Quantcast
Channel: Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge
Viewing all 189 articles
Browse latest View live

Versicherer entdeckt neue Idee zum Rücktritt in der privaten Krankenversicherung

0
0

Machmal kann man einfach nur noch den Kopf schütteln und leider sind es immer wieder die selben Kandidaten, welche auf so abenteuerliche Ideen kommen. Damit keine Missverständnisse entstehen. Ein Rücktritt oder eine Anfechtung eines Vertrages der privaten Krankenversicherung (und eine solche Prüfung) ist nicht nur legitim, auch nötig um sich vor dem Versuch und einem möglichen Missbrauch zu schützen. Im Antrag der privaten Krankenversicherung werden Antragsfragen gestellt, diese sind (wie alles nachdem der Versicherer in Textform fragt) wahrheitsgemäß zu beantworten.

Folgen falsch beantworteter Antragsfragen

Zunächst einmal die Frage nach der Grundlage. Wer einen Antrag auf private Krankenversicherung stellt, der sollte sich darüber im Klaren sein, die Angaben sind richtig zu machen. Nur wer seine (Gesundheits-)angeben richtig und vollständig ausfüllt, nur der ermöglicht dem Versicherer eine korrekte Prüfung und eine (für alle Seiten gerechte und faire) Einstufung und die Erhebung von Risikozuschlägen.

Grundlage für eine solche Auskunft ist unter anderem das VVG, das so genannte Versicherungsvertragsgesetz. Hier findet sich ein Paragraph, der lautet:

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Soweit so einfach. Frei nach dem Motto: „Sagst Du mir nicht was ich frage und wissen will, so werfe ich Dich aus dem Vertrag.“ Diese Regelungen sind auch wichtig und nötig, sonst würden Antragsteller ohne Sanktionen einfach falsche Angaben machen können. Zu der Verletzung der torvertraglichen Anzeigepflicht finden sich unzählige Beiträge auch hier im Blog:

LINK: Blogbeiträge zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Doch was passiert nun, gibt der Antragsteller die Angaben nicht heraus oder macht es (bewusst?) falsch?

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

Die neue „Masche“?

Nun werden in Anträgen ja nicht nur Fragen zur Gesundheit gestellt, sondern auch weitere Fragen nach persönlichen Angaben, Vorversicherungen etc. In der letzten Woche sind mir gleich mehrere Fälle im LiveChat begegnete welche alle die gleiche Art hatten und die sich zum einen juristisch mal interessant auseinandernehmen lassen, auf der anderen Seite aber auch für den- oder diejenigen interessant sein dürften, welche sich von dem Schreiben eingeschüchtert fühlen.

Es geht mal wieder um einen Versicherer aus dem Norden, einen welcher auch in der Vergangenheit immer mal wieder mit sonderbaren Verfahren, eigenwilligen Auslegungen und dergleichen aufgefallen ist. Doch der Reihe nach. Im Antrag braucht folgender Hinweis auf der Seite 2, und damit direkt über den Gesundheitsfragen auf:

Auf der nächsten Seite, weit weg von den Gesundheitsfragen und auch weit weg von der Frage ob ein verständiger Verbraucher auch hier einen Bezug zu dem „Warnhinweis“ erkennen kann, findet sich dann eine andere Frage:

Nahezu alle Versicherer fragen daher heute nach einem eventuellen Beitragsrückstand bei der Vorversicherung, einem Rückstand von mehr als einem Monatsbeitrag. Der kann sowohl in der privaten, aber auch in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen. Einmal das Konto gewechselt und einmal nicht bedacht dem Versicherer Bescheid zu geben, schon kommt es zu so einem Zustand. Auch ein Fehler des Versicherers bei der Abbuchung kann einen solchen Rückstand auslösen.

Nun kommt der Versicherer hier anscheinend in mehreren Fällen auf die Idee, dem Kunden einen Brief zu schrieben, kurz nachdem die ersten Rechnungen im neuen Vertrag eingereicht wurden. Darin heisst es sinngemäß:

Lieber Kunde,

wir haben von Ihrem Vorversicherer die Bescheinigung mit den Übertragungswerten erhalten. Daraus schließen wir, hier muss es einen Beitragsrückstand geben haben, denn die bestätigten Übertragungswerte sind zu gering.

Daher senden Sie uns bitte die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht binnen 14 Tagen zurück, damit wir dann bei dem Vorversicherer die gewünschten Daten abfragen können. Sollten Sie diese Vollmacht nicht erteilen/ oder sich unsere Vermutung bestätigen, müssen wir leider vom Vertrag zurücktreten.

 

Wie kommt der Versicherer darauf?

Allein aus der Höhe der bescheinigten Übertragungswerte auf einen Rückstand zu schließen ist schon einmal grundsätzlich interessant. Die Vermutung kann ja durchaus bestehen, aber wie ist es denn rechtlich und wie und was genau hätte der Kunde angeben müssen?

Nun, die Frage, welche der Versicherer stellte war:

Ich erkläre, dass ich derzeit bei keinem Krankenversicherer im Zahlungsrückstand bin: ( ) ja, es besteht kein Rückstand. ( ) nein, es besteht ein Rückstand.

Hier konnte und musste der Kunde ankreuzten, was bei Ihm der Fall ist. Dabei sind einige Worte in der Erklärung besonders interessant. Es heisst: „ich derzeit bei keinem…“ Das bedeutet nicht, in der Vergangenheit hätte nie ein Beitragsrückstand bestehen dürfen. Ein solcher Rückstand, ist er ausgeglichen, wäre unkritisch und die Frage ließe sich problemlos beantworten. Lediglich bei einem noch bestehenden Rückstand (und damit verbunden mit der Frage des Notlagentarifs) hätte ein „JA“ als Antwort zur Folge. Mit der Konsequenz, der Antrag wäre wohl vom Versicherer abgelehnt worden.

In diesem Fall (und in einem weiteren aus dem LievChat letzte Woche) waren sich die Kunden sicher korrekte Angaben gemacht zu haben. Dabei bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Rückstand mehr in der Vorversicherung. Bei einem der beiden nie, bei dem anderen war dieser bereits ausgeglichen bevor der neue Antrag gestellt wurde.

Aus diesem Grund waren beide Angaben richtig gemacht worden, dennoch verlangt der Versicherer hier eine Vollmacht um selbst nachforschen zu können.

Vollmacht trotz bereits abgegebener Erklärungen?

Im Antrag bzw. der abgegebenen Erklärung heisst es aber weiter:

Ich bin damit einverstanden, dass die HanseMerkur hinsichtlich meiner Angabe ggf. Nachfrage bei meinen Krankenversicherern hält, und entbinde sie zu diesem Zweck von ihrer Schweigepflicht.

Eine solche Entbindung von der Schweigepflicht ist natürlich nicht ewig gültig und so kann die Anforderung einer Vollmacht berechtigt sein. Hier, Antrag im März, Beginn 1.5. und Nachfrage jetzt Mitte Mai, wage ich mich mal weit aus dem Fenster. Die Entbindung wäre noch gültig und der Versicherer kann somit, selbst ohne den Kunden nochmals zu fragen, bei der Vorversicherung anfragen. Dennoch besteht man hier auf die Vollmacht.

Was können und was sollten Sie tun, falls Sie so ein Schreiben erhalten?

Zunächst einmal sollten Sie reagieren. Ganz in den Papierkorb und dann nichts mehr machen ist eher die falsche Option. Daher würde ich- und das ist nun ausdrücklich keine juristische Beratung, sondern eher ein Hinweis was man tun könnte…

1.) Antworten Sie dem Versicherer in jedem Fall auf das Schreiben. Sie sollten, so Sie sich im Klaren sind, die Angaben richtig gemacht zu haben gibt es auch nichts zu befürchten. Eine mögliche Antwort könnte so aussehen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom ….. in welchem Sie eine Vollmacht von mir verlangen, um beim Vorversicherer anzufragen. In Ihrem Antrag stellen Sie die Frage, ob derzeit (also am Tag der Antragstellung) ein Beitragsrückstand bei einem Versicherer bestand. Diese Frage habe ich korrekt mit „nein“ beantwortet. Weiterhin habe ich Ihnen bereits im Antrag eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt. Diese können Sie natürlich nutzen um beim Vorversicherer anzufragen.

Bitte beachten Sie, es wird nur nach einem korrekten Rückstand am Tag der Antragstellung gefragt. Ich biete Ihnen ebenso an, eine Bescheinigung des Vorversicherers anzufordern, in welcher eine solche Bestätigung erbracht wird.

Wie Sie aus der Höhe des Übertragungswertes schließen wollen und können, dass meine Angabe im Antrag falsch sein soll, das erschließt sich mir leider nicht. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.“

2.) Schreiben Sie durchaus auch gleich mal den Vorversicherer an.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war bisher bei Ihnen unter der Versicherungsnummer ………….. krankenversichert. Ich benötige eine Bestätigung über einen nicht vorhandenen Rückstand in dem Vertrag zu dem unten genannten Stichtag. Sie können gern dieses Schreiben verwenden und dort die entsprechende Auskunft erteilen.

„Hiermit bestätigen wir, die _________ Krankenversicherung, dass am Stichtag __________ (hier den Tag der Antragstellung des neuen Versicherers einsetzen) bei unserem Unternehmen zu dem oben genannten Vertrag KEIN Beitragsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag bestand.“

Vielen Dank für Ihre Mühe“

3.) Nachdem Sie dann das Schreiben der Vorversicherung (aus Punkt 2) zurück erhalten haben, senden Sie dieses bitte ebenfalls an die neue Krankenversicherung.

Haben Sie die Angaben wirklich falsch gemacht und gab es einen Rückstand, welchen Sie nicht angegeben haben oder hat eine alte gesetzliche Krankenkasse noch Geld von Ihnen zu kriegen, so könnte dieses zu einem Problem führen. Ob die Frage auf der Folgeseite und daher weit aus dem Bezug zu dem Hinweis der Anzeigepflicht und den Folgen ausreicht um einer gerichtlichen Überprüfung nach einer „ausreichenden Belehrung“ stand zu halten, das vermag ich nicht zu beurteilen. Gerichte haben aber immer mal wieder Urteile zur deutlichen Hervorhebung von Widerrufsmöglichkeiten und den Rechtsfolgen gefällt. So wäre es durchaus denkbar, ein Richter sieht die Belehrung auf der Seite zuvor und im Kontext der Gesundheitsfragen nicht als ausreichend an.

Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn Ihrerseits eine Erklärung zu den Beitragsrückständen falsch gemacht wurde.

Fazit – so kann es gehen – mal eine neue Idee

Interessant ist es durchaus, interessant zu sehen, welche Möglichkeiten hier genutzt werden um eine VVA Prüfung, also eine Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht zu kreieren finden und somit vielleicht unnötig „Stress“ und Aufregung zu provozieren. Klar, wer alles richtig gemacht hat, der braucht sich keine Sorgen machen. Dennoch ist es eine neue Idee, wie werde ich einen „unliebsamen“ Kunden wieder los.

Ob es bei den Kunden einen Grund gäbe, die ersten Rechnungen zu unerwartet waren oder was auch immer der Grund war. Hier wird versucht aus einer Zahl, einem Übertragungswert in einer Bescheinigung, einen Grund zu kreieren. Der Übertragungswert kann jedoch auch durch Anwartschaften, Tarifänderungen, veränderten Versicherungsverläufen oder Zeiten im Ausland beeinflusst worden sein.


Die neue private Vollversicherung der SDK – ein modulares Tarifwerk mit vielen Möglichkeiten (Teil I)

0
0

Wer „SDK – Süddeutsche Krankenversicherung“ hört, der denkt schnell an ein „altes Unternehmen“, welches in der Privaten Krankenversicherung durchaus positiv gemeint ist. Seit über 40 Jahren bietet die SDK im Rahmen der Vollversicherung ihre Modularen Tarifwerke an. Ambulant, stationär und Zahnschutz konnten schon immer in einzelnen Bausteinen nach dem eigenen Bedarf angepasst und abgeschlossen werden.

Dennoch, nach so langer Zeit sind die Tarifwerke nicht mehr up tp date und somit auch nicht mehr wirklich marktfähig. Viele Berater und Makler hatten daher Bedenken, ob und wie diese Tarife zeitgemäß umgestellt werden können, denn ein neues Tarifwerk war zwar mehrfach angekündigt, aber bisher nicht da.

Das ist nun anders.

Die SDK hat mit dem neuen Tarifwerk in der Vollversicherung ein innovatives Tarifwerk geschaffen und bietet wieder Modulare Aufteilung der einzelnen Bereiche. Neben ambulantem und stationären Schutz (welcher zur Erfüllung der Versicherungspflicht zwingend erforderlich ist) bietet sich auch im Zahnbereich mehr Leistung und bessere Möglichkeiten um den Schutz an den persönlichen Bedarf anzupassen.

Ambulanter Schutz mit hoher bis keiner Selbstbeteiligung

Im ambulanten Bereich kann sowohl eine „Grundabsicherung“ mit einer maximalen Selbstbeteiligung von 2.400 € gewählt werden, aber auch die Tarifstufe AM10 gänzlich ohne Selbstbeteiligung. Dazwischen sind sowohl weitere absolute, als auch prozentuale Selbstbeteiligungen (mit einem entsprechenden Maximalbetrag) möglich.

Stationär von Regel- bis Luxusleistung

Stationär hängt auch hier der gewünschte Schutz vom eigenen Bedarf ab. So sind sowohl Regelleistungen und die Unterbringung im Mehrbettzimmer als Basisleistung möglich, aber auch Einbettzimmer und chefärztliche Versorgung.

Dazwischen fällt jedoch eine andere Stufe auf, welche den Namen S1DD trägt, DD für Dread Disease, also eine Absicherung bei schweren Krankheiten) und genau so funktioniert der Schutz auch. Die Grundleistung wird bei bestimmten Erkrankungen auf eine chefärztliche Versorgung und das Einbettzimmer ausgedehnt. So besteht gerade bei schwerwiegenden Erkrankungen ein maximaler Schutz und eine bessere Absicherung, bei „Bagatellerkrankungen“ hingegen nicht. Damit reduziert sich der Beitrag, schafft aber dennoch eine erhöhte Sicherheit.

Zahnschutz mit oder ohne Selbstbeteiligung und 90% Zahnersatz

Im Bereich der Zahnvorsorge starten die Tarifmodelle bei einer Absicherung von 60% bei Zahnersatz und einer Selbstbeteiligung von 480 Euro, hier handelt es sich jedoch eher um einen absoluten Grundschutz und einen Tarif bzw. eine Tarifkombination, welche eher zum Einstieg gedacht ist. In Summe ergeben sich, gemeinsam mit der ambulanten Selbstbeteiligung hier beachtliche Eigenanteile, welche vorab kalkuliert und mindestes in doppelter Höhe vorhanden sein sollten.

In der bestmöglichen Versorgung sind hier 100% bei Zahnbehandlung aber auch weitere 90% bei Zahnersatz und zudem Leistungen über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) möglich. Das dieses sinnvoll sein kann, zeigt meine eigene Erfahrung mit Implantaten, welche Sie hier im Beitrag „Implantate, Narkose und was die PKV zahlt“ nachlesen können.

Mit dem Beitragsrechner auf der SDK Internetseite finden Sie eine Möglichkeit, einen ersten Überblick über die Prämienunterschiede zu bekommen, wobei dieses natürlich keine individuelle Beratung ersetzen kann und soll.

Meine weitere fachliche Auswertung und Analyse zu dem Tarif werde ich in den nächsten Wochen ebenfalls hier veröffentlichen, dort geht es dann insbesondere um die Tarif- und Versicherungsbedingungen, die Ausgestaltung von Wechseloptionen und Wahlmöglichkeiten und die genauen Formulierungen und Ausschlüsse. Eine erste Übersicht über die Tarife und weiteres Infomaterial steht ebenfalls (hier jedoch speziell für die Makler) auf der Internetseite zur Verfügung.


Welche Einkünfte zählen zur Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) und bestimmen die Versicherungspflicht mit

0
0

Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer freiwillig versichert oder doch weiterhin versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist, führt immer wieder zu Diskussionen und Irritationen. In einigen Fällen haben auch die Lohnabteilungen des Arbeitgebers eine andere Auffassung, der Mitarbeiter ist wiederum anderer Meinung und die Krankenkasse legt einen noch anderen Maßstab an. So passiert es durchaus häufig, dass sich hier mehrere Meinungen erheben und am Ende niemand mehr weiss wer recht hat.

Versicherungspflicht- und freiheit von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen den Regelungen des Sozialgesetzbuches V, welches im Paragraphen 5 die Versicherungspflicht regelt. Der Folgeparagraph 6 regelt zudem, wann eine Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer endet. Dort heisst es:

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 6 Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

(…)

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Bei der Frage, welche Einkünfte und Einkunftsarten bei der Frage „wird die JAEG überschritten“ zu berücksichtigen sind, ist zunächst auch hier wieder auf das Sozialgesetzbuch abzustellen.

Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen.

Nur Einkünfte, welche regelmäßig wiederkehrend auftreten und auf die der Arbeitnehmer einen entsprechenden vertraglichen Anspruch hat, nur solche Einkünfte können auch bei der Berechnung berücksichtigt werden. Aber: Diese Einkünfte müssen regelmäßig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen also (nicht abschließend):

  • – vertraglich vereinbartes Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt etc.)
  • – Urlaubsgeld
  • – Weihnachtsgeld
  • – vermögenswirksame Leistungen
  • – regelmäßige Gewinnbeteiligungen (wenn diese sicher gezahlt werden)
  • – Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis)
  • – Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden.
  • – vertragliche Ansprüche auf Mindestbeträge für variable Bestandteile
  • – leistungsbezogene Vergütungen (nur mit dem garantierten Mindestbetrag)

Nicht zu berücksichtigende Einnahmen

Alle Einkünfte/ Einnahmen, welche sich in §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV finden, gelten nicht als ein solches Einkommen und beeinflussen die Frage „wird die JAEG überschritten“ daher nicht. Zu den NICHT anzurechnenden Einkünften gehören somit: (nicht abschließend)

  • – variable Zahlungen und Lohnbestandteile
  • – Familienzuschläge, Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand
  • – einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge und Zuschüsse die zusätzlich zu Lohn- und Gehalt gezahlt werden, soweit diese lohnsteuerfrei sind (es gilt NICHT für Sonn- und Feiertagszuschläge generell)
  • – Lohnfortzahlungen nach §10 Entgeltfortzahlungsgesetz
  • – Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
  • – Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld (soweit unter der 80% Grenze)
  • – Leistungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, Pensionsfond etc.
  • – Leistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung
  • – Sachprämien
  • – vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren
  • – steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes
  • – Elterngeld, Wohngeld, Kindergeld (auch wenn vom AG abgerechnet)
  • – Beträge, welche ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV aufbauen (diese zählen erst bei Inanspruchnahme)

auch andere Einkünfte, welche nicht aus der aktuellen Beschäftigung stammen, zählen nicht zur aktuellen JAEG, so zum Beispiel:

  • – Renten
  • – Versorgungsbezüge
  • – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • – Kapitalerträge
  • – Unterhaltsleistungen

Weiterhin NICHT berücksichtigt werden bei der Frage nach der Versicherungsfreiheit auch Einkünfte

  • – aus einer neben dem Angestelltenverhältnis bestehenden Selbstständigkeit
  • – Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (hier Besonderheiten beachten, falls gleicher Arbeitgeber)

Mehrfachbeschäftigung

Üben Sie mehr als eine Tätigkeit aus und sind somit mehrfach beschäftigt, so ist die versicherungsrechtliche Beurteilung etwas komplizierter. Hier sind dann die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.

„Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (für sich betrachtet) bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet; infolge der Zusammenrechnung ist auch in allen weiteren Beschäftigungen von einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen, sodass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf alle Beschäftigungen ausstrahlt.“

JAEG, Familienversicherung und Planung

Bei der Frage welche Einkünfte zu berücksichtigen sind und was nicht anrechenbar ist, ist immer eine sehr individuelle Überprüfung vorzunehmen. Je nachdem welches Ziel verfolgt wird, kann hiermit sowohl eine Versicherungsfreiheit, aber auch eine eintretende Versicherungspflicht begründet werden. Dabei sind individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, gerade bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses durchaus möglich und mit dem Arbeitgeber zu besprechen.

Auch durch Änderungen am Arbeitsvertrag, dem Abschluss einer Direktversicherung oder sonstige betrieblichen Altersvorsorge oder der Einführung neuer Lohnbestandteile, pauschaler Abgeltungen von Überstunden oder ähnlichem sind hier Änderungen auch laufend möglich.

Die aktuellen Sozialversicherungswerte 2017 und damit die Frage, welche Grenze überschritten werden muss, finden Sie in meinem Beitrag

Sozialversicherungswerte 2017, Arbeitgeberzuschuss, Jahresarbeitentgeltgrenze und mehr

Bei geplanten Änderungen an einem laufenden Arbeitsverhältnis haben Sie daher bitte auch immer die oben genannten Einkünfte im Blick, nicht das es zu bösen Überraschungen oder gar einer rückwirkenden Versicherungspflicht mit entsprechenden Nachzahlungen führt. Auch bei der Frage der Familienversicherung der Kinder (Lesetipp: Mein Kind muss dann auch in die PKV) spielen diese Zahlen hier eine entscheidende Rolle.

Richtige Fragen bringen richtige (und passende) Antworten

0
0

Ich helfe bekanntlich wirklich gern und jeder der mich etwas fragt, sei es per E-Mail, im LiveChat an der linken Bildschrimseite, über das Kontaktformular oder auch bei twitter, der- oder diejenige wird auch eine Antwort bekommen.

Dabei sind es oft recht einfache Fragen nach „Kindernachversicherung“, der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Fragen nach der JAEG oder auch zu Leistungen aus einer PKV, einer BU oder einem anderen Versicherungsvertrag. Diese kann und will ich gern (auch kostenfrei) beantworten, soweit mir dieses a.) möglich ist und b.) gesetzlich nicht durch besondere Regelungen (wie das Rechtsberatungsgesetz) verboten ist.

In der letzten Zeit häufen sich aber „falsche Fragen“, Fragen die sich so nicht oder nur mit sehr viel Nachfragen und Aufwand beantworten lassen und die nicht „mal eben schnell“ beantwortet werden können. Grund ist hier aber oft nicht die Tatsache, dass der Berater (meine Kollegen oder ich) es nicht wissen, sondern die Art der Fragestellung. Manch Einer oder Eine meint mit Worten geizen zu müssen, aber nein, die kosten in einer E-Mail kein Geld, nur etwas Zeit dieses aufzuschreiben. Wenn ich eine qualifizierte Antwort erwarte und diese auch noch von jemandem der dafür kein Geld verlangt und dennoch gern hilft, dann gebietet es die Höflichkeit zumindest den Sachverhalt so genau zu schildern, dass zumindest nicht noch zwanzig Ping-Pong Mails hin und her müssen, damit die Frage zu verstehen ist.

Die Frage „Muss mein Kind auch in die PKV“ mag grundsätzlich berechtigt sein, aber ohne weitere Informationen kann ich Ihnen diese nicht beantworten. Daher ist es zwingend erforderlich, bei solchen Themen Informationen zu den Eltern und deren Versicherungsschutz gleich mit zu liefern.
„Muss mein Kind auch in die PKV? Ich selbst bin Angestellter über der JAEG, meine Frau ist ebenfalls angestellt, aber derzeit in Elternzeit und verdiente vorher (und natürlich jetzt auch) weniger als ich.“ hilft hier schon deutlich mehr um eine fundierte Antwort geben zu können.

Auch Fragen nach dem Motto „Ich bin in der PKV, zahlt diese die Behandlung für XYZ oder das Hilfsmittel ABC?“ sind weder zielführend, noch lassen sich diese beantworten. Warum? Weil diese unter anderem davon abhängig sind, wie genau der gewählte und abgeschlossene Versicherungsschutz aussieht.“

Würde die Frage aber lauten: „Ich bin seit 10/2007 in dem Tarif Elementar Bonus/ EL Bonus der AXA versichert und benötige nun bei einer Behandlung (Diagnose XYZ) folgendes Hilfsmittel, ist dieses versichert?“, so könnte ich Ihnen auch helfen. Die Zeitangabe des Versicherungsbeginns ist hier deshalb notwenig, da sich die Bedingungswerke über die Laufzeit hinweg immer mal wieder verändert haben. Wer heute einen Tarif EL Bonus abschließt, der bekommt in der Unisexwelt andere Leistungen als der, der das 2007 in der Bisexwelt tat.

Solche Fragetechniken oder besser die Frage mit der richtigen Information lassen sich auf nahezu alle Versicherungsbereiche (aber auch alle anderen Lebensbereiche) übertragen. Nur wer präzise fragt und ausreichende Angaben zu der Situation liefert, nur der wird eine entsprechend qualifizierte Antwort erwarten können.

Stellen Sie sich vor Sie gehen zum Arzt. Nachdem Sie das Sprechzimmer betreten haben schaut der Arzt Sie an, wünscht einen Guten Tag und Sie antworten: „SCHMERZ, BEIN!“ Glauben Sie ernsthaft Sie bekommen mit diesen Angaben eine vernünftige, fundierte und zudem qualifizierte Antwort, welche Ihnen bei der Linderung Ihres Schmerzes hilft?

Ungeachtet dessen fällt mir im Chat noch etwas anderes auf. Es gibt oftmals nichts, kein Hallo, kein Guten Morgen/ Tag/ Abend, nichts! Warum? Reichen die Buchstaben auf der Tastatur nicht aus? Klar ist diese Angabe nicht nötig um eine qualifizierte Antwort zu bekommen, aber gehört es sich nicht einfach? Speziell der LiveChat ist ein freiwilliger und kostenloser Dienst, ich helfe hier schnell und immer wenn es meine Zeit zulässt weiter. Warum? Weil ich hier unkompliziert jemandem einen Tipp geben kann, der sich weiter informieren oder nachlesen kann, sich einen Berater suchen falls notwenig oder sein Problem binnen Sekunden gelöst bekommt. Das mache ich uneigennützig und nicht nur für eigene Kunden. Mein Lohn? Ich greife diese Themen manchmal auf und nutze diese für Blogbeiträge nach dem Motto „Was interessiert Leser, Kunden, Interessenten?“, „Was beschäftigt sie“ oder „Wo brauchen diese mehr, tiefgreifender oder andere Informationen und was ist sinnvoll in Grafiken oder Tabellen aufzuarbeiten?“. Daher ist es am Ende durchaus etwas, was mir in meiner Beratung oder aber für den Blog und die Internetseite hilft.

Aber: Wenn die Fragen so gestellt sind, dass eine Antwort nur mit immensem (Nachfrage-)Aufwand zu klären ist, dann ist es nicht nur für den Interessenten schade, sondern auch für mich und andere, denn in dieser verlorenen Zeit kann niemand sonst Fragen stellen.

Daher meine GROßE BITTE.

FRAGEN SIE MIT FAKTEN, FRAGEN SIE MIT BENÖTIGTEN INFORMATIONEN und vor allem fragen Sie bitte so, dass ich Ihre Fragen auch beantworten kann. Dann helfe ich Ihnen gern weiter.

Sollten all diese Punkte dennoch nicht ausreichen, so biete ich meist ein Telefonat oder eine E-Mail an, schicke einen Fragebogen oder verweise auf Blogbeiträge, welche bestimmte Themen umfangreich behandeln, manches lässt sich eben nicht in zwei oder drei Sätzen erklären.

Und zum Schluss… immer fragen, nur zu!

Soll ich, oder soll ich (noch) nicht? Jetzt Schutz gegen Berufsunfähigkeit sichern, oder noch warten?

0
0

Die Notwenigkeit einer Absicherung gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit sind hinlänglich bekannt und es ist eine der wenigen Absicherungen bei der sich nahezu alle einig sind. Verbraucherschützer, Experten, Ärzte, Versicherer und Vermittler, alle wissen um die Wichtigkeit der Absicherung gegen den Verlust der eigenen Arbeitskraft.

