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Channel: Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge
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Warum Sie ihre bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt überprüfen sollten

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„Aber ich habe doch schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung” ist einer der häufigsten Sätze, welcher in der Beratung immer mal wieder vorkommt. Das Problem daran ist, dass es für viele einfach auch schön bequem ist, sich mit dem Thema nicht noch einmal oder immer wieder auseinander zusetzen. Leider ist das in der Praxis er der falsche Weg. Denn wie viele andere Sachen im Leben auch, verändern sich die Bedingungswerke in der Berufsunfähigkeitsversicherung und wurden in den letzten Jahrzehnten stetig verbessert. Auf der anderen Seite ändert sich die persönliche Einkommenssituation, vielleicht sind Kinder in der Familie dazugekommen und es bedarf nun einer ganz anderen Art von Absicherung.

Verbesserte Bedingungswerke automatisch auch für mich?

Schauen wir uns die Bedingungswerke in der Berufsunfähigkeit der letzten Jahre oder gar Jahrzehnte an, so hat sich hier viel getan. Waren früher Verweisung auf andere Berufe, umfangreiche Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen die Regel, so geht es in heutigen Bedingungswerken sehr verbraucherfreundlich zu. Versicherer haben zusätzliche Komponenten, so zum Beispiel die garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall oder die Leistung schon bei Arbeitsunfähigkeit eingeführt und somit die Möglichkeit seine Leistung schnell und dauerhaft zu bekommen deutlich erhöht.

Leider gelten diese Leistungsverbesserungen nicht automatisch für Bestandskunden, da diese in den alten Bedingungswerken nicht kalkuliert worden sind und dafür dementsprechend keine Prämie zur Verfügung steht. Wer also als Bestandskunde von solchen Verbesserungen profitieren möchte, der muss aktiv werden und gemeinsam mit seinem Berater überprüfen, ob eine Anpassung des bestehenden Versicherungsschutzes möglich ist.

Dazu sollte im Rahmen einer anonymen Voranfrage geklärt werden, wie die heutige Risikoeinschätzung für den Versicherten aussieht. Dabei geht es zunächst einmal nicht um das höhere Eintrittsalter, es geht vielmehr um den heutigen Gesundheitszustand. Leistungsverbesserungen sind in der Regel mit einer neuen Gesundheitsprüfung versehen und sollten daher genau überlegt sein.

Risikozuschläge, veränderte Gesundheit, neuer Bedarf

Auch die Risikopolitik hat sich bei den Versicherern durchaus positiv verändert. Für viele Berufsgruppen ist der Versicherungsschutz in der Vergangenheit günstiger geworden, das hängt aber auch damit zusammen das risikoreichere Berufe in noch detaillierter gefächerte Berufsgruppen eingeteilt wurden und Versicherer sich hier die „guten Risiken“ sichern möchten. In der Praxis bedeutet das für Ingenieure, kaufmännische Angestellte, Personen in den Berufsgruppen 1-2 eine teilweise deutliche Verbesserung. So ist es in der Praxis durchaus möglich, dass jemand trotz eines fünf, sechs oder gar sieben Jahre höheren Eintrittsalters ein verbessertes Bedingungswerk zu einer fast identischen Prämie bekommen kann. Auf der anderen Seite hat das zur Folge, dass die „schlechten Berufsgruppen“ deutlich mehr für ihren Versicherungsschutz bezahlen müssen.

Daher kann es keine generelle Empfehlung für einen möglichen Wechsel geben, sondern es geht vielmehr darum genau zu prüfen wie das bestehende Bedingungswerk im Vergleich zum heute möglichen Versicherungsschutz aussieht, das gilt insbesondere für die Leistungsseite aber natürlich auch für die zu zahlende Versicherungsprämie.

Schlechteres Bedingungswerk ohne Ausschluss oder neue mit besseren Leistungen und Ausschlüssen

Nun ist es nicht so unüblich, dass sich der Gesundheitszustand von Personen mit steigendem Alter verändert und damit auch die Wahrscheinlichkeit berufsunfähig zu werden. Auf der anderen Seite verändert sich der Gesundheitszustand oftmals auch positiv, Menschen machen mehr Sport, verlieren Gewicht und Herz-Kreislauf-Erkrankungen können sich durchaus wieder verbessern. Auch einmal aufgetretene Allergien oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen können ausheilen oder keine Beschwerden mehr verursachen. Wer hier aus „alten Zeiten“ dann noch Risikozuschläge oder Ausschlüsse in seinem Versicherungsschein hat, der könnte womöglich einen besseren und umfangreicheren Versicherungsschutz bekommen, wenn er sich dann darum kümmern würde.

In die andere Richtung ist es natürlich auch möglich. Haben Sie früher ein schlechteres Bedingungswerk abgeschlossen, waren damals aber gesund und haben dementsprechend keine Einschränkungen wie Ausschlüsse oder Zuschläge in ihrem Vertrag, so ist es genau zu überlegen ob ein heute deutlich größerer Leistungsumfang einen vielleicht zu vereinbarenden Ausschluss aufwiegt.

AU Übersicht in BU Verträgen

Arbeitsunfähigkeit als neues, leistungserleichterndes Kriterium

Noch im letzten Jahr war es ein einziger Anbieter und vielleicht ein, zwei kleinere Regelungen, welcher eine Berufsunfähigkeitsrente auch dann erbrachte, wenn eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit vorlag. Gerade bei länger andauernden Krankheiten, Unfällen aber auch der kompletten Palette der psychischen-und psychosomatischen Erkrankungen (das muss nicht zwingend das Burn-Out sein) ist es oft für Ärzte sehr schwierig eine Prognose darüber zu treffen, ob die- oder derjenige jemals wieder in seinen Beruf zurückkehren kann und wann das sein wird. Im eigenen Bekanntenkreis war die Dame mehr als drei Jahre nicht in der Lage ihren Beruf auszuüben, da stellt sich recht schnell die Frage wie lange Arbeitsunfähigkeit besteht und wann dieses fließend in eine Berufsunfähigkeit übergeht. Die große Gefahr besteht dann darin, dass der Krankentagegeldversicherer nicht mehr leistet, der Berufsunfähigkeit Versicherer aber noch nicht leistet. Da nützt die beste Absicherung wenig, wenn die beiden Verträge sich nicht vertragen und somit einer nicht mehr unter anderen noch nicht zahlt.

