag von der Lohnabrechnung ab, oder erhöht die gesetzliche Krankenkasse den Zusatzbeitrag von 1% auf 1,5%, dann sind das ja „nur 0,5% mehr Beitrag“, blöd nur wie hoch die richtige Erhöhung eigentlich prozentual und absolut ist. Das sind dann zwar auch 21,75 €, werden aber anders wahrgenommen. Dazu kommt die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Diese stört den Großteil der Versicherten nicht, warum? Weil diese die Grenze nicht erreichen.

Aber all die, die wirklich für die PKV geeignet sein könnten, die betrifft es. Die, die über der Grenze verdienen und jährlich durch die Erhöhung einen höheren Beitrag zahlen. Wie das im Jahreswechsel 2016/2017 aussah, können Sie in meinem Beitrag zu den Sozialversicherungsgrößen 2017 nachlesen und dort auch an Zahlen zu dem zu zahlenden Höchstbeitrag nachvollziehen.

Artikelhinweis: Sozialversicherungswerte 2017, neuer Höchstbeitrag in der GKV

Dazu kommen Fragen im Alter. Es gibt eindeutige Konstellationen, da ist die gesetzliche Krankenversicherung im Alter definitiv die billigere Alternative, eine Alternative die das monatliche Einkommen nicht so stark belastet. Daher sage und schreibe ich immer und überall, es gibt viele Menschen in der PKV, welche da niemals sein sollten.

  • – wer eine kleine Rente hat
  • – wer keine eigene Altersvorsorge betrieben hat
  • – wer meint die Ersparnis zur GKV sei in jungen Jahren zum Ausgeben da
  • – wer nicht mit Geld umgehen kann oder will
  • – wer das bequemere System haben möchte
  • – wer neben der gesetzlichen Altersrente keine weiteren Einkünfte hat (Lebensversicherungen, Direktversicherungen, Betriebliche Renten, Kapitaleinkünfte und mehr)

Wir werden sicher in den nächsten Jahren immer mehr Beiträge sehen, mehr Beiträge weil der Gesetzgeber immer mehr EInkunftsarten zur Beitragsberechnung im Alter heranziehen wird, nein MUSS! In einem interessanten Artikel neulich in der Brand eins ging es um die Frage der Kosten für ein Gesundheitssystem. 20% des Bruttoinlandsproduktes geben die Schweizer dafür aus, für das Einheitssystem. Auch die Niederlande waren nicht wirklich erfolgreich mit dem neuen System, dennoch hat es in einzelnen Bereichen Vorteile.

Wir leisten uns in Deutschland, egal welches, ein komfortables und gut funktionierendes Gesundheitssystem, aber das kostet eben Geld. Heute und im Alter noch mehr. Daher ist es erforderlich Vorsorge zu treffen und Leistungen bewusst zu wählen. Klar, das kann ein GKV Versicherter auch, dazu gibt es Zusatzpolicen, auch die sind im Alter dann weiter zu zahlen. und… „dann kündige ich die eben“ ist meist keine sinnvolle Option, schließlich waren die genau für die Zeiten gedacht, wenn es mal genutzt werden soll, wenn die Gesundheit nicht mehr so mitspielt, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt- oder nicht?

Nicht in die PKV gehören

damit daher ganz klar:

  • – Existenzgründer (Ausnahmen gibt es bei Menschen mit großen, festen Aufträgen und Höchstbeitrag GKV)
  • – Selbstständige mit stark schwankenden Einkommen (denn die PKV fragt nicht was Sie verdienen)
  • – Familienväter mit vielen Kinder oder dem Wunsch danach (hier ist keine konkrete Zahl zu nennen)
  • (auch hier gibt es ausnahmen, wer 120.000€ Jahreseinkommen hat, viel Leistung möchte oder Bereiche absichern, welche über einen Zusatzschutz nicht absichert sind)
  • Menschen in höherem Alter (auch hier gibt es keine konkreten Grenze, es ist sehr Situationsabhängig. Aber: Je höher das Eintrittsalter, desto mehr Geld muss parallel angespart werden)

Es ist vollkommen egal was der Berater sagt, wenn…

  • – die PKV die einzige passende Option sein soll
  • – riesige Ersparnisse in Aussicht gestellt werden
  • – es nur um den Beitrag geht
  • – verkauft und nicht beraten wird

Leider bringt aber auch der beste Rat manchmal nichts. Erst vor einigen Wochen hatte ich den Fall. Ein Interessent, welcher aus meiner Sicht nicht in die PKV gehörte fragte mich vor Jahren an, ich riet ihm nicht nur um Telefonat ab, sondern hatte auch das Bedürfnis nochmals ganz genau und detailliert per E-Mail im Nachgang zu erklären warum ich abgeraten habe.

Vor einigen Wochen kam er dann wieder. Selbstständigkeit läuft nicht so recht, hätte er mal gehört. Ebenso falsch sind aber der-/diejenige in der PKV, die meinen der GKV Beitrag wäre zu hoch.

Wer sich den GKV Mindestbeitrag nicht leisten kann, gehört NICHT in die PKV

Die private Krankenversicherung kennt eben keine Kopplung an das Einkommen und auch wenn die gesetzliche mit dem Mindesteinkommen einen Grundbeitrag erhebt und 300, 350, 380 € im Monat viel Geld sind und einige Exitenzgründer und Selbstständige große Probleme haben den Betrag aufzubringen, gehen Sie bitte NCIHT in die PKV. Nicht für 200, 300, 400 € Beitrag mit „doch so viel besseren Leistungen“. Glauben Sie mir, ich beschäftige mich seit 2000 mit PKV, nur damit in vielen Jahren und sehe nicht nur Beitragsentwicklungen, sondern auch Tarife die so kalkuliert sind, so knapp. Das „fliegt Ihnen irgendwann um die Ohren“, zu einer Zeit wo ein Wechsel nicht so ohne weiteres geht, wo ein Wechsel nur alles noch schlimmer macht und dann? Dann geht das Gejammer a la „Hätte ich doch bloß nicht“ los.

PKV ist wie ein Hausbau

Sie bauen sich einen Schutz, einen der passt, einen der genau dem entsprechend soll, was Sie sich so vorstellen. Dazu gehören die Leistungen die IHNEN wichtig sind, Leistungen die Sie nicht missen möchten. Ebenso ist es ein finanzieller Rahmen der bei der Auswahl eine Rolle spielt. Kann ich mir den Luxus nicht leisten, dann kaufe ich Ihn nicht, genau wie bei einem Haus, einem Auto oder anderen Anschaffungen.

Mit einem großen Unterschied. „Frisst mich das Haus auf“, dann verkaufe ich es. Bei der Auswahl gibt es daher eine Unmenge von Fragen die zu klären sind, einiges an Eventualitäten die sicher nicht vorherzusagen, wohl aber abzuwägen ist. Auch hier sollten Szenarien bedacht werden die eintreten können. Szenarien die heute vielleicht nicht geplant, dennoch aber möglich sein können.

Wenn Sie nicht bereit sind

  • – zu verstehen was es in der Welt der PKV gibt
  • – zu lernen und verstehen wie die Systeme funktionieren
  • – selbst Verantwortung zu übernehmen
  • – selbst Entscheidungen treffen zu wollen
  • – unzählige Seiten Kleingedrucktes zu lesen
  • – sich mit diesem Kleingedruckten auch zu beschäftigen

dann bleiben Sie bitte in der GKV. Das ist überhaupt nicht böse gemeint, aber davon haben weder Sie, noch ich, noch ein anderer Berater etwas. Sie zwängen sich in ein Produkt und ein System, welches nicht zu Ihnen passt.

Wenn aber doch, dann nehmen Sie sich Zeit, schauen sich in Ruhe um, informieren Sie sich so, dass Sie selbstbewusst und bestimmt eine Entscheidung treffen können. So, dass es für Sie möglich ist mit Hilfe eines Beraters so viel über die Systeme zu lernen, dass eine fundierte Entscheidung möglich ist. Ein Berater der Ihnen einen Tarif in Aussicht stellt, einen als „besten Tarif“, dem sollten Sie die Haustür zeigen, von außen bitte.

Wenn dann PKV als System, wie weiter?

Wenn Sie all diese Entscheidungen getroffen haben, für sich bereit sich sich weiter damit zu beschäftigen, dann informieren Sie. Lesen Sie soviel wie es Ihnen möglich ist. Hier einige Bespiele:

Nachdem Sie das nun alles gelesen haben- Fleißbienchen verdient- geht es weiter. Sie müssen etwas tun. Nicht Ihr Berater, Makler, Vertreter, sondern erstmal Sie selbst.

Und dann stellen Sie Fragen, schreiben E-Mails, lassen sich Sachen in der Beratung erklären und fragen nach, immer und immer wieder. Dazu und genau dazu ist der Berater/ die Beraterin da.

Fragen Sie solange nach, bis Sie es endgültig verstanden haben, und das so, damit Sie eine begründete Entscheidung treffen können.

Jetzt treffen Sie Ihre Entscheidung, fundiert, richtig und langfristig

Nun haben Sie genug Wissen, wissen was Ihnen die Möglichkeit gibt zwischen GKV, GKV mit Zusatzversicherungen und der PKV zu entscheiden. Auch diese Entscheidung kann sich in Jahren/ Jahrzehnten als falsch herausstellen, auch diese Entscheidung kann sich ändern. Daher ist auch die PKV keine Einbahnstrasse. Rückkehr in die GKV sollte daher eben so eine Option sein, welche besprochen gehört, ebenso aber verschiedene Szenarien durchgespielt.

Daher…

VIEL ERFOLG, mit ein wenig Hilfe und einem gesunden Verstand schaffen Sie das, versprochen!

(und bitte seien Sie Ihrem Berater nicht böse, wenn er von etwas abrät, klar reden wir dann gegen das eigene Geschäft, das ist aber für den morgendlichen Gang ins Bad und den Blick in den, der mich da im Spiegel anschaut, ganz nützlich und das Beste!)

Krankschreibung in der PKV – wann muss ich meinen Arbeitgeber / die PKV informieren?

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Auch heute wieder eine Leserfrage, diesmal zu den Themen Krankschreibung, Karenzzeit und Informationspflichten an den Arbeitgeber. Hier gibt es einige Unterschiede zu einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, diese klären wir heute einmal etwas genauer.

Hallo Herr Hennig. Wann und wie muss ich meinen Arbeitgeber/ die Krankenversicherung informieren? Wie ist das wenn man PKV versichert ist. Muss ich eine AU Bescheinigung bei dem PKV abgeben. Bei mehreren hintereinander liegenden Arbeitsunfähigkeiten : Woher weiß der AG ob es sich um dieselbe Erkrankung handelt (wegen der Entgeltfortzahlung von max. 6 Wochen)

Teilen wir die Frage einmal auf und tasten uns so langsam an die entsprechenden Themen heran. Beginnen wir zunächst mit der Frage der Information. Dazu sind zwei Begriffe zunächst wichtig und zu klären, Arbeitsunfähigkeit und Karenzzeit. Hierzu habe ich in der Vergangenheit schon einmal etwas geschrieben, daher hier einige Artikel als Leseempfehlung vorab:

Lohnfortzahlung für privat versicherte Arbeitnehmer

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist bei gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern gleich. Beide erhalten von dem Arbeitgeber eine Weiterzahlung des Lohnes in den ersten Wochen der Krankschreibung bei Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Wir sehen also, es besteht ein Anspruch für die ersten sechs Wochen. Daher lässt sich auch für einen Arbeitnehmer eine Absicherung gegen die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit erst nach den sechs Wochen versichern.

Die Zeit in der war der Versicherungsfall eintreten kann, aber noch kein Anspruch auf Leistungen besteht, nennt man Karenzzeit. Also beträgt diese hier bei unserem Arbeitnehmer 6 Wochen oder 42 Tage. Erst NACH Ablauf der Karenzzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung.

Lesehinweis: Was ist Arbeitsunfähigkeit – ein Ratgeber durch den Begriffsdschungel

erneute Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Erkrankung

Hier sind zwei unterschiedliche „Baustellen“ zu betrachten, der Arbeitgeber auf der einen Seite und der Krankenversicherer auf der anderen Seite. Beide haben eine vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherten, der eine einen Arbeitsvertrag, der andere einen Versicherungsvertrag. Darin enthalten sind Regelungen, welche die Lohnfortzahlung auch bei gleichen Erkrankungen regeln und die Verfahrensweisen festlegen. Diese können aber bei der Versicherung anders aussehen, der Arbeitgeber hat sich hier an die oben zitierten Regelungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu halten.

Regelungen bei dem Arbeitgeber

Wird ein Arbeitnehmer nun also noch einmal mit der gleichen Krankheit krank, so ergibt sich hier ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber nur dann, wenn entweder mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit(sdiagnose) arbeitsunfähig war, oder seit dem Beginn der letzten AU bereist zwölf Monate vorbei sind. Das soll den Arbeitgeber davor schützen, bei immer der gleichen Krankheit jedesmal neu sechs Wochen den Lohn weiterzahlen zu müssen. Auch hier regelt das Gesetz die Vorgabe, wann und wie die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist.

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, […]

Der Arbeitgeber bekommt keine Diagnosen mitgeteilt, da diese dem Datenschutz unterliegen. Natürlich kann und muss der Arzt bzw. die Krankenkasse/ Krankenversicherung einen entsprechenden Nachweis ausstellen, falls es sich um eine Folgeerkrankung handelt und damit kein neuer Anspruch begründet wird. Mit so einem Fall haben sich die Landesarbeitsgerichte des öfteren zu beschäftigen, einen dieser Fälle hat das LAG nun zur Revision zugelassen, auch hier ging es um die Frage der Folgeerkrankungen und der Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. (Az. 4 Sa 70/15)

Regelungen in der Krankenversicherung

Auch die private Krankentagegeldversicherung hat entsprechende Regelungen in den Versicherungs- und Tarifbedingungen. Hierbei handelt es sich um die Musterbedingungen zu Krankentagegeldversicherung (MB/KT), welche der Versicherer in seiner eigenen Version weiter spezifiziert und entsprechend in den Tarifbedingungen konkretisiert. In den MB/KT heisst es hierzu:

§ 9 Obliegenheiten

(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeit- punkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.

Dazu folgenden spezielle Regelungen- je nach Versicherer- in den Tarifbedingungen. Hier ein Beispiel der HALLESCHE Krankenversicherung im Tarif KT (U).

3. Die Karenzzeit gilt für jede Arbeitsunfähigkeit neu. In Tarifstufen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit, die der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern bei der Fortzahlung des Entgelts berechtigterweise zusammenrechnet, auch hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet. Für Selbstständige gilt diese Bestimmung sinngemäß.

Auch hier findet also eine Zusammenrechnung statt, immer unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber eine solche vornimmt und diese berechtigt ist. Allein deshalb liegt es im Interesse des Kunden, eine solche Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber vorzulegen, nur so kann dieser zusammenrechnen und die Karenzzeit beginnt nicht neu.

Meldung an den Arbeitgeber, bis wann? wie?

Die private Krankenversicherung verlangt auch hier eine unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit, das zumindest soweit die Regelung in den Musterbedingungen. Demnach wäre auch eine Erkältung und damit eine kurze Arbeitsunfähigkeit sofort anzuzeigen, zumindest dann wenn ein KT Anspruch daraus resultieren könnte. Die Versicherer würden aber somit eine ganze Reihe von Meldungen bekommen, welche nur Aufwand verursachen und nie eine Leistung begründen, denn wer ist schon sechs Wochen wegen einer Erkältung krank. Daher sind die Regelungen in den Tarifen etwas „aufgeweicht“ und lauten zum Beispiel so (auch hier wieder, MB/KT der HALLESCHE)

§ 9 Obliegenheiten

1 Der Eintritt der völligen Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer spätestens bis zum Tage des festgelegten Leistungsbeginns anzuzeigen. Die ärztliche Bescheinigung muss auch die Bezeichnung der Krankheit enthalten.

2 Die Frist für den Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wird dem Versicherten jeweils im Versicherungsfall mitgeteilt.

Wer also ein Krankengeld ab der sechsten Woche versichert hat, da ist es dann ausreichend bis zum Ablauf der sechs Wochen eine entsprechende Information an den Versicherer vorzunehmen. Das ändert aber nichts an der nötigen Krankschreibung, denn nur so lässt sich der Beginn der 6-Wochen-Frist später auch belegen. Der Arzt kann nicht nach sechs Wochen kommen und rückwirkend (obwohl er Sie nie gesehen hat) eine AU Bescheinigung ausstellen.

Die Barmenia lässt sogar noch etwas mehr Zeit, denn diese schreibt:

Zu § 9 MB/KT 2009

1.1 Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der ersten Woche nach Ablauf der Karenzzeit des vereinbarten Tarifs anzuzeigen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die Bezeichnung der Krankheit ersichtlich sein. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.