Lesetip: Warum es unverantwortlich ist, keinen Schutz gegen das BU Risiko zu haben

Ob es nun jeder Vierte oder jeder Fünfte sein mag der in seinem Leben einmal dauerhaft oder für eine begrenzte Zeit berufsunfähig wird ist in dem Fall fast egal. Warum? Am Ende ist es egal ob ich mich in einem Jahr, in zwei oder in zehn Jahren finanziell ruiniere. Ist kein Geld da, keine Arbeitskraft mehr da um ein Einkommen zu erwirtschaften, so ist alles andere auch schwierig bis unmöglich.

Doch es gibt Situationen, welche Antragsteller immer wieder zögern und überlegen lässt. In der Vergangenheit habe ich immer mal wieder

Dabei hat ein solches Zögern meist zwei Gründe, oder zumindest zwei Ansatzpunkte die es auslösen. Schauen wir uns doch beide einmal etwas genauer an.

1.) wenn ich noch warte, muss ich später Krankheit XYZ nicht mehr angeben

Die Hoffnung es wird dann besser kann jedoch auch schnell nach hinten losgehen. Die Versicherer fragen in den Anträgen unterschiedliche Abfragezeiträume ab, je nach Fragestellung und Diagnose sind damit in X Jahren einige Bemalungen sicher nicht mehr anzugeben. Ob es sich dabei um so genannte „Dauerdiagnosen“ handelt oder Krankheiten die nie ausheilen (auch wenn diese keine Beschwerden verursachen) muss genau überprüft werden. Hier in der Anfrage ging es konkret um das Einsetzen von Brustimplantaten und damit verbundene stationäre Aufenthalte. Diese sollten dann in X Jahren nicht mehr im Antrag auftauchen.

Auch wenn die Behandlung oder der Aufenthalt nicht anzugeben sind, das Implantat kann (je nach Fragestellung) anzeigepflichtig bleiben und damit steht es dem Versicherer frei auch später weitere Angaben zu fordern. Im Rahmen seiner Nachfragebefugnis kann dieser gezielte, weitere Fragen stellen und auch diese sind (ungeachtet der Fragen im Antrag) wahrheitsgemäß zu beantworten.

Letztendlich stellt sich aber ein „Russisch Roulette“. Warum ist einfach erklärt.

Bei dem „Warten um einige Erkrankungen nicht mehr anzugeben/ angeben zu müssen“ können natürlich auch weitere Beschwerden auftreten, Erkrankungen diagnostiziert werden oder einfach ein Unfall zu weiteren Schäden führen. Dieses hat dann natürlich zur Folge,

  • – dass der Versicherer den Antrag ablehnen kann

  • – dass es weitere Ausschlüsse gibt

  • – dass der Versicherer hohe Zuschläge verlangt

  • – dass der Versicherer den Antrag ganz ablehnt

Wer also gern zockt, für den mag das vielleicht eine Option sein, alle anderen tun gut daran, den derzeitigen Gesundheitszustand (wenn mit diesem eine Annahme möglich ist) zu nutzen und sich einen entsprechenden Schutz zu „konservieren“.

Berufsunfähigkeitsschutz lieber jetzt oder noch warten?

Es spricht nichts dagegen nach Ablauf von Anzeigepflichten nochmals über eine Änderung oder einen anderen Schutz nachzudenken, dabei sollten aber nicht die Nachteile vergessen werden.

  • – höheres Eintrittsalter

  • – höherer Beitrag durch andere Berufsgruppe andere Tarifwelt andere Tarife und Möglichkeiten der Versicherung

Daher sollten Sie sich darüber im Klaren sein: Es wird nicht nur besser wenn Sie warten. Das Risiko sich zu verschlechtern ist deutlich höher. Sieht es aber nach X Jahren deutlich besser aus, so lässt sich (trotz höherem Alter) ein solcher Schutz kündigen und dann auch ggf. neu abschließen, diese Chance bleibt immer.

Lesetipp: Wie kündige ich eine unpassende Berufsunfähigkeitsversicherung?

Sieht es aber dann schlechter aus, so haben Sie zumindest einen passenden Schutz derzeit.

2.) wenn ich jetzt als Student noch nicht abschließe, bekomme ich später besseren Schutz/ günstigere Berufsgruppe

Auch dieses ist bei vielen Unternemen eine falsche Annahme. Natürlich richtet sich die Berufsgruppe nach dem Beruf bei Antragstellung. Für Studenten und Schüler gelten jedoch bei den meisten Gesellschaften etwas andere Regelungen.

Lesetip: Berufsunfähigkeitsschutz für Studenten

So ist es für die meisten Studenten, zumindest die in der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit, vorteilhaft sich die BU zu sichern. Die Einstufung erfolgt hier oft direkt in den noch zu erreichenden Beruf. Damit gibt es eine Berufsgruppe, welche diese sonst nur bei Abschluss des Studiums und einer passenden Ausbildung/ Anstellung hätten.

Entscheiden sich die Studenten dann doch für andere Tätigkeiten oder studieren nochmal etwas anderes, so interessiert dann auch eine, eventuell schlechtere, Berufsgruppe nicht (mehr).

Weitere Informationen find

Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung

0
0

…wie und wann wird diese denn abgerechnet?

Auch hiermit greife ich mal wieder eine Frage aus dem LiveChat auf, welche in den letzten Wochen und Monaten einige Male gestellt wurde. Komischerweise auch von Menschen, die seit langem privat versichert sind, wo der Berater aber es entweder nicht erklärt hat, es nicht wusste (das hoffe ich doch nicht) oder es einfach vergessen wurde. Daher geht es heute und hier um die Abrechnung/ Abrechnung der Selbstbeteiligung.

Arten der Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung

Unterschieden wird in der privaten Krankenversicherung nach der absoluten und der prozentualen Selbstbeteiligung. Wie der Name schon sagt, kann diese entweder prozentual berechnet werden, oder aber als fester Betrag zur Verfügung stehen. Auch ist eine Kombination aus beiden möglich. Hier einige Beispiele:

Tarif expert+ der Barmenia, absolute Selbstbeteiligung 300 €

Das bedeutet hier: 300 € fallen als fester Betrag an, reichen Sie eine Rechnung über 200 € ein und haben bisher keine Rechnungen abgerechnet, so wird die Rechnung zwar erstattet, aber nichts ausgezahlt. Hier ist der Rechnungs-/ Auszahlungsbetrag geringer als die Selbstbeteiligung. Reichen Sie aber eine 500 € Rechnung ein und diese ist erstattungsfähig, so werden Ihnen 200 € ausgezahlt. Rechnungsbetrag 500 minus Selbstbeteiligung 300 € ergibt eine Überweisung von 200 €.

Die zweite Art der Selbstbeteiligung ist eine prozentuale. Diese kann zum Beispiel 10, 20 oder 30 % betragen. So ist es zum Beispiel in dem

Tarif A80 der Alten Oldenburger Krankenversicherung, prozentuale SB 20%

Hier wird von der erstattungsfähigen Rechnung ein bestimmter Prozentsatz einbehalten. Reichen Sie also die gleiche Rechnung über 200 € wie in unserem Beispiel ein, so bekommen Sie einen Betrag von 160 € ausgezahlt. Von dem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 200 € werden also 20%, also 40 € einbehalten.

Tarif Comfort+ des Deutschen Ring, Selbstbeteiligung 20% max. 540 €

Jetzt gibt es noch Tarife, welche eine Kombination aus beiden Modellen anbieten. So ist das zum Beispiel bei dem Tarif Comfort+ des Deutschen Rings. Hier wird zunächst einmal geprüft, welcher prozentuale Anteil in Abzug gebracht wird. Bei unserem Beispiel von der 200 € Rechnung, werden hier also zunächst einmal 20 % abgezogen, dann wird aber geprüft ob die maximale Selbstbeteiligung schon erreicht ist.

Reicht also der hier versicherte Kunde eine Rechnung über 3.000 € ein, so entsprechen 20 % einerseits Beteiligung von 600 €, da hier aber eine Obergrenze von 540 € festgelegt ist, wird auch maximal diese abgezogen. Die Erstattung bei der 3.000 € Rechnung läge also bei 2.460 €. alle Rechnungen die danach folgen werden entsprechend wieder zu 100 % erstattet.

Fällt die Selbstbeteiligung bei jeder Rechnung oder pro Jahr an?

Dieses ist eine sehr häufig gestellte Frage, eine der Fragen wo man sich als Berater gar keine Gedanken darüber macht, weil man es als selbstverständlich hinnimmt. Grundsätzlich fällt die Selbstbeteiligung immer pro (Versicherungs-/)Kalenderjahr an. Es ist also keinesfalls so, wie sie das aus der Autoversicherung kennen, dass bei jedem versicherten Schaden erst einmal die Selbstbeteiligung abgezogen werden muss.

Der Eigenanteil in der Autoversicherung oder auch in anderen Sparten der Sachversicherung wird pro Schadenfall erhoben, in der Krankenversicherung ist dem nicht so.

Wer also bereits einige Rechnungen eingereicht und damit seine Selbstbeteiligung bezahlt/ verbraucht hat, der bekommt die weiteren Rechnungen in dem Jahr erstattet und das ohne weiteren Abzug.

Dennoch kann diese SB in kurzer Zeit zweimal anfallen. Wer das Jahr über gesund bleibt und dann im Dezember krank wird, der zahlt die SB des Jahres dann. Geht die Behandlung nun bis ins neue Jahr, fällt unter Umständen die SB nochmals an, für das neue Jahr.

Daher sollten Sie, immer wenn Sie sich bei der Vertragsgestaltung die Frage der Höhe der Selbstbeteiligung stellen, überlegen ob und wieviel dieser Beträge Sie liquide zur Verfügung haben. Wer eine Selbstbeteiligung von 3.000 € pro Jahr wählt um Prämie zu sparen, der wird schnell ein böses Erwachen erleben, wenn binnen weniger Tage oder Wochen 6.000 € Liquidität nötig ist um die Arztrechnungen über den Jahreswechsel zu bezahlen.

Auf welche Kosten entfällt die Selbstbeteiligung?

Auch das kommt auf den Tarif an. Es gibt Tarife, dort wird die Selbstbeteiligung auf einige Bereiche berechnet. Dabei muss zunächst einmal unterschieden werden, ob Sie nach einem Bausteintarif oder einem Kompakttarif versichert sind. Haben Sie einen Tarif für ambulant, stationär und Zahnleistungen, so ist es ein Kompakttarif. Ist hier eine Selbstbeteiligung OHNE weitere Eingrenzung vereinbart, so gilt diese üblicherweise für alle Rechnungen welche Sie einreichen.

Haben Sie hingegen einen Bausteintarif, also drei Tarife für ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen, so fällt die SB nur in dem Baustein an, wo diese auch vereinbart ist.

Auch hier gibt es Ausnahmen. Obwohl der Tarif des Deutschen Rings (comfort+) ein Kompakttarif ist, fällt die Selbstbeteiligung hier nur in dem ambulanten Bereich an.

Fallen alle Kosten unter die Selbstbeteiligung oder gibt es Ausnahmen?

Viele Gesellschaften gehen noch etwas weiter und nehmen bestimmte Kosten von der Selbstbeteiligung aus. Um zu vermeiden dass Versicherte, nur weil diese einen Eigenanteil zahlen müssen, nicht zur Vorsorge oder zur Prophylaxe beim Zahnarzt gehen, haben viele Unternehmen ähnliche Regelungen wie die Barmenia hier im Tarif. In den Bedingungen sieht das dann so aus.

Damit hat der Versicherte den Vorteil, dass er keine Kosten selbst tragen muss, falls er sonst gesund ist und keine weiteren Rechnungen einzureichen hat. Für den Versicherer und das Kollektiv ergibt sich ebenfalls ein Vorteil, denn es werden Krankheiten vielleicht früher erkannt und das Gebiss bleibt länger gesund.

Was passiert bei vorzeitigem Ende der PKV?

Endet die Private Krankenversicherung inmitten eines Jahres, so ändert das leider nichts an der Selbstbeteiligung. Während bei einem Wechsel in die PKV unterjährig eine anteilige SB berechnet wird, passiert das beim Ende nicht. Im Schlimmsten Fall ist jemand also nur einen Monat versichert, bevor er seinen Vertrag kündigt und zahlt die Selbstbeteiligung für das ganze Jahr.

Artikel: Selbstbeteiligung und warum diese manchmal zweimal gezahlt werden muss

Gibt es eine Höchstgrenze?

Ja. Mit Einführung der Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber im § 193 VVG, Absatz 3 eine Höchstgrenze eingeführt. Dort heisst es:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.

Ein Versicherer kann also nicht sagen, ich möchte von Ihnen ambulant 5.000 € Selbstbeteiligung und stationär nochmals 2.000 €, selbst in Bausteintarifen nicht. Was er aber tun kann ist eine zusätzliche Selbstbeteiligung für zahnärztliche Leistungen verlangen, da diese von der Versicherungspflicht nicht erfasst sind.

Hat ein Tarif im Zahnbereich aber eine Limitierung, also eine Erstattung von z.Bsp. 60% für Zahnersatz, dann gilt diese 5.000 € Grenze nicht. Klar müssten Sie dazu schon immensen Zahnersatz haben, aber bei 15.000 € Kosten entstehen Ihnen dann ggf. dennoch 6.000 € Eigenanteil, welcher nicht begrenzt ist durch die 5.000 €.

Fazit

  • Selbstbeteiligung in der PKV gilt immer für ein Jahr (Kalender-/Versicherungsjahr)
  • Gilt je nach Tarif für ambulant, stationär oder Zahn
  • Vorsorge-/ Impfungen/ Prophylaxe KÖNNEN ausgenommen sein, müssen aber nicht

passt24.de – wenn so gar nichts passt, dann passt(s) – noch mehr Unsinn in der Branche

0
0

Seit 1996 bin ich in dieser Branche unterwegs, seit 2000 Makler und seitdem auch nahezu vollständig im Bereich der Kranken- und Berufsunfähigkeitsabsicherung beratend unterwegs, seit nun über 17 Jahren ausschließlich per Telefon und Mail/online. Warum ich das zuerst schreibe? Weil ich einer der ersten Makler war, die online umfangreiche Themen wie PKV und BU beraten haben und weil ich neue Technologien liebe. Fintechs, auch wenn diese teilweise viel Mist bauen, wie Knip und Clark uns ja hier und hier zeigen, haben diese etwas geschafft, was Jahre zuvor undenkbar war. Versicherer denken nach und glauben nicht mehr „wie vor 30 Jahren bleibt es immer“.

Vor über 17 Jahren gab es einmal Datensatzanbieter, damals hieß einer der ersten financescout24, da habe ich damals mal Datensätze gekauft, also Kundendaten von Menschen, die im Internet eine Beratung gesucht haben. Diese Kunden fragten auf der Seite von financescout an, dieser prüfte die Daten auf Richtigkeit und verkaufte diese dann an Makler, der Kunde wusste das und wartete auf den Anruf. 63,80 DM (!) hat ein Datensatz damals gekostet.

Auch heute funktioniert das „Geschäft“ der Datensatzhändler noch genau so. finanzen.de ist einer der größeren. Diese bieten Datensätze an, welche über Websites generiert werden, der Makler zahlt heute einen Betrag von bis zu 250 € für eine Adresse und eine Telefonnummer für die PKV und davon sind viele Fakeanfragen. Da wundern wir uns über Qualität in der Beratung? aber das nur am Rande.

Ein neues anderes Konzept verfolgt „passt24“. Makler/ Berater können für einen festen monatlichen Betrag da „mitspielen“ und bekommen Anfragen, auf welche Sie anonym angeboten abgeben können. HEY… Super. ich wollte das schon immer mal.

Damit Sie aber verstehen was da passiert und erfahren wie es mir erging (als Interessent wohlgemerkt, nicht als Berater) die ganze Geschichte. Ein Interessent erzählte mir von der Plattform, aber nicht ob es ihm gut oder schlecht ergangen ist. OK, er war danach bei mir, hätte ich mir auch denken, aber ok. Also schaute ich mich mal auf der Seite um und versuchte das System zu verstehen.

Das Modell von passt24 erklärt

Zunächst der Hinweis. Alle Screenshots dieses Beitrages dienen der Beschreibung des Systems und meiner Erfahrung damit. Das (c) und die Bildrechte liegen weiter bei passt24.

Letztendlich ist es nichts anderes als eine Vermittlungsplattform zwischen Kunde und Berater, also das was andere Datensatzanbieter und Datensammelseiten auch tun. Dort ist es aber etwas anders. Der Kunde fragt an, gibt seine persönlichen Daten an, bekommt (im besten Fall) den Hinweis „Ihre Daten werden an einen Berater weitergeben, der meldet sich dann“ und wartet dann auf den Anruf/ die E-Mail etc.

So funktioniert das System für den Interessenten

Als Interessent, der sich nach einem neuen Versicherungsprodukt umsehen möchte, gehen Sie auf die Seite von passt24 und schauen sich die Sparten oben an. Dann ist ein Formular auszufüllen, welches die Sparte und die entsprechenden Daten abfragen soll. Schließlich muss der Berater auf der anderen Seite auch wissen, für was genau er überhaupt ein Angebot erstellen soll.

 

Modell bei passt24, (c) passt24

Ich habe es mir ausschließlich im Bereich der Privaten Krankenversicherung angeschaut, zur BU folgt das etwas später, dort warte ich auf die Unterlagen des Kunden, welcher das bereits „absolviert hatte“ und mir erst davon erzählte. Schauen wir uns das dann einmal genauer an.

Anfrage zur PKV, bei der passt24 Seite

Interessant ist zudem, eine Beschränkung auf unabhängige Berater scheint es nicht zu geben. Also kann auch passieren, ein Angebot wird von einem Vertreter abgegeben. Das ist nicht schlimm, muss nur der Interessent wissen, es kann dann aber kein unabhängiges Angebot sein.

Lesetip: So finden Sie unabhängige Beratung in Finanz- und Versicherungsfragen

Vertreter sind an eine (oder manchmal mehrere, Mehrfachagenten) Gesellschaften gebunden und für diese tätig. Eine andere Gesellschaft lässt sich dann nicht vermitteln.

Seriöses Angebot mit den Fragen unmöglich

Doch nun geht es an die Fragen. Nur wenn die Eckdaten stimmen, nur dann kann auch der Berater ein sinnvolles Angebot erstellen und dieses überhaupt für die weitere Beratung und Besprechung zur Verfügung stellen. Die Abfragemaske sieht dann so aus:

Ich muss also Angaben machen, welche für meine Auswahl und das Angebot des Vermittlers relevant sind. Dazu gehören zunächst einmal Fragen nach dem Status, also angestellt oder selbstständig, Beamter mit Restkostenabsicherung oder einem Anspruch auf freie Heilfürsorge.

Doch damit kann sich ein Tarif ja nicht auswählen lassen, es Bedarf umfangreiche Fragen zur Leistung. Zum Vergleich: Schauen Sie einmal hier unter dem Punkt Auswahlkriterien oder werfen einen Blick in meinen Kriterienfragebogen. Mehr zu lesen auch im Beitrag „Der Weg zur passenden Krankenversicherung„. Doch machen wir weiter in der Anfrage bei passt24, passt ja schließlich.

Für die Auswahl der Kriterien bleiben mir nun drei Möglichkeiten im DropDown Feld. Ja, Sie haben richtig gelesen, ganze drei. Man hat sich hier noch nicht einmal die Mühe gemacht, die einfachsten und notwendigsten Angaben abzufragen, das schaffen sogar die ganzen Spam Seiten zur PKV im Netz. Selbst diese Fragen schon nach Selbstbeteiligung, gewünschtem Zahnschutz, Naturheilkunde und mehr. Hier habe ich nur die Optionen 1-3, diese sehen Sie hier. Wichtig kann mir also der Preis, Preis-/Leistung oder der Topschutz sein.

Dazu gibt es noch ein Bemerkungsfeld, was aber beschränkt ist. In meiner Anfrage habe ich daher noch „Naturheilverfahren, alternative Medizin, Bonuszahlungen“ eingetragen und die Anfrage dann versendet. Etwa 48 Std. später erhielt ich eine Mail. Ab 18 Uhr könnte ich die Vorschläge abrufen.

Dilettantisch, am Bedarf vorbei, unfähig – und das ist noch freundlich formuliert

Das tat ich dann auch und war zunächst einmal erschrocken und verwundert zugleich. Mein „Top Schutz“ in der PKV sollte nur 59 € kosten, im Monat. Das ist etwa ein Zehntel der normalen Preise, wie machen die das bloß?

Wie gesagt, die Anfrage ist immer noch für beide Seiten anonym, weder ich kann den Berater sehen, noch der Berater meine Daten. Persönliche Daten werden auch zu keiner Zeit übermittelt. Daher klicke ich gespannt auf den „Direktvorschlag“ und falle fast vom Stuhl. Das was mir hier angeboten wird sieht nach dem Klick so aus:

Ein „Beispiel“ mit einem Angebot für eine Privathaftpflicht bekomme ich. Ja, richtig gelesen, wir reden über eine Private Haftpflicht.

PHV und PKV sind nicht identisch 

Liebes Team von passt24, bei Euch passt leider gar nix. Nix, Nada! Selbst wenn ich eine PHV angefordert hätte, kostet diese vielleicht 59,90 € im Jahr, aber keineswegs im Monat. Habe ich aber gar nicht, denn ich wollte eine PKV. Auch komme ich mir als Interessent mehr als ver-ar…. vor, wenn mir jemand ein Beispiel vorsetzt, also ein Gesellschaftslogo mit dem Namen „Beispiel“, oder ist die Gesellschaft neu am Markt? Doch da stellt sich noch eine andere Frage, die des Beraters.

UPDATE: Nachdem ich gestern bei twitter ankündigte, heute etwas zu diesem Portal zu veröffentlichen, schrieb mir das Unternehmen. Man hätte meine Anfrage bei der Aufzeichnung eines internen Videos genutzt und daher wurde das Haftpflichtangebot nur aus Versehen eingestellt und dann wohl nicht gelöscht. Warum man so etwas mit einer realen Kundenanfrage und einem aktiven Account macht, ich verstehe es nicht. Ja, Fehler passieren, warum das nun gerade hier zufällig passiert… Aber natürlich sind solche Fehler wo Menschen arbeiten nicht auszuschließen. Ich empfehle dennoch Tests und Videos nicht an Liveanfragen zu testen.

Zudem, auch eine weitere Anfrage brachte NULL Ergebnis. Diese wurde bewusst in Berlin gestellt, um dort mehr Berater zur Verfügung zu haben.

Ich habe daraufhin mit einem der Geschäftsführer gestern gesprochen. Man ist der Meinung das richtige System zu haben, weil… ok, sonst wäre es auch der falsche Job, würde man das nicht glauben. Problematisch halte ich weiterhin die Tatsache dem Kunden zu unterstellen „er möchte unbedingt anonym anfragen“ und dem Berater pauschal zu unterstellen: „Ihr belästigt Kunden mit Anrufen/ E-Mails etc., auch wenn dieser das nicht möchte. Allein diese pauschale Unterstellung bringt viele Kollegen dazu, hier nicht „mitzumachen“, wie eine kleine Umfrage in einem internen Maklerforum ergab.

So funktioniert das System für den Berater

Der Berater, welcher sich entscheidet mit passt24 zu arbeiten, der muss sich dafür anmelden. Wenn Sie auf den folgenden Screenshot mit den Preisen klicken, dann können Sie sich alle weiteren Infos dort direkt ansehen.

Der Berater entscheidet sich also für ein Paket. Dabei geht es aber nicht danach was er kann und welche Sparten er braucht, sondern nach dem „guten“ und „weniger lukrativem“ Produkt. Wer also auch oder sogar nur die Sparten BU und Private KV beraten möchte und auch hier Anfragen sehen, der wählt das Premium Plus Paket für 117 € monatlich (inkl. MwSt) und + 105 € für jede weitere (PLZ) Region. Die Anfragen kosten dann keinen extra Aufpreis.

Soweit klingt das ja ganz gut und besser als 250 € für eine Anfrage zu zahlen. Aber, ganz so geht es dann doch nicht. Denn die Anfrage bekommt ja hier nicht der Berater, sondern diese wird anonym übermittelt. Ja, anonym.

Mit den tollen Fragen aus der Anfrage (siehe PKV oben) soll dieser dann ein Angebot abgeben, ein Angebot welches er sinnvoll und bedarfsgerecht gar nicht abgeben kann, selbst wenn er noch so gut wäre. Fragen kann er dem Kunden nicht stellen, denn er weiss ja nicht wer er ist. Erklärungen kann er nicht geben, denn beide sind ja anonym. Der Berater kann nur mit den Angaben die passt24 übermittelt ein Angebot abgeben, ein Angebot welches haftungsrechtlich sehr fragwürdig ist.

Keine Fragen zum Krankengeld, kein Bedarf, keine Beratung, nichts.

Das Schlimmste was ich an Portalen erlebt habe

Portale für die Krankenversicherung und die Anfrage gibt es viele. Ich habe in den letztren Jahren immer mal wieder über Unsinn in der Branche geschrieben. Unpassende Anfragen, unfähige Portale und vieles mehr, das hier ist jedoch so schlimm, weder Berater noch Kunden haben da irgendeinen Nutzen von.

Hätte es ein Angebot gegeben, also ein brauchbares, so hätte ich dieses als Interessent lesen können und MICH DANN für einen Berater entscheiden. Klar, die Anfrage geht nicht an einen, sondern alle Berater in der Region. Daher dachte ich an einen Fehler und habe es mit der Postleitzahl 10785 für Berlin nochmals probiert. Hier oben auf Rügen, so dachte ich, gibt es vielleicht noch nicht so viele Berater die diese Plattform nutzen. Aber… auch hier: Fehlanzeige. Nach zwei Mails mit dem Hinweis

„zu Ihrer Anfrage einer Private Krankenversicherung haben wir die eingegangenen Vorschläge der Experten vor Ort in Ihrem passt24 Portal hinterlegt.“

geklickt, aber nix da. Die Anfrage ist zu sehen, Antworten, Angebote oder auch nur irgendeinen Hinweis auf mehr Infos gibt es nicht. 

passt24 – da passt nichts, nicht für Interessenten, nicht für Berater

Wie bereits geschrieben handelt es sich für mich um die unsinnigste Idee die es gibt. Warum? Das hat mehrere Gründe. Zum einen gehört zur Beratung Vertrauen, Vertrauen in den Berater, Vertrauen in die Kompetenz des Beraters. Diese geht mit einer „ich schreibe mal anonym eine Anfrage“ schon mal nicht.

Auf der anderen Seite kann der Interessent nicht sehen, ob Makler, Mehrfachagenten, Honorarberater oder Vertreter einer Gesellschaft das Angebot bearbeiten. So bekommt er zum Beispiel vom Vertreter X ein Angebot der Gesellschaft Y, aber nicht weil diese am besten passt oder den besten Preis hat, nein, weil der Vertreter nur dieses Angebot machen kann.

Weiterhin ist mit so unsinnigen Fragen (das ist in der BU aber leider auch so) kein Angebot möglich, geschweige denn eine sinnvolle Beratung und schon gar nicht die Prüfung von Bedarf, ggf. anderen Absicherungen und mehr.

Berater die das nutzen, sind meiner Meinung nach in dem Job falsch. Warum so deutlich? Wenn ich auch nur ein bisschen Wert auf mein Beratung, Qualität und Seriosität habe, nur ein klein wenig, dann möchte ich den Interessenten kennenlernen. Fragen stellen, nachfragen können, Erklärungen geben und vorallem VOR ABGABE eines Angebotes entscheiden können ob ein Produkt überhaupt passt und es nicht andere, sinnvollere Optionen gibt.

Für den Berater bedeutet es sinnlosen Aufwand für völlig sinnfreie Angebote, für den Interessenten entsteht der Eindruck eines Angebotes, eines welches keines ist.