Die neuen Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit in den Berufsunfähigkeitsverträgen sicherlich kein Allheilmittel, schaffen aber eine zusätzliche Sicherheit und erleichtern den Bezug von Leistung sehr. So haben neben der Condor auch Versicherer wie die Allianz, die Nürnberger, die Continentale, der Volkswohl Bund, die Gothaer, Alte Leipziger, Generali und die LV1871 mittlerweile Lösungen und Leistungsverbesserungen bei Arbeitsunfähigkeit fest in ihrer Verträge geschrieben.

Umstellung bei dem eigenen Anbieter oder woanders hin?

Das ist eine Frage, welche sich pauschal nicht beantworten lässt. Es gibt eine Reihe von Versicherern welche eine Umstellung in ein neues Bedingungswerk wie einen Neuvertrag handhaben. Das bedeutet dass sie neben einem neuen Eintrittsalter auch den neuen Gesundheitszustand zur Bewertung heranziehen. Der Nachteil kann hierbei sein, dass dem Versicherer auch aus dem Altvertrag Daten bekannt sind, die nach den neuen Antragsfristen gar nicht mehr abgabepflichtig wären. Liegt dem neuen Vertrag zudem noch ein neues Eintrittsalter zu Grunde, so kann es durchaus sinnvoll sein, sich nicht nur bei dem eigenen Anbieter umzuschauen sondern sich die anderen Lösungen am (heutigen) Versicherungsmarkt genauer anzusehen.

bu_kriterien_1Beschäftigen Sie sich mit Kriterien

Bevor es also an die weitere Auswahl geht, sollten Sie alle relevanten Daten des alten Vertrages besorgen. Dabei geht es insbesondere um:

  • Beginn und Endalter des bisherigen Versicherungsschutzes (oftmals passt das Endalter nicht mehr)
  • Genauer Stand des Bedingungswerke, der Gesellschaft und des Tarifes
  • Wie ist Ihr Beruf definiert? Welche Berufsgruppe liegt dem Vertrag zu Grunde und gilt der Beruf noch?
  • Sind Sie noch in diesem Beruf tätig? (Bei Verbesserungen der Berufsgruppe erfolgt keine automatische Umstufung)
  • passt die Rente noch? (Hilfe zur Rentenhöhe)
  • sind Bausteine wie zum Beispiel die garantierte Rentensteigerung im Vertrag enthalten?

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, dann beschäftigen Sie sich bitte mit den Auswahlkriterien des (potentiellen) neuen Vertrages. Hierbei sollten Sie so vorgehen, als würden sie sich heute neu versichern. Starten Sie also mit der Berechnung der richtigen Rente, und legen Sie dann mit Hilfe der Kriterien und des umfangreichen Kriterienfragebogens fest, was für sie heute wichtig ist.

Erst wenn der neue Leistungsumfang klar ist, sollten Sie mit einem Berater gemeinsam prüfen, ob es auch bei ihren bisherigen Gesellschaft einen neuen Tarif gibt, der Ihnen diese Leistung bieten kann. Falls dem so ist, sollten Sie mit Verhandlungen über eine Umstellung bei Ihrem bisherigen Versicherer beginnen. Parallel dazu gilt es einmal zu prüfen was andere Unternehmen Ihnen mit heutigen Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Leistungswunsch und Versicherungsschutz bieten können, danach lässt sich aufgrund dieser Daten fundiert entscheiden. Sollten Sie dann zu dem Schluss kommen, dass der bisherige Versicherungsschutz nicht passend ist, dann können sich hier nachlesen, wie sie eine unpassende Versicherung gegen Berufsunfähigkeit beenden können.

Zur besseren Übersicht stelle ich Ihnen gerne einen ausführlichen Leistungsvergleich zwischen ihren bestehenden Versicherungsschutz und möglichen Alternativen bei der eigenen oder anderen Gesellschaften. Hierzu senden Sie mir bitte eine Anfrage mit den Tarifdetails des derzeitigen Schutzes. Sie können auch den LiveChat links am Bildschirm nutzen, oder mir eine E-Mail senden.


Garantierte Rentensteigerung, Leistungsdynamik, Anpassung bei bestehender Berufsunfähigkeit- eine der wichtig(st)en Optionen in der BU-Absicherung

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Die Versicherer verwenden völlig unterschiedliche Bezeichnungen dafür, der eine nennt es „garantierte Rentensteigerung” ein anderer schreibt lieber über „Leistungsdynamik“ und wieder andere verwenden noch andere Namen und Bezeichnungen. Alle haben jedoch eines gemeinsam, sie bezeichnen einen wichtigen Baustein in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, einen Baustein der die Absicherung für die Zukunft garantieren und aktuell halten soll.

Bereits in der Vergangenheit habe ich über die Möglichkeit einer garantierten Rentensteigerung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geschrieben halte diese weiterhin für eine wichtige Option. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, eine versicherte Rente auch dann zu erhöhen, wenn bereits der Leistungsfall eingetreten ist. Im Gegensatz zu der dynamischen Erhöhung, welche eine Anpassung der Versichertenrente und des Beitrages vor Eintritt des Leistungsfalles ermöglicht, handelt es sich bei dieser Option um eine Rentenerhöhung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ist diese Möglichkeit in dem eigenen Vertrag nicht vorhanden, so bedeutet dieses auch, jemand der vielleicht mit Anfang 40 berufsunfähig wird muss mit der Rente zum Rentenalter auskommen.

Wird die versicherte Person erst kurz vor dem Rentenalter berufsunfähig, so reicht die versicherte Rente unter Umständen auch dann aus, wenn diese nicht erhöht wird. Je früher jedoch eine Berufsunfähigkeit eintritt und der Versicherer seine Rentenzahlung erbringt, desto wichtiger wird die Erhöhung. Eine Anpassung der Rente auf eigenen Wunsch ist dann, aufgrund des eingetretenen Leistungsfalles und des Gesundheitszustandes nicht mehr möglich. Diese mögliche Rentenerhöhung soll unter anderem dafür sorgen, dass eine Entwertung des Geldes und/oder eine Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht dazu führen muss, dass die versicherte Berufsunfähigkeitsrente zu klein ist. Dazu hier ein Blick auf die Entwicklung der Inflation in Deutschland, angefangen im Jahre 1970.