Insgesamt sollten Sie sich also merken:

  • – sofort krankschreiben lassen wenn die AU eintritt
  • – spätestens nach drei Tagen, manchmal auch früher „unverzüglich“ den Arbeitgeber informieren
  • – spätestens bis zum Ablauf der sechs Wochen den Krankenversicherer in Kenntnis setzen, diese schickt dann ein so genanntes Pendelattest

Lesehinweis: Pendelattest in der PKV – was es ist, wie es funktioniert und was Sie beachten müssen

Dieses Attest pendelt (darum heisst es ja so) zwischen Ihnen und dem Versicherer hin und her. Bitte achten Sie auch dort immer auf die Fristen, bis zu denen es zurück zu senden ist. Die erste Info der Krankschreibung kann aber auch telefonisch, bei einigen Versicherern über die App oder über die Homepage erfolgen.

Wenn Sie sich also an diese Eckdaten halten und Ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und pünktlich anzeigen, dann brauchen Sie sich keine Sorgen um die Leistung zu machen. Einen „gelben Schein“, also dieses Formular welches Sie aus der GKV kennen, das brauchen Sie für die PKV nicht zwingend. Für den Arbeitgeber aber schon. Die private Krankenversicherung benötigt aber insbesondere Informationen darüber, wie der Beruf aussieht, ob Sie vollständig (also 100%) arbeitsunfähig sind und weitere Informationen, die dieser bei Ihnen nach Information über die AU mit einem oder mehreren Formularen abfragt.

Deutscher Ring Kranken und Signal Iduna Kranken verschmelzen – die Folgen für Versicherte

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Es war abzusehen und angekündigt, denn schon vor einigen Jahren war bei den ersten Schritten klar „das wird irgendwann eins“. Versicherte des Deutscher Ring Krankenversicherung aG bekamen Post, plötzlich mit blauem Logo. Hauptsitz ist Dortmund statt Hamburg und so langsam wurde das rote Logo des Deutschen Rings kleiner, die Signal Iduna Farbe blau überwog.

Artikelhinweis: Aus Deutscher Ring wird Signal Iduna

Schon im letzten Jahr habe ich somit dieses Szenario beschrieben, auch wenn ich es sehr schade finde von der Gesamtentwicklung, schauen wir uns hier einmal die Folgen für die Versicherten an und beleuchten unter anderem einmal die Frage, ob Sie als versicherte Kunden etwas tun müssen, sollten, können oder dürfen. Doch das Ganze einmal der Reihe nach.

Gibt es den Deutschen Ring nicht mehr?

Nein, zumindest nicht als eigenständiges Unternehmen, denn dieser ist zusammen mit der Signal Krankenversicherung zusammengefasst. Im Handelsregister kann man sich das (kostenpflichtig) abrufen und ansehen. Hier stimmt meiner Meinung nach ein Datum nicht, aber dort heisst es:

SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.

Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2017 (sollte wohl 29.06.2017 heißen) sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliedervertreterversammlung vom 28.06.2017 und der Mitgliedervertreterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.06.2017 mit dem Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 4673) durch Aufnahme verschmolzen.

Die weiteren Details finden sich in dem, ebenfalls zum Download zur Verfügung stehenden Verschmelzungsvertrag, dort heißt es dann:

Auszug aus dem Verschmelzungsvertrag

Die Verschmelzung funktioniert im Innenverhältnis rückwirkend zum 01. 01. 2017.

Das Unternehmen ist damit vom Markt verschwunden, die Marke „Deutscher Ring“ soll aber erhalten bleiben. Daher werden Kunden auch weiterhin Post vom „Deutschen Ring“ bekommen, wenn auch nicht mehr dem „Deutscher Ring Krankenversicherungsverein aG“, sondern der Signal Kranken.

 

Was ändert sich für Kunden?

Generell bleiben natürlich die Verträge, Tarife, Tarifbedingungen und auch die Beiträge unverändert bestehen. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch so eine Verschmelzung nicht berührt. Alle Leistungen die Sie einmal bei Vertragsabschluss versichert haben und hatten, haben Sie auch heute noch.

Auch die neuen Ansprechpartner hat der Deutsche Ring seinen Kunden bereits vor Monaten mitgeteilt und diese ändern sich nicht. Leistungen erhalten Sie dann zukünftig von der Signal Kranken, welche die Rechte und Pflichten vollumfänglich übernommen hat.

Hat diese Verschmelzung Vorteile?

Nun, für einige Kunden kann es durchaus einen Vorteil geben. Bereits vor einem Jahr hatte ich über den so genannten Tarifwechsel nach §204 des VVG geschrieben, also der gesetzlichen, vertraglichen Garantie des Versicherers einen Tarifwechsel in so genannten „gleichartigen“ Versicherungsschutz zu ermöglichen.

Bisher konnten die Kunden des Deutschen Rings im Rahmen des Tarifwechsels in die Tarife des DR wechseln. Im Wesentlichen standen damit die beiden Tarife ESPRIT und COMFORT+ mit Ihren unterschiedlichen Tarif- und SB Stufen zur Verfügung. Das ändert sich nun etwas, denn mit der Verschmelzung sprechen wir über ein gemeinsames, einzelnes Unternehmen.

Auch die Signal Versicherungen haben und hatten eigene Tarife und die Kunden konnten sich im Rahmen des Tarifwechsels innerhalb diesen Tarifen bewegen. Klar spielen hier Mehrleistungen, Zuschläge für Mehrleistungen oder ein so genannter Mehrleistungsverzicht eine Rolle, aber nun ist es möglich auch Kunden aus einem (ehemaligen) Signal Tarif den Tarifwechsel in die ehemaligen Tarife des Dt. Rings zu ermöglichen, ebenso in die andere Richtung.

Ob ein solcher Tarifwechsel für Sie in Frage kommt, sinnvoll ist und welche Tarife oder Tarifmodelle in Frage kommen, dass ist nur in einer individuellen Beratung zu klären.

BGH Urteil IV ZR 535/15 – Berufsunfähigkeit nicht nur auf einzelne Tätigkeiten und deren Zeitanteil abgestellt

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Der Bundesgerichtshof hatte sich vor einigen Wochen erneut mit dem Thema Berufsunfähigkeit und der Frage, wie diese konkret zu bewerten ist, zu beschäftigen. Damit Sie das Urteil etwas besser verstehen und einordnen können, schauen wir uns neben der Urteilsbegründung auch erst einmal die Frage an:

Was ist Berufsunfähigkeit?

Die Berufsunfähigkeit wird jetzt endlich auch im Versicherungsvertragsgesetz, dem VVG konkret benannt und beschrieben. Maßgebend ist hier der § 172 des VVG, dort heißt es:

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

OK, soweit so einfach und verständlich. Ganz vereinfacht ausgedrückt also: „Kann ich das nicht mehr arbeiten was ich bisher tat bevor ich krank wurde, so bin ich dann berufsunfähig, wenn dieser Zustand voraussichtlich dauerhaft sein wird.“

Der konkrete Fall?

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Versicherung geltend und verloren dabei in den Vorinstanzen aus verschiedenen Gründen. Daher landete das Verfahren am Ende beim Bundesgerichtshof, welches sich dem Fall annahm und- soweit vorgegriffen- der Kundin teilweise recht gab und das Verfahren zurück an die Vorinstanz zur Überprüfung und neuen Entscheidung gab.

Die versicherte Dame war bis zu der Erkrankung als Hauswirtschaftlerin angestellt. In dieser Eigenschaft war diese allein für die Bewirtschaftung der Kantine einer größeren Anwaltskanzlei zuständig. Die Tätigkeiten umfassten unter anderem:

  • – Reinigungsarbeiten
  • – Blumenpflege
  • – Betrieb der Kantine eigenverantwortlich
  • – tägliche Zubereitung von 15-30 Mittagessen
  • – Planung und Durchführung der Einkäufe im Großmarkt

Hier ergaben sich dann auch direkt die Probleme. Nach einem Treppensturz war die Versicherte längere Zeit krankgeschrieben und befand sich auch in der Folgezeit wegen psychischen Problemen, aber auch Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Als es nicht mehr ging, stellte diese einen Antrag auf Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese wurden- wie geschrieben- von den Vorinstanzen abgelehnt. Einer der entscheidenden Gründe war dabei, das Nichterreichen der 50%, welche erforderlich sind und waren und eine Leistung aus der BU Versicherung zu bekommen.

Denn nur wer zu 50% oder mehr nicht in der Lage ist seinen Beruf auszuüben, nur der hat einen entsprechenden Anspruch auf Rentenzahlung. Diese sollten- so die beauftragten Sachverständigen- hier mit 20% nicht erfüllt sein. Zudem dürften hier beiden 20% Werte aus Psyche und Rückenbeschwerden nicht zusammengerechnet werden.

Das Hauptproblem, das stellt am Ende auch das Wesentliche der Entscheidungsbegründung des BGH dar, ist aber etwas anders.

Reicht eine Teiltätigkeit aus, auch wenn die nicht 50% ausmacht?

Zunächst einmal hätte die Dame hier weitere Tätigkeiten ausüben können. Nicht nur die Reinigungsarbeiten, auch das Blumengießen und der Betrieb der Kantine waren möglich. So konnten diese Tätigkeiten auch mit Einschränkungen ausgeübt werden und begründen somit keine 50% BU Grad.

Das was Sie aber nicht mehr konnte, waren einige andere Tätigkeiten. So war es erforderlich die Lebensmittel im Großmarkt einzukaufen, da hier nur ein Budget von wenigen Euro pro Essen zur Verfügung stand. Dabei war es erforderlich, dass hier auch große Lasten zu heben waren. Zum Aufgabenbereich gehörte auch:

  • – Einkauf im Großmarkt, Kartoffeln unter anderem in Säcken a 25 kg
  • – diese mussten dann in den Keller gebracht werden, hierzu waren viele einzelne Gänge nötig
  • – die Einkäufe mussten auch in die Kantine transportiert werden und dort eingeräumt

Laut Auskunft des Sachverständigen sei aber das Heben von großen Gewichten zwar nicht zu vernachlässigen, und auch das Treppensteigen sei problematisch, aber es handle sich ja nicht um eine mehrstündige Dauerbelastung.

Der BGH sah dieses aber ganz anders und schrieb in seinen Entscheidungsgründen:

aa) Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (hier: Tragen schwerer Lasten), wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt, sondern diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Fe-bruar 2003 IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 2 a [juris Rn. 13]).

Ist also diese eine Tätigkeit (unabhängig davon wie hoch der tatsächliche Zeitaufwand hierfür ist) nicht mehr möglich und ist damit der weitere Berufliche Arbeitsumfang nicht mehr auszuüben, kann sehr wohl auch eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegen.

Dieser wöchentliche Einkauf ist als untrennbarer Bestandteil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen. Soweit der Klägerin die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich gewesen sein sollten, war ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Sie hätte dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Bereich vollständig nicht mehr erfüllen können.

Fazit aus dem Urteil IV ZR 535/15

Es reicht eben nicht aus zu prüfen, ob und wie die 50% Grad der Berufsunfähigkeit erreicht werden können. Vielmehr muss der Versicherer und damit im Zweifel auch der Richter im Verfahren überprüfen, ob so genannte elementare Tätigkeiten, also Tätigkeiten die nicht mehr ausgeübt werden können und dadurch der Rest des Berufes auch nicht mehr möglich ist, beeinflusst sind.

Ist dem so, so kann auch bei einem Grad von unter 50% eine Leistungspflicht bestehen, denn hier ist allein durch einen kleinen Teil der nicht mehr erledigt werden kann, der Rest der beruflichen Tätigkeit ad absurdum geführt.

Das Urteil im Volltext hat der BGH als pdf zur Verfügung gestellt.

[pdf] Urteil des Bundesgerichtshofes Az. IV ZR 535/15


AXA Krankenversicherung mit völligem Versagen in der Kalkulation? Neue Beitragsanpassung zum 01.01.2018

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Manchmal frage ich mich, was Aktuare machen und da wundert es dann am Ende auch nicht, das hier ein Verfahren gegen die Axa zur Frage der Unabhängigkeit des Aktuars läuft.  Bereits im vorletzten und letzten Jahr bekamen die Kunden in den AXA Vital und EL, EL Bonus Tarifen Post zu der Anpassung. Klar waren die Tarife zu günstig, aber 34% Anpassung in den Bisextarifen waren damals schon heftig.

–> 34% Anpassung in den AXA VITAL Tarifen – was Sie tun können

Schon in dem oben verlinkten Beitrag hatte ich eine Berechnung angestellt, eine die einmal die Beitragsentwicklung und die Höchstbeiträge der GKV gegenübergestellt. Da war schnell zu sehen, Versicherte die über Jahre mehrere hundert Euro in die eigene Tasche gesteckt haben, müssen diese nachzahlen. Das geht nur in Form einer Beitragsanpassung. Doch schauen wir uns nun die aktuellen Zahlen einmal an:

Was passiert hier eigentlich?

Zunächst einmal gilt, Beiträge werden niemals in % angepasst, sondern in Euro. Bedeutet aber im Umkehrschluss auch, Anpassungen sind nötig, wichtig und erforderlich um die Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung und auch der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten.

In der gesetzlichen Krankenkasse finden die Anpassung auf zwei Arten statt. Eine betrifft alle, eine nur die freiwillig versicherten Kunden. Die erste ist eine Anpassung/ Anhebung des Zusatzbeitrages. Dieser wird direkt und vollständig von dem Versicherten bezahlt, der Arbeitgeber beteiligt sich hier nicht. Die zweite Anpassung betrifft nur die Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze. Hier wird durch Anhebung der Grenze (Zahlen für 2018 sind noch nicht bekannt, aber vorr. auch hier vergleichbar zu den Anpassungen 2017) mehr Einkommen beitragspflichtig. Doch die Axa und/ oder deren Aktuar scheinen nicht so richtig vernünftig kalkuliert zu haben, denn die aktuelle Anpassung betrifft die UNISEX Tarife, also eigentlich Tarife welche mit geringeren Zinserträge kalkuliert wurden.

Warum so hohe Anpassungen?

Am Ende wird es teilweise Spekulation bleiben, es sei denn wir kennen die vollständigen Unterlagen, auf die hat aber nur der Kunde in einem Gerichtsverfahren oder mit Einsicht durch einen anderen Treuhändler eine Chance. Die AXA scheint es hier in den neuen Tarifen der Unisexwelt nicht ansatzweise in den Griff zu bekommen.

Es ist nicht nur peinlich für die Axa und schlimm für den Kunden, es ist einfach eine Schande für alle Versicherer welche sauber und seriös kalkulierten.

Die Anpassungen in einem Beispiel

Doch um das ganze etwas plastischer und verständlicher zu machen und weg zu kommen von pauschalen Prozentaussagen, schauen wir und einmal eine Kundin an. Im Jahr 2016 versicherte sich diese in den Tarifen der AXA. 27 Jahre ist die Kundin heute, 26 Jahre also bei Abschluss des Vertrages.

Neben dem Haupttarif, dem BA6-U (einem Tarif für Ärzte) wurde der Kundin der passende Zahntarif, das Krankentagegeld und die Pflegeversicherung verkauft. Dazu, weil der Beitrag ja bisher zu niedrig war und man ja keinen AG Zuschuss verschenken will, ein Beitragsentlastungsbaustein mit 150 € monatlicher Entlastung und einem Beitrag von 49,65 €.

Nach Abzug des Arbeitgeberanteils bleibt der Kundin ein Eigenanteil in Höhe von 298 €, dort sind alle Vertragsbausteine berücksichtigt. Wäre die Kundin in der GKV geblieben, so läge Ihr Beitrag in 2017 bei:

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2017: 383,89 € zuzüglich des Zusatzbeitrag der GKV, einkommensabhängig wenn erhoben.

Jetzt müssen wir fairerweise drei weitere Punkte berücksichtigen.

  1. Der Beitrag von 49,65 € muss raus, den eine Beitragsentlastung im Alter gibt es so in der GKV nicht.
  2. Das Krankengeld beträgt in der GKV knapp 90 €, nicht 120. Fehlen also weitere 7,80 €
  3. Die Tarife sind deutlich leistungsfähiger geübter der GKV. Um hier wenigstens ansatzweise einen Vergleich herzustellen, benötigen wir Zusatzversicherungen. Besonders im Bereich stationär, ambulant ebenfalls (auch wenn der volle Zustand Privatpatient so nicht herzustellen ist), dazu Zahnzusatz und eine mehr. Realistisch werden wir wohl bei dem Alter bei ca. 70-100 € für die Zusatzversicherungen herauskommen.