Die Idee erst einmal „anonym“ anfragen zu können mag der Wunsch des Portals sein, ich bearbeite anonyme Anfragen nicht. Ich möchte meine Interessenten kennen, genau wie diese mich und meine Arbeitsweise vorab kennen sollen, darum gebe ich auch hier auf der Seite unzählige Info über mich, meine Arbeitsweise und die Abläufe. Wer das nicht will, also zum Beispiel mit „Max Müller“ und einer Adresse „spam_mueller@web..“ anfragt, den möchte ich nicht beraten. Ich hatte den Fall ein einziges Mal in fast 20 Jahren, also so eine Art von Anfrage und auf meinen Hinweis „wir müssten wegen weiterer Rückfragen telefonieren“ kam dann „ich möchte aber nur ein Angebot“. Das habe ich dann abgelehnt, würde ich auch heute jederzeit wieder tun.

UPDATE: In meinem Gespräch mit dem GF des Unternehmens erklärte dieser: „Wenn der Berater aufgrund der Angaben kein Angebot abgeben kann/ will, dann antworten einige Berater auch schon mal „wir müssen dazu telefonieren“ und dann kann der Kunde mit ihm in Kontakt treten.“ Sorry, aber welch ein Unsinn. Ich frage ein Angebot an (nehmen wir mal an es gäbe jemanden auf Kundenseite der genau das will- eine anonyme Anfrage. Danach bekomme ich eine Mail mit „aufgrund der Angaben die Sie da gemacht haben, kann ich Ihnen nix rechnen, Ihnen auch kein Angebot schicken, aber hey… wir können telefonieren.“ Hier hat anscheinend jemand den Bedarf und das Angebot noch nicht so richtig verstanden.

Das Fazit?

Solange Portale den Vermittlern unterstellen „wenn der Kunde nicht anonym ist, wird er am Ende vom Berater/ von Beratern mit Anrufen zugeschüttet“, solange hat das nichts mit Vertrauen zu tun, nichts mit seriöser Beratung. Als Berater kann und will ich solchen Unsinn weder unterstützen noch da mitmachen. Als Kunde und Interessent sollten Sie sich sehr genau überlegen warum Berater da mitmachen und was Sie als Kunde davon haben.

Mit fällt leider nicht ein einziger Vorteil ein, warum ich als Kunde da hin sollte, denn mit den Angaben so unqualifizierte Angebote zu bekommen… nun, dass kann ich auch selbst im Netz. Als Berater ist es noch schlimmer, viele Berater bekommen eine Anfrage und geben ein Angebot ab, das anonym und so, dass es gar nicht passen kann. Der Kunde überblickt aber nicht ob es passen kann oder nicht, wie auch, man hat es ja weder richtig erfragt noch erklärt.

Klar ist, hier

bei passt24 passt absolut gar nichts, nicht mal PHV und PKV

Schweigepflichtsentbindung im Antrag – warum die Einzelfallentscheidung immer besser ist

0
0

Die Entbindung von der Schweigepflicht ist ein wichtiges Instrument für die Versicherer. Nur mit einer solchen Genehmigung ist es dem Versicherer überhaupt möglich nachzuprüfen, ob bei der Antragstellung alle Angeben richtig gemacht wurden und ob somit die Risikoentscheidung richtig war und ist. Nur durch eine solche Prüfung und Kontrolle wird dabei auch verhindert, dass Kunden Zuschläge nicht zahlen, weil diese falsche Angaben machen.

Dennoch ist die generelle Genehmigung nicht optimal und birgt mehr Gefahren als diese Nutzen bringen könnte. Leider wird oft aus Bequemlichkeit immer noch diese Variante gewählt und am Ende geht dann, wenn das Kind „in den Brunnen gefallen ist“ das große Gejammer los. Was Sie aber tun können, damit Ihnen dieses gar nicht erst passiert und wie Sie solche Fehler und die Folgen vermeiden lesen Sie hier.

Die Arten der Schweigepflichtsentbindung

Insgesamt haben Sie meist vier Möglichkeiten in zwei verschiedenen Entscheidungen zu treffen, im Leistungsfall und zur Prüfung der Anzeigepflicht und dann jeweils zwei.

Auskünfte bei Leistung

Die erste ist die Frage der Schweigepflichtsentbindung im Leistunfsfall, also dem Fall den Sie (zumindest bei PKV und BU) auch noch erleben (bei Risiko LV ist das ja eher schwer im Todesfall) und somit stehen Ihnen hier zwei Optionen zu. Als Beispiel schauen wir uns den Antrag der Allianz für die Berufsunfähigkeit an, dort heisst es zunächst einmal:

„Sie können diese Erklärungen bereits an dieser Stelle unter Möglichkeit I oder später im Einzelfall (siehe Möglichkeit II) erteilen. Bitte entscheiden Sie sich für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten. Sie können Ihre Entscheidung nachträglich jederzeit ändern.

Dabei stehen Ihnen die folgenden beiden Möglichkeiten zur Verfügung.

Möglichkeit I:
Ich willige ein, dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die
Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten sowie gegebenenfalls weitere von der Schweigepflicht geschützte Daten durch den Versicherer an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Ich werde vor jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und ich werde darauf hingewiesen, dass ich widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen kann.“

Diese, leider zu oft gewählte Möglichkeit ist eine generelle Entbindung. Der Versicherer kann anfragen, unterrichtet Sie zwar darüber, aber wer weiss ob Sie nicht im Krankenhaus liegen, sich auf Kur befinden oder einfach nicht da sind um den Brief ui kommen. Parallel erfolgt schon die Anfrage an den Arzt und damit ist vielleicht auch die Antwort vom Arzt schon da, bevor Sie auch nur die geringste Chance hatten nachzufragen warum diese Information benötigt wird welche Alternativen es gibt die Informationen zu bekommen

Als Alternative dazu steht Ihnen aber natürlich auch eine adere Möglichkeit zur Verfügung, denn der Gesetzgeber verpflichtet die Anbieter Ihnen beides anzubieten, zumindest müssen sie dieses seit einigen Jahren. Was das für Verträge vor 2010 bedeutet lesen Sie weiter unten. Doch nun zu der Option:

Möglichkeit II:
Ich wünsche, dass mich der Versicherer in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich – in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an den Versicherer einwillige – oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung oder der Prüfung der Leistungspflicht führen kann.
Soweit sich die vorstehenden Erklärungen auf meine Angaben bei der Antragstellung beziehen, gelten sie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gelten die Erklärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss.

Auskünfte bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Auch hier haben Sie die beiden oben genannten Optionen. Dabei geht es aber dann nicht um die Frage ob eine Leistung erbracht wird oder diese medizinisch nötig ist, sondern vielmehr um die Frage der richtigen und vollständigen Angaben bei Antragstellung.

Der Versicherer muss und will hier prüfen, ob alle gemachten Angaben im Antrag vollständig waren, richtig angeben wurden und keine risikoerheblichen Informationen verschwiegen wurden. Das ist auch völlig legitim und richtig, denn nur so kann eine risikogerechte Einschätzung erfolgen und niemand bekommt zu unrecht einen Versicherungsschutz der ihr/ ihm nicht zusteht.

Weitere Artikel zur „vorvertraglichen Anzeigepflicht“

Gefahren der direkten und generellen Einwilligung?

Um zu verstehen, warum ich so vehement von der generellen Genehmigung abrate, schauen wir uns einmal die Formulierung an.

„… dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die
Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit
meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden.“

Also kann der Versicherer (klar, er informiert Sie parallel darüber) die Ärzte und auch eine ganze Reihe anderer Personen und Behörden anfragen. Mit der Vorlage einer solchen Entbindung (die der Versicherer dann direkt mit der Anforderung an den Empfänger mitschickt) ist der Arzt „safe“ und beantwortet die gewünschten Fragen.

Doch HALT! Wer sagt denn, die Angaben beim Arzt sind richtig und vollständig? Sie haben den Skandal in der GKV mit dem Abrechnungsbetrug bei den Ärzten und/ oder der gesetzlichen Krankenkasse mitbekommen?

„Ärzte machen Patienten kränker, die Kassen unterstützen das, um mehr Geld aus dem Risikoausgleich zu bekommen“,

hiess es noch vor einigen Monaten in diversen Medien.

Was glauben Sie wie schwer es ist, eine falsche Aussage wieder zu revidieren? Nehmen wir mal an, der Arzt hat statt einer leichten Verspannung in Ihrer Akte plötzlich „Bandscheibenvorfall“ stehen. Sie stellen einen Antrag, machen alle Angaben richtig und schrieben dort auch „Verspannung“

Lestipp: Warum Sie die Krankenakte vor Antragstellung besorgen sollten

Jetzt haben Sie Variante 1 der Schweigepflichtsentbindung gewählt, der Versicherer fragt nach und bekommt „Bandscheibenvorfall“ mitgeteilt. Was denk dieser dann wohl? Klar, er denkt (zu recht) hier wurde etwas nicht angegeben und macht ein Angebot über einen Risikozuschlag oder tritt gar vom Vertrag zurück.

Lesetipp: Der Versicherer will nachträglich einen Zuschlag

Natürlich können Sie dann hingegen und das ausdiskutieren, dem Versicherer erklären „ich wusste von nichts“ oder „das stimmt alles nicht“. Wie leicht ist das wohl? Wie einfach und mit welchem Aufwand mag das sein, wenn Sie krank sind/ im Krankenhaus liegen?

DAS LÄSST SICH VERMEIDEN

Denn wie wäre es bei der Variante II abgelaufen? Der Versicherer hätte dennoch die Information haben wollen, diese hätten Sie dann beim Arzt angefordert und diese auch bekommen. GELESEN, kontrolliert und dann an den Versicherer weiter gegeben. Stünde da etwas falschen, haben Sie JETZT noch die Möglichkeit zu intervenieren, das korrigieren zu lassen und es alles in Ruhe zu klären, BEVOR die Infos beim Versicherer landen.

Das ist der entscheidende Grund, warum nie Variante 1 gewählt werden sollte.

Was mache ich mit alten Verträgen?

Nun haben Sie in der Vergangenheit sicher schon Anträge abgeschlossen. Hier war vielleicht gar keine Möglichkeit und der Versicherer hat hier schon eine generelle Entbindung von der Schweigepflicht bekommen. Das können Sie aber heute noch ändern. Auch lassen sich bereits erteilte Einwilligungen widerrufen, also zurückziehen.

Hier finden Sie alle Informationen und ein Musterschreiben, damit Sie zukünftig auf der sicheren Seite sind.

Sie können jetzt entweder den Arzt direkt anschreiben und erklären, dass Sie keine Weitergabe der Daten wünschen und alle erteilten Einwilligungen vor dem Datum dieses Schreibens für ungültig erklären. Das sähe dann zum Beispiel so aus:

„ABSENDER
geb. Datum

Anschrift Arzt

Datum, Ort

Sehr geehrter Herr/ Frau Dr…..

ich war in der Vergangenheit bei Ihnen in Behandlung. Dabei wurden über meine Person Gesundheitsangaben und persönliche Daten gespeichert.

Auch habe ich in der Vergangenheit Versichern und anderen Institutionen eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt, um im Leistungsfall Angaben bei Ihnen anzufordern.

Hiermit widerrufe ich ausdrücklich ALLE vor dem _(heutiges Datum)_ erteilten Einwilligungen und untersage Ihnen jede Weitergabe von Gesundheitsdaten zu meiner Person, ohne eine schriftliche Einwilligung neueren Datum durch mich.

Sollten Sie dennoch eine Anfrage bekommen, so informieren Sie mich bitte oder senden mir diese direkt zu.“

Wenn Sie gleich noch selbst auf den neusten Stand kommen wollen, dann ergänzen Sie bitte OPTIONAL folgendes:

„Weiterhin senden Sie mir bitte eine vollständige Kopie meiner Krankenakte mit heutigem Datum. Sollten Ihnen Fremdbefunde vorliegen, lassen Sie mich bitte den Absender wissen, oder senden diese in Kopie mit. Die anfallenden Kosten für die Kopien erstatte ich Ihnen nach Zusendung der Rechnung umgehend.

Mit freundlichen Grüßen“

LESETIP: So fordern Sie die Kopie Ihrer Arztakte an

Ein vergleichbares Schreiben können Sie natürlich auch an alle anderen Institutionen, die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft senden.

Eine weitere Variante ist die Untersagung sämtlicher Abfragen an den Versicherer. Hier haben Sie „alle auf einen Streich“ erledigt. Dabei wäre es möglich folgendes Schreiben zu verwenden:

„ ABSENDER
Vers. Nr. / Antrag vom: ________

Anschrift Versicherer

Datum, Ort

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Vergangenheit habe ich unter oben genannter Versicherungsnummer eine/ mehrere Versicherungsverträge bei Ihnen abgeschlossen. Hierbei habe ich Ihnen auch eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt, damit Sie bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden Gesundheitsdaten über mich erfragen können.

Hiermit widerrufe ich ausdrücklich ALLE vor dem _(heutiges Datum)_ erteilten Einwilligungen und untersage Ihnen jede Abfrage von Gesundheitsdaten zu meiner Person, ohne eine schriftliche Einwilligung neueren Datum durch mich.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so bin ich gern bereit diese im rechtlichen Rahmen und einer Einzelfallentscheidung zu genehmigen oder die Daten selbst zu besorgen und Ihnen zuzuleiten.

Bitte bestätigen Sie mir den Empfang dieses Schreibens und die Durchführung der gewünschten Änderung schriftlich binnen der kommenden 14 Tage.

Mit freundlichen Grüßen“

Durch den Wunsch nach Bestätigung wissen Sie auch, wann der Versicherer das Schreiben erhalten und die Änderung gemacht hat. Widerrechtlich wird er kaum danach weitere Daten abfragen, denn dann stünde ein schwerer Verstoß gegen den Datenschutz im Raum und der Versicherer dürfte solche Informationen in einem eventuellen Prozess unter Umständen nicht einmal verwerten.

Fazit

Die Erteilung einer umfangreichen Schweigepflichtsentbindung birgt nicht nur ein Risiko bei der Leistungsprüfung, es schafft auf zusätzliche Risiken bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Nur durch schnelles Handeln, ggf. durch Nutzung der Musterbriefe, lassen sich vormals gegebene Erklärungen wieder ändern.
Bei neuen Anträgen sollten Sie immer die Einzelfallvariante wählen, diese bedeutet zwar etwas mehr „Papierkram“, aber sichert unter Umständen den Versicherungsschutz und spart im Leistungs- oder Prüfungsfall eine Menge Arbeit und Ärger.

Disclaimer: Diese Musterschreiben stehen kostenfrei zur Verfügung und können mit Quellenangabe genutzt werden. Ein justischer Rat oder eine Beratung ist damit nicht verbunden, ebenfalls sind die Schreiben nach bestem Gewissen aber ohne Gewähr. Bei juristischen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.


Meine Kollegen/ Freunde sind bei … versichert. Warum Freunde und Bekannte kein guter Ratgeber bei der Auswahl der privaten Krankenversicherung sind

0
0

Der Dschungel der Tarife in der privaten Krankenversicherung ist oftmals schier unübersichtlich und kaum zu überblicken. Da ist es nur verständlich, wenn Sie versuchen sich bei der Auswahl einiger Hilfsmittel zu bedienen. Neben Onlinevergleichsrechnen, welche zumindest für die private Krankenversicherung ungeeignet sind, stützen viele Interessenten ihre Entscheidung auf den Rat von Freunden, Bekannten und Kollegen.

„Wenn meine Freunde/Kollegen dort versichert sind, dann kann es ja nicht schlecht sein, diese sind bei Gesellschaft XYZ zufrieden“. 

Warum solche Hinweise und Tipps aber eher fatale Folgen haben können und für die Entscheidung für oder gegen einen Tarif und eine Gesellschaft nicht geeignet sind, das schauen wir uns einmal im Detail an.

Beginnen wir mit der Gesellschaft oder den Tarif, in dem die Bekannten und Freunde versichert sind. Bevor sie sich also auf so eine Empfehlung verlassen, machen Sie sich Gedanken zu folgenden Fragen:

  • –  Wie wurde der Versicherungsschutz ausgewählt?
  • –  Warum sind die Kollegen dort versichert und welche Alternativen gab es?
  • –  Welche Vorerkrankungen bestanden bei den Kollegen?
  • –  Hatten diese schon Zusatzversicherungen dort?
  • –  Wie und durch wen erfolgte die Beratung?

Eine der wichtigsten Fragen, um eine solche Empfehlung hier bewerten zu können ist die, wie denn bei den Freunden der Versicherungsschutz ausgewählt wurde. Gab es eine Beratung durch einzelne Versicherungsvertreter einer Gesellschaft, wurde vielleicht ein Makler oder ein anderer Berater gegen Honorar genutzt?

Lesetip: Wo bekomme ich unabhängige Beratung in Finanz- und Versicherungsfragen?

Welche Anforderungen und welches familiäre und berufliche Umfeld lagen der Beratung zu Grunde, sind diese Kriterien zu 100 % mit Ihren vergleichbar? Oftmals stellt sich dann gleich die Frage, wie Sie es beurteilen sollen, kennen Sie doch all diese Kriterien und Anforderungen aus der damaligen Beratung gar nicht. Ganz vereinfacht gefragt: Kaufen Sie das gleiche Auto, das gleiche Haus und/ oder sieht Ihre Wohnungseinrichtung auch so aus wie die Ihrer Kollegen?

Nicht? Warum nicht?

Weil Sie Ihren eigenen Geschmack haben? Weil Sie individuell sind? Weil Sie Kinder haben oder wollen, die Kollegen und Freunde vielleicht nicht?

Sehr schnell merken Sie nun, eine Beratung einer Person ist nicht auf die andere übertragbar. Selbst wenn es Übereinstimmungen gibt, wenn Kriterien wie

  • –  beruflicher Status (angestellt oder selbstständig)
  • –  Einkommen
  • –  Ausbildung

übereinstimmen, so ist die Anforderung an einen passenden Versicherungsschutz doch etwas ganz anderes. So individuell wie ein Haus, eine Einrichtung, der eigene Geschmack, so individuell ist auch die Auswahl des Versicherungsschutzes.

„Aber die Abwicklung bei Gesellschaft XYZ ist gut, mein Kollege bekommt alles erstattet“

Auch dieses ist ein beliebtes Argument. Wird doch von vielen befürchtet keine ausreichende Erstattung im Leistungsfall zu bekommen, lange hinter Rechnungen und deren Erstattung hinterher zu laufen und dann am Ende Ärger zu haben? So werden bereits versicherte immer mal wieder gefragt, wie zufrieden diese denn sind. Werden Rechnungen abgerechnet und schnell bezahlt? Gab es Probleme bei der Abrechnung oder prüft der Versicherer zu streng und fragt viel?

Gerade bei jüngeren Kunden die bereits privat versichert sind kommt dann schnell die Aussage „Ich bin zufrieden mit meiner PKV“. Hinterfragen Sie bitte solche Aussagen, hinterfragen Sie insbesondere aufgrund welcher Daten, Fakten und Erfahrungen diese erfolgte.

Wer gesund ist und nur einmal zur Vorsorge und einmal wegen einer Grippe zum Arzt geht, die Rechnung am besten noch online oder über die RechnungsApp einreicht, der wird binnen Tagen die Erstattung auf seinem Konto sehen und „zufrieden“ sein. Klar, ist auch durchaus richtig, sagt aber absolut gart nichts über die wirkliche Qualität der Versicherung aus. Weder über deren Abwicklung, noch den Leistungsumfang, noch über irgendetwas sonst.

Insbesondere die Frage welche Leistungen denn abgerechnet wurden und wie diese behandelt wurden ist interessant. Nur wer hier mit Menschen spricht, welche auch nennenswerte Erkrankungen hatten, Rechnungen eingereicht haben, nur der wird sich eine einigermaßen fundierte Meinung bilden können. Aber selbst die reicht so nicht für eine Empfehlung aus. Warum? Weil es auch hier davon abhängig ist wie und in welchem Umfang ich versichert bin.

Fragt der Versicherer viel nach?

Gerade in den ersten Jahren ist eine Nachfrage nach  Vorerkrankungen im Rahmen einer Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durchaus berechtigt. Klar mag das der ein- oder andere eher als lästig empfinden, wenn der Versicherer eine Entbindung von der Schweigepflicht will.

Lesetip: Der Versicherer will eine Entbindung von der Schweigepflicht nach eingereichter Rechnung

Ja will er und warum auch nicht. Gerade eine sorgfältige Prüfung zu Beginn eines Vertrages, nach ersten eingereichten Rechnungen, macht niemand zum Spaß. Diese kosten Geld, binden Mitarbeiterkapazitäten und müssen dennoch gemacht werden. Und nein, es macht niemand um Sie zu ärgern, sondern um zu prüfen ob die Angaben aus dem Antrag stimmen, ob nichts vergessen oder bewusst weggelassen wurde. Nur so und nur wenn eine solche Prüfung auch nachher noch erfolgt, lassen sich Risiken korrekt einschätzen und Bestände beitragsstabil halten.

Auch hier- wieder zwei Seiten. Der eine (Kunde) möchte so schnell als möglich eine Rechnung bezahlt haben. Der Versicherer möchte dieses auch, aber hat auch eine Verpflichtung gegenüber den anderen Versicherten. Eine Verpflichtung gegenüber seinem Kollektiv hier genau zu prüfen, ob niemand mit falschen Angaben zu Unrecht Versicherungsschutz bekommen oder keinen Risikozuschlag gezahlt hat.

Zahlt der Versicherer Rechnung XYZ nicht?

Auch das ist so ein Phänomen. „Meine PKV zahlt (dieses/jenes) nicht!“ hört man immer wieder, liest man in Foren und diversen Internetgruppen. Natürlich gibt es auch in der PKV Versicherer und Tarife, wo die Leistungen stark begrenzt sind. Mindestens ebenso gibt es Unternehmen, welche immer wieder versuchen um Leistungen herum zu kommen, das ist zumindest genau so unschön. Aber: oftmals sind die wirklichen Tarifleistungen weit weg von dem, was der Kunde glaubt versichert zu haben.

In einigen Beratungen wird so getan, als wäre jede PKV der Super-Luxus-Schutz, ist es aber nicht. Wer aber denkt, er habe den TOPSCHUTZ versichert, der ist (zurecht) enttäuscht, wenn der Versicherer auf eingereichte Rechnungen antwortet:

„Leider sind die Leistungen für XYZ nicht versichert.“

Natürlich ist die Enttäuschung dann groß und kann auch zudem finanzielle Folgen haben. Das zeigt aber, hier wurden in der Beratung gravierende Fehler gemacht und auf Berater- oder Kundenseite hab es große Missverständnisse. Haben Ihre Kollegen denn auch bei Abschluss die Bedingungen gelesen? Haben diese hinterfragt welche Ausschlüsse und Beschränkungen ein Tarif hat und das bevor dieser abgeschlossen wurde?

Testen Sie es doch einfach, fragen Sie einmal nach:

„Welche Leistungen hast Du ausgeschlossen, was war Dir nicht wichtig und wo ist der Tarif schlechter als die GKV?“

Wer hier antwortet „keine“ und „gar nicht“, dem würde ich keine Empfehlung für eine Gesellschaft oder gar einen Tarif zutrauen und jedweden Tip sehr mit Vorsicht genießen. Aussagen wie „schau Dir doch Tarif X von Gesellschaft Y einmal an“ sind nicht zu beanstanden. Hier wird der Blick oft auf einen Tarif gelenkt, den Sie dann mit Ihren Auswahlkriterien vergleichen sollten. Aber wichtiger als die Frage was ein Tarif zahlt ist immer, was er nicht zahlt. Beschäftigen Sie sich daher mit den Bedingungen. Klar sind 30, 40 oder 50 Seiten Kleingedrucktes nicht unbedingt die spannende Samstagabend Lektüre, oder doch?

Lesen Sie Bedingungen und hinterfragen Aussagen. Lesen Sie Tarife (nicht Prospekte) und überlegen sich, welche Leistungen für Sie persönlich wichtig sind.

Was ist IHNEN wichtig?

Erst wenn Sie für sich ein Anforderungsprofil schaffen, festlegen was Ihnen persönlich heute und vielleicht in Zukunft wichtig ist, wo Ihre Bedürfnisse liegen und welche Leistungen Sie hier versichern möchten, erst dann haben Sie eine Grundlage für die Tarifauswahl.

Lesetip: Den besten Tarif in der PKV bitte

Nicht nur, aber auch aus diesem Grund ist die Frage wo denn Ihr Berater versichert ist, welchen Schutz er für sich selbst gewählt hat, völlig sinnfrei. Das was mir als Berater wichtig ist, das spielt bei Ihrem Auswahlprozess keine Rolle, nicht ansatzweise. Nur weil meine Anforderungen (bei mir in 1998) die waren, welche zu einem Tarif und einem Versicherer geführt haben, sind das weder heute noch waren es damals Ihre Anforderungen. Solche Kriterien verändern sich aber durchaus während der Jahre, auch ich würde- obwohl ich sehr zufrieden bin- heute sicher anders wählen. Nicht weil mein Tarif schlecht ist, sondern weil es am Markt Alternativen gibt, die damals so undenkbar waren.

Ich beantworte die Frage dennoch immer wieder und gern. Mein Versicherungsschutz sieht also so aus:

Hallesche NK, dazu KHT, Krankengeld in verschiedenen Stufen, Beitragsentlastung im Alter, Pflegepflicht

Diesen Schutz habe ich bereits seit einigen Jahren, nicht nur aus wirtschaftlichen, auch auch gesundheitlichen Gründen ist ein Wechsel weder sinnvoll noch möglich. Den würde ich heute aber auch nicht machen und auch nie einem dort versicherten Kunden empfehlen. Warum? Zu Entscheidungen muss man stehen. Ich habe damals bewusst genau den Tarif „gekauft“, genau den Schutz gewollt und nur minimal angepasst über die letzten Jahre. Auch heute halte ich den Tarif (ist bei mir ja noch die alte Bisexwelt) für die richtige Wahl- FÜR MICH!

Weder für meine Bekannten, Freunde, Kollegen ist oder muss dieser ebenfalls die richtige Wahl sein. Nicht einmal mit fast identischen Anforderungen muss dieser Tarif heute richtig sein.

So geht Ihre Tarifauswahl!

Schauen Sie sich um. Lesen Sie Internetseiten, Blogs, lesen Sie in Büchern zur PKV, zur Krankenversicherung allgemein und machen Sie sich schlau. So schlau wie es Ihnen möglich ist. Eine kleine Hilfe dabei ist mein

Aber auch mit den Übersichten zu den

kommen Sie etwas weiter. Weiter, weil Sie sich Gedanken machen müssen. Gedanken über den Wunsch was versichert sein soll, über das was Ihnen (heute) nicht so wichtig ist und auch über das was zukünftig an Veränderungen ansteht oder anstehen KÖNNTE. Wenn Ihnen das noch nicht ausreicht, auch nicht um den Fragebogen zu beantworten, so gibt es noch 45 Minuten Videoanleitung dazu, Erklärungen warum was genau wie wichtig sein könnte oder werden kann. Diese erhalten Sie gern auf Wunsch per Mail- dazu bitte diese Anfrage zur PKV oder den LiveChat verwenden.

Und noch etwas, einen Krankenversicherer der „kulant ist, den möchten Sie nicht„.

Sie kaufen nicht das gleiche Auto wie Freunde und Kollegen, Sie bauen nicht das gleiche Haus, haben nicht die gleichen Kinder- nein, Sie sind individuell. Lassen Sie Ihre Krankenversicherung AUF SIE PASSEN, nicht anders herum!

„Architekt für Absicherungen“ – warum sich als Berater für den eigenen Beruf schämen?

0
0

Stellen Sie sich vor Sie gehen zu einem Arzt. Nachdem Sie an dem Haus angekommen sind, suchen Sie auf dem Schild unten an der Haustür nach dem gewünschten Ziel. Doch da steht gar nichts von „Arzt“, da steht etwas von „Gestalter ihrer Gesundheit“ oder so etwas wie „Unterstützer ihres Wohlbefindens“. Was denken Sie?