Inflationsrate

Natürlich gab es auch hier Jahre, in denen die Inflation sehr klein oder (wie 1986) sogar negativ war. Andererseits gab es viele Jahre in denen diese deutlich über 2 % lag. In den Verträgen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist oftmals nur ein feststehender Prozentsatz versicherbar. Einige Versicherer lassen zudem eine Leistungsdynamik zwischen einem und 3 % zu.

Das ist aber ein ganz schöner Mehrbeitrag, warum?

In einer Beratung schrieb mir eine Kundin folgende E-Mail:

Hätte nicht gedacht, dass die Rentensteigerung, die ja nur im Leistungsfall eintritt, so viel an Beitrag kostet.
Die Rente steigt ja nur um 2 % p.a., nachdem man berufsunfähig geworden ist, d.h. wenn mit 66 der Fall eintritt, steigt diese nur noch 1x auf dann 2040 € richtig?
Interessant ist es demnach v.a., wenn man jung BU wird... (…) Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall von 2% p.a. ist uns jedenfalls keine 13,50 € Unterschied im Monatsbeitrag wert

Die Argumentation ist durchaus berechtigt und interessant, denn für denn Versicherer bedeutet die Vereinbarung einer solchen Steigerung eine immens hohe Mehrleistung. Warum das so ist, lässt sich sehr einfach an der folgenden Tabelle ersehen. Unterstellen wir eine versicherte Rente von 2.000 € und eine garantierte Rentensteigerung von 2 % und tritt der Leistungsfall zum Beispiel mit 33 Jahren ein, so bedeutet die Versicherte Option eine Mehrleistung des Versicherers von 359,867 €, bei dauerhaft bestehende Berufsunfähigkeit. In dieser Tabelle lässt sich gut erkennen, wie sich die Rente durch die jährliche Anpassung erhöht und wie hoch der Unterschied zu der Ursprungsrente pro Monat bzw. pro Jahr ist.

Mehrleistung garantiete Rentensteigerung

Selbst wenn die Berufsunfähigkeit „erst“ mit 60 Jahren eintreten sollte, so reden wir immer noch über sieben Jahre, in denen die Rente um jährlich 2 % steigt. Sie später die Berufsunfähigkeit eintritt, desto weniger Jahre bis zum Ablauf sind natürlich vorhanden, um die Rente jährlich steigen zu lassen. Wer natürlich bis zu diesem Zeitpunkt eine dynamische Rentenerhöhung Jahr für Jahr mitgemacht hat, für den ist die Rente zu diesem Zeitpunkt auf ein durchaus ausreichendes Maß gestiegen, der Beitrag natürlich ebenfalls.

Mehrleistung bis 67

Kann ich die garantierte Rentensteigerung nachträglich ein-oder ausschließen?

Wurde bei Vertragsbeginn eine solche Rentensteigerung im Leistungsfall beantragt, kann diese auch wieder ausgeschlossen werden. Die Versicherer haben hierzu unterschiedliche Regelungen, hier zum Beispiel die Aussage in den Versicherungsbedingungen der Alten Leipziger.

Eine vereinbarte garantierte Rentensteigerung kann während der Beitragszahlungsdauer zum Beginn des nächstfolgenden Monats, frühestens zum Schluss des ersten Versicherungsjahrs, verringert bzw. ganz ausgeschlossen werden.

Wer also sich zu Beginn des Vertrages für eine solche Option entschieden hat, durch veränderte Umstände oder durch eine dynamisch angepasste Rente aber nun ausreichend hoch versichert ist oder eigene Rücklagen zusätzlich gebildet hat, der kann diesen Baustein wieder aus dem Vertrag entfernen und zahlt dann weniger Beitrag. Für die Vergangenheit, in der der Schutz standen hat, sind die Beiträge natürlich „verbraucht“. Klar, denn bei eingetretenen Versicherungsfall hätte auch die jährliche Anpassung stattgefunden.

Ein späterer (Wieder-)Einschluss dieser Komponente in den Vertrag führt natürlich zu einer neuen Gesundheitsprüfung, und einem höheren Beitrag.

Ich bin schon versichert, wie bekomme ich diese Option in meinen Vertrag?

Wenn Sie bereits einen Versicherungsschutz haben und eine solche garantierte Rentensteigerung dort nicht enthalten ist, so kann dieses mehr Gründe haben. War eine solche Option bei Vertragsabschluss gar nicht verfügbar, so kann dieser auch nachträglich nicht ohne weiteres eingeschlossen werden. Hierzu müsste dann eine Umstellung heute gültigen Tarife stattfinden, die jedoch ein neues Eintrittsalter und/oder eine neue Gesundheitsprüfung zur Folge. Einige Gesellschaften verzichten bei gleicher Rentenhöhe oder bieten eine vereinfachte Gesundheitsprüfung an. Es gibt durchaus Fälle, wo trotz höherem Eintrittsalters die Prämie gegenüber der ursprünglichen Vertragsgestaltung sinkt, da die Gesellschaften in den letzten Jahren eine differenziertere Berufsgruppen Einstufung eingeführt haben. Daher ist eine generelle Aussage schlecht möglich.

War eine solche Leistungsdynamik schon bei Vertragsabschluss vorhanden, Sie haben sich aber dagegen entschieden, so kann diese mit entsprechender Gesundheitsprüfung heute meist den Vertrag eingeschlossen. Die zu zahlende Mehrbeiträge werden dann ab dem Zeitpunkt des Einflusses erhoben.