In der Praxis und im direkten Vergleich sieht das dann so aus:

GKV PKV
Krankenversicherung 635,10 € 520,86 €
Pflegeversicherung 121,80 € 26,68 €
Zusatzbeitrag GKV 43,50 € –   €
Beitragsentlastung –   € 49,65 €
Zusatzversicherungen 80,00 € –   €
AG Zuschuss KV -317,55 € -298,60 €
AG Zuschuss PV -55,46 € -13,34 €
Arbeitnehmeranteil 507,39 € 285,26 €
ERSPARNIS m. Entlastung 222,14 €
ERSPARNIS ohne Entlastung 172,49 €
ERSPARNIS ohne Zusatzvers. 142,14 €

Machen wir also einen ehrlichen Vergleich, so hat der Kunde/ die Kundin hier einen monatlichen Differenzbetrag, also eine Ersparnis von 222 € JEDEN MONAT. Selbst wenn wir die benötigten Zusatzversicherungen wieder rausnehmen und damit Äpfel mit Birnen vergleichen, dann bleiben immer noch 142,14 € übrig.

DAS IST ABER DAS PROBLEM. Es ist einfach illusorisch zu glauben, mit 1/3 oder mehr weniger Beitragszahlung kann etwas seriös kalkuliertes herauskommen. SO und genau so kam es auch. Hier kam die Anpassung nach dem ersten Jahr. So sah es aus:

Knapp 70 € mehr Beitrag wollte die AXA zum 01. 01. 2017 von der Versicherte Kundin. Das ist schon mal eine Ansage, denn gegenüber dem ursprünglichen KV Beitrag (nur dem Anteil für den VA-6) war es eine deutliche Anpassung. 18% oder eben 70 € ist etwas deutlich spürbares, auch wenn wir hier noch einen Teil vom Arbeitgeber wieder bekommen. Die Verärgerung auf Kundenseite kann ich nachvollziehen, bedingt.

Der Berater hätte hinweisen müssen, hinweisen auf mögliche Anpassungen, auf Tarife die zu billig sind, aber dann klappt ja das Argument „Geld sparen nicht“. Blöd nur, in der PKV ist kein Geld zu sparen, nicht ein Cent.

–> In der Privaten Krankenversicherung sparen Sie kein Geld 

–> Niemand muss in dei Private Krankenversicherung

Dabei sollte die AXA es doch besser wissen, denn die alten Vital Tarife in der Bisexwelt sind auch schon so katastrophal gelaufen, nicht weil diese zu stark angepasst sind, sondern weil der Tarif zu billig ist. BILLIG ist aber KEIN Auswahlkriterium in der Privaten Krankenversicherung. Alles was Sie heute nicht zahlen, zahlen Sie nach. Mit Zinsen, Zinseszinsen und mehr.

Die Anpassungen der AXA zum 01. 01. 2018

Einige Kunden werden die Tage Post bekommen, deutliche Aussagen und unangenehm wird es auch, denn hier zeigt sich der nächste Kalkulationsfehler der Axa.

Beitragserhöhungen in den UNISEXTARIFEN der AXA

Tarif Kompakt Zahn U, Erhöhung zwischen 9 und 17%

Tarif Prem Zahn U, Erhöhung bei Kindern bis 11%

EL BONUS U, Erhöhung 11 bis 20%

KSG-U (Schwere Krankheiten) Beitragssenkungen

Komfort Zahn U, Beitragserhöhungen bei Kindern bis 13%

VITAL 300 U, Beitragserhöhungen 6% (Kinder), Erwachsene bis 38%!

VITAL 900 U, Beitragserhöhungen 4- 10 %

Ärztetarif VZ600-U, Erhöhungen 19- 28%

Durchschnittliche Anpassung (über 76 Tarife) 3 bis 14%

Ganz deutlich:

Das was die AXA hier an Kalkulation abliefert und an Anpassungen erforderlich macht ist teilweise hausgemacht. Wenn man billige, billiger und am billigsten sein will und meint Kunden mit solchen Tarifen zu ködern, dann rächt sich das irgendwann. Dazu gibt es noch einige weitere Beispiele in der Branche.

Wer Ihnen heute verspricht, Sie sparen Geld und alles ist besser und billiger, dann sollten Sie das schnell und deutlich hinterfragen und auf solche Tarife verzichten. Es muss nicht jeder in die PKV der es darf, aber wer es kann und will, der sollte sich im Klaren sein. UNTER GKV Höchstbeitrag hat es einen Haken.

PKV ist NICHTS ZUM GELD SPAREN

Wer in die PKV wechselt, weil der Berater ihm sagt damit spart er Geld, der sollte den schnell wieder vor die Tür setzten. Ganz schnell. Bereist vor Jahren habe ich in diversen Beiträgen geschrieben, eine „PKV muss man sich leisten können und wollen“ und diese eignet sich nicht zum Geld sparen. Das ist auch einfach erklärt. Leistung muss irgendwo her kommen. Diese muss schlechtweg bezahlt werden.

Aber wer hat 1500 € Beitrag im Alter?

Das nächste Szenario. Horrorvorstellungen von 1.500 € Beiträgen im Alter, die dann bei kleiner Rente nicht mehr zu bezahlen sind. Dabei sind aber viele vergessene Punkte. Zum einen wird nicht einmal hinterfragt was genau sind denn 1.500 € dann wert? So viel wie heute 500, 700, 900 oder 1500? Wie wird sich die Rente und der Beitrag der GKV entwickelt haben? Und eine weitere Frage die sich stellt… auf WAS genau zahlen Sie Beiträge? Neben gesetzlicher Rente bestehen bei Menschen die heute aufgrund Ihres Einkommens in die PKV dürfen oft andere Einkünfte. Zur gesetzlichen Rente kommen dann Leistungen wie die private Altersvorsorge, betriebliche Renten oder Direktversicherungen, Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Mieten- all dieses sind Einkünfte die schon heute oder im Alter mit einem Beitrag in der GKV belegt werden (können), je nach Lust und Laune des Gesetzgebers.

Auch das ist ein nicht unerheblicher Punkt. Was nützt mir ein Beitrag von 200 € in der GKV auf meine Rente, wenn weitere X Euro auf andere Einkünfte anfallen?

Bitte: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen !

Natürlich kann eine Entscheidung für eine PKV oder speziell für einen Tarif oder eine Gesellschaft falsch gewesen sein. Natürlich sind einige Gesellschaften in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen die Beiträge so zu kalkulieren, dass diese auch stabil bleiben können und es ging vielfach um billig, statt gut. Geld verschwindet in der PKV aber auch nicht. Kommt aber seit Jahrzehnten zu wenig Beitrag herein, sind die Leistungen noch größer als in der GKV, wo soll denn das Geld herkommen um noch etwas für’s Alter zu investieren?

Was können Sie konkret tun?

1.) Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf die notwenigen Leistungen. Unter dem Punkt –> Auswahlkriterien finden Sie neben den Tipps was „drin sein sollte oder kann“ auch Hinweise wie Sie Ihren Schutz finden.

2.) Machen Sie sich klar, das Geld sparen mit der PKV nicht funktioniert und legen Sie Geld zurück. Das kann (steuerlich begünstigt und AG Zuschuss optimiert) in der PKV erfolgen, dazu bieten sich so genannte Beitragsentlastungsbausteine an, aber auch die haben nicht nur Vorteile

3.) Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft sind teilweise sinnvoll. Aber nicht jeder was dieser Tarifwechselhaieberater erzählt, ist auch zu Ihrem Besten… Also hinterfragen Sie auch hier und überlegen was Sie tun können.

4.) Natürlich können Sie heute wechseln. In der aktuellen Unisextarifwelt gibt es auch heute passende(re) Tarife, manchmal. Das will aber sehr gut überlegt sein und ist keinesfalls nur von der Prämie heute abhängig. Bei Frauen macht eine Überprüfung oft Sinn, ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Wechselempfehlung, da hier noch andere Punkte eine Rolle spielen.

Ich hoffe zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen zu können. Falls Sie weiter Fragen haben, senden Sie mir gern eine E-Mail an pkv@online-pkv.de oder nutzen das Anfrageformular. Gern überlegen wir gemeinsam oder ich empfehle Ihnen eine Versicherungsberater der Ihnen dann weiter helfen kann, schauen wir mal.

Übrigens: Auch die RuV bekleckert sich in diesem Jahr mal wieder nicht mit Ruhm und seriöser Kalkulation, dazu aber in einem anderen Beitrag mehr.

Neue Rechengrößen zur Sozialversicherung 2018 und neuer Arbeitgeberzuschuss 2018 – Sozialversicherungswerte im Überblick

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Und jährlich grüßt das… Wie in den letzten Jahren auch, sind uns ab Anfang September die ersten Zahlen für die Sozialversicherungswerte für das nächste Jahr, also die Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2018 bekannt. Wie immer auch dieses Jahr der Hinweis, die Werte sind auf dem Papier noch vorläufige Zahlen, jedoch haben diese sich auch in den letzten Jahren gegenüber den finalen zahlen nicht verändert.

Für Arbeitnehmer und GKV Versicherte folgen daraus höhere Beiträge, für PKV Versicherte aber auch ein höherer Arbeitgeberzuschuss. Haufe veröffentlichte wie immer die neuen, noch vorläufigen Grenzen für die Sozialversicherung 2018. Später im Jahr, meist Ende November, folgt dann die finale Bestätigung durch die Bundesregierung. Daher finden Sie hier die neuen Zahlen, gültig ab 2018 und ebenfalls die neue Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, des maximalen Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung und mehr.

Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2018

Die bisherige Grenze betrug in 2017 monatlich 4.350 € oder richtigerweise jährlich 52.200 €. Ab dem 01. 01. 2018 sind in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge bis zur neuen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.425 €/ jährlich 53.100 € zu zahlen.

Beitragsbemessungsgrenze KV 2018:

53.100 € (2017: 52.200€), monatlich 4.425 €

Damit verändern sich zwangsläufig weitere Werte. Der Arbeitgeberzuschuss 2017 errechnet sich demnach wie folgt:

Für das Jahr 2018 ergibt sich somit folgende Berechnung:

14,6% GKV Beitrragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%

+ ggf. einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in der GKV (Infos hier)

7,3% x 4.425€ = 323,03 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2017 (bisher 317,55 €, + 5,48 €)

Damit bekommen Arbeitnehmer die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, zukünftig monatlich 5,48 € mehr Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung, maximal jedoch 50% des Beitrages.

Der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung berechnet sich wie folgt:

2,55% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,275% (außer in Sachsen)

1,275% x 4.425 € = 56,42 € = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2017 (bisher 55,46 €, +0,96 €)

Auch für die private Pflegepflichtversicherung erhöht sich der Beitragszuschuss um 0,96 €.

Durch die veränderten Werte steigt zudem auch der Höchstbeitrag welcher für die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen ist. Der bisherige Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung in der GKV 2017 lag bei maximal 756,90 € + Zusatzbeitrag der Krankenkasse und verändert sich nun wie folgt:

Krankenversicherung: 4.425 € * 14,6% = 646,05 € (bisher 635,10 €, + 10,95 € + Zusatzbeitrag für AN allein)

Pflegepflichtversicherung: 4.425 €* (2,55% + 0,25% (Kinderlose)) =  123,90 € (bisher 121,80 €, +2,10 €)

GESAMT sind in der Krankenversicherung dann 769,95 € (bisher 756,90 €, +13,05 €) pro Monat von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten, + Zusatzbeitrag den die Kasse prozentual (vom eigenen Einkommen) erhebt.

Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein:

KV: 4.425 € * (7,3%) = 323,03 € (bisher 317,55 €, +5,48 €)

Pflege: 4.425 € * (1,275% + 0,25%)= 67,48 € (bisher 66,34 €, +1,14 €)

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2018: 390,51 €

(bisher 383,89 € + 6,62 €) zuzüglich des Zusatzbeitrag der GKV, einkommensabhängig wenn erhoben, Eine Übersicht der Zusatzbeiträge finden Sie hier)

Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze haben ab dem 1.1.2018 somit eine monatliche Mehrbelastung von mindestens 6,62 € zu zahlen, zuzüglich dem Zusatzbeitrag welchen die gesetzliche Kasse einkommensabhängig erheben kann.

Natürlich verändert sich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und steigt um 1.800 € und damit von bisher 57.600 € (in 2017) auf 59.400 € in 2018.

allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2018: 59.400 € p.a. oder 4.950 € mtl. (brutto)

besondere Versicherungspflichtgrenze 2018: 53.100 € p.a. oder 4.425 €

Beitragsbemessungsgrenze KV 2018 ebenfalls bei 53.100 € p.a. oder 4.425 €

Liegt Ihr Jahreseinkommen zwischen 57.600 € p.a. und 59.400 €, so werden Sie dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2018 versicherungspflichtig in der GKV und müssen sich auf Antrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für den einen Grund (steigende Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich, mehr Informationen in meinem Beitrag „Wie kann ich in der PKV bleiben

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2018

West: 78.000 € oder 6.500 € monatlich (in 2017 76.200 € €, ein Plus von 1.800 €)

Ost: 69.600 € oder 5.800€ monatlich (in 2017 68.400 €, ein Plus von 1.200 €)

Vollständige Werte finden sich in meiner neuen Übersicht. Diese steht zur freien Verwendung (unverändert) jedermann zur Verfügung. Download als pdf und als Grafik 

Liegt Ihr Einkommen zwischen 57.600€ und 59.400€ im Jahr 2017, werden Sie vor. ab 01. Januar versicherungspflichtig in der GKV – was Sie jetzt tun können

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Es ist wie jedes Jahr und so sind auch heute bereits die

Sozialversicherungswerte und der Arbeitgeberzuschuss 2018

jetzt bekannt. Ebenfalls wie in jedem Jahr hebt der Gesetzgeber damit die Jahresarbeitentgeltgrenze, die so genannte Versicherungspflichtgrenze, erneut an und verhindert damit für einige den Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV). Doch für wen sich genau welche Unterschiede ergeben und was diese Menschen nun tun können um das gewünschte Ziel zu erreichen, dass habe ich einmal hier genauer zusammengestellt, sind es doch gerade diese Fragen welche sich nun häufen.

Personen die heute GKV versichert sind

Beginnen wir dabei mit denen, die heute neu in die private Krankenversicherung wechseln möchten und damit sich vielleicht eine Option mehr offen halten wollen, die später eine Entscheidung für oder gegen Einheitskasse ermöglicht. Dabei muss auch hier das Einkommen genau betrachtet werden und der heutige Status.

Erstmaliges Überschreiten der JAEG 2017 in diesem Jahr

Wer bisher unter der Grenze verdient hat und damit pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse war, der kann durch Überschreiten der JAEG von 2017 versicherungsfrei werden. Dazu ist es zunächst einmal erforderlich, mit dem SV pflichten Bruttoeinkommen in der Lohnabrechnung die Grenze von 57.600 € zu überschreiten.

Ist eine solche Überschreitung IM LAUFENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS für das Jahr 2017 zu erwarten, so tritt Versicherungsfreiheit ab dem 01. Januar nur dann ein, wenn auch die voraussichtliche Grenze für das Folgejahr (in unserem Fall 50.400 € in 2018) überschritten wird. Wer aber ein Einkommen von mehr als 57.600€ aber unter 59.400€, der wird zum 01. Januar 2018 NICHT aus der Pflicht zur GKV entlassen.

  • – Einkommen in 2017 über 59.400 € = Wechsel auch später in 2018 noch möglich
  • – Einkommen zwischen 57.600 € und 59.400 € erstmalig in 2017 = kein Wechsel mehr in 2018 möglich
  • – NEUER Job in 2017 mit hochgerechnetem Einkommen über 57.600 € aber unter 59.400 € = Wechsel derzeit (bis 30.11.) noch möglich
  • – NEUER Job in 2017 mit (hochgerechnetem) Einkommen über 59.400 € = Wechsel auch in 2018 noch möglich

Vergleichbare Regelungen treffen dann zu, wenn es sich um eine gravierende Änderung des Arbeitsverhältnisses handelt. Wer also eine neue Stelle im gleichen Unternehmen annimmt, befördert oder versetzt wird, für den gelten die oben genannten Werte ebenfalls.

Heute schon freiwillig versichert

Wer im Jahre 2016ein Bruttojahreseinkommen von 56.250 € überschritten hat und zudem auch die JAEG für 2017 von 57.600 € erreichte, der war und ist schon jetzt freiwillig versichert. DIESE Personen haben derzeit ein Wahlrecht für die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung.

Wer sich bisher für die freiwillige gesetzliche Krankenkasse entschied und dieses noch ändert möchte, der kann sich mit einer Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats aus der GKV verabschieden. Kündigung im September bedeutet daher Ende der GKV zum 30.11.2017. Das ist zudem die LETZTE Möglichkeit die GKV zu verlassen für all diejenigen, welche die Grenze in 2018 (59.400 €) nicht erreichen und dennoch in die PKV möchten.