Vielleicht denken Sie: „Oh wie kreativ“, wahrscheinlicher ist es jedoch, dass Sie denken: „Was bitte soll das sein? Ist er wirklich Arzt? Kann er mir wirklich helfen bei meinem Problem?“. So oder so ähnlich passiert es in der Branche, in der ich beruflich unterwegs bin, der Finanz-und Versicherungsbranche. Wir, damit meine ich durchaus die komplette Branche, schaffen es immer wieder sich besonders kreative Namen auszudenken. Natürlich, Hausmeister will heute auch niemand mehr sein, die heißen dann neumodisch Facility Manager. Auch die Begriffe Putzfrau oder Reinigungskraft sind doch mittlerweile von „Raumpflegern“ oder ganz anderen deutsch-englischen Bezeichnungen abgelöst worden. Das mag auch bis zu einem gewissen Grad ihre Berechtigung haben, aber gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche in der ich tätig bin (be-)schwören wir immer und immer wieder Transparenz. Transparenz und Ehrlichkeit, die Vertrauen schaffen und die eigene Kompetenz herausstellen.

Doch umso erstaunter bin ich manchmal, wenn ich solche Fantasiebezeichnungen lese. Vor einigen Tagen hat ein Kollege von mir auf Instagram ein kurzes Video gepostet, ein Video in dem er ganz kurz von einer Vorstellung eines Kollegen auf einem Seminar erzählte. Dieser Kollege war, wie Florian Rex und auch ich, Versicherungsmakler. In der Vorstellung und auf die Frage als was man dann tätig sei, nannte der Kollege aber nicht die Bezeichnung Versicherungsmakler, er sagte er sei:

„Architekt für Absicherungen“

Nachdem wir uns ein wenig in den Kommentaren unterhalten haben, schrieb der Kollege Rex „Es ist wirklich nicht zu glauben, wie viele Versicherungsmakler ein Problem mit ihrer Berufsbezeichnung haben…“ und auf meine Frage warum der Herr denn so eine Fantasiebezeichnung verwendet:

„Sonst würde man die potenziellen Kunden ja vergraulen.“

Spätestens jetzt verstand ich die Welt nicht mehr. Ich habe in den über 20 Jahren in dieser Branche schon einiges erlebt, viele wunderbare und tolle Kollegen kennengelernt, aber auch viel chaotisches und insbesondere viel Unsinn gesehen. Einiges davon habe ich auch hier im Blog unter dem Tag „Unsinn“ aufgeschrieben, speziell für sie zum Nachlesen.

Vergraule ich Sie, wenn ich ehrlich bin?

Die Versicherungsbranche hat sicherlich nicht den besten Ruf, und zum großen Teil hat sie sich diese selber zuzuschreiben. Da finden sich Berater, welchen die Kundeninteressen egal sind, welche Jahr für Jahr Verträge von einem Versicherer zu dem anderen schieben und damit für den Kunden den Verlust und Schaden immer größer machen. Gerade in den Absicherungen der biometrischen Risiken, also Berufsunfähigkeit, Todesfall und die (private) Krankenversicherung ist ein solcher Wechsel oftmals nicht sinnvoll möglich. Natürlich gibt es genug Beispiele wo es durchaus positiv sein kann, positiv eine vor Jahren getroffene Entscheidung noch einmal zu überdenken. Hier, in meiner Branche gibt es allerdings viele schwarze Schafe. O. k., vielleicht nicht mehr als in anderen Branchen auch, aber hier sind die Auswirkungen um ein Vielfaches dramatischer. Wer sich das falsche Auto, die falsche Küche oder den falschen Fernseher kauft, kann diese Entscheidung relativ schnell und unkompliziert wieder revidieren. Wer aber die falsche Altersvorsorge, die falsche Risikoabsicherung oder gar die unpassende private Krankenversicherung wählt, für den ist es meist nur mit großem bis sehr großem finanziellen Aufwand wieder zu lösen, manchmal auch gar nicht.

Daher ist bei einer Beratung Vertrauen in den Berater, Vertrauen in die Ausbildung und Qualifizierung des Beraters und in die Ehrlichkeit ein entscheidendes Kriterium. Nur wer Vertrauen gegenüber seinem Berater hat, nur der wird offen und ehrlich mit seinen Bedenken, Absicherungswünschen und Problemen umgehen können. Wer aber glaubt von dem Berater „über den Tisch gezogen zu werden“, der wird immer ein schlechtes Gefühl haben und nicht zu einer sinnvollen Absicherung kommen.

Dabei ist nicht der Beratertyp entscheidend

Die Branche versteht es hervorragend sich in Grabenkämpfen zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern zu verzetteln. Die einen behaupten viel besser informiert zu sein, die Tarife ihrer eigenen Gesellschaft viel besser zu kennen und nicht das Problem der Unübersichtlichkeit zu haben. Die anderen wiederum stellen die Unabhängigkeit in den Mittelpunkt, nur der Versicherungsmakler kann neutral aus allen Tarifen am Markt wählen.

Lesetipp: Wo bekommen Sie eine unabhängige Beratung in Finanz-und Versicherungsfragen

Wer sich aber für einen Versicherungsvertreter, also einen Berater der für eine Gesellschaft tätig ist, entscheidet und dieses bewusst tut, der weiß auch ihn erwartet. Er erwartet eben nicht die Auswahl von verschiedenen Gesellschaften zu bekommen, sondern vielmehr eine optimale Betreuung für die Tarife dieser einen Gesellschaft.

Somit hat er keinesfalls per se einen schlechteren Berater, er hat sogar einen zu dem eher viel Vertrauen hat und um die Einschränkungen der Auswahl weiß. Zumindest im Idealfall sollte das so sein, denn immer dann, wenn Versicherungsvertreter den Eindruck erwecken sie wären unabhängig, dann läuft etwas falsch. Genauso falsch läuft es aber, als ein Makler den Eindruck erweckt er kann in allen Bereichen bestens beraten und eine vollständige Auswahl und Beratung liefern. Wer von sich behauptet von der Auto-über die Sachversicherung, vorbei an Geldanlage und Beteiligungen, hin zu Baufinanzierung, betrieblicher und privater Altersvorsorge und nebenbei noch die biometrischen Risiken alles beraten zu können, der muss ein ganz besonderer Held sein, vielleicht aber auch nur ein ganz besonderer Blender.

Speziell der Versicherungsmakler muss erkennen wo seine Grenzen liegen und ab welchem Zeitpunkt es sinnvoll ist spezialisierte Kollegen zur Hilfe zu nutzen. Doch zurück zu unserem „Architekten“.

Finanzberater, Ärzteberater, Vermögensberater, Architekten, Finanzoptimierer und mehr

All diese Bezeichnungen, all diese fantasievollen Namen klingen auf den ersten Blick ganz wunderbar, doch sehen sie auf den ersten Blick wer sich dahinter versteckt? Wussten Sie, dass ein Finanzberater in ihrer Bank nichts Anderes ist als ein Versicherungsvertreter einer Versicherungsgesellschaft? Die Mitarbeiter der Bank haben in den meisten Fällen eine Versicherungsgesellschaft im eigenen Haus, das kann die R+V bei den Raiffeisen und Volksbanken sein, die Provinzial bei den Sparkassen oder eine andere Gesellschaft im Rahmen der Kooperation. In der Praxis ist der Bankmitarbeiter daher „nebenbei“ auch noch der Versicherungsvertreter dieser Gesellschaft.

Ärzteberater hingegen beraten werdende oder neue Ärzte in ihren finanziellen Angelegenheiten, sind aber entweder sogenannte Mehrfachagenten (also Vertreter von mehreren Gesellschaften) oder aber Versicherungsmakler. Aber warum sagen sie ist dann nicht?  Vermögensberater hingegen beraten Sie in (Versicherungs- und) Vermögensfragen, sind aber am Ende auch Versicherungsvertreter, vertreten also im Rahmen ihres Konzerns einzelne Versicherungsgesellschaften. Das können in dem Fall durchaus mehrere sein, aber eben nur eine in der jeweiligen Sparte. Wer also weiß das der Vermögensberater im Bereich der privaten Krankenversicherung zum Beispiel nur die Central anbieten kann, oder bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ausschließlich auf die Aachen Münchener zurückgreifen kann muss, der wird damit auch kein Problem haben, denn sonst würde er nicht dorthin gehen. Dagegen spricht überhaupt gar nichts mit einem Absicherungsbedarf zu einem jeweiligen Vertreter zu gehen. Schaue ich mir auf meinen Veranstaltungen manchmal Makler an, so stellt sich durchaus in einigen Fällen die Frage, ob nicht die Beratung bei einem Versicherungsvertreter in diesem speziellen Fall besser gelaufen wäre.

Ein Berater der sich nicht auskennt schadet mehr als er nützt, egal welcher Beratertyp

Darüber sind wir uns wohl schnell einig, wenn der Berater keine Ahnung hat und einen falschen Anschein erweckt, dann wird dem Interessenten etwas vorgegaukelt und er wägt sich in einer trügerischen Sicherheit. Dabei spielt es überhaupt gar keine Rolle bei welchen Typ von Berater er am Ende gelandet ist. Es gibt wunderbar gute Versicherungsvertreter und Makler, aber genauso ganz furchtbar schlechte Versicherungsvertreter und Makler. Das gleiche gilt übrigens für Honorarberater oder Mitarbeiter von Verbraucherzentralen. Hat der Versicherungsberater, Honorarberater oder Angestellter der Verbraucherzentrale keine ausreichenden Kenntnisse, so ist es völlig egal unter welchem Dach er agiert, er schadet Zweifel mehr als er nützt. Dabei sind die Haftungsfragen und Haftungsregelungen ganz unterschiedlich gelöst, der Schaden bleibt am Ende aber der gleiche.

Wer sich schämt, der hat den falschen Beruf

Ich liebe meinen Beruf, seit über 20 Jahren in der Branche und seit 17 Jahren Versicherungsmakler habe ich nicht einen einzigen Tag bereut. Es macht mir nach wie vor einen riesigen Spaß Stunden um Stunden mit meinen Interessenten und Kunden am Telefon, im Live Chat, via E-Mail oder anderen sozialen Medien zu kommunizieren. Seit dem 1. Februar 2000 habe ich keine einzige Beratung mehr vor Ort durchgeführt, ich treffe mich gelegentlich mit Kunden auf einen Kaffee, es endet aber meist mit Aussagen wie: „Das war sehr nett heute, aber wegen der Absicherung telefonieren wir einfach wieder“.

Ja, ich bin stolz auf, dass was ich tue. Als Versicherungsmakler verstehe ich mich insbesondere darin, meinen Kunden und Interessenten zu zeigen wie sie an den für sie passenden Versicherungsschutz kommen. Dazu gehört es auch durchaus Kunden von bestimmten Entscheidungen abzuraten. Als Versicherungsmakler stehe ich nicht nur per Gesetz auf der Seite des Kunden, ich verstehe mich genauso. Natürlich lebe ich, wie alle anderen meiner Kollegen, von der Courtage, der Courtage die in den meisten Fällen der Versicherer zahlt. Das sollte aber einen Berater nicht davon abhalten, objektive Entscheidungen zu treffen, Entscheidungen hinter denen steht und die er mit seinem eigenen Gewissen verantworten kann. Aus diesem Grund nehme ich für mich auch das Recht in Anspruch, Kunden oder Interessenten abzulehnen, bestimmte Tarife und Gesellschaft nicht zu vermitteln, wenn ich dieses für mich nicht vertreten kann.

Ich bin und bleibe Versicherungsmakler und brauche dafür weder kreative und verschleiernde Bezeichnungen, noch muss ich mich mit dieser Bezeichnung verstecken. In der Branche braucht es vielmehr Geradlinigkeit, Transparenz und Ehrlichkeit, weniger jedoch Fantasienamen, tolle Titel oder andere Erfindungen, welche vom Wesentlichen ablenken.

Anonyme Voranfragen bei Berufsunfähigkeit und Krankenversicherung – warum es einen qualifizierten Berater braucht

0
0

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest wurde einmal mehr die Berufsunfähigkeit getestet. Nach dem desaströsen letzten Test zur Berufsunfähigkeit hat sich zum Glück bei Finanztest einiges verändert, mehr dazu und zu den Fehlern im aktuellen Test folgt in einem anderen Beitrag. Auch in diesem Test hat die Zeitschrift einen „Wegweiser“ veröffentlicht und mit der Überschrift „So kommen Sie zu einem Vertrag“ versehen. Neben der Tatsache, dass sie mehrerer Angebote parallel einholen sollen (wogegen grundsätzlich noch nichts einzuwenden ist) erfolgt diesmal ein Hinweis auf Versicherungsberater oder Versicherungsmakler.

Genau heißt es dazu:

„Vorerkrankungen. Waren sie in den vergangenen fünf Jahren ernsthaft krank oder sind sie chronisch krank, stellen Sie eine anonyme Risikovoranfrage über einen unabhängigen Versicherungsberater oder einen Versicherungsmakler.“

Diese zeitliche Eingrenzung und auch der Bezug auf „ernsthafte Krankheiten“ greift jedoch deutlich zu kurz. Die anonyme Voranfrage ist nicht nur wichtig und notwendig für den Fall von „ernsten Erkrankungen“, sondern ganz generell. Zudem stellt sich die Frage was eine ernste Erkrankung ist. Sind Rückenschmerzen, welche jedes Jahr mal wieder auftreten oder unregelmäßige Magenschmerzen denen der Interessent wenig Bedeutung beimisst, ernste Erkrankungen oder doch eher Lappalien?

Eine anonyme Voranfrage ist existenziell, immer!

Dabei ist grundsätzlich erst einmal zu klären, wie eine Antragstellung in der Berufsunfähigkeitsversicherung generell funktioniert, um hier zu verstehen wo die Risiken liegen und wie sich diese vermeiden lassen. Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten, dann haben die folgenden Faktoren einen direkten Einfluss auf die Prämie und die Vertragsgestaltung:

  • – das Eintrittsalter
  • – der Gesundheitszustand in der Vergangenheit und der aktuelle Zustand
  • – die berufliche Tätigkeit
  • – private Hobbys wie Skifahren, Motorradfahren, fliegen, Fallschirmsprünge und vieles mehr

Eine anonyme Voranfrage nicht nur wegen der Gesundheit

Mit einer solchen anonymen Voranfrage lassen sich daher nicht nur die passenden Verträge auswählen, sondern es lassen sich auch die Rahmenbedingungen für private Freizeitaktivitäten, Zuschläge und Ausschlüsse aufgrund besonderer Risiken und weiterer vertragsbeeinflussende Faktoren ermitteln und vorab klären. Nicht selten kommt es vor, dass insbesondere die berufliche Tätigkeit bei verschiedenen Versicherern zu gänzlich unterschiedlichen Einstufungen und Prämien führt, was am Ende zu Preisunterschieden von 50 % und mehr führen kann.

Berufsgruppenauswahl in der Software (links der eigenebene, rechts unten der ausgewählte Beruf). DARUM braucht es Menschen!

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt und einfach recht lapidar seinen Beruf „Büroangestellte“ dort einschreibt, der wird wahrscheinlich einen entsprechenden Versicherungsschutz bekommen, ob es der richtige und passende ist, steht wiederum auf einem ganz anderen Blatt.

Mit einer solchen anonymen Voranfrage lassen sich damit die Berufsgruppeneinstufungen, Zuschläge und Ausschlüsse aufgrund von Freizeitaktivitäten und weitere Faktoren vorab klären. Das macht es insbesondere bei der finalen Antragstellung nicht nur deutlich einfacher, es erleichtert auch den Vergleich der verschiedenen Tarife und Gesellschaften und ermöglicht erst so eine objektive Auswahl.

Direkte Antragstellung ist fahrlässig

Wer somit erst einmal Versicherer anschreibt um ein Angebot zu bekommen und dann direkt den gewünschten Antrag stellt, der verbaut sich unter Umständen den passenden Versicherungsschutz. Ebenso besteht immer die Gefahr, Fragen nicht richtig oder vollständig zu beantworten, auch hier ist die Hilfe eines qualifizierten Beraters nicht zu unterschätzen.

Anders als es in den Hinweisen der Zeitschrift Finanztest erscheinen mag, ist keinesfalls nur eine ernste Erkrankung wichtig und abgabepflichtig. Auch „Bagatelleerkrankungen“ wie zum Beispiel Verspannungen und Rückenbeschwerden, Magenprobleme oder Kopfschmerzen ohne eine weitere ernst zu nehmende Diagnose, führen in der Berufsunfähigkeitsversicherung oftmals zu Ausschüssen, Zuschlägen oder gar zu einer Ablehnung. Wer eine solche Ablehnung einmal für einen Antrag bekommen hat, der muss diese bei vielen anderen Antragstellungen direkt wieder angeben.

Lesetipp: Risikozuschlag oder Ausschluss?

Um also zu einem passenden, aber auch gerechten, Versicherungsschutz zu kommen bedarf es hier ausreichender Vorbereitung bei der Antragstellung.

Anonyme Voranfrage selbst stellen geht nicht

Natürlich können Sie den Versicherer anschreiben, ihn um ein Angebot bitten und diese selber auswerten. Natürlich können Sie auch ganz ohne fremde Hilfe einen Antrag ausfüllen, sich Krankenakten besorgen und das Risiko einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht so weit als möglich minimieren. Doch irgendwie muss Ihnen der Versicherer ja antworten, also selbst wenn Sie eine Frage stellen wollen, irgendwie müssen ja Angaben gemacht werden, geprüft werden und ihnen die Auskunft zugestellt, damit kann eine solche Anfrage nicht mehr anonym sein.

Beratung –> Auswahl –> Voranfrage –> Antrag –> Versicherungsschutz

Oftmals folgt dann die Frage nach dem richtigen Ablauf. Zunächst einmal sollten Sie sich darüber Gedanken machen, welche Art von Versicherungsschutz nötig ist und welcher Bedarf besteht. Dabei spielt die Frage nach der richtigen Rentenhöhe für die Berufsunfähigkeitsversicherung genauso eine Rolle, wie die Frage nach Bausteinen wie garantierter Rentensteigerung, Arbeitsunfähigkeitsklausel und weiteren Rahmenbedingungen des Vertrages.

Nach der Festlegung von Rahmenbedingungen und der Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie gern meinen Kriterienfragebogen und den Leitfaden verwenden. Sobald sich die etwas eingrenzen lässt, beginnt der nächste große Schritt, die Aufbereitung der ärztlichen Unterlagen.

Lesetipp: Anforderung der Krankenakte beim Arzt

Mit diesen Unterlagen, oftmals mit weiteren Zusatzfragebögen und den Gesundheitsfragen aus dem Antrag lassen sich die nötigen Unterlagen für eine anonyme Voranfrage zusammenstellen. Gemeinsam mit ihrem Berater können Sie nun entscheiden, an welche Versicherer diese geschickt werden.

Nachdem es eine Rückantwort von dem Versicherer gibt, lassen sich weitere Unterlagen besorgen, gegebenenfalls Einschätzungen nach verhandeln um dann zu entscheiden wie weiter vorgegangen werden soll. So kann es durchaus möglich sein, dass bei ein und denselben Gesundheitsfragen von Ablehnung über Zuschlag und Ausschluss bis hin zur normalen Annahme alles dabei ist. Das hätten sie jedoch ohne eine solche anonyme Ausschreibung niemals erfahren und sich vielleicht für einen Versicherungsschutz mit Ausschluss oder Zuschlag entschieden.

Selbst wenn eine Klausel mit einem Ausschluss nötig ist, stellt sich immer noch die Frage wie diese formuliert ist. Nehmen wir einmal einen Kunden aus dem letzten Jahr, welcher gelegentlich Verspannungen und Rückenschmerzen hat. Nichts Gravierendes, wie er meinte, und immer schnell mit einer Massage behoben.

Versicherer 1:

„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der Wirbelsäule und Folgen.“

Versicherer 2 schrieb:

 „Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der Wirbelsäule und Folgen. Nicht von diesem Ausschluss betroffen sind Unfälle, Tumorerkrankungen und Infektionen.“

Versicherer 3 antwortete:

„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der oberen Wirbelsäule, nicht von dem Ausschluss erfasst sind Erkrankungen aufgrund von Infektionen oder Tumoren, sowie Unfälle.“

Der letzte nachverhandelte und dann auch so dokumentierte Status lautete:

„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der oberen Wirbelsäule, nicht von dem Ausschluss erfasst sind Erkrankungen aufgrund von Infektionen oder Tumoren, sowie Unfälle. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Nachschau nach frühestens 24 Monaten Behandlung- und Beschwerdefreiheit zu verlangen. Sind keine weiteren Erkrankungen der oberen Wirbelsäule aufgetreten, so kann ab diesem Zeitpunkt die Klausel entfallen.“

Hier sehr gut zu sehen, die Versicherer reagieren auf der einen Seite höchst unterschiedlich, auf der anderen Seite gibt es dabei Klauseln die ich so nie unterschreiben würde. Denn auch wenn sie heute gelegentlich mit Verspannungen und/oder Rückenschmerzen zu tun haben, so liegt doch die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit durch einen Unfall nicht höher, als bei einem anderen Kunden ohne diese aufgetretenen Verspannungen. Daher ist es wichtig, insbesondere bei der Klausel darauf zu achten, wie genau diese formuliert ist.

Im Umkehrschluss kann es auch sinnvoll sein, so der Versicherer hierzu bereit ist, statt einer Ausschlussklausel einen Zuschlag zu wählen. Das kostet zwar im ersten Augenblick mehr Geld, höhlt aber den Versicherungsschutz nicht aus und bietet weiterhin für alle Erkrankungen entsprechenden Schutz.

Lassen Sie sich helfen

Wenn sie bis hierher gelesen haben, dann haben Sie nun durchaus gesehen, welche Fallstricke bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung lauern. Das bedeutet nicht, dass jeder Berater ihnen hier gleich gut helfen kann, aber egal ob dieser Versicherungsvertreter eine Gesellschaft, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater ist, wenn sie diesem vertrauen und wissen auf welcher Seite er steht und was sie da bekommen können, nutzen Sie seine Hilfe. Ob Sie den Vertrag nun bei dem Versicherer direkt anfragen und abschließen, oder sich professioneller Hilfe bedienen, macht in der Prämie schließlich keinen Unterschied. Die in den Versicherungsprämien kalkulierte Courtage entfällt nämlich auch dann nicht, wenn sie beim Versicherer direkt abschließen, schließlich hatte auch einen entsprechenden Aufwand. (falls er denn eine Beratung erbringt)

Mit einer spezialisierten Beratung und einer anonymen Voranfrage schaffen sie die Grundlage für einen dauerhaften, angemessenen und richtig ausgewählten Versicherungsschutz.

ottonova – neu, digital aber mit vielen Schwachstellen und NoGo’s (Teil I)

0
0

ottonova, eine neue digitale Krankenversicherung, eine neue PKV, die anderes sein will und besser. Besser als alles bisher bekannte im Bereich der Privaten Krankenversicherung.

Mehr als eine Versicherung.
Vergiss, was du bisher über Krankenversicherung gedacht hast. Wir sind ein Team von Andersdenkern: Mit Versicherungsexperten, Ärzten, Designern und Entwicklern. Gemeinsam verwirklichen wir unsere Vision von einer besseren Krankenversicherung. Die wirklich einen Unterschied für dein Leben macht. Die 100% an deiner Seite steht. Ja, das hast du schon tausendmal gehört. Warte, was wir daraus machen. Dies ist erst der Anfang.

Grundsätzlich wäre ich selbst der beste Kunde für so ein Projekt, passe in die Zielgruppe, interessiere mich für Digitalisierung und freue mich über jeden Zettel, jeden Brief und jede Bescheinigung die nicht in Papierform bei mir landet. Daher bin ich ein großer Fan von Rechnungs-Apps und nutze meine, also die der Hallesche KV, seit Einführung. Früher kamen Arztrechnungen auf den Stapel, wenn der groß genug war reichte ich die Rechnungen ein und bekam meine Erstattung. Die Zeiten sind lange vorbei. Heute: Rechnung kommt, Handy an, App auf, Foto gemacht, drei Tage später zeigt mir die Konto-App auf dem iPhone die Erstattung der Rechnung.

Digitalisierung kommt, auch oder gerade in der PKV

Das ist natürlich nur ein Weg, ein kleiner Schritt in Richtung Digitalisierung aber einer, den der Kunde und damit ich auch, direkt merke. Auch in der Antragstellung ist Digitalisierung das Ziel um Prozesse zu vereinfachen. Nachdem viele Versicherer nicht mehr zwingend ein Original vom Antrag wollen ist das per Mail, Fax oder elektronisch möglich, ob es rechtlich bei einem lebenslangen Vertrag sinnvoll ist, das steht auf einem anderen Blatt.

Doch noch immer haben Versicherer und damit auch die private Krankenversicherung eher den Ruf behäbig, altmodisch und konservativ zu sein. Nix digital, nix hipp oder fancy. Im Bereich der Verwaltung kommen Fin- und Insurrechs und treten den Versicherern auf die Füße. Gut so, denn das was wir als Makler seit Jahren wollen (schlanke Prozesse, elektronische Unterlagen) kommt nun so nach und nach und nicht ohne Druck der Masse.

Braucht es eine neue Private Krankenversicherung?

Darüber kann man vortrefflich streiten, denn gerade in der privaten Krankenversicherung ist Qualität und eine konservative Ausrichtung nicht unbedingt schlecht. Auf der anderen Seite sind Innovation, neue Tarife und Modelle und generelle Innovationen sicher nicht nur gut für den einen, oftmals verändern diese auch den Markt und die Mitbewerber. Natürlich müssen sich die Versicherer weiter entwickeln, neue Märkte und Chancen erkennen und dennoch ist nicht jeder neue Hype einer, den man auch mitmachen muss.

Schauen wir einmal auf die Homepage und betrachten das, was anders ist, anders sein soll als die normale Private Krankenversicherung. Zunächst einmal ist der Prozess von Antragstellung bis Abrechnung und Abwicklung digital. So zumindest verspricht es der Gründer und sein Team. 40 Millionen Euro wurden dazu eingesammelt, 10 Millionen kamen von der Debeka, welche damit in einen Mitbewerber investiert.

Mitbewerber? Ja, denn bei Ottonova handelt es sich nicht um einen Makler oder Vermittler von Versicherungen, sondern um ein neues Unternehmen, eines welche eigene Tarife und damit eigenen Versicherungsschutz anbietet. Solchen den diese nicht als Vermittler woanders einkaufen, sondern selbst abbilden. Nicht umsonst sind solche Gründungen aufwändig und kostenintensiv, denn es handelt sich um einen lebenslangen Vertrag. Schließt ein heute 25jähriger eine private Krankenversicherung ab, so muss er sich darauf verlassen können, dieses Unternehmen mit den Tarifen auch in den nächsten 50, 60 oder 70 Jahren vorzufinden, denn solange wird er seinen Vertrag unter Umständen behalten wollen.

Was macht ottonova anders?

So, nun vergessen wir mal das Marketing und die Aussagen, und schauen uns die Fakten an. Ottonova will die erste, voll digitale private Krankenversicherung werden. Dazu haben sich ein Arzt, ein Designer und ein Informatiker zusammengetan und wollen die neue, private Krankenversicherung werden. Ein ehrgeiziger Ansatz, in jedem Fall Hut ab vor dem Mut.

ottonova wurde 2015 von Dr. med. Roman Rittweger (Mediziner & MBA), Sebastian Scheerer (Designer) und Frank Birzle (Informatiker) gegründet. Sie kommen aus unterschiedlichen Welten, teilen aber eine gemeinsame Vision: Eine Krankenversicherung zu schaffen, die neue Maßstäbe setzt.

So etwas geht nicht nur mit Versicherungskaufleuten der alten Schule. Darum finden sich bei ottonova neben Versicherungsexperten und Mathematikern auch Programmierer, Ärzte und Designer. Genau dieses außergewöhnliche Team ist es, dass den Nährboden für unsere Innovationskraft schafft. Zusammen verfolgen wir unsere Vision und denken frische, aufregende Gedanken. Das macht einfach Spaß!

Auch ottonova zahlt in den Sicherungsfond der private Krankenversicherung ein, in einen Fonds der die dauerhafte Leistungsfähigkeit und damit die Erfüllung der Leistungen sicherstellen soll. Damit unterscheidet ottonova erstmal rein rechtlich nichts von einem anderen Krankenversicherung, die „digitale“ Krankenversicherung wäre dann eine, wie jede andere auch.