Bevor Sie also jetzt voreilig handeln, lesen Sie bitte auch den Beitrag zur Überprüfung einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung und schauen sich einmal genau die Auswahlkriterien für die Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Hilfe dringend nötig: “Ich bitte euch alle – kauft sein Buch, wenn es euch gefällt”

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Es gibt so Tage, dann macht man sich auf und ist geschockt über ein Bild, einen Post oder eine kurze Mitteilung die einen in die Tannen gespielt wird. Sowas bei mir gestern und heute habe ich dazu den Beitrag bei Kai gelesen und mir gedacht, mit etwas Reichweite hier aus dem Blog können wir vielleicht noch etwas mehr bewegen.

Worum es geht, lässt sich am einfachsten indem Beitrag der Frau des Patienten nachlesen, einem Mann der mitten im Leben stand, nun mit nicht einmal 45 Jahren um selbiges kämpfen muss. Ich will auch keinesfalls großartige Texte dazu schreiben, ist einfach den Beitrag von der Ehefrau und überlegt euch ihr vielleicht mit dem Kauf des Buches oder sonst irgendwie helfen könnt.

Auch wenn ich Kai-Eric Fitzner nicht persönlich kannte, ich wünsche ihm doch alles erdenklich Gute und das keine weiteren Folgen aus der Erkrankung zurückbleiben und er schnell wieder auf den Beinen ist. Link zum Facebook Post

Kai-Eric Fitzner PostWenn ihr auf das BuchCover unten blickt, kommt ihr direkt zur Bestellung “Willkommen im Meer” bei Amazon.

Willkommen im Meer

Von dem Erlös des Buches landen leider nur knapp 3 € beim Author. Daher habe ich mich entschlossen direkt den Preis von zwei Büchern zu spenden, die kommen dann auch direkt an. Das geht am einfachsten über das Konto  welches Johannes eingerichtet hat. Dazu mehr in seinem Beitrag. Natürlich gibt es dann kein Buch. :-)

Falls Sie bereits zu Beginn der Schwangerschaft bedenken sollten, zu spät bedeutet nie mehr

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Manchmal häufen sich die weniger schönen Nachrichten, gestern war so ein Tag. Nachdem erst ein schwer kranker Mensch Hilfe benötigte, welche diese derzeit auch zu bekommen scheint, erreichte mich gestern noch ein anderer Fall. Auch hier ist eine Situation eingetreten, welche sich nicht mehr korrigieren lässt, gerade deshalb möchte ich aber unbedingt darauf hinweisen. Zunächst einmal sei jedoch klar, es lässt sich nicht jedes Lebensrisiko versichern, man kann sich nicht vor allem und jedem schützen, aber es gibt bestimmte Bereiche, da sichert ein rechtzeitiges Handeln die finanzielle Existenz.

In meinem etwas älteren Beitrag „Tun Sie Ihrem Kind und sich einen Gefallen, da habe ich bereits zum Thema der Pflegeergänzungsversicherung für Kinder geschrieben und (hoffentlich) deutlich machen können, wie wichtig diese Absicherung bzw. die Gedanken daran bereits weit vor der Geburt sind.

Doch was war passiert?

Ein Paar entschließt sich eine Familie zu gründen, ein Kind zu bekommen und auswärts Zweisam- eine Dreisamkeit werden zu lassen. Das ist nicht allzu ungewöhnlich und passiert, zum Glück, viele Male im Jahr. Gerade wenn die Schwangerschaft festgestellt wird und die werdenden Eltern das erste Ultraschallbild mit noch zittrigen Händen festhalten, dann beginnen auch die Wünsche und Gedanken, das hoffentlich alles gut geht.

Jede Entwicklung in der Schwangerschaft wird verfolgt, der Bauch wird größer, der Geburtstermin rückt näher und zwischendurch gibt es durchaus auch die Bedenken, dass etwas nicht ganz glatt laufen könnte. Aber natürlich passiert einem das selbst nicht, natürlich hofft man das alles gut geht und somit überwiegt die Freude und „schlechte Gedanken schnell verdrängt“. Sowas auch in dem Beispiel, von dem ich heute erzählen möchte, erzählen deshalb weil es so richtig ist sich rechtzeitig Gedanken zu machen und sprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die Mutter des Kindes informierte also ihren Versicherungsvertreter bei einer großen Gesellschaft über die Schwangerschaft und fragte noch nach welcher Besonderheiten es für die Untersuchungen zu beachten gibt. Dabei sollte noch bedacht werden, für die Mutter bestand Versicherungsschutz für so genannte Regelleistungen, also Mehrbettzimmer und den Dienst habenden Arzt. Nachdem die Fragen geklärt waren, gibt es also nur noch abzuwarten bis zur Geburt.

Leider dann nicht so erfreulich

Neben der Freude über die Geburt des Kindes kam auch die bittere Wahrheit, dass das lang erwartete Baby leider nicht als kerngesundes Kind auf die Welt kam. Eine Vorerkrankung, mehrere kleinere Beeinträchtigungen und ein Tumor bedeuten auf jeden Fall, eine Reihe von weiteren Behandlungen wird nötig sein, Ärzte werden in den nächsten Jahren einer der ständigen Begleiter des kleinen Kindes und es wird natürlich eine ganze Reihe von Kosten verursachen.

Wie sich genau diese Kosten auswirken, ob es Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalt, Heil-und Hilfsmittel oder gar Kosten bei Pflegebedürftigkeit sein werden, das ist heute noch endlich offen und überhaupt nicht zu sagen. Da bringt auch Spekulationen wenig, wichtig ist nur zu klären wie diese Kosten übernommen werden können.

… und hier liegt der Fehler

Das nun erkrankte Kind, oder besser das nicht vollständig gesund geborene Kind, kann natürlich im Rahmen eines normalen Antrages nicht mehr nachversichert werden. Die Anträge auf eine Kranken- oder Pflegezusatzversicherung werden bei bestimmten Vorerkrankungen schlichtweg abgelehnt. Aber da gibt es durch die Neugeborenennachversicherung, der Versicherer muss doch das Kind versichern? Vollkommen richtig, aber diese Nachversicherung erstreckt sich nun einmal (falls keine andere, verbesserte Regelung in den Bedingungen zu finden ist) nur auf den Versicherungsumfang, den die Eltern abgeschlossen haben.