Eine Kündigung der GKV ist risikolos möglich, auch wenn Sie sich noch nicht sicher sind. Wer seine GKV kündigt (eine Bindungsfrist von 18 Monaten gibt es hier nicht, auch wenn die Kassen das gern behaupten –> HIER nachlesen), der kann sich bis 30. 11. 2017 noch überlegen welches System das richtige für ihn ist.

Lesetipp: Nicht jeder der kann und darf gehört auch in die PKV – wohl überlegte Entscheidungen sind wichtig

Also nochmals in Stichpunkten:

  • – heute noch GKV versichert und freiwillig, EK unter 59.400 € aber über 57.600 €, Wechsel nur noch mit GKV Kündigung bis 30.09.
  • – Einkommen über 59.400 € = Wechsel auch später

Personen die heute privat versichert sind

Hier muss unterschieden werden, wie das Jahreseinkommen aussieht oder aussehen wird. Dazu schauen wir uns zunächst noch einmal die genauen Grenzen für die Jahre 2016 bis 2018 an. Die Versicherungspflichtgrenze liegt also

  • – in 2016 bei 56.250 € pro Jahr (es ist immer eine Jahresgrenze)
  • – in 2017 bei 57.600 € pro Jahr
  • – in 2018 bei 59.400 € pro Jahr

Dadurch erheben sich unterschiedliche Szenarien für bereits heute privat Krankenversicherte Kunden. Liegt Ihr Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit im Jahr 2017 über 57.600 € aber UNTER 59.400 €, so werden Sie ab dem 01. 01. 2018 wieder Pflichtmitglied in der GKV. Laufende Behandlungen werden dann nicht mehr durch die PKV übernommen, die Leistungspflicht endet mit dem Ablauf der Versicherung ab dem 31.12.2017.

Wer damit also DURCH DAS ANHEBEN der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) versicherungspflichtig wird, der hat eine

Befreiungsmöglichkeit auf Antrag

und kann dann in der privaten Versicherung bleiben. Eine solche Befreiung ist im Sozialgesetzbuch V geregelt und findet sich dort im Paragraphen acht. Dort heisst es dazu:

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
(…)
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Das bedeutet für Sie, wenn Sie absehen können mit dem Jahreseinkommen 2017 die neue Grenze für 2018 (59.400 €) nicht mehr zu erreichen, dann können Sie über eine solche Befreiung nachdenken und sich diese überlegen. Wägen Sie bitte dabei die Vor- und Nachteile ab und lassen sich genau beraten.

Die Befreiung kann (FÜR DIESEN GRUND) nicht widerrufen werden. Das bedeutet: Wird die JAEG nochmals angehoben, so werden Sie nicht mehr versicherungspflichtig. Treten andere Gründe ein, wie zum Beispiel:

  • – Arbeitslosigkeit
  • – Elternzeit
  • – pflichtige Beschäftigung etc.

so werden Sie auch hier wieder ERNEUT versicherungspflichtig.

Sinkendes Einkommen ist KEIN Befreiungsgrund

Ganz wichtig: Die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse haben nur diejenigen, welche DUCH DIE ERHÖHUNG der Grenze versicherungspflichtig werden. SINKT Ihr Einkommen jedoch durch eine Änderung des Arbeitsvertrages unter die existierende Grenze, so tritt Versicherungspflicht ein und eine Befreiung ist hier NICHT möglich. Daher ist eine solche Möglichkeit keine Option um bei fallenden Einkünften in der privaten Krankenversicherung bleiben zu können.

Focus Money testet die PKV oder „Wie man sich das Ergebnis einfach schön rechnet“

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Focus Money testet die private Krankenversicherung, OK, keine Pointe. Klar, es ist bald Bundestagswahl und da muss und wird das Thema Krankenversicherung mal wieder aus der Schublade geholt, schließlich steigert es die Auflage. So auch bei Focus Money ein der aktuellen Ausgabe, der Nr. 38/2017.

Sparen Sie sich das Geld, wenn Ihnen nicht das Ding irgendwo kostenlos nachgeworfen wird. Aber dennoch, gestern im Flieger hatte ich die Chance mir mal die Ausgabe mit dem PKV Test anzusehen und habe schon Kopfschmerzen vom ganzen Kopfschütteln. Hier zeigt der Focus mal, wie man es nicht macht und wie man Unwissenheit und anscheinend wenig Ahnung in einen Test packt. Aber es wird eine Serie, denn in den Ausgaben 39-42 folgen weitere Test.

  • – Ausgabe 38: Top-Schutz
  • – Ausgabe 39: Ausgewogene Tarife
  • – Ausgabe 40: Klassik Schutz
  • – Ausgabe 41: Gesundheitsservices
  • – Ausgabe 42: Beamtentarife

Doch in dieser Ausgabe geht es mit dem Besten los, so titelt dieser Artikel auch mit „BESTENS UMSORGT“ und dem Zusatz:

„Vor allem der große Leistungsumfang überzeugt die meisten Privatpatienten. Doch nicht alle Angebote sind auch wirklich top. Welche Tarife besonders leistungsstark sind“

Oh super, endlich mal eine Übereinstimmung. PKV ist Leistung, nicht Preis und nicht billig. Dazu habe ich mehrfach, zuletzt hier mit dem Artikel

PKV muss man sich leisten können und wollen. Wichtige Auswahl und fundierte Entscheidung

ausführlich geschrieben. Doch schauen wir uns nun den Artikel im Focus an.

Focus Money testet die PKV – das Grundsatzproblem

Eine PKV testet man nicht Anfang September. Warum? Weil es in den letzten Monaten des Jahres Ansagen zur Beitragsanpassung, weiteren Änderungen im Vertrag, der Veränderung der gesetzlichen Vorgaben wie JAEG gibt und somit eine vernünftige Aussage nicht möglich ist. So ein Test hat die Halbwertszeit von wenigen Tagen, dann ist er veraltet und unbrauchbar, wenn er denn vorher jemals brauchbar war, was ich hier sehr in Frage stellen möchte.

Focus Money testet die PKV – Topschutz

So testet der Focus Money also Top Schutz Tarife. Schauen wir doch erstmal was der Topschutz in den Augen des Focus Money denn ist. Die Gesamtbewertung verteilt sich damit auch auf verschiedene Bereiche.

Warum auch immer man bei den TOP Tarifen der Leistung“squalität“ nur 40%, also deutlich unter der Hälfte der Wertung zukommen lässt, wir werden es wohl nie erfahren. Aber die Beitragshöhe hat die identische Gewichtung, wobei sich hier die Frage stellt, warum Beitragshöhe und nicht Beitragsstabilität oder -entwicklung. Das allein mit dieser Übergewichtung der Test schon heute völliger Unsinn ist werden wir gleich merken, nämlich beim Testsieger.

Weiterhin konnten einige Anbieter nach Focus Money Testanforderungen nicht mitmachen, denn diese haben in deren Augen keine „TopSchutz Tarife“. Darunter sind auch die Bayrische Beamten, die Central, die DEVK und die UKV. Auch Concordia und VGH durften nicht mitmachen, weil das Finanzstärkerating fehlt. Württembergische dagegen wollte nicht mitmachen.

Jetzt kann man von diesen Unternehmen halten was man möchte und auch die Central hat viel bis alles falsch gemacht vor einigen Jahren, aber diese Auswahl sieht eher wie gewürfelt aus, oder eben die Kriterien so festlegen, damit auch ja der gewünschte Anbieter oben stehen kann, könnte man zumindest meinen.

Doch was sind/ waren die genauen Anforderungen an die 40% Gewichtung für die Leistung? Das lesen wir in dem Kasten über dem Test. Alle TOP Schutz Tarife mussten daher folgendes erfüllen:

  • – Kostenerstattung für Heilpraktiker
  • – Kostenerstattung für Psychotherapie
  • – Kostenerstattung für Krankenfahrstühle
  • – Kostenerstattung für Implantate
  • – Unterbringung im Einbettzimmer (hier ist der Testsieger schon raus, mehr dazu gleich)
  • – Zahnersatz mindestens 80%

Warum nun der Testsieger eben Testsieger ist, das werden wir nie erfahren. Allein bei dem (ob es nun richtig und wichtig ist steht auf einem anderen Blatt) Kriterium Einbettzimmer ist der Tarif der AXA und damit der VITAL 300 als Testsieger falsch. Aber hey, der sollte unbedingt drin sein, so scheint es. Also wurde das hier extra aufgeweicht., Man hat ein Krankenhaustagegeld dazu genommen. 50 € mit denen der Versicherte dann die Differenzkosten zu Einbettzimmer vom Zweibettzimmer zahlen kann.

Das mag in vielen Kliniken auch ausreichend sein, aber nehmen wir einmal das DRK Krankenhaus in Berlin (Differenz Ein-Zweibett = 73 €, Vivantes Berlin Differenz 70 € und viele mehr). Daher ist ein KHT von 50 € eben KEIN Ersatz für eine echte und versicherte Leistung bei Einbettzimmern. Zudem weisst der Focus explizit darauf hin.

„bewertet … nur solche Leistungen, auf die der Versicherte einen verbindlichen Anspruch hat“.

Super ist es dann doch, wenn speziell für den (gewünschten?) Testsieger all diese guten Vorsätze über den Haufen geworfen werden. Doch am Ende wird es noch besser oder eher schlimmer. Übrigens wäre nach den Kriterien oben wäre auch die Central mit dem privat.1 Tarif drin, aber dann bedurfte es da natürlich auch so einer Ausnahme wie bei dem Testsieger Axa Vital.

Focus Money testet die PKV – Testsieger der keiner ist

Schlimm ist aber nicht nur die Verteilung von 40% auf Leistung, 40% auf Beitragshöhe und damit keinerlei Aussage zur Entwicklung und Stabilität, sonder auch die Beitragsbewertung mit Stand „6/2017“. In einem Test für September wird der Datenstand JUNI verwendet. Was genau hat man mit den Testergebnissen gemacht und was genau spräche dagegen diese kurz vor dem Druck zu aktualisieren? Ach ja, dann wäre die Reihenfolge also eine andere.

Ich halte solche Test sowieso nicht für sinnvoll, eher schaden diese bei einer richtigen und gut geplanten Auswahl. Nicht nur in die Beratung gehören mehr Angaben als diese je hier erfasst werden könnten, aber insbesondere der Eindruck ist der falsche. Der Versicherer welcher hier „gewinnt“ wird schnell einen Sonderdruck verwenden, das LOGO als Testsieger einbauen und seine Vermittler informieren. Diese rennen dann damit rum und verkaufen Ihren Tarif als besten im Test.

Hier ist es aber noch deutlicher. Hier wird ein vermeintlicher Testsieger gekürt, der nach den Kriterien nicht nur keiner ist, sondern auch noch einen falschen Eindruck erweckt. Normalerweise müsste und dürfte der Tarif nach den eigenen Kriterien gar nicht dabei sein. Ein Tarif der Central (auch hier ist es keine Wertung) gehört aber da rein.

Die Anpassungen der letzten Jahre waren überdurchschnittlich, denn der Tarif ist viel zu billig. Aber: Auch hier einfach vergessen oder bewusst ignoriert. Klar, die Finanzstärke des Versicherers wird hier mit AA- bewertet, der Zweite und dritte „Testsieger“ bekommt ein A+ und ein AA. Wie das zusammenpasst? Ich weiss es nicht.

Auch der AN Beitrag inkl. SB (also die Beiträge + 1/12 SB) ist bei dem Anbieter Nr. 2 geringer, die Finanzstärke besser. Dennoch… auch hier wird das Ergebnis ignoriert. Nehmen wir das notwenige Krankentagegeld dazu, so wird der Vorteil für den Zweitplatzierten noch deutlicher.

Auch ist die AXA eine der wenigen, welche explizit die Arzthonorare auf den 5fachen Satz deckeln, andere begrenzen diese nicht und leisten einfach „über der Gebührenordnung“. Kein Wort davon, man möchte ja dem Testsieger nichts nachsagen.

Focus Money testet die PKV – Elementare Fehler im Test

Auch die Beitragsbewertung enthält elementare Fehler. So wurde der reine Tarifbeitrag gewertet. Nicht berücksichtig und einfach vergessen wurden dabei nicht nur die Pflegepflichtversicherung, sondern auch das elementar wichtige und unverzichtbare Krankentagegeld. Hier wird dadurch mit völlig sinnlosen, nichtssagenden und verwirrenden Zahlen um sich geworfen. Wer ernsthaft glaubt, für einen Arbeitnehmeranteil von 251,02 € ohne oder 276,02 € mit Selbstbeteiligung, bekommt er einen Schutz im AXA VITAL, der muss leider enttäuscht werden. Ist aber auch blöd mit korrekten Zahlen zu arbeiten und dem Leser finale und richtige Zahlen zu präsentieren.

Richtig wäre für den Datenstand 06/2016 also:

  • Monatsbeitrag AXA VITAL 300 U = 359,50 €
  • Monatsbeitrag PremZahn U = 81,80 €
  • Gesetzlicher Zuschlag: 44,13 €
  • Monatsbeitrag KHT/50 = 14,20 €
  • KUR 2,40 €
  • Krankentagegeld T42/ 100 € = 45,50 €
  • = GESAMT: 547,53 €  / AN Anteil: 273,77 € 

Berücksichtigen wir aber bereits bekannte Tarifanpassungen zum 01. Januar, so haben zweit-, dritt oder weiter hinten platzierte Tarife Beitragsgarantien abgegeben. Die AXA wird hingegen deutlich anpassen, wie bereits hier im Blog zu lesen (Link nochmals unten am Ende).

Mit dem 01. 01. 2018 verändert sich der Beitrag daher wie folgt:

  • Monatsbeitrag AXA VITAL 300 U = 467,40 €
  • Monatsbeitrag PremZahn U = 81,80 €
  • Gesetzlicher Zuschlag: 54,92 €
  • Monatsbeitrag KHT/50 = 14,20 €
  • KUR 2,40 €
  • Krankentagegeld T42/ 100 € = 45,50 €
  • = GESAMT: 666,22 € (+ 118,69 €)  / Arbeitnehmeranteil 2018: 343,19 € ( +69,42 € oder +25% )

Betrachten wir also den Gesamtbeitrag (also inkl. PKV) so erwartet den, der heute den Testsieger abschließt, eine Anpassung von 21% oder beziehen wir uns rein auf den Arbeitnehmeranteils dann sogar 25%, obwohl der AG Zuschuss in 2018 nochmals steigt.

–> Arbeitgeberzuschuss und Sozialversicherungswerte 2018 

Focus Money testet die PKV – falsch, unvollständig, unverantwortlich

Halten wir also fest. Gewonnen hat in einem Test ein Testsieger, bei welchem die Kriterien „Mindestanforderungen“ nicht erfüllt sind, für den aber eine Ausnahme gemacht wird und ein Krankenhaustagegeld dazu gebastelt wird und ein Tarif, der Anpassungen von 10-38% bekommen wird zum Januar.

Dazu ist dieses keinesfalls überraschend. Jeder der auch nur einigermaßen mit dem Thema PKV vertraut ist, der kann sich nach den Zahlen selbst ausmalen, der Tarif ist nicht nur zu billig sondern hat gravierende Probleme in der Kalkulation.

Wer mit so einem Testergebnis dann noch herumläuft und damit wirbt, der macht sich mitschuldig. Keineswegs trägt dieser verschobene Test zu einer Aufklärung bei oder bietet überhaupt irgendeine Hilfe, sondern verwirrt und schafft falsche Erwartungen.

Wer also bis hier gelesen hat und jetzt noch so einen Test kauft, liest und auch dann noch danach handelt… Entschuldigung! aber: Selbst schuld!

Alle bisherigen und leider auch eher missglückten Tests des Focus Money finden Sie

HIER IN DER ARTIKELÜBERSICHT zum Focus Money

Bekommt die AXA jetzt erneut eine blutige Nase? Beitragsanpassungen unwirksam, bestätigte das Landgericht Potsdam (Az. 6S 80/16)

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Das könnte böse enden und nicht nur mit einer Verwarnung oder blutigen Nase, meinen zumindest einige Experten aus der Branche und natürlich die Anwälte der Klägerseite. Bereist im Februar ging das Thema einmal durch die Medien und auch ich hatte damals bereits dazu geschrieben:

Ist die Beitragsanpassung der AXA ab 2000 nun unwirksam? Urteil des Amtsgerichtes Potsdam Urteil AG Potsdam zur Beitragsanpassung der AXA, Az. 29 C 122/16

Die AXA Krankenversicherung hat es derzeit wahrlich nicht leicht. Nicht nur auf der Seite des Neugeschäfts, gerade im Bereich der Bestände häufen sich die Probleme und dann, dann kommt noch die nächste große Beitragsanpassung und damit ein völliges Versagen der Kalkulation? Ist dem so? Ich hatte vor einigen Tagen dazu einmal etwas ausführlicher geschrieben, lesen Sie einfach selbst.

AXA Krankenversicherung mit erneuter Beitragsanpassung und völligem Versagen in der Kalkulation?