Anders sein soll aber der Prozess, also von Antragstellung bis Abwicklung. Dazu soll es zudem eine App geben, eine App die eine Art „Concierge“ ist, eine Hilfestellung bei Fragen, Hilfe wie die Suche nach einem Arzt und die auch eine Einreichung der Rechnungen zur Erstattung ermöglicht.

OK, eine App mit einem LiveChat haben andere Krankenversicherungen meist noch nicht, eine App zum Rechnungen einreichen mittlerweile viele, ein Servicetelefon mit Beratungs- und Unterstützungsangeboten nahezu alle.

Was unterscheidet nun ottonova? Auf den ersten Blick nur die App, denn alle anderen Dienstleistungen haben andere Versicherer (teilweise in anderer Form) auch schon, nicht alle, aber einige. Zudem bietet ottonova das „neu+hipp“ Gefühl. Das ist etwas, was Fintechs auch bieten, wenn auch nicht umsonst.

Fintech: Sie bezahlen mit Ihren Daten

Was die App besser kann? Sie beschleunigt Erstattungen. Das können heute viele Versicherer noch nicht. Hinter der App steht (anscheinend) eine automatisierte Abrechnungssoftware. Diese liest die relevanten Daten aus der Rechnung aus, gleicht diese mit dem Schutz ab und löst eine Erstattung aus. Die Nachricht wie und was erstattet wurde, folgt dann auch in der App, besser in der „Timeline“ der App. Das ist zum Beispiel etwas, was mich derzeit ärgert bei meiner PKV. Die Rechnungen werden per Foto eingereicht, diese dann abgerechnet und das Abrechnungsschreiben kommt dann per Post, meist sogar später, das Geld auf dem Konto ist dann oft schon da.

Die Barmenia hat vor kurzem die Leistungsabrechnung auch via Rechnungsapp verfügbar gemacht, früher war diese schon über das Onlineportal abrufbar, andere Versicherer arbeiten daran.

Ist ottonova unabhängig? Ist es ein Versicherer?

Nein und Ja. Es handelt sich bei der Gesellschaft um die „ottonova Krankenversicherung AG„, ein Unternehmen welches als Aktiengesellschaft organisiert ist und eine private Krankenvollversicherung anbietet, ausschließlich diese und nichts anderes. (dazu später mehr)

Es handelt sich also um einen Versicherer, einen wie die anderen Mitglieder des PKV Verbandes auch, einen der seine Produkte anbieten möchte und diese auch berät und so positiv als möglich darstellen mag. Dabei findet keine unabhängige Beratung statt, da nicht an andere Unternehmen vermittelt wird. Der Kunde muss sich also entweder von einem Makler oder unabhängigen Versicherungsberater beraten lassen und den für sich passenden Tarif finden, welcher dann natürlich auch der von ottonova sein kann.

Der Abschluss selbst soll ausschließlich digital erfolgen. Wie dieses ohne Unterschrift bzw. mit nicht ganz klaren rechtlichen Hürden und der Beweisbarkeit genau läuft, das werden wir sehen wenn der Prozess komplett auf der Homepage sichtbar ist. Derzeit ist ein Abschluss noch nicht möglich, auch der Beitragsrechner ist noch nicht nutzbar.

Kann ich zu ottonova wechseln?

Klar. Jeder der die Voraussetzungen erfüllt und damit annahmefähig ist, der kann auch einen entsprechenden Antrag bei ottonova stellen. Über einen Makler oder über die Homepage direkt natürlich auch. Dazu muss man nur zu der Gruppe der Annahmefähigen Personen gehören.

(B) Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, für die weder Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), noch Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall bzw. freie Heilfürsorge besteht.

Soweit so unkompliziert, klar. Schließlich kann sich nur der privat versichern, der nicht in die GKV muss und dort pflichtversichert ist. Wer jedoch beihilfeberechtigt ist (oder wird), also nicht ausschließen kann irgendwann in seinem Leben einmal Beamter zu werden (auch für einen kurzen Zeitraum), der passt nicht zu ottonova. Denn hier findet sich das erste NoGo. Während bei anderen Versicherern eine Umstellung in einen Beihilfetarif möglich ist, geht das bei ottonova nicht.

Auch Soldaten, Polizisten und andere mit einem Anspruch auf freie Heilfürsorge sind hier „raus“.

Tritt während der Versicherungszeit für eine versicherte Person Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ein oder entsteht ein Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge im Krankheitsfall, endet für die versicherte Person die Versicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung eintritt bzw. zu dem der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall bzw. freie Heilfürsorge entsteht.

Nein, ich kann nichts machen. Der Schutz endet, das ist es. Eine Umwandlung ist genau so wenig in Beihilfetarife möglich, auch nicht in ergänzenden Schutz zur freien Heilfürsorge. Wer das also nicht ausschließen kann oder sich heute seine Berufliche Laufbahn nicht bis zum Lebensende vorstellen kann, der sollte hier sehr vorsichtig sein und am besten einen Versicherer mit mehr Tarifangeboten wählen.

Das wird jedoch noch komplizierter, bei dem Umwandlungsrecht in eine oder mehrere Zusatzversicherungen. Viel spannender ist daher der weitaus häufigere Fall. Ein Kunde versichert sich heute in der PKV. Irgendwann im Laufe seines Lebens ändern sich seine beruflichen Pläne, Familie oder Beruf führen zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Leider ist unser Kunde krank, chronisch krank sogar und musste/ wollte vielleicht gerade deshalb seine Arbeitszeit reduzieren und wurde versicherungspflichtig.

In den Bedingungen steht bei ottonova (§14 AVB) zunächst einmal eine passende Lösung:

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht – rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht- eine Umwandlung der Krankheitskostenvollversicherung in einen Tarif der Krankheitskostenzusatzversicherung für gesetzlich krankenversicherte Personen beim Versicherer zu beantragen. Für die Höhe der Beiträge ist dann das zum Umstellungszeitpunkt erreichte Alter maßgebend. Die bis dahin erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage zumindest insoweit angerechnet, als der Beitrag für die Krankheitskostenzusatzversicherung nicht geringer ist als der Beitrag, den ein Neukunde mit dem Erwachsenenalter zu bezahlen hätte, zu dem der Versicherte ursprünglich die Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatte.

Puh, super. Unser kranker Kunde, welcher gerade dann die Leistungen der Versicherung braucht und seine Arbeitszeit reduziert kann nun seine Versicherung umstellen. Umwandlung in Zusatzversicherung nennen das die Anbieter und bieten das meist für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Tarife getrennt oder zusammen an. So sichert sich der Versicherte auch weiterhin hochwertige Leistungen, denn eine neue Versicherung würde er nicht mehr bekommen.

Bei ottonova geht das leider nicht. Klar hat der Kunde ein Recht eine Umwandlung zu beantragen, steht ja in den Bedingungen so drin. Nur dummerweise hat ottonova gar keine Zusatzversicherungen im Angebot und damit gibt es auch nichts wohin man umstellen kann. Unser Kunde steht also bei Versicherungspflicht, wenn er die Leistungen wie Zweibettzimmer und privatärztliche Leistung, mehr Zahnschutz oder bessere ambulante Leistungen braucht, komplett ohne Versicherungsschutz da und kann den dann anderweitig aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr abschließen. DAS muss man wissen, VORHER.

Ähnliche Probleme haben wir im Bereich der, von ottonova angebotenen, Krankentagegeldversicherung. Hier verzichtet ottonova zwar auf das ordentliche Kündigungsrecht, durch die Versicherbarkeit und die Aussage zur bestehenden KV Voll bei der Gesellschaft ist diese Aussage jedoch nichts wert.

(B) Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind erwerbstätige Personen, die sich in einem Arbeitnehmerverhältnis beenden und für die gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung für nicht beihilfeberechtigte Personen bei ottonova besteht. Geschäftsführende Gesellschafter und Vorstände von Unternehmen gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bedingungen.

(C) Wegfall der Versicherungsfähigkeit, Ende der Arbeitnehmereigenschaft

(1) Endet für die versicherte Person die Krankheitskostenvollversicherung für nicht beihilfeberechtigte Personen, so endet zum selben Zeitpunkt auch die Versicherung nach diesem Tarif. Gleiches gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitnehmerverhältnis der versicherten Person endet. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit bzw. Berufsunfähigkeit gelten die Regelungen von § 13 Abs. 5 bzw. Abs. 6 AVB/KTA.

Der Kunde kann dann in eine Anwartschaft umstellen, nützt ihm nur nix, da dann kein Schutz mehr besteht. Auch eine Weiterführung als ergänzendes Krankengeld zur gesetzlichen Krankenkasse ist leider nicht vorgesehen. Auch hier, ein absolutes NoGo, denn wer kann sein Leben garantieren und weiss heute, wie es die kommenden Jahrzehnte aussieht?

Gerade die Personen die sich oftmals mit dem System der PKV beschäftigen, die haben ein wechselndes Berufsleben, starten in eine Karriere, verbessern die berufliche Situation, nehmen Sabbatjahre, Elternzeiten, Auslandsjobs an und werden manchmal auch verbeamtet. Gerade hochqualifizierte Angestellte wechseln auch in späteren Jahren noch in Professuren, an Universitäten und Fachhochschulen oder in den Staatsdienst als Beamte auf Probe, Lebenszeit oder dergleichen. Für all diese ist der PKV Schutz bei der ottonova vollkommen unpassend und mit hohen Risiken verbunden.

Welche Tarife bietet ottonova? Für welche Zielgruppe eignen sich die Tarife? und für wen sind diese ungeeignet? Wie sind die Leistungen? Was kosten diese und wie sehen die Alternativen aus?

Antworten auf all diese Fragen lesen Sie noch diese Woche im zweiten Teil zur

Markteinführung der ottonova Krankenversicherung

ottonova – Ein Blick in die Bedingungen von First- und BusinessClass PKV (Teil II)

0
0

Nachdem ich mir vor Kurzem gerade die grundlegende Struktur und die Besonderheiten des neuen, privaten Krankenversicherers ottonova angeschaut habe, (den ersten Artikel zu ottonova und den NoGo’s gibt’s hier) geht es heute deutlich detaillierter in die Versicherungsbedingungen, Leistungen der Tarife und eventuelle Lücken und Probleme. Auch werde ich in diesem Beitrag etwas zur Prämienhöhe, der Einordnung in den derzeitigen Versicherungsmarkt und den Zusatzbausteinen zur ottonova Krankenversicherung schreiben.

ottonova – das Tarifwerk zur Krankenversicherung

Der neugegründete private Krankenversicherer bietet ausschließlich zwei Tarife an, diese tragen die Namen FIRST-CLASS und BUSINESS-CLASS. Einen Einstiegstarif, also eine Economy, gibt es augenscheinlich nicht. Jedes Tarifwerk existiert zudem in zwei verschiedenen Stufen, welche sich in der Höhe der Selbstbeteiligung unterscheiden.

Dabei bedeutet eine „1“ in der Tarifstufe, dass diese eine Selbstbeteiligung von 10 %, maximal 500 € pro Versicherungsjahr enthält, eine „2“ sagt uns, die Selbstbeteiligung beträgt 25 %, maximal 1.250 € pro Versicherungsjahr. In der Summe stehen dem Kunden somit vier unterschiedliche Tarifvariationen zur Verfügung.

Im Detail sieht das dann so aus, wie oben im Schaubild dargestellt. Wer sich also für einen Versicherungsschutz bei dem neu gegründeten Krankenversicherer entscheidet, muss sich zunächst einmal für ein Leistungspaket und eine Selbstbeteiligungsstufe entscheiden. Wie wir jedoch gleich sehen werden, ist an diesem Versicherungsschutz tatsächlich wenig „First Class“, betrachtet man insbesondere die Leistungsaussagen und die Regelungen in den Versicherungsbedingungen. Zudem: Ein Wechsel zwischen den Leistungsstufen oder ein Optionsrecht ist nicht vorgesehen. Natürlich kann der Versicherte seine Leistungen reduzieren, die SB erhöhen, aber eben nicht verbessern/reduzieren (der SB).

Aber es muss auch nicht für jeden der „top“ Versicherungsschutz sein, wer die Einschränkungen bei den Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung kennt und akzeptiert, der kann auch durchaus einem schlechteren Versicherungsschutz zufrieden sein.

Zusätzlich zu dem Haupttarif kann ein Baustein zur Beitragsentlastung im Alter gewählt werden. Dieser kann entweder ab dem 64. Lebensjahr oder erst zum 67. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Ab diesem Zeitraum reduziert sich dann (unter Weiterzahlung des Tarifbeitrages) der zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag um den versicherten (Reduzierungs-)Betrag. Eine solche Komponente hat durchaus Vorteile, da der heute (mehr) investierte Betrag steuerlich wirksam und arbeitgeberzuschussfähig ist.

Weiterhin existieren für Arbeitnehmer und Selbstständige getrennte Tarife für die Absicherung des Krankentagegeldes. Arbeitnehmer können sich zwischen einer Leistung ab dem 42., 91. und 182. Tag entscheiden, für Selbstständige steht der Tarif nur ab dem 42. Tag zur Verfügung. (mehr dazu gibt es im Teil III dieser Artikelserie in den kommenden Tagen)

Versicherungsbedingungen der ottonova Krankenversicherung

Grundlage dieses Beitrages und meiner Einschätzung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen, Stand 25.6.2017. Die entsprechenden Druckstücke habe ich am Ende dieses Beitrages verlinkt. Beginnen wir mit den Versicherungsbedingungen zur Krankenversicherung, wobei die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Ausgabe 06/2017 für beide Tarifwerke gelten.

Primärarztmodell in der Business Class

Der wesentliche Unterschied liegt in einem Primärarztmodell, welches zwingend vorschreibt, dass Versicherte der Business Class für die Inanspruchnahme von Fachärzten eine entsprechende Überweisung durch einen Primärarzt oder den ottonova Concierge Service benötigen. Liegt diese nicht vor, so werden die erstattungsfähigen Aufwendungen um 20 % gekürzt.

Schauen wir uns doch zuerst etwas weiter in den allgemeinen Versicherungsbedingungen um. Dabei fallen einige Besonderheiten auf, wie zum Beispiel die Regelung der Kindernachversicherung. Diese ist möglich, falls zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung binnen zwei Monaten erfolgt. Erfolgt der Vertragsschluss eines Elternteils vor Beginn der 21. Schwangerschaftswoche und besteht für das Kind kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV, so wird auf diese drei Monate Versicherungszeit verzichtet. Ein durchaus guter Ansatz, denn bei Frühgeburten droht hier sonst ein größeres, unlösbares Problem.

Geltungsbereich und Auslandsschutz

Versicherungsschutz besteht zunächst einmal ausschließlich innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (damit ist die Schweiz bekanntlich schon raus). Wer diesen Bereich verlässt, hat bis zu einer Dauer von sechs Monaten auch außerhalb des EWR Versicherungsschutz, falls keine gezielte Heilbehandlung im Ausland durchgeführt wird. Solche Beschränkungen sind durchaus üblich, wie der europäische Wirtschaftsraum zukünftig aussieht weiß jedoch niemand sicher. Bis vor kurzem war ja auch die europäische Union eine feststehende Größe. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, muss auch hier besondere Regelungen beachten. Der Paragraf eins Abs. 2 regelt hier explizit die unterschiedlichen Szenarien.

  • – Auslandszuschlag von 20 % ab dem siebenten Monat, bei EWR Staaten
  • – Auslandszuschlag von mindestens 20 % ab dem zehnten Monat, bei NICHT-EWR Staaten
  • – Befristung möglich
  • – örtliche Steuern oder andere Abgaben sind vom Versicherten zu zahlen

Für die gezielte Auslandsbehandlung gelten hierbei zudem spezielle Regelungen. Interessant wird es auch bei der Frage nach den zugelassenen Behandlern.

zugelassene Behandler und Ärzte

Der Versicherte kann zwischen den niedergelassenen und approbierten Ärzten und Zahnärzten frei wählen, dabei ist das Primärarztprinzip in den jeweiligen Tarifstufen zu beachten. Als Primärärzte gelten hierbei ausschließlich die folgenden Ärzte:

  • – praktische Ärzte ohne Facharztbezeichnung
  • – Fachärzte für Allgemeinmedizin
  • – Fachärzte für Innere- und Allgemeinmedizin
  • – Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hausarzt
  • – Fachärzte für Frauen-, Augen- oder Kinderheilkunde
  • – Fachärzte für Psychotherapie und/oder Psychiatrie
  • – Not-oder Bereitschaftsärzte

Alternativ, dass ist ein Unterschied zu anderen Tarifen am Markt, kann auch der Concierge Service genutzt werden. Dieser Beratungsdienst muss eine direkte Behandlung durch den Facharzt befürworten, dies gilt dann als Ersatz der notwendigen Überweisung. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser „Concierge“ das tut und wer dahinter steht (Ärzte, Versicherungsmitarbeiter etc.) ist nicht klar. Zudem gilt eine Überweisung (auch bei der identischen Krankheit) maximal 6 Monate und muss dann wiederholt werden, will man nicht auf die 80% Erstattung zurückfallen.

In Anspruch genommen können von allen Versicherten auch medizinische Versorgungszentren (MVZ), Krankenhaus-und Notfallambulanzen, Rettungsdienste, sowie ärztliche Akutdienste. Wer sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen muss, dem stehen neben den ärztlichen Psychotherapeuten ebenfalls approbierte psychologische Psychotherapeuten, oder Kinder-und Jugendpsychotherapeuten zur Verfügung.

In dem Bereich der Heilmittelversorgung dürfen zusätzlich Ergotherapeuten, Beschäftigung- und Arbeitstherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten, klinische Linguisten, Masseure, medizinische Bademeister und Physiotherapeuten in Anspruch genommen werden. Fußpflege und Podologen dürfen nur dann genutzt werden, falls als Erkrankung ein diabetisches Fußsyndrom vorliegt. Wer sonst eine Behandlung beim Fußpfleger benötigt, darf diese Behandler nicht nutzen.

Auch an die häusliche Behandlungspflege bzw. häusliche Grundpflege und die Palliativversorgung wurde gedacht. Daher dürfen all die Behandler genutzt werden, welche einen Versorgungsvertrag mit der deutschen gesetzlichen Krankenkasse haben. Eine interessante Regelung, insbesondere in Hinblick auf die oben genannte Auslandsgeltung. Solche „interessante“ Leistungseinschränkung finden wir auch bei den Heilpraktikern. Denn diese Heilpraktiker dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes sind. Gleiches gilt für sozialpädiatrische Zentren, auch hier muss ein Versorgungsvertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen sein.

Wer also nicht ausschließen kann, oder es bereits plant, für eine gewisse Zeit ins Ausland zu gehen, der sollte sich die Leistungen und Versicherungsbedingungen sehr genau ansehen und überlegen, ob solche Einschränkungen für die Behandlung im Ausland dann akzeptabel sind.

Anerkannte Behandlungen, Schutzimpfungen

Geleistet wird grundsätzlich für medizinische Maßnahmen, die „von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind“. Bei Leistungen die sich ebenso erfolgversprechend bewährt haben, kann der Versicherer die Leistung auf die Beträge für die Schulmedizin begrenzen. Nur, wenn schulmedizinische Methoden nicht zur Verfügung stehen, wird auch für nicht anerkannte Behandlungsmethoden geleistet.

Medikamente müssen, wie üblich, aus eine Apotheke bezogen werden. Dieses kann natürlich auch eine Internet- oder Versandapotheke sein.

Leistungen für Schutzimpfungen werden nur dann bezahlt, wenn diese von der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen sind. Impfungen für Auslandsreisen sind dabei eingeschlossen, solange kein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Soweit so sinnvoll und auch die Impfung für die Afrikareise ist damit drin (nach Abzug der Selbstbeteiligung)

Einschränkungen der Leistung

Neben den üblichen Leistungsbegrenzungen bei Übermaßbehandlung und fehlender medizinischer Notwendigkeit, bestehen auch Einschränkungen für die stationäre Behandlung in sogenannten gemischten Anstalten. In diesen Kliniken besteht eine Leistung nur dann, wenn diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt worden ist. Bei einer medizinisch notwendigen Behandlung wird der Versicherer (so schreibt er) die Zusage erteilen. Bitte dabei beachten zwingend, nach Antritt der Behandlung kann keine Zusage mehr beansprucht werden. Wer also vergisst den Versicherer zu fragen, sich nicht mehr daran erinnert das er es muss oder es vielleicht nicht kann, der riskiert hier eine Ablehnung der Kostenerstattung.

Für eine akut stationären Krankenhausbehandlung zum Zwecke eines operativen Eingriffs (was ist wohl, wenn nach der Einlieferung die OP abgesagt wird?), einer Notfallbehandlung oder falls es das einzige Krankenhaus in der Umgebung des Aufenthaltsortes des Versicherten ist, ist keine vorherige Zusage erforderlich.

Krieg und Terror

In Deutschland besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle durch Kriegsereignisse verursacht werden keine Leistung. Im Ausland sind Leistungen bei Krieg und Terror jedoch ausgeschlossen, falls es vor Beginn der Reise eine Reisewarnung gab oder nach Aussprechen der Reisewarnung der Versicherte nicht ohne Gefahr für Leib und Leben das Krisengebiet verlassen konnte. Auch diese Regelung ist durchaus verständlich, denn gerade in solchen Situationen soll(t)en Ausreiseangebote genutzt werden. Zu beachten ist jedoch auch hier, wer länger dort ist, für den wird eine schnelle Rückreise schon allein wegen der Wohnung, persönlichen Sachen etc. teils problematisch.

Wegfall der Versicherbarkeit

Bereits in meinem –> ersten Artikel habe ich auf die Probleme mit der Annahmefähigkeit und der Versicherbarkeit hingewiesen. Wer also in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig wird, dessen private Krankenvollversicherung endet. Zwar besteht auch hier das gesetzliche Recht auf eine Anwartschaft, dass Umwandlungsrecht in eine Zusatzversicherung (welches insbesondere bei Vorerkrankungen elementar wichtig sein kann) wird schon alleine dadurch ad absurdum geführt, dass der Versicherer keine Zusatzversicherung anbietet. Natürlich kann man nur darauf hoffen, dass diese es irgendwann tun will (laut Aussage sind Zusatzversicherungen „geplant“. Wann und wie die aussehen werden oder könnten steht derzeit leider nicht fest, zumindest so lange ist es eine Blackbox.). Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Es besteht zudem eine zwingende Verpflichtung des Versicherten, den Versicherer über die Möglichkeit der Versicherbarkeit in der gesetzlichen Krankenkasse, der Beihilfe oder der freien Heilfürsorge zu informieren. Damit entfällt die Versicherbarkeit für diesen Tarif und der Versicherungsschutz endet. Wer zum Beispiel sein Kind auch bei Eintreten der kostenfreien Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung lassen möchte, dem wird diese Möglichkeit hier ausdrücklich verwehrt. Auch schwerkranke Erwachsene, welche sich eine PKV neben der GKV leisten könnten und wollen/ müssen, müssen dennoch den Vertrag beenden, ein sehr heikles Thema.

Tarifbedingungen FIRST-CLASS

Schauen wir uns nun etwas detaillierter noch einmal den Hochleistungstarif an, zumindest heißt es so. Dabei gibt es durchaus eine ganze Reihe von interessanten, um nicht zu sagen kritischen Formulierungen.

Ärztliche Leistungen und Honorare

Ärztliche Leistungen sind gemäß der gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig, bei einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung auch über die Höchstsätze hinaus. Achtung: es existiert eine generelle Limitierung auf den fünffachen Satz, egal wie die medizinische Versorgung und die Abrechnungsmentalität zukünftig aussehen mag, bei dem fünffachen Satz ist Schluss. Mit so einer Einschränkung kann man durchaus leben, ob ein Toptarif diese haben sollte, steht auf einem anderen Blatt und muss jeder für sich selbst entscheiden. Hierbei setzt ottonova aber konsequent die Idee fort, für viele Leistungen Höchstgrenzen, einen Zustimmungsvorbehalt oder sonstige Limitierungen festzulegen, wer es mag und kennt, bitte!

Leistungen für psychotherapeutische Maßnahmen sind ebenfalls bis zum fünffachen Satz der Gebührenordnung für Psychotherapeuten erstattungsfähig, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Interessanterweise fallen diese Leistungen nicht unter die Selbstbeteiligung.

Künstliche Befruchtung

Wer Leistungen für die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft in Anspruch nehmen muss, der sollte beachten, diese sind nur nach vorheriger schriftlicher Zusage erstattungsfähig. Die Zusage wird jedoch nur dann erteilt,

  • – wenn eine organisch bedingte Sterilität des bei ottonova Versicherten vorliegt (liegt die Ursache bei dem anderen Partner, oder ist es nicht klar, sieht es eher schlecht aus)
  • – wenn die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann des 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • – mindestens 15 % Erfolgsaussicht bestehen

Weiterhin ist zu beachten, dass diese Aufwendungen in den ersten 36 Monaten auf insgesamt 3.000 € begrenzt sind. Solche betragsmäßigen Begrenzungen sind immer dann problematisch, da diese unter Umständen auch in Jahrzehnten noch so vorhanden sind.

Augenlasern

Der Bundesgerichtshof und weitere Gerichte haben sich in der letzten Zeit recht deutlich zu der medizinischen Notwendigkeit für operative Eingriffe zur Sehschärfekorrektur geäußert. Mehr Informationen dazu auch in meinen Blogbeiträgen zu LASIK. Auch ottonova hat daher Regelungen in die Versicherungsbedingungen aufgenommen, welche jedoch (Entschuldigung) ziemlich lächerlich sind. Die Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn vorher eine schriftliche Zusage erfolgt ist und diese erfolgt dann, wenn die operative Maßnahme medizinisch notwendig ist, soweit so unkompliziert.

Die Leistungen hingegen sind in den ersten zwölf Monaten auf 250 €, im 13.-24. Monat auf 500 € und nach dem 25. Monat immer noch auf 750 € pro Auge begrenzt. Wie sich mit diesem Betrag eine Operation bezahlen lassen soll, erschließt sich mir leider nicht. Nochmals, solche Beschränkungen sind durchaus üblich, jedoch erwarte ich in einem „First-Class“ Tarif so etwas schon großzügiger. Eine Brille wird übrigens bis zum Betrag von 300 € alle zwei Jahre bezahlt.

Psychotherapie

Wer sich ambulant einer psychotherapeutischen Maßnahme unterziehen muss, für den stehen 50 Therapiestunden mit einer Erstattung von 90 % und alle darüberhinausgehenden Stunden mit 75 % Erstattung zur Verfügung. Zwar gilt die normale Selbstbeteiligung hier nicht, jedoch gibt es diese hier genannten zusätzlichen Selbstbeteiligungen. Unterstellen wir einmal 120 € pro Sitzung bei 50 Sitzungen, so sprechen wir im Jahr schnell von weiteren 600 € Eigenanteil.

Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel

… werden auch gezahlt. Dabei gelten zunächst einmal die „normalen“ Einschränkungen, das Mittel zur Körperpflege oder die ethische Lebensmitte nicht gezahlt werden. Natürlich kann man insbesondere den Bezug der Nahrungsergänzungsmittel etwas spezifizieren, bei bestimmten Erkrankungsbildern kann es durchaus sinnvoll notwendig sein, und geht dann durchaus ins Geld. Ob die Verordnung von Potenzmitteln bei anderen Versicherern auch geregelt ist? Oftmals nicht, aber hier ist sowohl die Erkrankung definiert, als auch der Hinweis, dass nur Generika in diesem Fall erstattet werden.

Weiter geht es mit dem großen und teuren Bereich der Heilmittel. Also alles das was Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten und ähnliche Berufsgruppen leisten. Dabei hat sich ottonova auch eine Beschränkung in die Bedingungen geschrieben, eine die die Leistungen von den Kosten her begrenzen soll. Erstattet werden nämlich nur die angemessenen Kosten, welche zwingend im Leistungskatalog der Bundesbeihilfeverordnung enthalten sein müssen. (Problematisch, warum lesen Sie hier)

Hierdurch beschränkt der Versicherer seine Leistung und zwar nicht nur von den Kosten, sondern auch von dem Umfang der Behandlung. Ändert sich die Bundesbeihilferichtlinie zukünftig in den nächsten Jahren/Jahrzehnten, so wirkt sich dieser Änderung direkt aus. Auf der Kostenseite sind Kosten immer dann angemessen, wenn diese die Bundesbeihilfesätze um nicht mehr als 20 % überschreiten. Positiv zu werten ist der Zusatz, dass im Einzelfall ortsübliche Sätze auch höher angemessen sein können.