Die (nun nicht mehr machbar) Lösung

In diesem Falle sind also stationäre Zusatzleistungen nicht nach versicherbar, da die Mutter diese nicht in ihren Versicherungsschutz eingeschlossen hat und der Vater gesetzlich krankenversichert ist. Auch eine stationäre Zusatzversicherung besteht hier leider nicht, auch hier wäre sonst die Option der Nachversicherung zu prüfen.

Leider hat der damalige Berater auch an die Pflegezusatzversicherung nicht gedacht. Wäre es ein Leichtes gewesen, bei Beginn der Schwangerschaft eine entsprechend umfangreiche Absicherung für die Eltern zu wählen. Es wäre simpel zu lösen gewesen, hätte man sich dort entweder um eine Verbesserung des Versicherungsschutzes der Mutter (was zu dem Zeitpunkt problemlos funktioniert hätte) oder um eine stationäre, ambulante und/oder zahnärztliche Ergänzungsvereinbarung zur gesetzlichen Krankenkasse des Vaters gekümmert. Und was noch viel wichtiger ist: die Absicherung der Eltern durch eine Pflegezusatzversicherung hätte auch hier eine Nachversicherung des Kindes und somit eine Absicherung ohne neue Gesundheitsprüfung ermöglicht.

Aufgaben für Kunden und Vermittler

Bereits bei der Familienplanung:

Schauen Sie sich unbedingt den eigenen Versicherungsschutz an. In welchem Umfang sind sie selbst versichert? Welcher Versicherungsschutz besteht für den Vater/die Mutter?

Spätestens bei Beginn der Schwangerschaft, besser vorher:

Jetzt geht es die letzten, wichtigen Vorkehrungen zu treffen. Ist die Mutter und/oder der Vater in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so prüfen Sie unbedingt die Möglichkeit einer ambulanten/stationären und/oder zahnärztlichen Ergänzungsvereinbarung zur GKV. Diese sichert entsprechende (Mehr-) Leistungen und ermöglicht Eltern wie auch dem Neugeborenen einen angepassten und umfangreichen Versicherungsschutz.

Denken Sie jetzt unbedingt an die Bereiche der Pflegeversicherung und sorgen Sie dafür das mindestens ein Elternteil eine entsprechende Absicherung mindestens drei Monate vor Geburt besitzt. Und nehmen Sie bitte nicht den errechneten Geburtstermin, sondern beantragen Sie den entsprechenden Versicherungsschutz sofort. Eine Frühgeburt torpediert sonst die Dreimonatsregel und verhindert den vielleicht dann doppelt wichtigen Versicherungsschutz.

Ist ein Elternteil privat krankenversichert (PKV) so machen sie sich noch einmal Gedanken zu den Auswahlkriterien der privaten Krankenversicherung und überlegen ob die Leistungen, die Selbstbeteiligung und der Versicherungsumfang dementsprechend, was aktuell für Sie wichtig und gewollt ist.

Die letzten Wochen vor der Geburt

Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass man es kaum erwarten kann das der/die Kleine nun endlich da. Man möchte das Lächeln sehen, es berühren und fühlen und einfach nur eine tolle Zeit zusammen verbringen. Daher bereiten Sie bereits jetzt alles notwendige vor, damit die entsprechende Nachversicherung reibungslos verläuft.

Schon jetzt können die notwendigen Tarife besprochen, nach Meldeformulare oder Anträge ausgefüllt werden und fertig vorbereitet zuhause liegen. Informieren Sie Ihren Berater oder nehmen Sie direkt Kontakt zu mir auf, sobald das Kind auf der Welt ist um alles notwendige zu veranlassen und keine wichtigen Schritte zu vergessen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass das Kind den passenden, notwendigen und vor allem zeitgemäßen Versicherungsschutz bekommt.

Und die Familie aus unserem Beispiel?

Durch die fehlerhafte nicht vollständige Beratung des damaligen Vertreters wurde hier nicht nur die Möglichkeit verspielt dem Kind weitere Leistungen (zum Beispiel gezielte, freie Krankenhauswahl, privatärztliche Behandlung, besondere Leistungen bei Alternativmedizin und vieles mehr) zu sichern, es wurde auch die Bilder zusätzliche Absicherung verschlafen. Dazu gehört neben der Absicherung bei Pflegebedürftigkeit auch zum Beispiel die Option auf eine Nachversicherung in einer Schwere-Krankheiten-Versicherung.

Nochmals und in aller Deutlichkeit. Man kann, muss und soll keineswegs jedes mögliche Lebensrisiko versichern. Aber gerade wenn das Kind krank oder mit Beeinträchtigungen/Behinderungen geboren wird, dann können alle betroffenen Eltern ein Lied davon singen wie schwer ist ohnehin schon ist, auch ohne zusätzlich finanzielle Probleme zu haben. Diese lassen sich auch nicht in jedem Fall mit einer Versicherung lösen, aber Geld zu haben sich mehr oder andere/bessere Behandlungsmethoden zu erkaufen oder sich finanzielle Freiräume für eine optimale Betreuung des Kindes zu sichern, sind zu diesem Zeitpunkt goldwert und sichern im schlimmsten Fall die Zukunft des Kindes.

Und falls Sie diesen Artikel bis hier gelesen haben, aber gar nicht Kunde sondern Berater oder Versicherungsvertreter sind, dann denken Sie bitte bei jedem Gespräch Ihrem Kunden, indem er eine Familienplanung, Schwangerschaft oder dergleichen erwähnt, daran diesen umfassend über seine Möglichkeiten aufzuklären. Die Entscheidung darüber, ob die zukünftigen Eltern bereit und in der Lage sind sich einen solchen umfassenden Versicherungsschutz zu erkaufen, überlassen Sie doch bitte den Eltern selbst und zeigen Ihnen die entsprechenden Möglichkeiten auf. Entscheidet sich der Kunde dagegen, ist auch dieses überhaupt kein Problem, aber informiert werden muss er erst einmal um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Kein Krankentagegeld aus privater Krankenversicherung bei Wiedereingliederung nach Hamburger Modell, Urteil des Bundesgerichtshofes IV ZR 54/14

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Krankentaggeld, das ist die Leistung welche eine private Versicherung ihrem dort versicherten Kunden zahlt, wenn nach Ablauf der Karenzzeit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Krankentagegeldversicherung also insbesondere dazu, ein durch Krankheit wegfallen des Arbeitseinkommen auszugleichen und somit die finanzielle Existenz des Versicherten zu sichern. Dabei bestehen jedoch grundsätzliche Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Während in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) das Krankentagegeld maximal über einen Zeitraum von 78 Wochen gezahlt wird, ist die Zahlung in der privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich zunächst einmal unbegrenzt.