Doch heute geht es um den „alten Fall“, einen, den das Amtsgericht Potsdam zunächst mit dem Aktenzeichen 29 C 122/16 zu entscheiden hatte.

  • „Nur ein Amtsgericht“
  • „Nicht relevant, nicht wichtig“
  • „hält einer Überprüfung eh nicht Stand“
  • „Wir sind sehr sicher, dass…..“

All das Aussagen der Axa oder deren Vertreter in den letzten Wochen und Monaten. Auch das BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde hatte dazu schon Stellung genommen und sehe auf der Seite des Versicherers kein Verschulden, so lies das BaFin damals verlauten. Das mag auch alles richtig sein, nur dummerweise…

Vor Gericht und auf hoher See…

oder wie genau war noch die „Weisheit“? Also hier scheint sich genau diese zu bewahrheiten, denn die Zuversicht der Entscheidung zu Gunsten der Axa und damit zur Berechtigung der Beitragsanpassung in den Tarifen der AXA ist gestern schnell von Euphorie und Sicherheit auf Ernüchterung und Enttäuschung umgesprungen. Warum? Nun, die Entscheidung des Landgerichtes Potsdam als zuständiges Berufungsgericht ist genau die, die es in Potsdam schon gab, nämlich die gegen eine Wirksamkeit der Beitragsanpassung.

Um was genau geht es in dem Urteil?

Nun, wie in dem Beitrag oben bereits geschrieben (den verlinkten aus Februar) geht es im Wesentlichen um die Frage der Unabhängigkeit des Treuhändlers und damit um die Frage, ob eine erfolgte Erhöhung der Beiträge der AXA Krankenversicherung rechtmäßig erfolgt ist. Diese Frage beschäftigt seit längerem die Gerichte, denn der klagende Kunde zieht- gemeinsam mit seinem Anwalt- die Unabhängigkeit des AXA Treuhändlers in Frage.

Warum überhaupt ein Treuhändler? Nun, Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung sind nötig und erforderlich, können aber eben nicht einfach so nach „Lust und Laune“ erhoben werden, sondern unterliegen engen Regelungen. So heisst es in dem Versicherungsvertragsgesetz dazu:

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
(…)
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Entscheidend hier ist der Streit um die Frage der Unabhängigkeit des Treuhändlers, wenn dieser vorrangig oder überwiegend für einen Versicherer, hier die AXA Krankenversicherung, tätig ist oder war. Die Kernfrage ist dann, ob eine Unabhängigkeit auch dann noch vorliegt, wenn der Gutachter/ Treuhändler den großen Teil seiner Einnahmen von eben diesem einen Versicherer erhält und damit eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ausgelöst werden kann.

Das sehen die Gerichte hier anscheinend nicht mehr so und wenn der Treuhändler nicht mehr als unabhängig gilt, so ist die Voraussetzung der Beitragsanpassung in der Privaten Krankenversicherung (bei diesem speziellen Fall) eben hinfällig. Bedeutet: Kunde bekommt seine zu viel gezahlten Beiträge erstattet, dazu gilt weiterhin der alte Beitrag vor der letzten angefochtenen Erhöhung und nur dieser ist auch zu zahlen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein, derzeit zumindest nicht. Es gab auch zuvor andere Gerichte, welche die Auffassung der Potsdamer Gerichte nicht teilen. Das AG Hanau (35 C 86/13 und auch das Landgericht Nürnberg-Führt (Az. 2S 3925/15 und 11 O 4343/04) hatten sich vor Jahren schon einmal mit genau solchen Themen zu befassen.

Das Landgericht Potsdam hat gestern dann auch genau solche Grundsatzentscheidung ermöglicht, denn diese ließen eine Revision zu und geben die Entscheidung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung damit ab an den Bundesgerichtshof, welcher sich dann in einigen Jahren (ja, solange dauert es leider manchmal) mit dem Thema erneut befassen müssen. Eine solche finale Klärung wäre „wünschenswert“, so eine Sprecherin der AXA Krankenversicherung gegenüber dem Branchenmagazin procontra. Dazu muss die AXA in Revision gehen, was diese wohl hier auch tun wird, denn nur so lässt sich die Entscheidung hier 1.) noch ändern und 2.) grundsätzlich klären.

Was bedeutet es für andere Kunden?

Nach aktuellem Stand muss also jeder Kunde, welcher bei der AXA (oder auch anderen Versicherern versichert ist) in dem eigenen Fall erneut klagen. Dabei sind nicht nur Verjährungsfristen zu beachten, auch die Frage nach dem Kostenrisiko stellt sich hier. Ohne Rechtsschutzversicherung kann sich hier schnell ein entsprechen hohes Risiko ergeben und dessen sollte sich jeder bewusst sein, der diesen Weg bestreiten möchte.

Dennoch, werden Anpassungen später als unwirksam festgestellt, so besteht hier ein durchaus hohes Rückzahlungspotetial, denn neben der AXA geht die Kanzlei auch noch gegen die DKV derzeit gerichtlich vor. Nochmals: Es sind immer Einzelfälle und damit auch Einzelfallentscheidungen und nicht zwingend auf andere Kunden übertragbar.

Klar, ein Kunde der nun am gleichen Ort sitzt, also in Potsdam und für den die gleichen Gerichte zuständig sind, der könnte durchaus mit einer ähnlichen Entscheidung rechnen, eine Sicherheit oder gar Garantie gibt es aber hier natürlich auch dafür nicht.

Was müssen Sie als AXA Kunde tun?

Derzeit müssen Sie ganz für sich allein entscheiden, ob Sie ebenfalls den Klageweg bestreiten wollen. Dazu sprechen Sie dieses am besten mit einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt durch und überlegen sich- auch in Hinblick auf das Kostenrisiko- Ihre Entscheidung genau. Bitte beachten Sie dabei auch entsprechende Verjährungsfristen. So lassen sich nicht in 3, 4, 5 Jahren noch alte Beitragsanpassungen anfechten, welche bis zu diesem Zeitpunkt vielleicht verjährt sind.

Natürlich könnten Sie mit der AXA (oder einem anderen Krankenversicherer) eine Aussetzung der Verjährung beantragen, Klage ergeben die eine solche Verjährung hemmen kann oder weitere Schritte, zu denen Sie nur Rechtsanwälte beraten können und dürfen, unternehmen. Das ist aber alles eine sehr persönliche Entscheidung und sollte gut überlegt sein.

Wir wissen derzeit alle nicht, wo 1.) die Reise hin geht, 2.) ob sich der BGH (wenn es denn zur Revision kommt) der Entscheidung der Vorinstanzen anschließt oder dieses ganz anders entscheidet. Im besten Fall (für den Kunden) führt es zu einer Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ab einem bestimmten Datum, im schlechtesten Fall (aus Kundensicht) bringt der Weg gar nichts.

Eines ist in jedem Falle positiv: Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung bietet es für alle Versicherten und Versicherer deutlich mehr Sicherheit in der Frage der Beitragsanpassung und der Unabhängigkeit des Treuhändlers.

Central Krankenversicherung und Aachen Münchener Lebensversicherung verschwinden vom Markt

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Central – Gesundheit bewegt uns, so war der Slogan der Central Krankenversicherung, welche sicher in den letzten Jahren neben Höhen auch Zahlreiche Tiefen hatte. Die Tarifeinführung der damals neuen Tarife war sicher nicht unbedingt das, was man sich an Erfolg so vorgestellt hatte. Auch die Konzentration des Vertriebs auf die Vertreter der DVAG und insbesondere teilweise katastrophale Beitragsentwicklungen haben das Vertrauen in die Marke nicht unbedingt gestärkt.

Alle Artikel zum Thema CENTRAL Krankenversicherung hier nachlesen

Doch nun wird aus dem „Gesundheit bewegt uns“ eher ein „bewegte uns“, denn die Zeiten der Central Krankenversicherung und auch der Aachen Münchener Lebensversicherung sind gezählt und gehen einem Ende entgegen. Einen einzigen Satz war es wert, einen Satz in der aktuellen Pressemitteilung des Mutterkonzerns GENERALI, welcher damit seine „Unternehmensstrategie für mehr Exzellenz“ vorstellte.


Marken verschwinden vollständig

Die Generali schreibt in ihrer Pressemitteilung von einem „One Company“-Ansatz“ und meint damit nichts andres, denn nur der Name Generali soll zukünftig übrig bleiben, keine Aachen Münchener Lebensversicherung und damit auch keine Aachen Münchener BU Versicherung und eben auch keine Central Krankenversicherung.

Verschlankungen und Rationalisierungen sehen wir durchaus auch bei anderen Unternehmen, so sind der Deutsche Ring Krankenversicherung und die Signal Kranken gerade erst verschmolzen. Hier soll die Marke erst bestehen bleiben, aber warten wir auch hier mal ab.

In der Pressemitteilung der Generali heisst es dann wörtlich:

STÄRKUNG DER MARKE GENERALI UND DES VERTRIEBS IN DEUTSCHLAND
Die Generali Deutschland hat eine Vereinbarung mit der DVAG, dem mit 6 Mio. Kunden erfolgreichsten Netzwerk von rund 30.000 Vermögensberatern in Deutschland und einem der größten in Europa, geschlossen. Als Ergebnis der Vereinbarung wird die Generali Deutschland ihre Kernmarke dank des exklusiven Vertriebs durch die DVAG stärken. Die Marken AachenMünchener und Central werden in die Kernmarke Generali überführt.

Folgen für Versicherte der Central Krankenversicherung

Bei Fusionen, Verschmelzungen und immer dann, wenn ein bekanntes Gesicht und eine bekannte Marke verschwindet, löst das durchaus Verunsicherung aus. Verunsicherung bei den Versicherten, denn diese fragen sich zurecht, was mit dem Versicherungsschutz passiert.

Doch hier kann ich Sie beruhigen. Gerade in der privaten Krankenversicherung sind ein langfristiger Vertrag und damit eine Jahrzehntelange gemeinsame Partnerschaft das A und O. Für die Versicherten stellen sich daher Fragen zum Erhalt der Verträge.

  • – Verträge bleiben uneingeschränkt gültig
  • – Alle Beitragszahlungen und alle Leistungsansprüche bestehen weiter wie bisher
  • – Das Logo und dann die Rechtsträge gehen in die Generali über
  • – Neue Versicherungsscheine im turnusmäßigem Versand

Die Kunden bekommen zu den Veränderungen natürlich separate Informationen. Die Verträge sind unverändert und auch an den Leistungen ändert sich nichts.

  • – es besteht KEIN Sonderkündigungsrecht in den geschlossenen Verträgen

Warum auch, denn die Generali wird Rechtsnachfolger und tritt damit in die Rechte und Pflichten ein. Ausgegebene Karten, die so genannte KlinikCards werden irgendwann erneuert und dann auch kein Logo der Central mehr tragen. Wichtig sind die genauen Bezeichnungen nur dann, wenn in einem Rechtsgeschäft, so zum Beispiel einer Klage, der richtige Partner zu benennen ist.

Folgen für Versicherte der Aachen Münchener Lebensversicherung

Auch an den Verträgen der Berufsunfähigkeitsversicherung oder anderen Verträgen der Lebensversicherung mit der Aachen Münchener ändert sich rechtlich nichts. Rechte und Pflichten bleiben auch hier bestehen. Hier wird die Veränderung sogar später optisch auffallen, denn es gibt keine Versichertenkarte oder keine Dokumente, welche sofort ausgetauscht werden müssen.

Der Versicherungsschein und die Post wird irgendwann ohne das Logo daherkommen, vielleicht ändert sich auch die Farbe des Papiers, aber am Inhalt ändert das sicher nichts.

Daher ist auch hier

  • – KEIN Sonderkündigungsrecht

vorhanden und es gibt keine Anpassung an den bestehenden Verträgen. In der Altersvorsorge ist das Unternehmen und dessen Bonität und Entwicklung sicher nochmals interessanter. Aber jetzt gleich davon zu laufen macht meines Erachtens wenig Sinn, warum auch. Der Abschluss der Verträge hatte ja hoffentlich eine Beratung davor und die Entscheidung war fundiert. Daher… alles bleibt wie es ist. Fast zumindest.

 

Hallesche Krankenversicherung – Beitragsanpassung und Tendenzen zum 01. 01. 2018

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Das Jahresende naht und so folgen immer mehr Unternehmen und veröffentlichen die Beitragsanpassungen für das kommende Jahr. Hier auch die Hallesche, wobei wir auch hier zunächst Zahlen für das Neugeschäft sehen, es handelt sich daher nicht unbedingt auch um die Anpassungen im Bestand. Zudem: Es sind Tendenzen und Beitragsanpassungen finden wie immer in Euro und nicht in Prozent statt.

Dennoch ist es ein Anhaltspunkt und ein Blick in Richtung 2018, daher habe ich mich auch hier entschlossen die Infos so zu veröffentlichen. Bitte beachten Sie daher aber immer, es ist eine allgemeine Aussage, Aussagen zu speziellen Konstellationen kann ich Ihnen bei den Neugeschäftsbeiträgen ab sofort verbindlich nennen, da die Prämien 2018 veröffentlicht sind. Bei den Bestandstarifen hingegen, gibt es noch keine Aussage. Die Hallesche passt aber auch hier durchaus im Frühjahr und nicht zwingend zum 01.Januar an.

Hallesche Krankenversicherung – Beitragsanpassungen 2018

Nicht angepasst werden dieses Jahr die Vollkostentarife (UNISEXTARIFE)

  • – NK. 3 (Tarifstufe mit 300 € SB)
  • – KS. 3
  • – Primo. Tarife (Erwachsene und Kinder)

Die Tarife der Beitragsentlastung im Alter (Unisex, MBZ.flex) bekommen erstmals seit der Einführung eine geringe Anpassung. In der Größenordnung 1 Cent mehr Beitrag auf 5 € Beitragsentlastung). Auch bei den Krankentagegeldern erfolgt eine Anpassung, da hier die neuen Leistungsausgaben bei Mutterschutz berücksichtigt werden müssen.

Angepasst werden zum 01. 01. 2018 im Neugeschäft die Beiträge in folgenden Prozentangaben (ca.) (UNISEXTARIFE)

  • NK. Tarife zwischen 5 und 9%
  • KS. Tarife ca. 8%
  • MAS. Tarife 6-9 %

Interessant sind dabei durchaus die Anpassungen seit 2013, also seit dem die neuen Unisextarife am Markt sind und angepasst wurden. Die genauen Zahlen und eine Beitragsentwicklung ist auf der folgenden Grafik gut zu erkennen:  (zum Vergrößern klicken)


Continentale Economy und Comfort – das Desaster der fallbezogenen Selbstbeteiligung in der PKV

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Vor einigen Tagen erreichte mich (mal wieder) ein Hilferuf eines Versicherten, einer den ich nutzen möchte um noch einmal mehr auf das Thema Fallbezogene Selbstbeteiligung einzugehen, ein Thema was in den Tarifen der Continentale Krankenversicherung sowohl im ECONOMY aber auch im COMFORT auftritt. Damit es etwas klarer wird, schauen wir uns das Thema Selbstbeteiligung einmal genauer in der Privaten Krankenversicherung an.

Die Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren ist für viele Interessenten und Kunden der PKV selbstverständlich. Einen Teil der jährlichen Krankheitskosten somit selbst zu zahlen, das ist eher unkritisch, wenn man denn weiss was einen erwartet.

Der Gesetzgeber hat zudem die maximal zu vereinbarende Selbstbeteiligung auf einen Betrag von 5.000 € pro Jahr gedeckelt, es kann also kein Schutz mit (wie mal möglich) 7.500 € jährlicher Eigenbeteiligung mehr abgeschlossen werden, an alten Bestandsverträgen ändert das natürlich nichts. Um zu verstehen wie die SB funktioniert, schauen wir uns einmal die drei unterschiedlichen Varianten an. In einem alten Beitrag habe ich diese bereits ausführlich erklärt, daher hier etwas knapper.

Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung

absolute, feste Selbstbeteiligung

Es wird ein fester Betrag vereinbart, dieser ist in Euro festgelegt und beschreibt den Teil, den der Versicherte zuerst aus eigener Tasche zahlen muss, bevor der Versicherer leistet. Bei einer vereinbarten SB von 300 € bekommt dieser also eine 200 € Rechnung noch nicht erstattet, von der nächsten Rechnung in gleicher Höhe aber schon mal 100 € wieder, weil der maximale Eigenanteil (200+100 €) somit erreicht ist.

prozentuale Selbstbeteiligung (ggf. mit Deckelung)

Auch kann ein Versicherer vereinbaren, eine prozentuale Selbstbeteiligung zu nutzen. In dieser Form könnte es zum Beispiel im Vertrag eine Regelung geben, nach der immer 20% als Eigenanteil berechnet werden, bis zum Rechnungsbetrag von 2.700 €, danach erfolgt eine Erstattung zu 100% (Regelung im Tarif comfort+ des Deutschen Rings)

Fällt hier also die erste 200 € Rechnung an, werden hiervon 160 € erstattet. Der Rest, die 20% = 40 € werden auf die SB angerechnet. Würde nun eine Rechnung von 3.000 € folgen, so wären hier eigentlich auch 20%, also 600 € abzuziehen. Da der maximale Abzugsbetrag aber bei 540 € (20% von 2.700 €) liegt, bekommt der Versicherte von den 3.000 € also 2.540 € erstattet. Denn: es sind nur noch 460 € von der SB übrig, 160 sind schon gezahlt und bei 540 € liegt der maximale Deckel.

fallbezogene Selbstbeteiligung

Das ist die dritte, kreative Variante. Die Continentale setzt diese bei den Tarifen ECONOMY (10 € pro Fall) und Comfort (20 € pro Fall) ein und zieht damit von jeder Rechnung ebendiesen Betrag ab. Habe ich eine Rechnung von 100 €, so werden 10 € abgezogen.

Doch hier kommt es gerade zum Problem, einem solchen wie der „Hilferuf“ hier zeigt. Eines vorweg, das Krankentagegeld ist hier sicher zu niedrig, vielleicht passte es auch damals zum Einkommen, aber es sind somit maximal 1.500 € pro Monat, davon ist die PKV weiter zu zahlen, daher überprüfen Sie bitte Ihr Kranken(tage)geld. Mehr Infos dazu finden Sie HIER UNTER DEM PUNKT KRANKENTAGEGELD.

Schauen wir uns einmal das Problem genauer an, dazu brauchen wir einmal die Bedingungen in den entsprechenden Tarifen, zum anderen brauchen wir mehr Informationen zu dem speziellen Fall. Hier handelt es sich nach einer Knieverletzung um eine sehr lange Behandlung. Seit 2,5 Jahren AU, also arbeitsunfähig zu sein wirft zudem die Frage auf, ob hier nicht lange BU, also Berufsunfähigkeit vorliegt. Das ist aber ein ganz anderes Thema, darum soll es hier gar nicht gehen, dennoch- lesen Sie einfach HIER ZUM THEMA KT-BU Übergang. (unten, letzter Absatz)

Continentale fallbezogene SB, Tarifregelungen

Grundlage sind die Bedingungswerke der jeweiligen Tarife CONTI Economy und CONTI Comfort. Diese schauen wir einmal genauer an.

Tarifwerk ECONOMY

In den Bedingungen dazu findet sich folgende Regelung, welche eine Selbstbeteiligung im Detail regelt:

Die Selbstbeteiligung beträgt für

–  ärztliche Leistungen nach Abs. I 1, Abs. I 11 und Abs. I 12 maximal 10,– Euro je Behandlungstag bei einem Arzt. Das gleiche gilt für gesondert berechnete Leistungen von Ärzten, die von dem behandelnden Arzt beauftragt werden (z.B. Laboruntersuchungen).

Also, morgens zum Arzt, Blut abgenommen, Beratung, Behandlung und Blut ins Labor geschickt.

Selbstbeteiligung 20 € für diesen TAG

–  psychotherapeutische Leistungen nach Abs. I 2 maximal 10,– Euro je Sitzung, jedoch nicht mehr als 30 % vom erstattungsfähigen Rechnungsbetrag.

Gehen wir von einem „Preis“ von 100 € pro Therapiesitzung und einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von 30 Sitzungen pro Jahr aus, sprechen wir hier wieder über eine neue Selbstbeteiligung:

10 € pro Sitzung = 300 € SB (für das Jahr)

–  Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern nach Abs. I 3 maximal 10,– Euro je Behandlungstag bei einer Hebamme bzw. bei einem Entbindungspfleger.
–  Heilpraktikerleistungen nach Abs. I 4 maximal 10,– Euro je Behandlungstag bei einem Heilpraktiker oder Arzt.

Selbstbeteiligung 10 € für diesen TAG

–  häusliche Behandlungspflege nach Abs. I 5 maximal 10,– Euro je Behandlungstag durch geeignete Pflegefachkräfte.
–  Arznei- und Verbandmittel nach Abs. I 6 sowie Impfstoffe nach Abs. I 10 maximal 10,– Euro je Arzneimittel, je Verbandmittel und je Impfstoff. Sie entfällt für Arzneimittel (einschließlich Impfstoffe), die als Generika bezogen werden. Generika sind Arzneimittel, die in ihrem Wirkstoff, in ihrer Zusammensetzung und in ihrer Darreichungsform einem bereits unter einem Markennamen auf dem Markt befindlichem Medikament gleichen.

Nach so einer Knie OP braucht man… richtig, Verbände, Medikamente, Impfungen fallen auch mal an.

Kauft der Kunde es nicht als Generika, oder hat er es einfach vergessen, so fallen hier erneut 10 € PRO MEDIKAMENT und weitere 10 € je Verbandmittel an. Dazu bei jeder Impfung 10+10 €, denn einmal für den Stoff, einmal für das Impfen.

–  Heilmittel nach Abs. I 7 maximal 10,– Euro je Heilmittel an einem Behandlungstag.

Heilmittel sind spannend, denn es handelt sich hier um Krankengymnastik, Massagen, Packungen, Bewegungsbäder, schließlich möchte man wieder laufen können. Scheint hier nicht ganz so gut geklappt zu haben bei unserem Beispielfall, denn hier waren zwei weitere Operationen nötig und es geht von vorn los. Also wieder Medikamente, Verbände, Krankengymnastik. Doch weiter, KG und Massage, Bewegungsbäder etc. 20 Behandlungen sind jetzt bei einer Knie OP nicht so selten, eher mehr.

20 * 10 € = 200 € weitere Selbstbeteiligung

ACHTUNG: Die 10 € fallen pro Heilmittel an einem Tag an. Also: Wer morgens Krankengymnastik bekommt und nachmittags oder auch direkt danach ins Bewegungsbad geht, der zahlt 20 €, nicht 10.

–  Hilfsmittel nach Abs. I 8 maximal 50,– Euro je Hilfsmittel.

Auch das dürfte hier notwenig gewesen sein. Krücken, Bewegungsschiene, Bandagen etc. Also, 100, 150 € oder mehr weitere Selbstbeteiligung.

–  Krankentransporte nach Abs. I 13 und Abs. III 8 maximal 10,– Euro je Transport. Bei ärztlich verordneten Fahrten zur und von der nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Einrichtung für Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie gelten die Hin- und Rückfahrt zusammen als ein Transport.

Nicht in diesem Fall, aber großartig. Jeder Transport zur Chemotherapie oder zu Dialyse mit 10 €. Einer meiner Kunden muss da seit Jahren dreimal die Woche hin, sind

also 30 € * 53 Wochen = 1.560 € zusätzliche SB im Jahr.

–  zahnärztliche Leistungen nach Abs. II 1 maximal 10,– Euro je Behandlungstag bei einem Zahnarzt.

Auch hier, 10 € pro Tag

–  Krankenhausleistungen nach Abs. III 1, Abs. III 2 und Abs. III 6 maximal 10,– Euro je Kalendertag für höchstens 14 Kalendertage je vollstationärem Aufenthalt. Wenn die erstattungsfähigen Kosten geringer als die jeweilige vorgenannte Selbstbeteiligung sind, reduziert sich diese auf den niedrigeren Betrag.

Solche OP’s machen sich schlecht ambulant, gerade wenn diese kompilierter sind. Also, Krankenhaus. Ist auch nicht schlimm, man ist ja PKV versichert. Blöd nur,

Selbstbeteiligung 10 € pro Tag, max. 140 € JE AUFENTHALT

Wer also zwischendurch entlassen und zur nächsten OP wieder rein muss, der zahlt neu, wieder max. 140 €.

Tarifwerk COMFORT

Wer sich dann statt Eco für Comfort entschieden hat, der sollte mehr Komfort genießen und es besser haben. Oder? Oh, STOPP, wohl doch nicht, denn hier sind es nicht 10, sondern gleich 20 € pro Fall.

Ist auch nicht schlimm, schließlich zahlt der Kunde im Comfort auch mehr, da kann er sich auch die höhere SB leisten, oder? Unlogisch? Ich habe es mir nicht ausgedacht. Die Bedingungen zu beiden Tarifen können Sie hier nachlesen.

Das zeigt uns aber eines ganz deutlich, die Fallbezogene SB ist nix, also nur für ganz, ganz wenige Personen geeignet.

Continentale fallbezogene SB – ungeeignet für alle die Schutz wollen

In den Prospekten der Continentalen klingt das alles ganz entspannt und simpel. Die finden Sie hier:

Auch dort findet sich eine Beispielrechnung. Für den Economy sieht die laut Continentale so aus:

Für wen sind denn nun solche Tarife passend und geeignet?

  • – Menschen, die nie krank sind
  • – Menschen, die außer Vorsorge nix brauchen
  • – Menschen, welche wenn sie krank sind mit wenig Leistung und Generika zufrieden sind
  • – Menschen, die neben der PKV monatlich ausreichend Geld sparen, 200, 300, 400 € und garantieren können in den ersten 10 Jahren keine SB zu nutzen
  • – Menschen, die wenn, dann nur leichte Erkrankungen bekommen
  • – Menschen, die genug Geld „auf der hohen Kante haben“

Leider wird die Zielgruppe zumindest von den Vertretern der Conti und auch von „unabhängigen Beratern“ ganz anders definiert. Gerade weil der Tarif billig(er) ist, wird dieser von Menschen abgeschlossen (oder Ihnen aufgequatscht), die sich den nicht leisten können. Spätestens wenn hie regelmäßig Erkrankungen auftreten, die Erkrankungen chronisch sind oder länger dauern, dann ist das hier ein Fass ohne Boden.

Klar ist der Fall hier ein Extrembeispiel und klar ist es hier ein schlimmer Fall, drei Knie OP’s, zweieinhalb Jahre arbeitsunfähig, kleines Krankengeld, aber dennoch, es ist kein Einzelfall.

Die Krankenversicherung brauche ich nicht, wenn es mir gutgeht, auch nicht wenn es mal zwickt und mein Fuß verstaucht ist, ich brauche die dann, wenn es schlimm wird, lange dauert, Geld kostet und Chronisch wird.

Und dann… Dann VIEL ERFOLG (Spaß möchte ich nicht wünschen) mit solcher Entscheidung und solchen Tarifen.

Bevor Sie sich also dafür entschieden (im Augenblick werden wieder massiv Verträge der Hanse Merkur zur Continantalen umgedeckt, frage mich warum?), dann machen Sie dieses nur dann, wenn Sie alle Risiken kennen, verstanden haben, überblicken können und Geld haben, VIEL GELD! Danke !

Süddeutsche Krankenversicherung (SDK) mit hohen Beitragsanpassungen in Alttarifen

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Vor einigen Tagen hatte ich von einem Versagen der Kalkulation bei der Axa geschrieben und im Verlauf auch zu dem gerichtlichen Prozess um die Unabhängigkeit des Treuhändlers. Hier zeigt sich bei den Anpassungen der AXA ein sehr hoher Bedarf, die Hallesche hatte hingegen deutlich moderatere Entwicklungen angekündigt. Nun folgt der nächste im Bunde, auch die SDK veröffentlicht nun bereits das, was die Kunden nach dem 14. 11. 2017 als Post nach Hause bekommen.

–> Beitragsanpassungen zum Januar 2018 können Sie aktualisiert immer wieder hier nachlesen. 

Doch nun zurück zum eigentlichen Thema dieses Beitrages, den angekündigten Anpassungen der Süddeutschen Krankenversicherung, welche in den letzten Jahren immer wieder auf die „Ein-Traifwerk Strategie“ hingewiesen haben und damit nach eigenen Aussagen sehr gut gefahren sind. Zum Mai diesen Jahres kamen dann die neuen Tarife mit einem der höchsten, wenn nicht dem höchsten Leistungsniveau in der deutschen PKV. Mit „mehr geht nicht“ lassen sich die Leistungen der Tarife am besten umschreiben.

–> Neue Tarife der Süddeutschen Krankenversicherung – mehr Leistung, noch mehr Leistung

Diese neuen, gerade erst eingeführten Tarife „Gesundheit fair“ sind von der Anpassung nicht betroffen. Wie auch, sind diese nun auch erst wenige Monate alt. Zudem hatte die SDK den Bestandskunden in den Alttarifen bereits bei der Tarifeinführung der neuen „Gesundheit Fair“ Serie ein Wechselrecht ohne Gesundheitsprüfung eingeräumt, was ich persönlich für- vorsichtig formuliert- schwierig halte, aber das ist ein anderes Thema.

Beitragsanpassung 2018 – welche Tarife sind betroffen?

Grundsätzlich kann man sehr vereinfacht sagen, fast alle Tarife in dem alten Tarifwerk FLEXOPrivat sind von der Anpassung betroffen. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um die

  • FLEXOPrivat Tarife in der alten Bisex Welt

  • FLEXOPrivat Tarife in der neuen Bisex Welt

  • FLEXOPrivat Tarife in der Unisex Welt

  • Beamtentarife in der alten Bisex Welt

  • Beamtentarife in der neuen Bisex Welt

  • Beamtentarife in der Unisex Welt

  • Pflegetagegelder PG in Bisex (nur bei Männern)

  • Zusatztarife (dort teilweise aus Senkungen)

  • Krankentagegelder in Bisex

  • Krankentagegelder in Unisex

  • Firmentarife

  • Kassentarife

  • Alttarife

handelt, all diese Tarife sind betroffen und werden teilweise sehr deutlich angehoben. Damit keine Missverständnisse entstehen und wie ich es auch sonst immer schrieb, Anpassungen finden nicht in Prozent sondern am Ende in Euro statt. Die SDK besitzt Bausteintarife, bedeutet also auch es kann nur ein Baustein (ambulant, stationär und/oder Zahn) angepasst werden, dennoch sind die Anpassungen gravierend.

Beitragsanpassung 2018 – wie hoch können die Anpassungen sein?

Nun, die SDK hat bereits Prämien veröffentlicht, Prämien für das Neugeschäft welche sich nicht direkt 1:1 auf den Bestand übertragen lassen, dennoch bieten diese Anpassungen im Neugeschäft einen Ausblick auf die Bestandstarife. Ich werde einfach mal hier zu den Tarifen / Tarifgruppen einige Anpassungszahlen schreiben. Alle Angaben sind in %.

FLEXOPrivat Tarife in der alten Bisex Welt, Tarife A100, A107, A80

ambulante Tarife A100n, A107n, A80n, A210n, A75n – Anpassungen bis 20% bei Kindern, bis 25% bei Erwachsenen, Frauen bis 43%
AZn – Anpassungen bis 1,6% bei Kindern, Schüler bis 60%, bis 23% bei Erwachsenen
stationäre Tarife S102n, S101n – keine Anpassungen bei Kindern, bis 20% bei Schülern, bis 21% bei Erwachsenen

FLEXOPrivat Tarife in der neuen Bisex Welt

ambulante Tarife A100n, A107n, A80n, A210n, A75n – Anpassungen bis 20% bei Kindern, bis 25% bei Erwachsenen
AZn – Anpassungen bis 1,6% bei Kindern, Schüler bis 60%, bis 10% bei Erwachsenen
stationäre Tarife S102n, S101n – keine Anpassungen bei Kindern, bis 43% bei Schülern, bis 21% bei Erwachsenen

FLEXOPrivat Tarife in der Unisex Welt

ambulante Tarife A100U, A107U, A80U, A210U, A75U – Anpassungen bis 22% bei Kindern, bis 21% bei Erwachsenen, Frauen bis 39%
AZU – Anpassungen bis 2% bei Kindern, Schüler bis 50%, bis 12% bei Erwachsenen
stationäre Tarife S102U, S101U – keine Anpassungen bei Kindern, bis 20% bei Schülern, bis 8% bei Erwachsenen

Beamtentarife in der alten Bisex Welt

ambulante Tarife A30a, R30a, BW1a – Anpassungen bis 37% bei Schülern, bis 23% bei Erwachsenen
AZn – Anpassungen bis 17% bei Kindern, Schüler bis 38%, bis 11% bei Erwachsenen
stationäre Tarife S30a – 20% Anpassungen bei Kindern, keine bei Schülern, keine bei Erwachsenen

Beamtentarife in der neuen Bisex Welt

ambulante Tarife A30n, R30n, BW1n – Anpassungen bis 38% bei Schülern, bis 23% bei Erwachsenen
AZn – Anpassungen bis 17% bei Kindern, Schüler bis 38%, bis 9% bei Erwachsenen
stationäre Tarife S30n – 20% Anpassungen bei Kindern, keine bei Schülern, keine bei Erwachsenen

Beamtentarife in der Unisex Welt

ambulante Tarife A30U, R30U, BW1U – Anpassungen bis 15% bei Schülern, bis 11% bei Erwachsenen
AZn – Anpassungen bis 17% bei Kindern, Schüler bis 28%, bis -3 bis 4% bei Erwachsenen
stationäre Tarife S30a – 20% Anpassungen bei Kindern, keine bei Schülern, keine bei Erwachsenen

Pflegetagegelder PG in Bisex (nur bei Männern)

PG1, 2, 3, 4, 5 (S) Keine bei Kindern und Schülern, bis zu 67% bei Erwachsenen

Zusatztarife (dort teilweise aus Senkungen)

Zusatztarife AG, AG80, NH, ZGBm WGZ Senkungen bis 40%, Erhöhungen bis 15%

Zusatztarife Unisex: Senkungen bis 40%, Erhöhungen bis 24%

Krankentagegelder in Bisex

TA2-52: geringe Senkungen, in hohen Karenzzeiten bis 60% Anpassung

Krankentagegelder in Unisex

TA2-52: geringe Senkungen, in hohen Karenzzeiten bis 80% Anpassung

Firmentarife, Kassentarife

geringe Senkungen, Anpassungen bis 30%

Alttarife

Anpassungen auch hier von Senkungen bis 12% bis hin zu Erhöhungen von 29%

Beitragsanpassung 2018 – was Sie tun können?