Geburtsvorbereitungskurse, Rückbildungsgymnastik und ähnliche Leistungen sind ein nettes Add-On, aber nicht entscheidend für die Tarifauswahl. Deutlich höhere Kosten erwarten uns aber im Bereich der Hilfsmittel. Anders als z.Bsp. die Heilmittel, gehen die Kosten hier durchaus in die tausende Euro. Grund genug sich die Regelung hier einmal etwas detaillierter anzuschauen. Fangen wir mit etwas ganz Einfachem an, Sehhilfen werden bis zu einem Betrag von 300 € innerhalb von zwei Versicherungsjahren erstattet.

Problematischer ist es dann schon bei den Hörgeräten. 1.500 € pro Ohr mögen aus heutiger Sicht durch zu viel klingen, reichen in einigen Fällen sicherlich schon heute nicht, wie das in 20, 30 oder 40 Jahren aussieht? Hörimplantate werden zwar bis zu 4.000 € pro Ohr erstattet, das aber nur dann, wenn der Hörverlust ausschließlich durch Hörimplantate ausgeglichen werden kann. Geht es also auch irgendwie anders, liegt die Grenze bei 1.500 €.

Eigenanteile bei orthopädischen Schuhen, Beschränkungen bei Einlagen sind durchaus normal und nachvollziehbar. Werden, deutlich teurere, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel benötigt, so finden wir hier einen offenen Hilfsmittelkatalog eine offene Formulierung. Allerdings folgen dann die Beschränkungen, dass eine vollständige (100 %) Erstattung nur dann erfolgt, wenn das Hilfsmittel

  • – im Rahmen einer Unfall- oder Notfallerstversorgung bezogen wird
  • – oder der Preis unter 500 € liegt
  • – oder bei Hilfsmitteln die mehrfach innerhalb eines Jahres anfallen, der Gesamtpreis unter 500 € liegt

Interessant wird es jedoch bei den Hilfsmitteln die deutlich teurer werden, auch hier im Blog können Sie einige teils tragische Geschichten dazu lesen. Wird das Hilfsmittel voraussichtlich mehr als 500 € kosten, so ist der Concierge Service zu nutzen. Dieser stellt ein Hilfsmittel in medizinisch notwendiger Ausführung (da steht nicht, dass es das vom Arzt verordnete sein muss) über einen Dienstleister zur Verfügung. Alternativ kann dieser auch die Genehmigung erteilen, das Hilfsmittel selbst zu kaufen. Wer sich nicht an diesem Weg hält, das Sanitätshaus seines Vertrauens oder einen anderen Dienstleister nutzen möchte, der bekommt 25 % der Kosten als zusätzliche Selbstbeteiligung verordnet. Der Versicherer erstattet in diesem Fall nur 75 %, dafür entfällt in diesem Fall die Anrechnung einer Selbstbeteiligung aus dem Vertrag.

Eine Prothese mit einem 15.000 € Preisschild ist nicht so unüblich, bringt in unserem Fall dann schnell einen EIGENANTEIL von 3.750 €. es ist nicht die Rede von der Erstattung eines Blindenhundes, sondern nur von Hilfsmitteln. Aber da auch eine Einschränkung auf „technische“ Hilfsmittel fehlt, sollte dieser ebenfalls erstattet werden können.

Sonstige Leistungen

Zusätzlich zu den bisher genannten Leistungen hat ottonova auch die häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) in den Leistungsrahmen integriert. Auch hier findet sich wieder der Bezug darauf, was die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland erstatten würde. Einige ähnliche Einschränkungen finden sich für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung und der Soziotherapie.

stationäre Leistungen

Ziemlich interessant ist schon die Formulierung, denn erstattungsfähig sind akut stationäre Behandlungen. Wann ist eine Leistung akut, planbar? Hier bezieht sich die Formulierung auf das Sozialgesetzbuch V (u.a. §39) und die dortigen Regelungen. Ungeachtet dessen sind Krankenhausleistungen erstattungsfähig, wen diese nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden. Nutzt das Krankenhaus diese Möglichkeit nicht, so werden maximal 200 % der Fallpauschale erstattet. Versichert sind zudem

  • – allgemeine Krankenhausleistungen
  • – Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer (in der BUINESS-CLASS nur das Zweibettzimmer)
  • – wahlärztliche Leistungen
  • – Leistungen des Belegarztes
  • – Hebammen- oder Entbindungspflegerleistungen
  • – Rooming-In bei Kindern bis 12 Jahre

Leistungen zur Entwöhnung und Entziehung von Suchterkrankungen werden dann geleistet, wenn es sich nicht um eine Nikotinsucht handelt. Dabei sind die Leistungen dafür auf maximal drei ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlungen innerhalb von zehn Jahren begrenzt.

Rehabilitationsmaßnahmen

Wer schwer krank ist, der benötigt oftmals Leistungen für eine Anschlussheilbehandlung, eine Reha oder eine Kur. Diese Leistungen sind zwar generell in den Versicherungsbedingungen hier ebenfalls genannt, enthalten aber einige Einschränkungen, welche sich im Bereich (I) der Tarifbedingungen nachlesen lassen. Unter anderem muss die Anschlussheilbehandlung spätestens vier Wochen nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes begonnen werden, es sei denn es sprechen medizinische Gründe dagegen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen jedoch nur dann, wenn diese vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt wurden. Zudem gilt eine weitere Höchstgrenze, bei Behandlungen die keine Anschlussheilbehandlung sind. Innerhalb von zehn Versicherungsjahren werden hier maximal 5.000 € erstattet.

Krankentransporte, Krankenfahrten

Auch hier finden sich in den Versicherungsbedingungen durchaus beachtenswerte Regelungen, zumindest solche die man vor Vertragsabschluss kennen sollte. Diese Kosten fallen zunächst einmal unter die Selbstbeteiligung. Ebenfalls werden diese jedoch bis zu nächstgelegenen Klinik übernommen, die Begrenzung kennt zudem bei 100 km Entfernung eine Begrenzung, es sei denn in diesem Umkreis existiert keine entsprechende Klinik. Nun kann es durchaus, auch außerhalb von Notfalltransporten, die Notwendigkeit einer Krankenfahrt geben, diese ist gegeben wenn diese vorher schriftlich zugesagt wird. Das sind zum Beispiel Fahrten zur Dialyse, zur Strahlen- oder Chemotherapie oder zur ambulanten Operation. wer zudem eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG, Bl oder H hat oder pflegebedürftig ab Pflegegrad drei ist, auch der kann entsprechende Fahrten erstattet bekommen.

Zahnärztliche Leistungen

Generell können Leistungen aus diesem Bereich als ambulante oder stationäre Leistungen anfallen. Letztere jedoch nur dann, wenn sie aus allgemeinmedizinischen Gründen nicht ambulant durchgeführt werden können.

Nach Beachtung der Kostenbegrenzungen in den ersten Jahren erfolgt hier eine Erstattung von 100 % bei Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe (Achtung: die professionelle Zahnreinigung wird mit maximal 125 € erstattet, ist aber zwingend für alle, die nicht bei 60% hängen bleiben wollen) und 60 % bei Zahnersatz und Kieferorthopädie. Wer jedoch in den vorangegangenen drei Jahren mindestens einmal jährlich eine professionelle Zahnreinigung nachweisen kann und vorher einen Heil- und Kostenplan einreicht, für den erhöht sich die Erstattung von 60 auf 90 %. (Was Zahnimplantate so kosten können, das lesen Sie hier)

Interssant, es geht nicht um die Vorsorge beim Zahnarzt, welche viele Versicherer zur Erhöhung des Zahnersatzes vorschreiben. Einig und allein die (durch die Helferin) durchgeführte Zahnreinigung ist entscheidend, eine Vorsorge und damit eine frühe Erkennung von Zahnproblemen muss der Versicherte gar nicht machen lassen.

Für Kinder und Jugendliche gelten besondere Regelungen, hier lassen sich die kieferorthopädischen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen 100% steigern, wovon 10% als nachträgliche Rückerstattung nach Ende der Behandlung erfolgen. Völlig indiskutabel sind jedoch die Höchstgrenzen, welche zwar bei unfallbedingten Behandlungen entfallen, sonst aber wie folgt aussehen:

  • – in den ersten zwölf Monaten maximal 500 €
  • – in den ersten 24 Monaten maximal 1.000 € (also 500 p.a.)
  • – in den ersten 36 Monaten maximal 2.000 € (also 666 p.a.)
  • – in den ersten 48 Monaten maximal 3.000 € (also 750 p.a.)

Wer sich also für einen solchen Versicherungsschutz entscheiden, der sollte entweder sehr gesunde Zähne haben, oder sich vorher über die Einschränkungen bewusst sein. Ein “First-Class Schutz“ sieht meiner Meinung nach anders aus.

Sonderleistungen

Damit man noch irgendetwas besonderes in die Bedingungen einbauen konnte, gibt es eine Pauschale bei erstmaligem Eintritt der Pflegebedürftigkeit bei Kindern. Diese bekommen dann pauschal 10.000 €. Ebenfalls für Minderjährige hat ottonova bei bestimmten schweren Erkrankungen ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 100 € vorgesehen, welches auf insgesamt 50 Tagen während der gesamten Vertragslaufzeit beschränkt ist. Die Erkrankungen und Diagnosen sind abschließend in den Bedingungen genannt.

Die Prämien

Anscheinend passt hier irgendetwas nicht ganz so wirklich zusammen. Schauen wir uns dazu einmal die Versicherungsprämien der First-Class Tarifvariante genauer an. Ein 30-jähriger Versicherter zahlt für den Tarif in der 500 € Selbstbeteiligungsvariante einen Grundpreis von 440,28 €. Dazu kommt der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 44,03 €, ein Krankengeld ab dem 42. Tag in Höhe von 130 € für 51,48 € und die Pflegepflichtversicherung mit 24,89 €

Somit zahlt der 30-jährige für den First-Class Schutz 560,68 €

gleiches Beispiel für einen 25-jährigen ergibt eine Gesamtprämie von 498,29 €

Das ist grundsätzlich ein Preis, der für einen Tarif einer privaten Krankenversicherung durchaus angemessen sein kann, jedoch stehen die Leistungen und vor allem die vielen Leistungsbeschränkungen und Zustimmungsvorbehalte hier diesem entgegen. Es handelt sich eher um einen „brauchbaren Mittelklasseschutz“.

Was sagen die Mitbewerber? Schauen wir uns doch dazu zum Vergleich das Tarifwerk der Barmenia, auch die Süddeutsche Krankenversicherung mit dem neu im Mai eingeführten Tarifwerk ist einen Vergleich wert. Diese Tarife, welche heute am Markt ganz sicher einen hochwertigen Versicherungsschutz im “First-Class Bereich“ darstellen, haben keine 500 € Selbstbeteiligungsvariante, daher schauen wir uns zum Vergleich die Varianten mit 300/600€ Selbstbeteiligung der Barmenia an.

Berücksichtigen wir die Selbstbeteiligung, ergeben sich folgende Rechnungen. Hierbei liegt bei der Barmenia der Tarif expert+ zugrunde, die Eckdaten für Krankentagegeld und Pflegepflichtversicherung sind identisch.

ottonova First Class 25jährig: 498,29 € + 41,66 € (500 € SB/12) = 539,85 €

Barmenia expert+, 300 € SB: 559,62 € + 25 € (300/12) = 584,62 €

Barmenia expert+, 600 € SB: 526,60 € + 50 € (300/12) = 576,60 €

weiterhin Hallesche NK Bonus (ohne den Abzug der 60 € monatlicher Rückerstattung) 525,84 €

Der Tarif der Hallesche verwendet auch Eigenbeteilugungen in den Bereichen Heilmittel, Psychotherapie und Heilpraktiker, zudem sind begrenzte Zahnleistungen vorhanden. Daher lohnt auch hier ein Vergleich mit der ottonova.

Fazit zu dem KV Tarif

Grundsätzlich finde ich die Idee von ottonova gar nicht verkehrt, wenn sich der Interessent und Kunde darüber klar ist, dass er hier einen Versicherer betrachtet. Dieser eine Versicherer kann passen, muss es aber nicht, genau wie jeder andere Versicherer auch. Und nur (oder gerade) weil er neu, unerfahren und mit neuen Tarifen an den Markt geht, heißt das nicht automatisch, dass er besser, cleverer oder passender ist.

Problematisch sind weiterhin fehlende Wechseloptionen und damit Wahlmöglichkeiten in der Zukunft, unlösbarer Auslandsschutz und Unmengen von erforderlichen Zustimmungen und absoluten Kostenbegrenzungen in festen Eurobeträgen.

Es gibt Risiken, wie in meinem Beitrag zuvor schon beschrieben. Offen bleiben somit die entscheidenden Fragen nach der Umwandlung in Zusatzversicherungsschutz, zu Wechselmöglichkeiten, teilweise unausgegorene Formulierungen in den Bedingungen. All das führt nicht unbedingt dazu, dass ich vor Freude an die Decke springen. Muss ich auch gar nicht, jeder der sich für die private Krankenversicherung entscheidet, tut das freien Stücken muss genau wissen was er da tut. In der Praxis und auch für Makler bedeutet es dann, dieser Tarif gehört genauso in eine sorgfältige Marktanalyse, wie alle anderen Tarife auch. Ob und wer sich nach Berücksichtigung aller Risiken für einen solchen Versicherer und Tarif entscheidet, der sollte dieses bedacht und überlegt tun, sich die Risiken und Beschränkungen genau anschauen und diese vor allem während der Laufzeit auch nicht vergessen.

Hoffentlich kommen Zusatzversicherungen und Beamtentarife zumindest noch dazu, zumindest bei den wahrscheinlichen Möglichkeiten wie einem Eintritt der Versicherung oder auch einer Verbeamtung wäre somit eine Weiterversicherung möglich. Stand heute steht der Kunde dann vollkommen ohne Schutz dar, egal wie krank er dann ist, egal wie wichtig die Leistungen gerade dann sind. Ausschließen lassen sich solche Szenerien für keinen, selbst mit Glaskugel nicht.

Innovation kann ich in dem Tarifwerk nicht wirklich erkennen. Zwar bindet man den Versicherten sehr stark und fordert zwingend Kommunikation dadurch, dass viele Leistungen genehmigt werden müssen, zustimmungspflichtig sind oder sonstigen Beschränkungen unterliegen. Auch mag ein solcher Kontakt über die App einfacher sein als dieses mit vielen Versicherern sonst funktioniert. Betrachten wir jedoch die Beiträge und die zusätzlichen Risiken derzeit (also unter anderem null versicherte Kunde, ein ehrgeiziges Ziel von 12.000 Versicherten in drei Jahren- was anspruchsvoll aber nicht viel vom Markt und der Kollektivgröße wäre-) und fehlende Änderungsmöglichkeiten, so sollte ein Schutz -zumindest auf dem derzeitigen Stand- sehr genau überlegt werden.

Wenn sich am Ende herausstellt, dass genau dieser Tarif der passende ist, dann kann er gewählt werden. Jedoch gibt es noch viel größere Probleme bei den Krankentagegeldtarifen und der Antragstellung/den Gesundheitsfragen. Dazu aber mehr in einem weiteren Teil zu den ottonova Tarifen.

Versicherungsbedingungen von ottonova

Rechnungen selbst bezahlt um die PKV Beitragsrückerstattung bekommen, dann kein Steuerabzug. Urteil 11 K 11327/16

0
0

Wer seine Rechnungen in der privaten Krankenversicherung nicht einreicht, weil diese nicht oder nur in sehr geringer Höhe angefallen sind und daher ein Einreichen dieser auf den ersten Blick nicht sinnvoll erscheint, der kann sich „ins eigene Fleisch schneiden“. Warum es nicht immer richtig sein muss, Rechnungen aufzuheben, das schauen wir uns heute einmal genauer an.

Wann sollte ich Rechnungen einreichen?

Grundsätzlich hängt das entscheidend von dem gewählten Vertrag in der privaten Krankenversicherung (PKV) und dem Selbstbeteiligungsmodell ab. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Arten der Selbstbeteiligung, diese habe ich bereits in meinem Beitrag:

Selbstbeteiligungen in der privaten Krankenversicherung

erläutert. Wer also einen Vertrag mit einer Eigenbeteiligung hat, der zahlt in der Regel einen geringeren Beitrag. Grund dafür ist natürlich, dass der Versicherer für einen Teil der Kosten nicht aufkommen muss, und damit bei kleinen Rechnungen auch nicht ganz unerhebliche Verwaltungskosten sparen kann.

Wer nun zum Beispiel 500 € Eigenbeteiligung pro Jahr vereinbart hat, aber nur 300 € für Arztkosten aufgewendet hat, der bekommt hier keine Erstattung. Übersteigt der Betrag allerdings die Selbstbeteiligung und sind bei unserem Beispiel 700 € Kosten angefallen, so könnte unser Versicherter diese Rechnungen einreichen und bekäme die Differenz erstattet. 700 € Arztkosten bei 500 € Selbstbeteiligung bedeuten also 200 € Erstattung von seinem privaten Krankenversicherer.

Ist das sinnvoll? Was ist mit der Beitragsrückerstattung?

Doch oftmals stellt sich die Frage, ob das sinnvoll ist. Verspricht der private Krankenversicherer bei Leistungsfreiheit eine Rückerstattung von einem, anderthalb oder gar zwei Monatsbeiträgen des gezahlten Beitrages, so geht das große Grübeln los. Unterstellen wir einen Beitrag von 500 € monatlich (dabei berücksichtigen wir nur den reinen Krankenversicherungsbeitrag, nicht den gesetzlichen Zuschlag, nicht das Krankentagegeld und auch nicht die Pflegeversicherung) so sprechen wir hier über eine mögliche Beitragsrückerstattung von 500-1000 €. Daher bleiben dem Versicherten mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Der Versicherte reicht keine Rechnung ein, erhält dafür eine Beitragsrückerstattung von 500 € und zahlt aus dieser Erstattung die fehlenden 200 € Arztkosten.

Möglichkeit 2: Der Versicherte reicht die Rechnung sofort ein, bekommt 200 € Erstattung aufgrund der angefallenen Kosten, jedoch keine Beitragsrückerstattung mehr.

Der Fall aus dem Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 11 K 11327/16

Mit der Möglichkeit 1 hatte sich vor kurzem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu beschäftigen. Ein Versicherter hatte sich genau für diese Variante entschieden, er hatte zwar eine Beitragsrückerstattung bekommen, davon aber seine bereits angefallenen Arztkosten beglichen. In seiner Steuererklärung gab er jedoch die Beiträge zu der privaten Krankenversicherung als steuerlich wirksamer Aufwendungen an, die Beitragsrückerstattung ließ er unberücksichtigt.

Nachdem das Finanzamt Kenntnis von der Beitragsrückerstattung bekam, machte es folgende Rechnung geltend:

 gezahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung

–  abzüglich erhaltener Beitragsrückerstattung

————————————————————————–

=  steuerlich wirksamer Aufwand für die Krankenversicherung

Dieser Rechnung wollte der Steuerpflichtige nicht zustimmen, er wandte dazu ein, der Betrag für seine Arztkosten überschreite die erhaltene Beitragsrückerstattung deutlich. Seine Aufwendungen sollten deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein. Da es keine Möglichkeit der Einigung gab, landete der Fall vor dem zuständigen Finanzgericht. Dieses teilte jedoch die Auffassung des Steuerpflichtigen nicht und argumentierte wie folgt:

Die Urteilsbegründung:

Sonderausgaben liegen, nach Auffassung der Richter, hier ausdrücklich nicht vor. Die private Zahlung der Arztrechnungen sind hier nicht, wie in Paragraf zehn Abs. 1 Nummer 3 Satz 1a des Einkommensteuergesetzes gefordert, als Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung anzusehen. Diese privat veranlasste Bezahlung von Arztrechnungen ist nicht dem Beitrag zur privaten Krankenversicherung gleichzusetzen.

Auch der Wunsch nach Anrechnung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes fand bei den Richtern kein Gehör. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen zwar auch die Krankheitskosten, diese finden steuerlich aber nur dann eine Berücksichtigung, wenn der Steuerpflichtige „ihnen nicht entgehen kann“. Dies ist jedoch hier nicht gegeben, da der Mann freiwillig auf die Erstattung seiner privaten Krankenversicherung (zugunsten der möglichen Beitragsrückerstattung) verzichtet hat.

Damit folgt das Gericht vollumfänglich der Argumentation des Finanzamtes und der Versicherte kann dieser selbst bezahlten Arztkosten weder als Beitrag zur privaten Krankenversicherung, noch als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Grundtenor: schließlich habe er sich freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung für diese Abrechnungsvariante entschieden.

„Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.“

Können Rechnungen noch nachträglich eingereicht werden?

In der privaten Krankenversicherung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren. Wer also bereits eine Steuererklärung, zum Beispiel für das Jahr 2015 abgegeben, hat und nun merkt den gleichen Fehler gemacht zu haben, der kann diesen unter Umständen noch korrigieren. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Steuerbescheid hier noch nicht rechtskräftig ist. Reicht der Versicherte im Nachhinein noch Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung ein, obwohl diese bereits eine Beitragsrückerstattung ausgezahlt hat, so wird der Versicherer hier eine entsprechende Verrechnung vornehmen. Die Rechnungen werden, soweit leistungspflichtig, auch im Nachhinein noch gestattet, eine vielleicht schon bezahlte Beitragsrückerstattung wird entsprechend verrechnet.

Was sollten Sie tun?

Daher sollten Sie immer genau überlegen, welche Variante hier die für sie sinnvollste ist und dabei gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters einholen. Es kann durchaus sinnvoll sein, auch kleine Rechnungen einzureichen, welche nur ganz knapp über der vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Insbesondere durch die steuerliche Anrechnung der Krankenversicherungsbeiträge kann es gerade bei höheren Steuersätzen zu einem deutlichen Vorteil führen.

ottonova Teil III – warum das Krankentagegeld nicht abschließbar ist

0
0

In der letzten Woche hatten wir das Thema ottonova, der neue digitale Krankenversicherer, schon zweimal. Zunächst der Teil I,

ottonova – neu, digital aber mit vielen Schwachstellen und NoGo’s (Teil I)

gefolgt vom Teil II

ottonova – Ein Blick in die Bedingungen von First- und BusinessClass PKV (Teil II)

und hier soll es nun um einen weiteren Teil gehen, das Krankentagegeld.

Das Krankentagegeld

Entgegen der gesetzlichen Krankenkasse ist der Beitrag in der private Krankenversicherung weiter zu zahlen. OK, eigentlich ist er das auch in der GKV, denn auch hier werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, bevor das Krankentagegeld beim Versicherten landet. Eine Berechnung wie dieses aussieht, habe ich Ihnen unter dem Menüpunkt „Krankentagegeld“ hier auf der Seite bereits zusammengestellt.

Während das Mitglied in der GKV gar nichts davon merkt, wird dem privatversicherten Kunden das Krankentagegeld ausgezahlt, der Beitrag zur PKV, dem Krankentagegeldtarif und allen anderen Bausteinen die so versichert sind jedoch weiter abgebucht. Nicht umsonst ist die richtige Festlegung der versicherten Beträge ein elementares Kriterium.

Muss das Krankentagegeld bei der gleichen Versicherung sein?

Nein, zumindest nicht zwingend. Wer seine Kranken(voll)Versicherung bei dem einen Unternehmen hat, der kann das Krankentagegeld durchaus auch woanders versichern. Dabei sind aber einige Voraussetzungen zu beachten.

  • – der Versicherer des KT’s muss dieses zunächst einmal als „Solo-KT“ anbieten
  • – der Versicherer muss auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten
  • – die versicherbaren Höhen und Bedingungen müssen passen

Beim zweiten Punkt hört es leider oft schon auf. Die Versicherer bieten nahezu alle ein KT als Ergänzung für gesetzlich versicherte an, das hilft aber nicht weiter, Wir brauchen ein echtes KT, eines welches auch bei 100, 150 oder 200 € Tagessatz nicht aufhört und eines, wo die Bedingungen passen.

Das ottonova Krankentagegeld

Die ottonova Krankenversicherung bietet neben der Vollversicherung auch eine Absicherung für das Risiko der Arbeitsunfähigkeit an, ein Krankentagegeld also. Neben dem KTA (das A steht für Angestellte) wird eine weitere Tarifstufe für die Selbstständigen angeboten, das KTS.Wer also als Arbeitnehmer dort versichert ist, der kann sich ab dem 42., 91. oder 183. Tag versichern. Gerade bei Angestellten in großen Unternehmen macht eine solche Staffelung Sinn, denn hier leisten oft Arbeitgeber mehr. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber nur, die ersten sechs Wochen zu leisten, viele Unternehmen strocken aber auf das gesetzliche Krankengeld nochmals für X-Monate auf. In meinem Artikel

Die Optimierung des Krankentagegeldes in der privaten Krankenversicherung, wenn der Arbeitgeber mehr als die gesetzlichen sechs Wochen zahlt

habe ich genau solche Fälle beschrieben.

ottonova und der Tarif KTA für Angestellte

Schauen wir uns nun zunächst den Tarif für angestellte Versicherte an, denn der ist schon ungenügend, aber wenigstens noch in Teilbereichen brauchbar, leider kann man dieses von dem Tarifmodell für Selbstständige, Freiberufler und Ärzte nicht sagen, dazu aber später mehr.

In dem Tarif der Angestellten sind versicherungsfähig

  • – erwerbstätige Personen
  • – wenn diese sich in einem Arbeitnehmerverhältnis befinden
  • GLEICHZEITIG eine Krankenvollversicherung bei ottonova besteht
  • – sie NICHT Geschäftsführer oder Vorstände sind. Eigene GmbH- Pech gehabt

Problematisch ist der Punkt 3 schon mal. Nehmen wir an ein versicherter Kunde in der ottonova Krankenversicherung wird wieder versicherungspflichtig. Er ist krank, reduziert sein Einkommen aufgrund der Krebserkrankung (oder einer anderen) und fällt damit unter die Grenze. Dann tritt Versicherungspflicht ein. Eine Umwandlung in eine Zusatzversicherung hat ottonova vergessen bietet ottonova zwar an, hat aber dummerweise keine Tarife dazu, also endet die Krankenversicherung.

Nun entsteht aber auch für einen gesetzlich Krankenversicherten eine Lücke, klar, es sind nur 200, 300 € im Monat, blöd aber wenn diese plötzlich nicht da sind. Der Tarif kann aber NICHT weiter bestehen bleiben. Das unser Kunde nun aber nirgendwo eine andere Krankentagegeldversicherung mehr bekommt, hat er einfach Pech gehabt.

Warum hier nicht einfach ein Weiterbestehen in reduzierter Form angeboten wird, ich weiss es leider nicht, wissen aber die „Macher des Tarifs“ vielleicht auch nicht. Das Umwandlungsrecht in eine Anwartschaft (was nur bei Versicherungspflicht geht, nicht wenn der Kunde woanders mit seiner Krankenversicherung hin will) ist nett, nützt in solchen Fällen leider- richtig- nix.

Neben der völligen, wird auch für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geleistet. Bekannt sind solche Fälle als „Hamburger Modell„. Hier wird nach langer Krankheit eine schrittweise Wiedereingliederung begonnen. Erst abreitet der Versicherte zwei, dann vier und sechs Stunden, bevor es dann wieder voll in den Job zurück geht. Hier bietet die ottonova auch Leistungen, denn der Arbeitgeber zahlt natürlich auch hier nur einen Teil, den Teil welchen der Versicherte auch als Arbeitsleistung erbringt. Aber: Die ottonova begrenzt die Leistung hier auf drei Monate je Versicherungsfall.

Erhöhung des Krankengeldes

Krankengeld kann einmal bei Vertragsabschluss richtig beantragt sein, ändert sich aber über die Laufzeit, also zumindest der Bedarf ändert sich. Steigende Einkommen, Inflation und äußere Faktoren führen dazu, dass eine Anpassung nötig ist. So bietet auch ottonova eine Erhöhung an.