Unbegrenzt jedoch nur so lange, wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in dem versicherten Beruf besteht. Die gesetzliche bzw. richtigerweise vertragliche Grundlage findet sich hierzu in den entsprechenden Versicherungsbedingungen, den so genannten Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung (MB/KT). Bevor wir uns jedoch mit dem Urteil beschäftigen, hier noch einmal der Hinweis, was genau unter einer „Arbeitsunfähigkeit“ zu verstehen ist. Die Definition laut den eben angesprochenen Musterbedingungen lautet:

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Es sind also einer Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Leistungsfall im Sinne der Bedingungen erfüllt ist. Ganz vereinfacht heißt das also:

  1. aus medizinischen Gründen nicht arbeiten können
  2. es muss ein vorübergehender Zustand sein
  3. es darf weder die versicherte noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt werden

Nur wenn diese Vorgaben erfüllt sind, löst es eine Leistungspflicht für den Versicherer aus.

Worum ging es in dem Urteil des Bundesgerichtshofes?

Der Bundesgerichtshof musste sich mit einer so genannten Wiedereingliederung beschäftigen, also einer Maßnahme die zunächst einmal in dem Sozialgesetzbuch fünf und dort genauer im Paragraphen 74 geregelt ist. Bei dieser Maßnahme geht es darum, den Versicherten einen langsamen und schrittweisen Wiedereinstieg in seine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und ihn nicht sofort mit einer 100-prozentigen Tätigkeit zu überfordern. Auch hier zunächst ein Blick in das Gesetz:

Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.

Die Vorgaben des Sozialgesetzbuches 5, einer gesetzlichen Grundlage für die gesetzliche Krankenkasse, gelten nicht automatisch zwangsweise für privatrechtliche Verträge und somit auch nicht unbedingt für das private Krankentagegeld. Indem Streitfall ging es nun darum, dass ein Versicherter nach längerer Krankheit langsam wieder in die berufliche Tätigkeit integriert werden sollte. Dazu vollzog dieser im April 2010 eine so genannte Wiedereingliederung. Er begann also mit einer geringen Wochenarbeitszeit, schloss dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und ging (teilweise) wieder arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte in diesem Falle keinen Lohn, da der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung nicht vollständig zur Verfügung stand. Nachdem der private Krankenversicherer nun eine Leistung abgelehnt hat da keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag, zog der Versicherte bis vor den Bundesgerichtshof.

Nach seiner Burn-Out Erkrankung versuchte der Versicherte eine Rückkehr ins Berufsleben. In den ersten beiden Wochen arbeitete der Kunde 3 Stunden, in der dritten und vierten Woche 6 Stunden am Tag. In beiden Fällen bezog er keinen Lohn. Der Bundesgerichtshof kam jedoch zu dem Schluss, dass die Revision keinen Erfolg hat und der Versicherte keinen Anspruch auf eine Krankentagegeldzahlung während der Wiedereingliederungsmaßnahme.

Die Begründung hierzu ist relativ einfach und auch für den Laien sehr gut nachvollziehbar. Schauen Sie sich einmal oben nochmal unsere drei Voraussetzungen für den Bezug von Krankentagegeld an. Dann vergleichen wir diese mit dem konkreten Fall. Unser Kunde war aus medizinischen Gründen nicht in der Lage arbeiten zu können, zumindest nicht vollständig. Auch die zweite Voraussetzung war erfüllt, denn es handelte sich um einen vorübergehenden Zustand. Aber jetzt kommen wir zu dem Problem, denn der Kunde übte die versicherte Tätigkeit (wenn auch nur teilweise) wieder aus.

Laut Auffassung der Richter handelt sich es nicht um einen so genannten Arbeitsversuch, dagegen spricht der Umfang und die Regelmäßigkeit der ausgeübten Tätigkeit.

„Ferner setzte die stufenweise Wiedereingliederung nach Paragraph 74 SGB V voraus, dass der Versicherte nach ärztlicher Feststellung seine bisherige Tätigkeit teilweise verrichten könne und eine entsprechende Belastbarkeit vorhanden sei. unerheblich sei demgegenüber, dass der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten, sondern weiterhin Krankentaggeld bezogen habe. Nach den Versicherungsbedingungen komme es nicht auf dem Verlust des Arbeitseinkommens, sondern vielmehr darauf, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nicht ausübe.”

 Weiterhin führen die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus:

„Ebenso stünden der Charakter der Krankentagegeldversicherung und ihr soziale Schutzzweck einer Einordnung der beruflichen Wiedereingliederung als Berufsausübung nicht entgegen. (…)  Damit fehlt es für diesen Zeitraum an bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach Paragraph 1 (1) Satz 2 MB/KT.

Gibt es eine Möglichkeit dieses Risiko dennoch zu versichern?

Es gibt durchaus einige private Krankenversicherung, welche eine Versicherungsleistung auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erbringen. Einige Unternehmen lösen das generell in den Bedingungen, andere wiederum haben spezielle Regelungen für diese Wiedereingliederung, zum Beispiel die Regelung der HALLESCHE Krankenversicherung.

2 In Erweiterung von § 1 (3) MB/KT 2009 leistet der Versicherer auch bei Teilarbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für bis zu 8 Wochen. Diese Leistung wird nur für Arbeitnehmer mit einem festen Anstellungsverhältnis erbracht, für die beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäre Behandlung besteht. Eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben liegt vor,

– wenn im unmittelbaren Anschluss an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 (3) MB/KT 2009 von mindestens zwölfwöchiger Dauer die berufliche Tätigkeit wieder stufenweise aufgenommen wird und
– solange eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50%, welche vom Arzt zu bescheinigen ist, besteht. Das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt wird auf das Krankentagegeld angerechnet.