Nun, zunächst sei nochmals erwähnt, es handelt sich hier um Neugeschäftsbeiträge. Allerdings von Tarifen die so aktiv nicht mehr angeboten werden. Die SDK hat sich mit Einführung des neuen Tarifwerkes entschieden, hier den Bestandskunden ein Wechselrecht anzubieten.

Dieses können Sie nutzen und damit ggf. sogar (temporär) Geld sparen und sich einen besseren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung erkaufen. Sie sollten sich dabei aber zunächst Gedanken machen (je mehr, desto länger Sie bereits in den Tarifen sind) welche Leistungen Sie STAND HEUTE wirklich brauchen, was Ihnen wichtig ist und wie diese Leistungen abgeschlossen werden können. Dazu bietet der

KRITERIENFRAGEBOGEN zur PKV

eine kleine, erste Hilfestellung. Danach benötigen Sie Beratung, Beratung in welche Tarife ein solcher Wechsel möglich ist. Vorrangig bei der SDK selbst, ist dieses dort aber gar nicht zu bekommen, so wären selbst anderweitige Alternativen denkbar.

Elektrostimulationsgerät ist eben kein Stützapparat – Urteil/Beschluss des BGH IV ZR 116/15

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Bereits vor einigen Jahren schrieb ich über die Central Krankenversicherung mit der Ablehnung einer Zahlung für einen „NF-Walker“ und damals war diese Entscheidung nur bedingt nachvollziehbar auf Kundenseite. Auch nun hatte ich der Bundesgerichtshof mit einem erneuten Versicherten in dem Tarif VC3H der Central zu beschäftigen, das Verfahren ging jedoch anders aus als erwartet.

Grundlage der Verhandlung war ein Revisionsantrag aufgrund eines Urteiles des LG Köln, welcher dazu führte, dass der Bundesgerichtshof sich dieser Sache erneut annehmen musste. Es gab am Ende gar kein Urteil, nur einen Beschluss des BGH, welcher die Entscheidung und auch die Position des Gerichtes ganz klar herausstellt.

Elektrostimulationsgerät ist eben kein Stützapparat – was war passiert?

Auch diesmal ist ein Hilfsmittel der entscheidende Streitpunkt. Doch um die Hintergründe zu verstehen, schauen wir uns erst einmal an, wie denn solche Hilfsmittel generell versichert sind.

Hilfsmittel sind Geräte, welche eine körperliche Behinderung ausgleichen oder mildern sollen und damit ein weitgehend normales Leben, ein normales Fortbewegen ermöglichen sollen und den Patienten in die Lage versetzen, sich ohne Fremde Hilfe zu bewegen.

In unserem Fall lag bei dem Kläger infolge des Ausfalls einer Nervenfunktion eine Fußhebeschwäche vor. Das Elektrostimulationsgerät „Walk Aide 1000“ soll dabei Linderung verschaffen und helfen, wieder besser gehen zu können. (BILD: (c) Hersteller ProWalk)

 

Doch auch wenn es gar nicht so aussieht, der Preis hat es durchaus in sich. Die Anschaffungskosten für ein solches Gerät liegen bei 4.829 € und damit nicht günstig. Der Kläger wähnte sich in Sicherheit und wollte dieses von seiner privaten Krankenversicherung erstattet haben. Doch die Central sah das anders.

Elektrostimulationsgerät ist eben kein Stützapparat – Regelungen in den Bedingungen

Dazu ist es immer wichtig, sich die genaue Formulierung der Leistung in den Bedingungen anzusehen, hier handelt es sich um den Tarif CV3H der Central Krankenversicherung.

Im (weit verbreiteten) Tarifwerk CV3H heißt es dazu:

Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich

a) die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen, Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, Stoma- Versorgungsartikel, Hörgeräte und handbetriebene Standardkrankenfahrstühle,

b) unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzungen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang,

(…) Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich die Aufwendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern sie nach vorheriger Abstimmung mit der Central über das Hilfsmittel- Management der Central bezogen werden:

Heimmonitore zur Überwachung der Atmungs- und/oder Herztätigkeit von Kleinstkindern zur Vorbeugung gegen plötzlichen Kindstod (SIDS), Sauerstoffgeräte, Ernährungspumpen, Wechseldruckmatratzen/- systeme, Krankenbetten in funktionaler Standardausführung, Schmerzmittelpumpen, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegeräte, Motor-Bewegungsschienen und Heimdialysegeräte.

Schon zu beginn, spätestens bei dem Wort „ausschließlich“ wird deutlich, dass es sich um einen lückenhaften Versicherungsschutz handelt, der so wohl dem Kunden anscheinend nicht bewusst war. Denn dieser war nun der Meinung, es handle sich ja um einen Stützapparat, was das Gericht anders sah. Denn wie der Name schon sagt, muss es dazu eine stützende Funktion geben, die hat ein solches Gerät aber nicht.

Dennoch wollte der Kunde sich nicht „geschlagen geben“ und führte somit aus, es müsse doch mindestens die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse (gemäß SGB V) versichert sein, denn diese müsste der Versicherer gegen sich gelten lassen. Doch auch das wurde nichts. Anders als im Basistarif der PKV, kann der Versicherer in anderen Tarifen natürlich eine Leistung und damit auch versicherte Hilfsmittel individuell vereinbaren und muss nicht auf ein anderes Leistungsniveau abstellen. Im Basistarif sähe das anders aus.

Auch stellte der BGH nochmals klar:

„AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges versteht“

Insgesamt wurde die Klage abgewiesen und auch alle weiteren Argumente griffen nicht durch. Die Central hat hier zurecht die Leistung verweigert, da es sich um ein nicht versichertes Hilfsmittel handelt und die Gesellschaft im Sinne aller Versicherten und der Beitragsstabilität handeln muss. Für den Kunden ist es dennoch bitter, denn die Kosten sind natürlich immens.

Tarifwechsel als Lösung?

In den neuen Tarifen der CENTRAL, zum Beispiel in dem central.privat sieht die Regelung wie folgt aus:

(I) Erstattungsfähige Hilfsmittel

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die Krankheits- oder Unfallfolgen sowie Behinderungen unmittelbar ausgleichen bzw. mildern, den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder das Leben erhalten.

Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für die Reparatur und Wartung von Hilfsmitteln.

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
– Produkte, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind
– Produkte, die vorrangig dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind
– den Unterhalt und die Betriebskosten von Hilfsmitteln (z.B. Stromkosten und Batterien)
– Fieberthermometer, Pulsmessgeräte, Waagen, Wärmelampen, Heiz- und Kältekissen, Mundduschen und Zahnbürsten.

Besteht auch ein Anspruch auf Leistungen gegen einen anderen Kostenträger (z.B. Pflegepflichtversicherung), ist die Central nur für die Aufwendungen  leistungspflichtig, die vom Anspruch gegen den anderen Kostenträger nicht umfasst sind.

Auch die Regelung ist sicher nicht die beste, dennoch würde hier wohl eine Leistung allein aus der Formulierung „und andere Hilfsmittel“ in Frage kommen. Wer also noch in einem alten Tarif mit geschlossenem Hilfsmittelkatalog versichert ist und damit auch einem, in welchem die Mindeststandards eher nicht erfüllt sind, der sollte sich (solange es noch möglich ist) mit einem Tarifwechsel beschäftigen und ggf. im eigenen Versicherer einen anderen Tarif wählen.

Warum Verbraucherschützer pleite wären – haarsträubende Aussagen zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit für Studenten

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Ja, ja. Jetzt werden gleich die ersten schon schreien: „so kann man das ja nicht verallgemeinern“ und klar kann man das nicht. Aber die Verbraucherschützer schimpfen auch immer auf die böse Branche der Vertreter und Vermittler, ohne Differenzierung und ohne Wissen. Daher habe ich den Spieß hier bewusst einmal umgedreht und überspitzt formuliert.

Leider haften diese „Ratgeber“ in den Verbraucherzentralen nicht.

Im Gegensatz zu jedem Versicherungsmakler (wie ich), zu jedem Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater können Verbraucherschützer jeden Unsinn ungestraft verbreiten und einfach mal draufhauen. Ohne Fakten und ohne Kenntnis, aber natürlich ist die Branche erstmal per se böse, will diese doch den armen Studenten eine Berufsunfähigkeitsversicherung andrehen und gleich auch noch den Sinn für die Altersvorsorge erklären. Dieses nutzt dann auch Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aus und haut mal wieder drauf, völlig ohne Substanz.In der Studie geht es nicht nur um die Altersvorsorge, sondern auch um die Frage der Absicherung gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit. Das Handelsblatt hatte in dem Artikel zur Studie nochmals die Zahlen dargestellt. 13 (!) Prozent haben eine Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit.

„Auch beim Thema Absicherung von Risiken scheinen Studenten eher blauäugig. 52 Prozent besitzen eine private Haftpflichtversicherung und nur 13 Prozent haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.“

Das Thema Altersvorsorge möchte ich hier daher auch nur ganz kurz anreißen.

Natürlich haben Studenten wenig Geld,

natürlich haben viele schon genug mit laufenden Kosten für das WG Zimmer, Nebenkosten und auch dem Leben zu tun. Klar möchten „Studenten auch das Student sein genießen“, was völlig legitim und in Ordnung ist. Dennoch ist hoffentlich allen klar, je früher ich anfange mit notfalls ganz kleinen Beträgen zu sparen, desto einfacher ist es am Ende auch weiter zu machen, durch zu halten und damit eine Vorsorge zu treffen.

Jeder muss sich selbst im Klaren darüber sein, etwas für die Altersvorsorge zu tun ist unerlässlich, will ich nicht im Alter von Sozialleistungen leben. Wann ich am Ende damit anfange ist egal, solange klar ist, je später- desto mehr muss ich anlegen. Da stellt sich dann irgendwann schon die Frage, ob nicht heute 15, 25, 50 Euro einfacher zu bezahlen sind, oder ob es 300, 400, 500 Euro später werden müssen.

Dennoch, gerade in der Vorsorge wird einiges an Unsinn angeboten und natürlich bedarf es hier Aufklärung und Beratung. Aber sich hinzustellen und so zu tun, als würden Versicherer, Fondsanbieter und Finanzdienstleister nur verkaufen wollen und zudem nur Sachen, die „Ihr jetzt nicht braucht“, ist nicht nur anmaßend, sondern frech.

Im Gegensatz zu Ihnen, sehr geehrter Herr Neuhauser, haften meine Kollegen und ich für unsere Ratschläge und Empfehlungen und notfalls auch für die, die nicht gegeben wurden. Tipps und Ratschläge a la „lass mal sein“ können da schnell ins Geld (des Beraters) gehen. Sie und Ihre Kollegen Verbraucherschützer sind dann schnell wieder die ersten die dem jammernden und kranken Kunden raten:

„Da müssen Sie schnell zum Anwalt, das hätte man versichern können, hat Ihnen Ihr Berater/ Makler/ Vertreter das nicht gesagt?“

Berufsunfähigkeit fragt nicht nach dem Alter – sie kommt, wenn sie kommt!

Studenten sind jung, oftmals gesund.

„Die 10-15 Euro im Monat für eine BU? Ne, dafür gehe ich lieber feiern.“

Zumindest meist solange bis die ersten Prüfungen anstehen. Dann kommt zumindest auf dem Papier mal das erste Wehwehchen. So ein bisschen Magenschmerzen hier, so ein bisschen Stress da. Nicht gleich Burnout, ganz sicher nicht, aber ein kleines Coaching, ein bisschen auf die Couch des Psychologen, schließlich möchte die Studentin/ der Student seine Prüfung bestens meistern. Geld war keins da, also hat der Psychologe mal „schnell bei der Krankenkasse angefragt“, denn: „Die zahlen das schon, Sie sind ja überlastet, eine F-Diagnose geht immer.“

Auch diese kleine Notlüge beim Arzt ist da schon mal drin, oder die Magenschmerzen sind wirklich da. Magen, Kopf, Rücken, all das schmerzt vom vielen lernen. Nebenbei der Job um das Leben zu finanzieren, ist alles ganz schön stressig. Ganz schön anstrengend und Aussagen wie:

„Ich war da mal beim Arzt, brauchte eine Krankschreibung für die Prüfung, sonst wäre ich wohl durchgerauscht.“

höre ich immer und immer wieder. „An die Folgen habe ich nicht gedacht“ oder „Das ist schlecht jetzt, oder?“ kommen erst dann in den Sinn, wenn die Versicherer aufgrund der Vorerkrankungen 10, 25, 50 oder mehr Prozent Zuschlag anbieten. Klar, in den Semesterferien hat man Zeit. Mit den Studienkollegen feiern, ab auf die (Wintersport-)Piste, in den Urlaub nach Asien und die Backpackerzeit genießen? Klar, alles richtig und wichtig. Solange alles (gesundheitlich) gut geht, gar kein Problem, aber wehe, wenn nicht.

Ich behaupte nicht einmal, die Studenten werden häufig(er) berufsunfähig. Warum auch. Diese sind jung, belastbar und machen ihr Studium gut. Danach aber ist irgendwann der erste Job da. Endlich Geld verdienen, endlich Zeit für all die Sachen, die im Studium finanziell nicht drin waren. Da kommen Urlaube, das eigene Auto, eine eigene Wohnung und mal Weggehen mit Freunden und den neuen Kollegen.

„Die 40, 50 oder 100 Euro für einen passenden BU Schutz? Ne, das Geld brauch ich jetzt erstmal anderweitig, mit passiert schon nix.“

OK, dann geht es wohl nicht. Vertreter oder Makler blitzen ab, Verbraucherschützer wie Sie haben ja schon vor dem Studium gesagt „lasst Euch nix andrehen, die wollen nur verkaufen.“ Das sind Aussagen, die bleiben im Kopf, denn Sie als Verbraucherschützer müssen es ja wissen. Sie sind ja unabhängig und bekommen keine Courtage, keine Provision und der geldgierige Vermittler und Makler will den Kunden nur ärgern und sein Geld. Ist klar!

Die nächsten vier, fünf Jahre sind auch überstanden, der große, runde, 30. Geburtstag steht an, endlich. Frau, Freundin, Mann.

„Schatz, wollen wir Kinder? Ich will nicht so alt Vater werden.“

Und wieder steht die gleiche Frage im Raum, böse Vermittler kommen wieder um die Ecke, wollen nur verkaufen. Nein, unser Kunde ist standhaft und erinnert sich wieder an die mahnenden Tweets des Verbraucherschutzes.

„Die 70, 80, 100 Euro für eine passende und ausreichende BU? Jetzt? Ne, ich bin gesund, muss erstmal Familie, Kind, Haus, Auto bezahlen. Mit passiert wohl eher nix, bin ja gesund, sehn ’se doch.“

Auch andere Themen sind jetzt wichtiger, da ist für Altersvorsorge kein Geld da, keine Zeit, keine Mittel. Geld ist zwar da, der Job ist gut, aber es ist auch schnell wieder weg. Erstmal leben, mit Mitte dreißig und dem ersten Kind… Das Einkommen steigt weiter und weiter, die Karriereleiter scheint kein Ende zu haben und auch der zweite Elternteil steigt wieder ein. Kind in die Kita und die berufliche Entwicklung nur nicht aufhalten. Die Leiter weiter hoch krabbeln. Weiter, schneller, höher… schließlich will man ja mal hoch hinaus. Gut verdienen ist schon jetzt, aber sicher geht da noch mehr. Oder erstmal doch ein Sabbatjahr? Endlich mal raus, endlich mal die Welt sehen und die Chance nutzen.