  • – erste Erhöhung um 5% nach fünf Jahren
  • – weitere Erhöhungen alle 36 Monate um 5%

Das gilt natürlich nur dann, wenn die Höchstbeiträge (lassen sich in den Bedingungen unter Buchstabe A nachlesen) nicht überschritten werden. Diese Regelung ist eher „unglücklich“, denn: 5% nach 5 Jahren ist nicht viel, auch bei 5% in 36 Monaten kann bei Karrieresprüngen schnell Schluss sein. Bei 300 € Tagessatz ist in jedem Fall Schluss. Hoch verdienende Angestellte sind eher nicht so die Zielgruppe. Wenn Sie also planen eine tolle Karriere zu machen, lassen Sie das mit dem Krankentagegeld bei der ottonova besser.

Interessant ist aber etwas anderes, die aktuelle BGH Rechtssprechung zur Reduzierung des versicherten Krankentagegeldes (in dem Fall bei einem Selbstständigen) und damit das rückwirkende „Wegnehmen“ einer versicherten Leistung, scheint bei ottonova noch nicht so recht angekommen zu sein. Zu beachten sind auch die Aussagen zu den Obliegenheiten in Punkt III der Bedingungen.

Sonderfälle Arbeitslosigkeit, Mutterschutz und Berufsunfähigkeit

Wird ein versicherter Kunde arbeitslos, so besteht auch weiterhin Versicherungsschutz im Bereich des Krankentagegeldes. Ottonova bietet hier sogar eine Reduzierung der Karenzzeit an, so kann eine eventuell länger bestehende Karenzzeit des Arbeitgebers ausgeglichen und das Krankentagegeld in ein KT42 umgestellt werden. Aber: Wer seine Bemühungen eine neue Stelle zu finden nicht nachweist, dem wird rückwirkend das Krankentagegeld gestrichen, rückwirkend zu dem Monat wo der Nachweis fehlt.

Mutterschutz und die neuen Regelungen im VVG durch das Hilfsmittelstärkungsgesetz sind bei ottonova scheinbar auch noch nicht ganz angekommen. So heisst es in der neuen Regelung im §192 VVG, Absatz 5:

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

Bei ottonova heisst es aber in den Bedingungen:

  1. (3) Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes sowie andere Zeiten der ArbeitsfreistellungKeine Leistungspflicht besteht während Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz). Gleiches gilt für alle anderen Zeiten, in denen trotz eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (z.B. während einer Eltern- oder Pflegezeit). Überdies werden in diesen Zeiträumen angefallene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Karenzzeit angerechnet.

Aber die Regelungen sind ja auch erst im Februar geändert worden, wie in der Pressemitteilung des BMG zu lesen ist, da kann es in Bedingungen im Juni noch nicht stehen.

Auch für den Fall der Berufsunfähigkeit finden sich Regelungen. Unter §13 Abs. 6 stellt ottonova klar, wer nicht mehr „auf absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsfähig ist“, für den endet der Versicherungsschutz. Die Leistung wird für eingetretene Fälle dann noch in den üblichen Zeiten von drei Monaten erbracht.

ottonova und der Tarif KTS für Selbstständige

Auch die Tarife für Selbstständige enthalten eine ganze Masse an Beschränkungen, Begrenzungen und Verpflichtungen, alle problematischen Bereiche hier aufzuführen sprengt sicher den Rahmen. Wichtig ist aber auch hier zu wissen, wie die Höchstgrenzen definiert und wo genau die grundlegenden Probleme liegen.

Versicherbar in den Tarifen sind nur hauptberuflich Selbstständige. Dabei muss gleichzeitig auch hier eine Krankenvollversicherung bei der ottonova bestehen. Wer also später merkt diese war doch nichts für ihn, der kann sein Krankentagegeld nicht einfach hier lassen und sich sonst woanders versichern. Das sollte man wissen und akzeptieren.

Interessant sind auch die Regelungen zur Beendigung. So ENDET das Krankentagegeld dann, wenn die Person keiner Selbstständigen Tätigkeit mehr nachgeht. Wer innerhalb der letzten 6 Monate keine 10.000 € Betriebseinnahmen nachweisen kann, der ist raus. Also, wer sich als Selbstständiger die Freiheit nimmt wenig oder gar nicht zu arbeiten oder nicht arbeitet um Zeit mit seinem Kind zu verbringen, Angehörige zu Pflegen oder was auch immer zu tun (Weltreisen sind ja auch gern genommen), den schmeißt ottonova dann mal raus. Eine Anwartschaft ist hier möglich, zumindest in einigen Fällen, welche sich in den Tarifbedingungen unter Punkt (C) Absatz 1 und 2 finden.

Krankentagegeld – Höchstbeträge nach Mitarbeiteranzahl?!

Viel interessanter sind die, zumindest nach meiner Meinung völlig unsinnigen, Regelungen bei den versicherbaren Höchstgrenzen. Doch schauen wir uns diese mal im Detail an. Das versicherbare Krankentagegeld

„orientiert sich ausschließlich an der Ausübung eines der nachstehend genannten freien Berufe bzw. an der Anzahl der  im eigenen Unternehmen des VN beschäftigten Vollzeitmitarbeiter“ (Tarifbedingungen (II) (A))

Ein eigenes Unternehmen liegt zudem nur dann vor, wenn mind. 50% der Geschäftsanteile am Unternehmen im eigenen Besitz sind, oder aber der VN geschäftsführender Gesellschafter oder Vorstand ist. Wir denken nochmal an die Regelungen bei den Angestellten zurück… wann konnte man sich dort nicht mehr versichern? Also- wer eine GmbH mit 1/3 Anteilen und zwei Freunden hat, aber das muss ja jeder für sich selbst entscheiden.

Doch noch kurioser wird es nun. Zunächst einmal liegen die Höchstgrenzen (ausgekommen bei Notaren, Ärzten und Zahnärzten) in Bereichen, die kein erfolgreicher Selbstständiger absichern will.

Auszug aus den ottonova Tarifbedingungen des KTS

Warum zum Beispiel ein erfolgreicher Rechtsanwalt oder Steuerberater, aber auch Wirtschaftsprüfer oder Ingenieur auf 150 € Krankengeld (davon gehen der volle PKV Beitrag ab, laufender Kosten, ggf. Beiträge zur Rentenvers. oder berufsständischen Versorgungswerken) gedeckelt wird, nur weil er nicht mehr als vier VOLLZEITmitarbeiter einstellen wir… wir wissen es nicht. Aber ich kann ja erhöhen, nach vier Jahren und dann um max. 50% der genannten Grenzen. Blöd nur, annehmen muss ottonova den Antrag nicht.

Wer aber dennoch die Gesundheitsprüfung „dann irgendwann nach vier Jahren“ auch noch überstanden hat und den neuen Beitrag zahlt, der sollte nur die Mitarbeiter nicht mehr entlassen, auch nicht aus Vollzeit- eine Teilzeitraft machen.

Auch hier, habe ich als Selbstständiger eine Firma mit fünf Vollzeitkräften die gut läuft, kann ich mein Krankengeld anpassen (wenn es denn geht gesundheitlich). Jetzt wird dummerweise eine Mitarbeiterin schwanger und kommt nur in Teilzeit zurück, dann reduziert meine private Krankenversicherung das KT auf 150 €, „klaut mir“ also die Absicherung?

Sorry ottonova, wer sowas in die Bedingungen schreibt, der disqualifiziert sich selbst. Was genau ist noch, wenn die Mitarbeiterin wieder kommt, mit der neuen Gesundheitsprüfung? Zudem ist in den Bedingungen ein Fehler. Zunächst wird von 50% gesprochen, einen Absatz später (Seite 4 von 6 der Tarifbedingungen KTS) sind es dann nur noch 30%, muss man auch nicht verstehen. 

Anders als bei Angestellten, die zumindest immer noch in den ersten sechs Wochen einen Arbeitgeber haben der etwas zahlt, ist bei Selbstständigen im Krankheitsfall keiner da. Da ist eine Krankentagegeldversicherung mit vernünftigen Bedingungen elementar. Wer sowas hier unterschreibt ist leider selbst schuld.

Zudem gibt es im KTS auch nur eine Karrenzzeit, also nur das KTS42 nach der 6. Woche. Wer länger die Leistungen nicht benötigt (und eine Firma mit mehreren Mitarbeitern kann vielleicht durchaus auch länger weiter bestehen ohne den Chef), der findet auch hierfür bei ottonova nichts.

Fazit zu den ottonova KTA und KTS Krankentagegeldern

Nur nur die Obliegenheiten

  • – Anzeige geändertes Einkommen
  • – Nachweis sich um Arbeit zu bemühen bei Arbeitslosigkeit
  • – Schutz im Ausland nur dann, wenn dort stationär behandelt
  • – Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz nur bei schriftlicher, vorheriger Einwilligung
  • – Anzeige von Mitarbeiterzahlen

sind gravierend, auch die Möglichkeiten das der Versicherer sich hier einiges an Kürzungs- und Reduzierungsmöglichkeiten eingebaut hat, macht den Tarif für nahezu jeden zu einem No-Go. Wer solche Beendigungsgründe akzeptiert, eine fehlende Weiterversicherung zur GKV nicht hat/ anbietet und zudem sich vom Versicherer in die Unternehmens-/ Personalplanung reinreden lassen möchte, bitte. Für die meisten Kunden wird das KT(A)(S) ein nicht abschließbares Produkt, womit sich auch die Krankenversicherung selbst erledigt haben dürfte. Dazu hatte ich aber in dem Beitrag zu den „Business- und First Class Tarifen“ schon geschrieben.

Zum Download:


Ups, da fühlt sich jemand auf den Schlips getreten. Einfach weitergehen. Bitte, danke, gerne.

0
0

Manchmal frage ich mich, aber das kennen andere Blogger auch, ich habe das zum Glück nicht so oft und lösche diese meist ungesehen. Heute morgen, wohlgemerkt am Samstagvormittag gegen  11:47 Uhr erreichte mich eine Mail, eine so genannte Offlinenachricht.

Das passiert immer dann, wenn einer der Besucher meiner Website diese besucht, auf „LiveChat“ klickt und auf der anderen Seite (also bei mir) niemand online ist. Eine zusätzliche Dienstleistung, eine die kostenfrei zur Verfügung steht, eine für Kunden und Nichtkunden und eine welche ich in meiner freien Zeit wirklich gern erbringe (sonst würde ich es ja nicht machen).

Manchmal sind es nur „ein paar schnelle Fragen“, Fragen die sich oft binnen Minuten in einem Chat erledigen lassen. Problem gelöst, ganz schnell und kostenfrei. Seit langem scheint es heute aber mal wieder einen/ eine getroffen zu haben, dem eine kostenfrei zur Verfügung gestellte Hilfe nicht passt. Denn er schrieb dann eine „Offline-Nachricht“.

Für den eigenen Namen hat es leider nicht gerreicht, so muss man sich zudem eine FakeE-Mail ausdenken, aber ich will es gern erklären. Direkt geht es ja nicht, Namen und E-Mail habe ich leider nicht, nur eine IP Adresse.„Wieso eine E-Mailadresse in einem Chat?“

Fangen wir mit der einfachen Frage an. Erstens ist es eine optionale Angabe, geht in jedem Fall auch ohne. Oftmals gibt es aber im Chat hilfreiche Informationen, Links und Erklärungen und die wären direkt danach weg. Daher lassen sich mit einer E-Mailadresse weitere Infos und insbesondere der Verlauf des Chats versenden. So können Sie, WENN SIE ES DENN WOLLEN, die Mailadresse genau dazu angeben. Falls nicht, auch gut, dann lassen Sie es einfach.

Wieso bieten sie eigentlich einen Live Chat an, wenn nie jemand online ist wenn ich drauf schaue?

Nun, das kann ich Ihnen auch nicht sagen, da ich nicht weis wann Sie „drauf schauen“. In der Regel bin ich die Woche über online, immer dann wenn ich im Büro bin, nicht gerade eine andere Beratung habe und die Zeit es erlaubt. Das sind im Durchschnitt (zumindest wenn ich mir die Statistik anschaue) in den letzten Wochen und Monaten ca. 35 Stunden die Woche.

Noch etwas Zahlen? Der frühste Login war 6:12 Uhr morgens, die letzte „Sitzung“ endete um 23:43 Uhr abends. Also waren sie wahrscheinlich immer dann online, wenn ich gerade nicht da oder mit anderen Beratungen beschäftigt war, aber hey…. dafür gibt es ja E-Mails und den Offline-Modus.

Was hat das hier mit live Unterhaltung zu tun?

Nichts, deswegen heisst es ja auch „Offline Nachricht“ und nicht Online Nachricht.

und jetzt wird es freundlich…

Nutzen Sie doch lieber die Zeit, die sie damit verbringen andere Mitbewerber unsachlich fertig zu machen,

Habe ich etwas verpasst? Wo war das denn? Also wenn es jemand findet, bitte einfach als „offline Nachricht“ oder auch gern per E-Mail oder als Kommentar unter diesen Beitrag schreiben, ich schaue mir das gern an und ändere es gern ab, also falls es so ist.

ihre Internetseite User freundlich zu gestalten und nicht mit pseudo features ausstatten….

Nun, mobil besser lesbar wird die Seite mit dem Relaunch Ende des Sommers/ Anfang Herbst, da gebe ich zu, das Felt. Wo Sie aber hier „pseudo-features“ sehen weiss ich nicht. Gleiches Angebot- entweder Sie schreiben mir als Kommentar, oder auch gern direkt mit einer Mailadresse, dann bekommen Sie auch gern eine Antwort.

„sie wollen doch nicht mit den Playern verglichen werden, die sie hier so offensichtlich diffamieren…..“

Hm, anscheinend haben wir eine unterschiedliche Auffassung. Aber was ist denn diffamieren aus Ihrer Sicht? Fragen wir doch einmal Wikipedia…

„Als Diffamierung (von lateinisch: diffamare = Gerüchte verbreiten) bezeichnet man heute allgemein die gezielte Verleumdung Dritter. Dies kann durch die Anwendung von Schimpfwörtern oder durch diverse Unterstellungen geschehen.

Vor allem im Bereich der Politik bezieht sich die Diffamierung auf die Ehrverletzung, Hetze sowie die Gerüchteverbreitung gegen partei- oder staatspolitische Gegner. Die dabei angewendeten Methoden können sowohl physischer als auch psychischer Natur sein und haben stets den Zweck, den Betroffenen gesellschaftspolitisch auszuschalten, mundtot zu machen oder gar zu ruinieren.

Eine moderne Form des Vertreibens einer Person aus der Zugehörigkeit und Anerkennung ist das sogenannte Mobbing, das sich u. a. durch öffentliche Diffamierung auszeichnet.“

Das wiederum setzt aber voraus, es müssten Gerüchte verbreitet worden sein. Von mir? OK, wo denn? Ich habe auch keine wirkliche Idee auf wen sich das bezieht, auch nicht mal eine auf was es sich beziehen könnte. Eines habe ich in 16 Jahren bloggen nie gemacht, Gerüchte zu verbreiten. Alle Aussagen zu Tarifen, Gesellschaften und Themen können Sie nachlesen, dazu sind meist sogar die entsprechenden Bedingungen hinterlegt und ein einfacher Klick bringt Sie genau dahin.

 

Den Rest erspare ich Ihnen

Weitere Aussagen aus der und einer weiteren Nachricht erspare ich Ihnen lieber, nicht jede Beleidigung und jeden Unsinn muss man aufgreifen. Aber eins möchte ich dennoch sagen:

Ich mache das gerne und kostenfrei. Dieser LiveChat ist eine Ergänzung zu dem normalen Beratungsangebot und kostet den Anfragenden nichts. Manches kann man dort beantworten, anderes wiederum nicht und am Ende jedes Chats steht Ihnen ein Sternesystem zur Bewertung und eine Kommentarfunktion zur Verfügung, einfach nutzen. Danke !

Und nun wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende. Dem der es nutzen möchte viel Spaß um Chat. Wer es nicht nutzen mag, dem stehen genug andere Wege zur Verfügung, auch passende Berater und Portale im Internet bieten Ihren Service an.

Nur eine Bitte an den Schreiber dieser Nachricht heute: Sparen Sie sich doch Beleidigungen und Behauptungen und nutzen Sie gern eine andere Seite. Und wenn Sie schon stänkern möchten, dann doch gern mit „offenem Visier“, also mit Namen und richtiger Mailadresse, dann kann (und werde) ich Ihnen auch antworten.

Plan D statt B, die Dortmunder mit neuem Produkt als mögliche Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung?

0
0

Die Dortmunder, die gehört? OK, nicht schlimm, aber der Name Volkswohlbund Versicherungen ist Ihnen sicher ein Begriff. Seit Jahren unterwegs in den Bereichen der Absicherung der Arbeitskraft, Vorsorge und Risikoschutz gehört die Dortmunder genau zu dem Konzern. Der Volkswohlbund möchte hier ein neues Produkt testen, den Plan D. Mit dem Plan D, also D für Dortmund soll eine Absicherung für all die Menschen kommen, welche einen Schutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht bekommen, nicht wollen oder nur einzelne Fähigkeiten absichern möchten. Wie das genau aussieht und warum bzw. für wen eine solche Absicherung geeignet sein kann, das habe ich mir mal hier etwas genauer angeschaut.

Plan D – der Versicherer

Die Dortmunder Lebensversicherungs AG ist ein Unternehmen im Konzern des Volkswohlbundes. Auch die handelnden Personen sind hier identisch mit denen des Volkswohlbundes. Den Vorstand bilden auch bei der „Die Dortmunder“ die vier Vorstände des „Mutterkonzerns“, also Dr. Gerrit Böhm, Dietmar Bläsing als Sprecher des Vorstands, Heike Bähner und Axel-Rainer Hoffmann. Somit ist ganz klar, es ist eigentlich Volkswohlbund drin, wo Dortmunder drauf steht. Das ist eine Aussage ganz ohne Wertung. Ebenso hätte man jedoch das neue Produkt auch einfach im Mutterunternehmen lassen können, aber für geschäftspolitische Entscheidungen ist natürlich das/ sind die Unternehmen verantwortlich.

Es handelt sich bei „Die Dortmunder“ um eine Aktiengesellschaft in der Lebensversicherung, angesiedelt in Deutschland und nach deutschem Recht, man unterliegt also auch der deutschen Aufsicht. Die Verflechtungen zum Volkswohlbund sind auch in den Bedingungen deutlich zu sehen, dazu aber später mehr.

Plan D – das Produkt

Das neue Produkt soll und kann keine Absicherung zur Berufsunfähigkeit ersetzen, das ist aber auch nicht das Ziel. Es bietet stattdessen eine Absicherung von einzelnen Fähigkeiten und somit für einige die Chance, spezielle Risiken oder spezielle Fähigkeiten einzeln in kleinen, planbaren Paketen zu versichern.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt dann die Auszahlung der monatlich versicherten Rente.

Das sieht dann zunächst so aus:
Dabei stehen als Pakete (mit dem Namen „Die …“, gefolgt von einer Zahl) drei Optionen zur Verfügung, welche 9, 12 oder 15 Fähigkeiten absichern. Die Fähigkeiten sind zudem für spezielle Zielgruppen zusammengefasst und bieten unterschiedliche Möglichkeiten.

Die 9 – für Denker

So startet es alles mit den 9 Fähigkeiten für Denker, also Schreibtischberufe. Dort sind dann die folgenden 9 Tätigkeiten versichert.

  1. Sehen
  2. Hören
  3. Sprechen
  4. Geistige Leistungsfähigkeit
  5. Eigenverantwortliches Handeln
  6. Herzfunktion
  7. Lungenfunktion
  8. Sitzen
  9. Schreiben

Leistungen aus dem Produkt gibt es immer nur dann, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt oder Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Dabei spielt die Auswirkung auf den speziellen Beruf keine Rolle, es geht um die Absicherung der Tätig-/ Fähigkeit. Eines ist jedoch wichtig zu wissen, es sind genau die Anforderungen zu erfüllen, die die Versicherungsbedingungen vorschreiben.

Beispiel Sehen:

2.1  Sehen
Das Sehvermögen der versicherten Person ist stark eingeschränkt. Das bedeutet, dass auch mit Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Brille oder Kontaktlinsen, oder nach therapeutischen Maßnahmen auf beiden Augen jeweils nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 % oder eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht.

Nur wenn diese Kriterien zu 100% erfüllt sind, nur dann erfolgt eine Leistung aus dem Vertrag.

Die 12- für Kümmerer

Kümmerer, Menschen die anderen Helfen, dazu zählt zum Beispiel eine Krankenschwester, Altenpfleger und viele andere Berufe. Hier sind neben den Tätigkeiten aus „Die 9“ noch drei weitere Eigenschaften/ Fähigkeiten versichert. Hinzu kommen daher:

  1. Hand- und Fingerfertigkeiten
  2. Gehen und Treppensteigen
  3. Stehen

Auch hier wieder ein Beispiel wie genau die Fähigkeiten beschrieben sind und was nicht mehr erfüllt werden können muss.

Gehen und Treppensteigen
Die versicherte Person kann auch mit geeigneten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Geh- stock oder Treppengeländer, nicht mehr selbstständig eine der beiden folgenden Aktivitäten ausführen, ohne dabei eine Pause von mindestens einer Minute machen zu müssen:

–  Eine Strecke von 400 Metern über einen ebenen Boden gehend zurücklegen oder
–  eine Treppe von 12 Stufen mit üblicher Stufenhöhe hinauf- und hinabsteigen.“

Die 15- für Anpacker

Das letzte und damit größte Paket bekommt zu den versicherten 9 und 12 Fähigkeiten nochmals drei weitere hinzu. Zielgruppe sind hier die körperlich tätigen Berufe, Handwerker, Bauleute und mehr.

  1. Knie und Bücken
  2. Gleichgewicht
  3. Gebrauch eines Arms

Gerade dieses Paket kann aber durchaus auch für andere Berufe und Gruppen interessant sein, so lassen sich hier auch die Arme versichern, dazu heisst es genau:

Gebrauch eines Arms
Die versicherte Person kann nicht mehr den linken oder rechten Arm

–  seitwärts bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe 10 Sekunden halten sowie
–  nach vorne bewegen, abgespreizt auf Schulterhöhe 10 Sekunden halten und in beide Richtungen drehen.“

Eines haben alle Pakete gemeinsam, es muss sich um einen dauerhafte Beeinträchtigung handeln.

„Die versicherte Fähigkeit muss voraussichtlich für mindestens 12 Monate ununterbrochen verloren sein oder sie ist bereits seit 12 Monaten verloren. Der Beginn der 12-Monatsfrist muss in der Laufzeit von Plan D liegen.

Ist eine Fähigkeit bereits seit 12 Monaten verloren, so gilt dies von Beginn an als Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass wir in diesem Fall auch rückwirkend leisten.

Eine Besserung für maximal drei Monate gilt nicht als Unterbrechung.“

Plan D – Bausteine zur Ergänzung

Zusätzlich zu den 9, 12 oder 15 Fähigkeiten können noch drei weitere Bausteine versichert werden. Abweichend von den normalen Prämien kommt dann ein Zuschlag hinzu, einer der einen der Bausteine versichern kann, oder mehrere.

Auch hier wieder ein Beispiel aus den Bedingungen, den Baustein „Führerschein“. Dazu regeln die Bedingungen die Leistungspflicht wie folgt:

Wann sprechen wir vom Verlust der Fähigkeit zum Autofahren?

Die Fähigkeit zum Autofahren gilt als verloren, wenn die versicherte Person für voraussichtlich mindestens 12 Monate oder seit mindestens 12 Monaten aus gesundheitlichen Gründen keinen Personenkraftwagen mehr führen darf. 2.16 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten oder ein entsprechender Facharztbericht bestätigenund die Fahrerlaubnis muss entzogen worden sein.

Ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen sind alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis der versicherten Person aufgrund von Alkohol-, Drogen-, Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch oder aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen entzogen wurde.

Auch hier ein Vergleich zur BU. Wer dort den Führerschein entzogen bekommt weil gesundheitliche Gründe vorliegen und damit einen Beruf nicht mehr ausüben kann, der ist auch hier versichert. Interessant auch hier, in der BU reicht auch der Entzug des LKW Führerscheins ggf. auch, wenn dieser für die Ausübung des Berufes erforderlich ist.

Plan D – die Prämien

Wer als 30jähriger Kaufmann das Paket „die 9“ für Denker versichern möchte, der zahlt hierfür eine monatliche Prämie von 30,27 €, ein zehn jähre älterer Versicherter dann 37,38 € und wer es schon mit 20 Jahren zu der entsprechenden Absicherung bringt, der braucht hierfür nur 25,97 € versichern.

Zum Vergleich die Prämien für einen hochwertigen Schutz bei Berufsunfähigkeit, aber ohne besondere Bausteine wie garantierte Rentensteigerung, Klausel bei Arbeitsunfähigkeit oder dergleichen. Gerechnet sind alle Prämien für zwanzig-, dreißig- oder vierzigjährige Versicherte beim Volkswohlbund.

kaufmännischer Angestellter (ohne Studium), BU Rente 1.000€ bis 67, ohne AU Klausel, Volkswohlbund SBU

44,49 € mit 20 Jahren, mit 30 Jahren 56,60 € und mit 40 Jahren 73,79 €

mit Studium sind es dann bei (20, 30, 40 J.) 32,33 € bzw. 40,70 € und 52,65 €

Auch im Plan D, die 12 wollen wir uns einmal die Prämien zum Vergleich ansehen. Hier nehmen wir eine Krankenschwester mit den gleichen Altersstufen wie eben auch. Bei Einstieg mit 20 Jahren sind hier 33,71 €, mit 30 J. 38,74 € und mit Einstieg als 40jährige schon 47,47 € zu zahlen. Auch hier einmal die Prämien zum Vergleich in der BU.

Krankenschwester BU Rente 1.000€ bis 67, ohne AU Klausel

mit 20J. 120,92 €, mit 30 J. 157,72 € und mit 40 Jahren 212,72 €

Dabei ist auch hier zu beachten, die Psyche ist in den Paketen nicht enthalten, hierzu ist ein besonderer Baustein erforderlich.

Wer sich als Zimmermann versichern möchte, der kann dieses zu folgenden Preisen tun. Im Paket „Die 15“ sind folgende Prämien zu zahlen:

mit 20 Jahren monatlich 38,20 €, mit 30 Jahren dann 43,89 € und mit 40 Jahren Einstieg sind da 53,79 € monatlich an Prämie fällig. Auch hier alle Preise ohne die Bausteine als Ergänzung.

Zimmermann, BU Rente 1.000€ bis 62 (mehr macht der Volkswohlbund nicht), ohne AU Klausel

129,42 € mit 40 Jahren, 101,36 € wer schon mit 30 anfängt und der 20 jährige Zimmermann zahlt 79,95 €

Bei den BU Prämien gilt die Besonderheit: Es ist die Berufsunfähigkeit versichert, also die Tatsache nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, diesen zu mehr als 50% nicht mehr ausüben zu können. Dabei spielen einzelne Fähigkeiten keine Rolle. Alle Prämien sind nur die vom Volkswohlbund. Das lässt sich anderweitig durchaus sinnvoller und preiswerter absichern. Auch die Psyche ist bei der BU „automatisch“ mit drin, muss also nicht zu den Prämien addiert werden.

Wichtig: Die Prämien gelten zunächst unabhängig vom Beruf. Also zahlt auch ein 30jähriger Zimmermann die identische Prämie zur Krankenschwester, wenn dieser nur das Paket „Die 12“ absichert und auf die weiteren 3 Fähigkeiten verzichtet. Auch jeder andere Beruf kann damit alle Pakete für sich nutzen, je nachdem welche Fähigkeiten ihm wie wichtig sind.