Oder hier die Regelung der Mannheimer Krankenversicherung:

§ 6 Versicherungsleistungen

3. Nimmt die versicherte Person im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwölfwöchiger Dauer ihre berufliche Tätigkeit nur teilweise wieder auf, zahlt der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld in der ersten und zweiten Woche zu 75 %, in der dritten und vierten Woche zu 50 %, solange die versicherte Person nach medizinischem Befund zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist.

Die Regelung der Mannheimer geht damit noch einen Schritt weiter, denn diese ist nicht zwingend an eine Wiedereingliederung geknüpft und auch nicht nur für Arbeitnehmer.

Das vollständige Urteil können Sie im Downloadsbereich als Volltext nachlesen.

PDF-IconUrteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2015, Az. IV ZR 54/14 zur Krankentaggeldzahlung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

Gastbeitrag: Auslandsreise Krankenversicherung

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Dieser Beitrag wird freundlicherweise von meinem Kollegen Wolfgang Ruch zur Verfügung gestellt.

Ich habe in diesem Jahr das Projekt „Mr.MoneyPenny“ gestartet, und veröffentliche auf youtube jede Woche ein kurzes Video zu dem Themen Versicherung, Baufinanzierung und Geldanlage.

In dieser Woche ging es um die Auslandsreise Krankenversicherung.

Diese Versicherung ist neben der Haftpflicht und der Krankenversicherung sicherlich eine der wichtigsten Versicherungen für alle, die ins Ausland reisen, wenn auch nur für wenige Tage.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht außerhalb Europa gar kein Versicherungsschutz und innerhalb Europa ein eingeschränkter. In der PKV ist zwar fast immer die Weltgeltung für Urlaubsweisen bis zu 6 Wochen versichert, nur sind hierbei die Höchstsätze der Gebührenordnung zu beachten. Ein Regelwerk, das ausländische Ärzte und Krankenhäuser nicht interessiert. Weiterhin sind nicht zwingend die Themen Rücktransport (hier noch den Unterschied zwischen medizinisch notwendigem und nur angeratenem Transport beachten), auch Selbstbeteiligungen, Einschränkungen bei ärztlicher Versorgung und mehr spielen hier eine Rolle.

Daher sollte jeder GKV und PKV Versicherte, neben seiner Krankenversicherung eine Auslandsreise Krankenversicherung haben. Diese gibt es schon für ca. 10,- Euro im Jahr.

ACHTUNG: Unter Umständen sehen die Bedingungen Ihrer PKV aber vor, das der Abschluss einer anderweitigen Krankenversicherung gemeldet werden muss. Dieses bitte unbedingt beachten und nicht vergessen. Auch kann eine Auslandsreiseversicherung bei einer Kreditkarte hier der Meldepflicht unterliegen.

Zu den anderen Videos aus der Reihe Mr.MoneyPenny gelangt man hier und wer möchte, kann gerne die weiteren Infos zu den Finanzthemen über Facebook erhalten.

Bitte, Bitte nicht vergessen! Der eigene Versicherungsschutz sichert den des (ungeborenen) Kindes

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Es ist ja nicht das erste Mal, dass ich zu diesem Thema schreibe, aber anscheinend haben es einige immer noch nicht verstanden oder ihnen ist der Ernst der Lage nicht bewusst.

Tun Sie sich und Ihrem Kind etwas Gutes

Versicherungsschutz für Neugeborene

Es geht um den Versicherungsschutz des neugeborenen Kindes, welcher entscheidend davon abhängt wie die Eltern versichert sind. Schlechter Schutz der Eltern = schlechte Absicherung des Kindes!

Vor einigen Wochen kontaktierte mich eine bereits privat versicherte Dame mit der Information, dass in den nächsten Wochen ihr Kind geboren wird.

„Es sieht alles gut aus, keine Probleme oder Komplikationen, aber ich wollte mich jetzt schon einmal gern darum kümmern um mein Kind versichert wird.“

Der Ansatz ist mehr als glücklich, denn wenn man sich schon vor Geburt darum kümmert wie das Kind zu versichern ist, ist die Entscheidung nach der Geburt recht einfach und es kann auch vorher schon alles Nötige vorbereitet werden. Nach der Analyse der Auswahlkriterien und besprechen der Wünsche zum Versicherungsschutz wählten wir einen passenden Tarif und bereiteten auch die Antragstellung so weit vor. Der Versicherungsschutz der Mutter, ein alter Tarif in der BisexWelt, war er eingeschränkt und bot nur Leistungen nach dem Hausarztprinzip, eingeschränkte Leistungen bei den Heil-und Hilfsmitteln, begrenzte Versicherungsschutz für eine Reihe anderer Leistungsbereiche. Nach Geburt des Kindes stellte sich jedoch heraus, dass dieses bei der U2 Untersuchung nicht mehr gesund war, sondern es ernst zunehmende Krankheit Befunde gab. IVH Grad III stand unter anderem als Diagnose um Raum.

Hände_Baby_Durch eine Blutung im Gehirn stand zudem eine weitere Operation an, eine andere Alternative als die Anmeldung bei dem Krankenversicherer der Mutter stand daher nicht zur Verfügung. Natürlich kann das Kind noch gegen einen eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse des Vaters versichert werden, das ist dann die zweite Option. Das was für das Kind jedoch im Moment und wohl auch auf die nächsten Jahre völlig unmöglich sein wird, es ist der Abschluss von höhenwertigem Versicherungsschutz, die Absicherung von privatärztlichen Leistungen, höhere Leistungen bei Heil- und Hilfsmitteln aber auch, und das ist jetzt entscheidend, eine Pflegezusatzversicherung. Aufgrund der Diagnose ist es nicht mehr möglich im Rahmen von normalen Gesundheitsfragen eine entsprechende Annahme zu bekommen.

Wie lässt sich das verhindern?