„Was? 150 € für eine BU? Mit passender Höhe sogar 200 €? wo soll ich die denn hernehmen? Ne, ne, ich verdiene gut, kann auch die GKV verlassen, aber das Kind kostet. Wissen Sie was so eine Kita kostet? Schule, Sportverein, Gymnasium, schließlich will man nur das Beste für sein Kind. Verstehen ’se doch, oder?

Oh, die nächste Runde steht an. Endlich 40. WAAAAAS? Schon 40? Jetzt beginnt das große Nachdenken. Hier ein Zipperlein, da eine Krankheit. Hier eine Allergie, da ein Arztbesuch. Ach ja, der Skiunfall vor einigen Jahren ist auch nicht ganz ohne Folgen geblieben. 50, 60 Stunden Arbeit die Woche auf dem Weg zum Partner. Endlich Chef, endlich mehr Zeit und weniger Arbeit, das wollen Familie und unser Kunde auch.

Irgendwann ist aber durchaus Schluss, Schluss mit dem Arbeiten. Nein, nicht das Rentenalter ist erreicht, nicht der wohnverdiente Ruhestand und das süße Leben im Alter. Jetzt ist krankheitsbedingt die Absicherung der Berufsunfähigkeit schon lange nicht mehr möglich, denn die Krankheiten sind da. Das muss nicht mal der dauerhafte Zustand der Berufsunfähigkeit sein, nicht einmal lebenslang aus dem Arbeitsleben heraus. Es reichen einige Jahre durchaus aus.

Damit klar wird welche Gefahren drohen, hier mal einige Leistungsfälle aus eigener Erfahrung:

– 42jähriger Bauingenieur, Krebserkrankung, 2.255 € Rente,

gezahlt über 61 Monate = 137.555 €

– 21jähriger Friseur, Motorradunfall, BU Rente 1.300 €,

gezahlt wird laufend seit 2003, bisher 210,600 €

– 36jähriger Anwalt, Burnout Erkrankung, außer Gefecht Mai 2014 bis März 2017,

Rente 3.450 €, 117.300 €

– 55jähriger Manager, psychosomatische Rückenbeschwerden, Rente seit 3/2016, voraussichtlich dauerhaft,

bisher 72.250 €, laufend 4.250 €

und um zumindest noch einen der Fälle zu nehmen, die ja nicht BU werden können und den Schutz nicht brauchen, einen guten Freund von mir.

– Student der Medizin, Skiunfall und Koma, derzeit Reha,

Rentenzahlung bisher 1.500 € * 23 Monate = 34.500 €

Natürlich werden Sie tausende, Millionen Studenten finden die während Ihres Studiums nicht berufsunfähig geworden sind. Dazu kommen viele, die sogar nach dem Studium noch ganz gesund sind und problemlos einen BU Schutz abschließen können oder konnten. Auch die, die sich nicht mit Ausreden über die nächsten zwanzig Jahre gerettet haben und erst ankommen, wenn es zu spät ist. Aber es gibt eben auch die anderen Fälle.

Liebe Verbraucherschützer,

einige von Euch haben ja schon ganz interessante, andere wiederum ganz eigenwillige Ansätze und Aussagen. Man lese nur hier einmal diese Artikel dazu:

Auch Ihre Kollegen von Finanztest haben sich in den letzten Jahren nicht unbedingt mit Ruhm, bekleckert, was sich sowohl im

bemerkbar machte und schon damals zu viel Diskussionsstoff führte.

Fakt ist aber, Sie und auch ihre Kollegen haften nicht für den Unsinn den Sie verbreiten. Nicht heute, nicht in zwanzig Jahren und auch nicht, wenn der „beratende“ Kunde nach 10 Jahren als berufsunfähig zurückbleibt. Rate ich einem Kunden davon ab, so sollte ich es dokumentieren und dieses somit später nachweisen und begründen können. Hält ein Kunde trotz ausführlicher Beratung und Aufklärung es nicht für nötig einen solchen Schutz abzuschließen ist dieses sein gutes Recht und seine eigene Entscheidung. Aber: Dann möge er bitte auch dazu stehen und die Konsequenzen tragen.

Übrigens: Nicht immer ist das Geld das Problem. Zum Glück gibt es eine ganze Reihe von Eltern, welche sich um diese Frage des Schutzes für das eigene Kind Gedanken machen und sich sogar bereit erklären, bis Studienende die Beiträge zu übernehmen. Danach, dann ist der erste Schritt geschafft. Anpassungsoptionen und die Nachversicherung machen eine sinnvolle Erhöhung möglich und sichern auch dann gestiegenen Lebensstandard ab.

Übrigens frei nach „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern“ empfehle ich Herrn Neuhauser einmal die Lektüre der Internetseite seines eigenen Arbeitgebers. Selbst dieser erkennt als Verbraucherschützer“ die Notwenigkeit der BU und schrieb (vor knapp einem Jahr) hier unter diesem LINK:

Berufsunfähigkeitsversicherung

Wichtig für Studenten ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Studenten und junge Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten, erhalten meist keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert den eigenen Lebensunterhalt.

Je jünger man in die Versicherung einsteigt, umso günstiger sind die Prämien. Das Studium ist ein guter Zeitpunkt, eine solche Versicherung abzuschließen, sofern man die Versicherungsbeiträge bezahlen kann. Es bestehen große Chancen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit günstigen Bedingungen und niedrigen Beiträgen abzuschließen. Manche Anbieter legen Studenten problematische Vertragsbedingungen vor. Zum Teil ist der Schutz für die Zeit des Studiums unzureichend: Es gibt Anbieter, die nur dann eine Rente zahlen, wenn man gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben kann.

Unterschiedlicher Qualität sind auch die Bedingungen für die Zeit nach dem Studium. Stichwort hierfür ist etwa die sogenannte Nachversicherungsgarantie.

Bevor also wieder einmal Sie lieber Hr. Neubauer oder einer der Kollegen drauf lospoltert und einfach mal was twittert nur weil man bei Twitter auch mal etwas Provokantes sagen möchte, dann lesen Sie doch bitte erst einmal die Lektüre ihres eigenen Arbeitgebers.

Übrigens: Ich lade Sie gern auf eine Online-Diskussion ein. Lassen Sie uns gern mit zwei, drei, vier Mitgliedern der unterschiedlichen „Lager“ eine Diskussionsrunde eröffnen und diese live im Netz übertragen. Ich bin mir sicher, es findet sich ein Magazin oder eine Website die dieses unterstützt und auch für die technischen Möglichkeiten und die Übertragung sorgen kann. Die Einladung steht!

Liebe Studenten,

klar sollt Ihr feiern, klar sollt Ihr Spaß haben und das Leben genießen und sicherlich gehören Versicherungsbedingungen nicht unbedingt zu dem „sexy stuff“ den man sich unbedingt „reinziehen“ muss. Klar ist aber auch eins. Ein Berufsunfähigkeitsschutz ist nicht billiger, wenn man wartet, nein, er wird es auch nicht.

Schutz gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit sind nicht erst wichtig, wenn der Beruf da und das Studium fertig ist. Hier daher noch einige Anregungen zum einlesen.

und wenn Ihr all das gelesen und bis jetzt das iPad oder den Computer nicht ausgeschaltet habt, Glückwunsch. Dann schaut Euch bitte auch noch den

und stellt Euch die Frage: „Wo bekomme ich eine unabhängige Beratung zu Versicherungsfragen“ und dann sucht Euch genau diese.

Klar, wir als Berater leben davon, gern, gut und ehrlich mache ich das, jeden Tag. Natürlich sind in den Prämien Kosten enthalten, Kosten die die Beratung decken und wir als Berater ausgezahlt bekommen. Warum? Weil wir davon leben und es bei einigen nicht nur Beruf, sondern Berufung ist.

Also: Lasst Euch nicht verunsichern von Menschen, die für Ihre Aussagen eben nicht haften, denen es egal ist was diese gestern gesagt haben und einfach nur einmal 140 Zeichen Aufmerksamkeit brauchen. Schade, aber so ist es nun einmal.

Weiterhin… frohes Schaffen. Denn ohne Einkommen ist alles andere auch nix. Kein Urlaub, kein Haus, keine Familie und auch keine Rente. Leider!

Neugeborenennachversicherung – gilt das auch für die Zusatzversicherung

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Wer privat in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist und dann „Eltern wird“, für den ändert sich einiges. Nicht zuletzt auch der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, welcher eine Anpassung bedarf. Nun ist es aber nicht zwingend so, dass das Kind dann auch in die private Krankenversicherung wechselt oder wechseln muss, es kann auch ein Verbleib in der GKV angeraten und sinnvoll sein. Dazu habe ich hier bereits einiges geschrieben:

Mein Kind muss „ja dann auch“ in die Private Krankenversicherung (PKV)

Doch in diesem Zusammenhang ergeben sich einige Fragen und Probleme, welche sich immer wieder in Fragen von Interessenten oder auch im LiveChat wiederholen, daher habe ich einige dieser Punkte einmal für diesen Beitrag aufgegriffen. Zu beachten sind die unterschiedlichen Situationen. Fangen wir mit der Frage der Zusatzversicherung an.

„Ich bin (nur) privat zusatzversichert, muss die private Krankenversicherung diese auch für mein Neugeborenes anbieten?“

Diese Frage beschäftigt werdende Eltern, zumindest immer dann, wenn es um eine Nachversicherung von nicht mehr gesunden Neugeborenen geht. Eltern die eine entsprechende Zusatzversicherung besitzen, können diese unter bestimmten Umständen auch für das Kind bekommen, selbst dann wenn dieses krank ist oder mit Geburtsschäden auf die Welt kommt. Auch besteht hier unter Umständen sofort Versicherungsschutz, notfalls rückwirkend zum Tag der Geburt. Wie das funktioniert und warum daher der rechtzeitige Abschluss so wichtig ist, das schauen wir uns hier an.

Versichert werden können in der Zusatzversicherung ganz unterschiedliche Bereiche, so zum Beispiel:

  • ambulante Leistungen als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV)

  • naturheilkundliche Leistungen wie zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathie und dergleichen

  • stationäre Leistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer, Rooming-In oder die freie Krankenhauswahl

  • ergänzende Leistungen der Pflegeversicherung als Pflegezusatzschutz

  • zahn-/ kieferorthopädische Leistungen

All diese Versicherungen kann natürlich zunächst nur der Erwachende, also einer oder beide Personen die Eltern werden abschließen und auch nur zu den für sie gültigen Tarifen. Gerade hier liegt aber der entscheiden Vorteil.

Schauen Sie zudem bitte nochmals in meinen älteren Beitrag.

Was Sie bereits zu Beginn der Schwangerschaft bedenken sollten, zu spät bedeutet nie mehr

Durch die richtige Wahl des Versicherungsschutzes der werdenden Eltern, sichern Sie dem noch ungeborenen Kind einen Versicherungsschutz ohne neue Gesundheitsprüfung, ohne Gefahr der Ablehnung und vieles mehr.

Wo ist das genau geregelt?

Grundlage für eine solche Nachversicherung sind die entsprechenden Bedingungen. Schauen wir hierzu einmal bei einem Versicherer etwas genauer hin und nehmen als Beispiel die Hallesche Krankenversicherung, was sich aber bei anderen Unternehmen ebenso darstellt. In den so genannten Musterbedingungen für die Krankenversicherung, genauer den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) heisst es dann: (§2, Beginn des Versicherungsschutzes)

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

und weiter heißt es bei der HALLESCHE hier:

(6) Für Neugeborene, die gemäß § 2 (2) MB/KK 2009 bzw. gemäß § 2 (7) der Tarifbedingungen ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Anomalien.

Wenn Sie sich also an wenige Vorgaben halten, dann hat das Kind auch wenn es krank auf die Welt kommt, einen entsprechenden Versicherungsschutz in der Voll- oder Zusatzversicherung.

  • mindestens 3 Monate (einige Versicherer weniger) Schutz der Eltern

  • Anmeldung binnen 2 Monaten nach Geburt RÜCKWIRKEND

  • Schutz nicht höher als der der Eltern

Einige Unternehmen verzichten zudem auf die DREI Monate Vorversicherungszeit und haben eine abweichende Regelung von einem, zwei oder null Monaten. Wer also hier rechtzeitig den Versicherungsschutz beantragt (und begonnen hat), der kann sich hier einen Schutz für das Kind sichern.

Was aber, wenn das Kind auch Anspruch auf Familienversicherung hat?

Nun, in dem Fall der Zusatzversicherung muss hier bekanntlich ein GKV Schutz vorausgehen. Also ist ein solcher Abschluss nur dann möglich, wenn die Kinder einen Schutz in der GKV haben. Das kann eine Familienversicherung sein, aber auch eine Nachversicherung eines freiwillig versicherten Kindes in der GKV. Die meisten Zusatzversicherungen setzten daher auch eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse voraus.

Kind soll in die GKV, PKV Anspruch soll aber erhalten werden

Nun gibt es durchaus Fälle, wo die Eltern unterschiedlich versichert sind. Ich habe dazu bereits eine Übersicht erstellt. Hier können Sie prüfen, ob dem Kind ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung nach §10 SGB V zusteht.

Ist dem so, so möchten viele Eltern diese erst einmal nutzen und das Kind kostenfrei in der GKV anmelden. Dennoch möchten diese natürlich sicherstellen einen PKV Schutz zu bekommen oder eine Zusatzversicherung zu nutzen, falls der Schutz benötigt wird. Dabei sind einige Punkte mehr zu berücksichtigen.

Bestehen heute also unterschiedliche Versicherungen für die Eltern, so kann folgender Fall auftreten.

  • Elternteil 1: GKV versichert und ohne weitere Zusatzversicherungen
  • Elternteil 2: PKV versichert (Schutz besteht länger 3 Monate)

In unserem Fall besteht also für das Kind ein Anspruch auf Nachversicherung in der PKV des Elternteils 2. Nun kann es dennoch sein, das Kind soll hierbei gar nicht privat, sondern derzeit als kostenlose Familienversicherung in der GKV versichert werden. Ein solcher Zustand kann sich aber auch hier wieder ändern, denn die Einkommen und Vorgaben werden regelmäßig neu geprüft. Daher ist hier eine

NACHVERSICHERUNG in der PKV erforderlich und sinnvoll

und ggf. danach die Umstellung in eine Anwartschaft oder Zusatzversicherung. Anwartschaft macht immer dann Sinn, wenn die Möglichkeit einer Rückkehr in die private Versicherung besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann. Die Umwandlung in eine Zusatzversicherung muss zudem vertraglich möglich sein. In den Bedingungen der Versicherer (bleiben wir auch hier wieder bei der Hallesche) heißt es dazu:

(7) Bei Kündigung nach § 13 (3) MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Dabei wird die Alterungsrückstellung der Leistungsbereiche, welche auch in der Zusatzversicherung enthalten sind, im entsprechenden Umfang angerechnet. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht beim Versicherer eingehen.

Auch hier dürfen Versicherer unterschiedliche Regelungen treffen und daher ist eine allgemeingültige Aussage nicht möglich. Dennoch: Ein Versicherungsschutz ist danach durchaus auch in unserer Konstellation möglich und kann dann als Zusatzversicherung weiter bestehen bleiben. Die Anwartschaft ist zudem separat zu vereinbaren. Ein entstehen der Familienversicherung ist mit der Versicherungspflicht durchaus gleichzustellen.

Schauen wir uns noch einmal unseren Fall an und verändern die Rahmenbedingungen etwas.

  • Elternteil 1: GKV versichert und mit bestehenden Zusatzversicherungen
  • Elternteil 2: PKV versichert (Schutz besteht länger 3 Monate)

Hier besteht also neben der GKV bei dem dort versicherten Elternteil noch eine Zusatzversicherung und damit weiterer Versicherungsschutz. Die Eltern haben also noch erweiterte Möglichkeiten. Auch in der Zusatzversicherung besteht eine Nachversicherungsgarantie, siehe Erklärungen oben in diesem Beitrag. Wird das Kind nun also geboren, können sich die Eltern selbst entscheiden:

  • Nachversicherung in der PKV, ggf. dann Umstellung in die Zusatzversicherung

  • Nachversicherung in der Zusatzversicherung des GKV versicherten Elternteils

in besonderen Fällen kann sogar beides sinnvoll und möglich sein. So kann ein Kind heute in die GKV Familienversicherung und dabei eine Zusatzversicherung nutzen, zudem die PKV zunächst aktiviert und dann auf Anwartschaft umgestellt werden. Damit bleibt sowohl die spätere Rückkehr in die PKV, aber auch der passende Schutz während der GKV erhalten.

Mehr Lesestoff:

Ich habe in diversen Beiträgen schon einmal zusammengetragen, wie sich die Geburt eines Kindes oder die Planung einer Familie auf den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung auswirkt. Daher hier einige Beiträge zum Nachlesen und weiterlesen.

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