Plan D – der Antrag und die Gesundheitsfragen

Die Gesundheitsfragen sind, im Vergleich zu Anträgen auf Berufsunfähigkeit, anders. Schauen wir hier einmal genauer auf die Fragen und die Formulierungen. Recht eindeutig sind zumindest die Fragen formuliert, auf den ersten Blick. Denn anschauen sollten Sie hier zumindest den ersten Teil der Frage, denn dort geht es erstmal darum ob untersucht oder behandelt wurde. Danach muss beurteilt werden, ob es sich „UND“ um Erkrankungen handelte, welche in die folgenden, abschließend aufgezählten Bereiche fällt.

Nicht ganz einfach, denn die Bereiche sind sehr offen, so steht auch bei dem Bewebungsapparat wiederum „zum Beispiel“ und damit keine abschließende Aufzählung.

Es folgt eine weitere Frage, diese nach speziellen Behandeln und ergänzend zur Frage 1. Hier geht es um Medikamente welche eingenommen wurden (dann mind. 30 Tage) oder eingenommen werden (da ist die Dauer egal). Interessant, das Schilddrüsenmedikament muss nicht, das Blutdruckpräparat schon angegeben werden.

Achtung: Nur das Heuschnupfenmedikament ist NICHT anzugeben, Allergiepräparate sind hiervon nicht generell ausgeschlossen.Bei der Frage drei sollte eine Beantwortung recht eindeutig möglich sein. Zum Schluss folgt noch eine Frage, die aber nicht alle Antragsteller beantworten müssen.Verzichten Sie auf den Einschluss des Bausteins „Psyche“, so braucht diese Frage aber nicht beantwortet zu werden. Auch das Einkommen ist nicht anzugeben, zumindest nicht bei kleineren Renten. Die zusätzliche Frage nach dem Nettoeinkommen folgt, aber erst bei Renten ab 1-500 €.

Sie möchten eine monatliche Rente von mehr als 1.500 Euro vereinbaren? Dann beantworten Sie bitte zusätzlich diese Fragen:

Ihr jährliches Netto-Einkommen beträgt: ______ Euro.

Was genau versichert werden kann und wo die Grenzen liegen, das findet sich in den Annahmerichtlinien, welche ich unten verlinkt habe.

Plan D – Fazit

Das Produkt ist eine „nette Idee“, am ehesten für alle, die eine Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht oder nur zu sehr schlechten Konditionen bekommen. Auch für alle, die sich eine Prämie für eine vollständige Absicherung nicht leisten können, kann das durchaus eine Möglichkeit sein, welche in Betracht gezogen werden sollte.

Klar sein müssen aber folgende Punkte:

  • – es ist (soll es auch nicht) kein Ersatz für eine „richtige BU Absicherung“
  • – es ist eine Ausschnittsdeckung mit ganz klaren Eintrittsvoraussetzungen
  • – wer einen BU Schutz bekommt, sollte über den zuerst nachdenken
  • – anonyme Voranfragen klären einen Schutz auch bei schwierigen Gesundheitsfragen

Lesetip: Warum die anonyme Voranfrage so wichtig ist (und ohne Berater nicht geht)

und: Warum BU Schutz so früh als möglich beantragt werden sollte

Weitere Informationen:

Beitragsgarantie bis 2019 bei dem Deutschen Ring Krankenversicherung

0
0

Die erste Jahreshälfte ist vorbei, da wird es Zeit sich über Beitragsanpassungen zu unterhalten. Nicht? OK, Sie haben recht, dennoch ist es aber die Zeit, in welcher Gesellschaften mit (ersten) Informationen zu Anpassungen und so genannten Garantien „um die Ecke kommen“, Garantien welche dem Neukunden signalisieren sollen „Schau her, wir sind beitragsstabil auch über den Jahreswechsel hinaus.“

Beitragsgarantie bis 2019 – was es bedeutet

Beitragsgarantien sind unter anderem ein Marketinginstrument. Diese Garantie bis 2019 klingt gut, bedeutet aber nichts anderes, als das es zum 01. Januar 2018 keine Anpassung in den genannten Tarifen geben wird. Die Anpassung vom 01.01.2019 (also dem 2. möglichen Anpassungstermin ab heute) ist damit nicht gemeint, hier kann es durchaus eine Anpassung geben.

Für die Tarife die von dieser Garantie umfasst sind, wird es daher zum 01. 01. 2018 keine Anpassung geben, die Tarifverträge verändern sich also nicht.

Beitragsgarantie bis 2019 – für wen es gilt

Die Aussagen beziehen sich alle auf die UNISEX Tarife, zu den Bisextarifen gibt es hingegen noch keine Aussage. Unisex sind also die Tarife, in denen es für Männer und Frauen die gleichen Beiträge gibt, Tarife welche nach dem 21. Dezember 2012 angeboten worden sind.

Interessant ist hierbei jedoch, die Garantien gelten sowohl für das NEUGESCHÄFT, aber auch für die bereits in den Tarifen versicherten Kunden, also den BESTAND in der Unisexwelt.

Beitragsgarantie bis 2019 – welche Tarife betroffen sind

Folgende Tarife bleiben bei dem Deutscher Ring Krankenversicherung VVaG bis Ende 2018 ohne eine Beitragsanpassung

  • –  Esprit Tarif (nur für Kinder und Jugendliche)
  • –  Beihilfetarife BK und BKW (nur bei Kindern und Jugendlichen)
  • –  BS, BP, BW, BD, BDE (bei allen Versicherten)
  • –  Zusatzversicherungen ambulant in den Tarifstufen STARTpur, PLUS, PLUSpur
  • –  Zusatzversicherungen Zahn in den Tarifstufen BASISpur, STARTpur, PLUS, PLUSpur, TOP, TOPpur
  • –  Zusatztarife stationär in den Tarifstufen KLINIK- UNFALLpur, START, STARTpur, PLUS, PLUSpur, TOP1, TOP1pur
  • –  Zusatztarif stationär clinic+ bei Erwachensen
  • –  Zusatztarife AKUT und ZAHN-PRO

Ebenfalls werden für die folgenden Tagegeldtarife keine Anpassungen erfolgen:

  • –  impulsKur
  • –  H Tarife
  • –  Krankentagegelder nach Tarifen pro 008-365, pro 008V-365V
  • –  PflegeBAHRPLUS
  • –  PflegeTOP

Das bedeutet aber auch, dass die Tarife Esprit und Comfort+ in allen anderen Tarifstufen (und bei Erwachsenen) angepasst werden können. Wie hoch die Anpassung aussieht kann derzeit nicht gesagt werden.

Heute beantragt, welche Prämie gilt?

Bereits in meinem Artikel

Noch ein Jahr jünger in die PKV

habe ich das schon einmal ausführlich geschrieben. Durch eine sogenannte Anwartschaft lässt sich in der Privaten Krankenversicherung aber auch in der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit deutlich Prämie sparen, langfristig sogar. Dazu bedarf es einer Anwartschaft, deren Versicherungsbeginn am 1.12.2017 liegen muss, dadurch sind Sie ein Jahr jünger. Zum 01. 01. wird diese dann aktiviert und in den Vollschutz umgewandelt. Eine Frage die hier aber wieder und wieder kommt…

Zahle ich dann die Prämie vor oder nach der Beitragsanpassung?

Sie zahlen die Prämie, die ab dem 1.1.2017 um Bestand gilt. Wird dieser angepasst, so betrifft die Anpassung Sie natürlich auch. Daran ändert auch die Anwartschaft nichts. Dennoch ist eine solche Anwartschaft sinnvoll, denn an dem Vorteil für das Eintrittsalter ändert sich nichts. Nur wer glaubt heute einen Antrag zu stellen um die Beitragsanpassung zu umgehen, den muss ich leider enttäuschen.

Auch in der privaten Krankenversicherung sind Anpassungen unumgänglich. Mehr dazu auch in meinem Artikel zur BAP.

Risikovoranfrage als anonyme Anfrage oder via digitalen Helfern und warum die Erde immer noch rund ist

0
0

Klar ist die Erde rund, weiß doch jedes Kind, werden Sie jetzt vielleicht denken. Der Titel ist aber bewusst so gewählt, da dieses eine Antwort auf den Blogbeitrag von Katrin Bornberg ist, der Geschäftsführenden Gesellschafterin von VersDiagnose.

Eine Risikovoranfrage ist unverzichtbar – und die Erde ist eine Scheibe

Doch bevor ich auf einige Punkte antworte, vielleicht etwas allgemeiner und auch insbesondere für den Kunden/ Interessenten und Laien verständlicher erklärt, worum es überhaupt geht.

Risikovoranfrage – was ist das überhaupt?

Bereits in einigen anderen Blogbeiträgen habe ich darüber geschrieben, wie wichtig eine sorgfältige Aufarbeitung der Unterlagen ist, wie wichtig das Besorgen der Arztunterlagen ist und ein gewissenhaftes Ausfüllen von Unterlagen und Gesundheitsfragen.

Warum es ohne eine anonyme Anfrage und einen qualifizierten Berater nicht geht

Nach der Einschätzung durch die Gesellschaft ist dann klar, ob und wie diese das Risiko bewerten. Dabei haben wir zwei unterschiedliche Punkte die zu bewerten sind:

  • –  die Versicherbarkeit aufgrund von gesundheitlichen Vorerkrankungen und
  • –  die Versicherbarkeit aufgrund besonderer Risiken wie Sportarten, besonderer Freizeitbeschäftigungen, berufsbedingten Gefahren und vieles mehr

Mit einer Risikovoranfrage lassen sich beide Bereiche abdecken, meist erfordert dieses aber etwas Aufwand. Dazu müssen natürlich die Gesundheitsfragen ausgefüllt werden, der Gesellschaft müssen nötige Informationen mitgeteilt werden, um überhaupt eine vernünftige Einschätzung abgeben zu können.

Risikovoranfrage – die zwei Wege

Beginnen wir zunächst mit dem klassischen Weg, ganz ohne digitale Helfer und auf dem Weg, der sich bei vielen Kollegen in den letzten Jahren etabliert hat.

anonyme Anfrage durch den Berater- direkt bei der Gesellschaft

Dazu werden die entsprechenden Daten aufbereitet und dem Versicherer zur Verfügung gestellt. Nun ist es ja in vielen Fällen nicht so, dass ich gleichzeitig acht, neun, zehn Versicherer brauche um das Risiko anzufragen. Warum? Weil es nach einer ausgewogenen Beratung eben nicht unbedingt zehn Anbieter gibt, welche den Bedarf des Kunden decken können. Gerade bei Kollegen mit homogenen Kundengruppen und oftmals identischen Anforderungen (oft Angestellte, Mitte dreißig, Studienabschluss, Bürotätigkeiten) reduziert sich der Bedarf zum Beispiel in der Berufsunfähigkeit auf eine überschaubare Anzahl an Unternehmen und Tarifen. Nicht weil es nicht mehr Anbieter gibt, sondern weil bei einem Leistungsanspruch „Top Tarife“ eben nicht mehr zwanzig, sondern deutlich weniger übrig bleiben.

Gießkannenprinzip nur bedingt sinnvoll

Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass eine allumfängliche Beratung auch die Anfrage bei allen Versicherern enthalten soll, denn nur so ist klar wer den Kunden wie nimmt und versichern kann. Doch was nützt am Ende eine Annahme(-möglichkeit) bei einem Unternehmen, wo der Tarif oder das Produkt nicht passen? Dieses Prinzip, mit der Gießkanne mal die Gesundheitsdaten des Kunden mal auszukippen und zu sehen „wer nimmt mich denn überhaupt“ kann nicht das Ziel sein.

Natürlich ist vielleicht ein etwas leistungsschwächerer Tarif in der Berufsunfähigkeit besser als gar kein Schutz, natürlich kann es sinnvoll sein bei bestimmten Vorerkrankungen einmal zu prüfen ob nicht „irgendwas geht“, das ist aber nicht die Regel. Bei vielen Vorerkrankungen werden Unternehmen eine Klausel anbieten, einen Zuschlag oder eine entsprechende Ergänzung fordern.

Diese Einzelanfrage hat Vor- und Nachteile, wie alles andere im Leben auch.

  • Vorteile der anonymen Anfrage durch den Berater
  • –  direkter Kontakt zum Risikoprüfer der Gesellschaft
  • –  Rückmeldung zu Möglichkeiten der Klausegestaltung, Nachfrage nach weiteren Unterlagen
  • –  „Verhandlungsmöglichkeit“
  • –  spezielle Risikofragen der Gesellschaft, nicht zu viele Angaben, nicht zu wenig
  • Nachteile dieses Weges
  • –  mehr Arbeit
  • –  Risiko des „richtig Ausfüllens“
  • –  Fragen müssen für jede Gesellschaft neu ausgefüllt werden

Nutzung von Risikoprüfungstools und digitalen Helfern

Eine zweite Variante, um die ging es im Artikel von Frau Bornberg, sind die Tools zur Risikoprüfung. VersDiagnose ist eines davon. Hier wird mittels digitalem Helfer und einer Plattform dem Makler, Berater, Vertreter eine Möglichkeit geboten, kostenfrei und unverbindlich bei verschiedenen teilnehmenden Versicherern anzufragen und ein Risiko zur Berufsunfähigkeit (oder zu Alternativprodukten) anzufragen. Welche Versicherer teilnehmen, Stand 07/2017 sind es 15, ist auf der Homepage transparent dargestellt, jeder weiß also auf was er sich einlässt. (OK, Metallrente ist eher ein Konsortium, Klinkende auch, daher sind es eigentlich 13, darum geht es aber auch gar nicht.Im Ablauf funktioniert das dann so: Der Makler/ Berater gibt die Gesundheitsdaten in das System ein, dort werden ggf. mit weiteren DropDown Feldern weitere Erklärungen und Ergänzungen angefordert. Diese sind abhängig von der genauen Diagnose oder dem eigegebenen Hobby. Ich habe das speziell heute Morgen einmal getestet und einen LiveFall genommen, dazu gleich mehr. Doch zunächst auch hier die Vor- und Nachteile:

  • Vorteile der Anfrage über das Vers.diagnose Tool
  • –  Gesundheitsfragen müssen nur einmal ausgefüllt werden, 13 Versicherer lassen sich anfragen
  • –  sofortige Rückmeldung bei „einfachen“ Fällen und verbindliche Annahmeentscheidung
  • –  Anfrage von besonderen Hobbys einfacher
  • –  Zeitersparnis für den Berater
  • Nachteile dieses Weges
  • –  kein individuelles Besprechen der Anfrage, was bei „guten Kontakten“ sonst möglich ist.
  • –  Risiko des „richtig Ausfüllens“ beim Berater
  • –  Fragen nicht individuell zu jeder Gesellschaft, sondern für alle

Zu dem Nachteil 1. Ich meine mit „guten Kontakten“ keineswegs eine Entscheidung die so nicht geht oder ein besonderes Entgegenkommen. Aber es ist in der Praxis schon so, das werden alle Berater und Kollegen bestätigen können die hier in den Bereichen tätig sind, manchmal hilft das persönliche Gespräch oder die direkte Mail. Nicht selten kommen dann Aussagen wie „Besorgen Sie mal dieses/ jenes Attest“ oder „Mit Röntgenbefund schaue ich das nochmal an“ oder auch „wenn der Kunde nochmal zum Arzt will und bestätigen lässt…“.

Diese Möglichkeit fehlt zumindest bei den automatisierten Tools. Dennoch kann für das „Massengeschäft“ dieser Weg der richtigere sein, der schnellere und passendere. Leider sieht die Praxis dennoch anders aus.

Unser Beispiel und das Klauselproblem

Um einen direkten Vergleich zu haben, habe ich heute zwei Fälle kombiniert. Einmal einen Kunden mit Verspannungen und dazu von einem zweiten Kunden das gefährliche Hobby. Dazu waren vom Kunden (in dem vorher abgeschlossenen Schutz zur PKV) Verspannungen angegeben. Der Krankenversicherer hatte hier weitere Nachfragen gestellt, dazu einen Fragebogen „Rücken“ geschickt. Hier in der Vers.Diagnose sieht das dann so aus:

Also gab ich die hier geforderten und mir bereits bekannten Angaben ein. 2-3 Jahre her, einmal aufgetreten, sonst nicht weiter behandlungsbedürftig und es handelte sich um Nackenbeschwerden. (Laut Auskunft des Kunden im PKV Antrag waren diese einmalig nach einer „Computerspielsession“ aufgetreten). Nachdem diese Angaben gemacht waren, habe ich in meinem Beispiel noch das besondere Hobby, welches ich bei einem anderen Kunden heute gerade hatte, integriert um ein weiteres Beispiel zu haben. Fallschirmspringen. Alle Daten wurden dann in den Fragen angeben und (siehe oben) beantwortet.

Nachdem ich damit „durch war“, habe ich mir die Übersicht mit den Ergebnissen einmal genauer angeschaut. Das Hobby Fallschirmspringen macht das Risiko bei vielen Versicherern unmöglich oder kann nicht eingeschätzt werden und ja, es ist ein Spezialfall. Daher habe ich das Ganze dann nochmals gestartet, dieses Mal nur mit den Nackenbeschwerden und ohne ein besonderes Hobby. Folgendes Ergebnis wurde aufgrund der Angaben (siehe oben) präsentiert:Interessant ist hier zum Beispiel die Einschätzung eines Versicherers aufgrund der einmaligen Nackenbeschwerden. Diese Klausel wurde sodann angeboten.

Solche Klausel würde ich als Kunde nie unterschreiben, nicht bei der einmaligen Geschichte mit den Nackenbeschwerden. Ich kannte ja bereits die Entscheidung aus meiner anonymen Anfrage bei dem Versicherer, diese hatte damals noch explizit nachgefragt wie oft genau aufgetreten und ob es wirklich nur das eine Mal war und dann als „Normalannahme“, also ohne Klausel dokumentiert.

Hier zeigen sich sehr gut die Grenzen solcher Systeme. Natürlich muss hier streng(er) geprüft werden und ggf. auch mal die eine oder andere Klausel mehr angeboten werden, denn schließlich möchte man sich keine schlechten Risiken in den Bestand holen.

Lesetipp: Risikozuschlag oder Ausschluss? Geht es auch ohne?

Es gibt eine Berechtigung für beide Systeme

Liebe Frau Bornberg, überholt ist leider nicht das System der Risikovoranfrage und auch der Makler und Berater der nach solchen Systemen arbeitet ist sicher nicht antiquiert und verschließt sich digitalen Innovationen.

„Es  ist längst keine Glaubensfrage mehr, sondern Tatsache: Risikovoranfragen per Post, E-Mail oder Fax haben sich überholt. Sie kosten Versicherer, Vermittler und Kunden viel Zeit, sind mit erheblichem Aufwand verbunden und manchmal auch unter Datenschutzaspekten problematisch. Es gibt keinen einzigen Vorteil von RVA gegenüber dem elektronischen Weg von vers.diagnose.“

Völlig fehl am Platze sind aber solche Aussagen und das „Schönreden“ von dem, von Ihrem Unternehmen angebotenen System. Ich nutze es auch, manchmal und bei bestimmten Konstellationen. Ich halte aber auch aus den oben genannten Gründen und Vorteilen das „alte Modell“ durchaus für wichtig und richtig und viele meiner Kollegen machen ähnliche Erfahrungen. Nicht nur „Tobias B.“, sondern auch „Matthias H.“, Hans X,Y,Z oder andere. Würden die Makler und Berater nur Ihr System nutzen, so müssten wir auch dokumentieren uns nur auf 13 Versicherer zu konzentrieren, den Rest des Marktes unbeobachtet zu lassen.

Auch ist es insbesondere Qualität und Spezialisierung des Maklers zu verdanken, dass sich Kunden gut aufgehoben fühlen. Aufgehoben deshalb, weil wir eben nicht unbedingt „0815“ sind und bei komplizierten Fällen aufgeben.

In der Krankenversicherung fehlen uns zudem solche Systeme, weshalb ich schon allein deshalb hier bei dem bisherigen System bleiben muss. Aber noch etwas anderes ist durchaus interessant. Vielleicht will der Berater den Kunden gar nicht im Gespräch direkt zu einer Antragstellung bringen? Vielleicht ist es gerade die Aufgabe des Beraters mehrere Möglichkeiten aufzuzeigen, Optionen anzubieten und dann zu sagen: „Das ist das was wir derzeit können, das ist der Stand der Anfragen und nun denken Sie in Ruhe darüber nach und kommen auf mich zu, sobald Sie Fragen haben oder sich entschieden haben.“

und ja, ich mag die Einzelanfragen auch deshalb, weil der Kunde sich aufgrund der Fragen bei den einzelnen Gesellschaften explizit mit deren Wortlaut, den abgefragten Zeiträumen und dem damit anzugebenden Krankheitsbild befassen muss. In Ruhe, zu Hause oder bei/ mit seinem Arzt, mit einem Blatt Papier.

Es macht mehr Arbeit, es ist zeitaufwändiger und ja, es ist dennoch oftmals der passendere Weg.

Ich kann verstehen, dass Sie als Geschäftsführende Gesellschafterin von Vers.diagnose Werbung für Ihr Tool betreiben, aber bitte werfen Sie doch mir und Kollegen die es nicht (oder nicht ausschließlich nutzen) nicht vor, wir würden uns dem digitalen Fortschritt verschließen, dem ist (zumindest bei mir) sicher nicht so.

Und Eines noch:

„Was wäre, wenn kein Versicherer den Kunden versichern will, der Kunde innerhlab der Wartezeit abspringt oder krank wird …? Und nicht zu vergessen: In demselben Zeitraum, der bei Tobias B. für einen BU-Vertrag anfällt, kann ein Anwender mit vers.diagnose drei, vier oder noch mehr BU-Beratungen mit Erfolg zum Abschluss bringen. Ohne das Risiko, Kunden wegen langer Wartezeiten mit anschließend negativen Ergebnissen zu verlieren.“

Nun, 1.) will es dann auch von Ihren 13 Versicherungspartnern niemand, 2.) wenn der Kunde „abspringt“, sich dagegen entscheidet, dann ist es sein gutes Recht. Und ja, das Risiko der Krankheit von erster Idee „ich will mich versichern“ bis zu dem gestellten Antrag besteht. Das besteht aber auch wenn Kunde oder Makler einen Termin zur Beratung absagen müssen, sich ein Unfall ereignet oder viele Gründe mehr. Dieses „wenn Sie morgen vom Laster überrollt werden“ mag eine Methode des beraten Verkaufen sein, meine ist das nicht. Sargdeckelklappern und Überreden führt nicht dazu, dass sich Kunden bewusst für Risikoschutz entscheiden, bringt aber manchmal schnelleres Geschäft, zumindest kurzfristig.

Fazit

Anders als Frau Bornberg bin ich nicht der Meinung, dass sich das alte System überholt hat, auch nicht dass sich Makler die es nicht nutzen dem Fortschritt verschließen. Beide Wege haben eine Berechtigung, beide mögen für den einen oder anderen richtig sein, aber niemals ist/hat nur ein System das passende Modell!

Beitragsgarantien und Beitragsanpassungen bis 2019 bei der Signal Iduna Krankenversicherung

0
0

Letzte Woche startete ich die Infos zur Beitragsanpassung und Garantien mit dem Deutschen Ring, heute folgt der zweite Krankenversicherer aus gleichem Konzern, es geht um die Anpassungen bei der Signal Iduna Krankenversicherung.

Beitragsgarantie bis 2019 – was es bedeutet

Beitragsgarantien sind unter anderem ein Marketinginstrument. Diese Garantie bis 2019 klingt gut, bedeutet aber nichts anderes, als das es zum 01. Januar 2018 keine Anpassung in den genannten Tarifen geben wird. Die Anpassung vom 01.01.2019 (also dem 2. möglichen Anpassungstermin ab heute) ist damit nicht gemeint, hier kann es durchaus eine Anpassung geben.

Für die Tarife die von dieser Garantie umfasst sind, wird es daher zum 01. 01. 2018 keine Anpassung geben, die Tarifverträge verändern sich also nicht.

Beitragsgarantie bis 2019 – für wen es gilt

Die Aussagen beziehen sich alle auf die UNISEX Tarife, zu den Bisextarifen gibt es hingegen noch keine Aussage. Unisex sind also die Tarife, in denen es für Männer und Frauen die gleichen Beiträge gibt, Tarife welche nach dem 21. Dezember 2012 angeboten worden sind.

Interessant ist hierbei jedoch, die Garantien gelten sowohl für das NEUGESCHÄFT, aber auch für die bereits in den Tarifen versicherten Kunden, also den BESTAND in der Unisexwelt.

Beitragsgarantie bis 2019 – welche Tarife betroffen sind

Folgende Tarife bleiben bei dem Deutscher Ring Krankenversicherung VVaG bis Ende 2018 ohne eine Beitragsanpassung

  • –  Vollversicherungstarife START (nur Erwachsene)
  • –  START-PLUS (nur Kinder und Jugendliche)
  • –  KOMFORT 1 (nur Erwachsene)
  • –  KOMFORT 2 und 3 (nur Kinder und Jugendliche)
  • –  KOMFORT-PLUS 1 und 2
  • –  KOMFORT-PLUS 3 (nur Kinder und Jugendliche)
  • –  EXKLUSIV 0, 1, 2
  • –  EXKLUSIV-PLUS 0, 1, 2

Ebenfalls stabil bis 31.12.2018 bleiben die folgenden Beihilfetarife:

  • –  START-B, KOMFORT-B, KOMFORT-B-W (alle nur Kinder und Jugendliche)
  • –  EXKLUSIV-B, R-EXKLUSIV-B, EXKLUSIV-B-ES, -E, -E1
  • –  EXKLUSIV-B-W (nur Kinder und Jugendliche)
  • –  flexSI-B

Folgende Zusatzversicherungstarife werden nicht angepasst:

  • –  GE, GE-PLUS, R-GE, R-GE-PLUS, S100/1+2
  • –  GE-TOP und R-GE-TOP nur für Erwachsene
  • –  stationärer Schutz in S100/1+2
  • –  Zahnschutz Z80-0, 2, 3
  • –  Zusatzversicherungen ambulant STARTpur, PLUS, PLUSpur, TOP (der TOPpur nur bei Erwachsenen)
  • –  Zusatztarife stationär in den Tarifstufen KLINIK- UNFALLpur, START, STARTpur, PLUS, PLUSpur, TOP1, TOP1pur
  • –  Zusatztarife ZAHN in den Stufen BASISpur, STARTpur, PLUS, PLUSpur, TOP, TOPpur
  • –  Zusatztarife AKUT und ZAHN-PRO

Ebenfalls werden für die folgenden Tagegeldtarife keine Anpassungen erfolgen:

  • –  EKH, R-EKH
  • –  KurPLUS
  • –  Krankentagegelder nach Tarifen ESP-VS 8-365 und ESP-E 8-365
  • –  PflegeBAHRPLUS
  • –  Pflege START, PLUS und PflegeTOP

Wie hoch die Anpassung in den anderen Tarifen aussieht kann derzeit nicht gesagt werden.

Heute beantragt, welche Prämie gilt?

Bereits in meinem Artikel

Noch ein Jahr jünger in die PKV

habe ich das schon einmal ausführlich geschrieben. Durch eine sogenannte Anwartschaft lässt sich in der Privaten Krankenversicherung aber auch in der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit deutlich Prämie sparen, langfristig sogar. Dazu bedarf es einer Anwartschaft, deren Versicherungsbeginn am 1.12.2017 liegen muss, dadurch sind Sie ein Jahr jünger. Zum 01. 01. wird diese dann aktiviert und in den Vollschutz umgewandelt. Eine Frage die hier aber wieder und wieder kommt…

Zahle ich dann die Prämie vor oder nach der Beitragsanpassung?

Sie zahlen die Prämie, die ab dem 1.1.2017 um Bestand gilt. Wird dieser angepasst, so betrifft die Anpassung Sie natürlich auch. Daran ändert auch die Anwartschaft nichts. Dennoch ist eine solche Anwartschaft sinnvoll, denn an dem Vorteil für das Eintrittsalter ändert sich nichts. Nur wer glaubt heute einen Antrag zu stellen um die Beitragsanpassung zu umgehen, den muss ich leider enttäuschen.

Auch in der privaten Krankenversicherung sind Anpassungen unumgänglich. Mehr dazu auch in meinem Artikel zur BAP.

Viewing all 189 articles
Browse latest View live


Latest Images