Nun, die Lösung ist sogar relativ einfach. Allerspätestens drei Monate vor der Geburt (dabei bitte unbedingt beachten dass auch eine Frühgeburt möglich sein kann) können sich die Eltern für sich selbst für einen umfangreichen Versicherungsschutz entscheiden. (Wichtig: Bei Geburt muss der Schutz drei Monate ununterbrochen bestanden haben) Dazu gehört bei gesetzlich Versicherten eine ergänzende Absicherung für den stationären Bereich, je nach Wunsch auch eine Absicherung alternativer Behandlungsmethoden, ergänzende Heilmittelversorgung (was auch Logopädie, Ergotherapie etc. bedeutet) und vieles mehr. Hätte der Vater hier eine solche Absicherung, wäre über die Nachversicherung das Neugeborene unter Umständen heute mit einem deutlich besseren Versicherungsschutz versorgt worden und wir müssen nicht überlegen,wie die Leistungslücken ausgeglichen werden können. Dann wäre unter Umständen die gesetzliche Krankenkasse des Mannes eine Option, welche sogar beitragsfrei wäre, wenn er zukünftig derjenige ist, der mehr verdient. (Wo ist mein Kind zu versichern?)

In der jetzigen Situation werden die Eltern wohl auf einer Reihe von Kosten sitzen bleiben.

Ergänzende Pflegeversicherung vor Geburt ist ein MUSS!

Eine identische Situation haben wir in der Pflegezusatzversicherung. Auch wenn die Notwendigkeit erst langsam von den Menschen erkannt wird, ist doch die Pflegebedürftigkeit eine der größten Herausforderungen in der Zukunft. Doch dabei geht es keinesfalls nur um die Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern, oder im Alter von einem selbst, sondern auch solche Fälle wie den oben geschilderten. Wir wollen es nicht hoffen, aber bleibt das Kind beeinträchtigt, und bekommt eine Pflegestufe, so muss jemand für die Pflegeleistungen aufkommen, 365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag. Und der Einwand „kleine Kinder brauchen sowieso viel Zeit“, stimmt natürlich nur so bedingt. In unserem Fall hat die Mutter nicht nur bisher in Vollzeit gearbeitet, sondern auch geplant das relativ schnell wieder zu tun. Sie trägt damit zu mehr als der Hälfte des Familieneinkommens bei, doch was ist wenn das Kind jetzt dauernde Betreuung benötigt? Solche Kosten lassen sich, bei einer festgestellten Pflegestufe, über die Pflegetagegeld Versicherung teilweise erstatten.

Ob die Mutter sich dann entscheidet zuhause zu bleiben und die Betreuung ihres Kindes selbst zu übernehmen, oder ob dafür stunden- oder tageweise ein Pflegedienst beauftragt wird, spielt in der finanziellen Betrachtung keine Rolle. Geht die Mutter/der Vater nicht arbeiten, so erzielte er/sie auch kein Einkommen. Das führt wiederum dazu das ein solches Einkommen woanders herkommen muss, gerade wenn die Kosten eher noch höher sind als bei einem gesunden Kind.

Unbedingt rechtzeitig!

Bevor jedoch auch ein erkranktes Kind versichert werden kann, sind wichtige Voraussetzungen zu prüfen. Es muss Versicherungsschutz für einen Elternteil bestehen, dieser muss auch länger als drei Monate bestanden haben, um überhaupt die Möglichkeit der Nachversicherung zu haben. Der Leistungsumfang des Schutzes von Mutter und/oder Vater stellt die Obergrenze dar, bis zu der eine Nachversicherung möglich ist. Daher ist insbesondere darauf zu achten, dass der eigene Schutz sinnvoll und umfänglich ist.

Allerspätestens sechs Monate vor dem errechneten Geburtstermin sollten Sie sich also Gedanken zu dem nötige Versicherungsschutz machen, den eigenen Versicherungsschutz anpassen oder aufstocken (das geht bei der Mutter nur VOR DER SCHWANGERSCHAFT) und damit die nötigen Voraussetzungen schaffen, dem Kind einen umfangreichen Schutz zu ermöglichen. Es ist aus meiner Sicht unverantwortlich und ein grober Fehler der Eltern, dieses Thema zu verdrängen oder sich nicht damit beschäftigen zu wollen weil „es schon gut gehen wird“.

Daher bitte unbedingt die Gesamtsituation beachten. Dazu gehört immer auch die Frage nach einer Zusatzversicherung für den gesetzlich versicherten Elternteil, eine vernünftige Absicherung für die Pflege und gegebenenfalls sogar eine Option für eine schwere Krankheiten Absicherung.

Lesen Sie auch: Das Kind ist unterwegs- richtige Absicherung für Neugeborene

„Ich gehe jetzt in Elternzeit“ uns was macht meine (private) Krankenversicherung?

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Nachdem ich in der letzten Woche bereits darüber geschrieben habe, was zu tun ist bevor das Kind geboren ist und wie wichtig es ist doch an die rechtzeitige Absicherung zu denken, soll es heute um die Frage der Elternzeit gehen.

Unbedingt (weit) vor Geburt an den richtigen Schutz denken- der sichert den Schutz des Kindes

Nun ergibt sich durchaus oft die Konstellation, dass ein Elternteil gesetzlich (pflicht-) versichert ist Und der andere Elternteil in einer privaten Krankenversicherung. Ist die Mutter diejenige, welche in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, so stellt sich hier die Frage ob es eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung ist. Nach richtet sich auch die Frage der Beitragspflicht in gesetzlichen Krankenkasse während der Elternzeit.

Hallo Herr Hennig,

ich gehe ab Anfang Juli für 2 Monate in Elternzeit und beziehe Elterngeld.
Bietet die ….. Vers. eine Möglichkeit die Beitragslast für diesen Zeitraum zu senken oder auszusetzen?
Gibt es sonst etwas zu beachten?

In diesem Beitrag heute soll es jedoch vorwiegend um die private Krankenversicherung während der Elternzeit gehen und hierbei wollen wir uns die unterschiedlichen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen anschauen, denn als wichtigste Aussage gilt immer: eine generelle Regelung für alle privaten Krankenversicherungen gibt es nicht, da diese entscheidend von den Versicherungsbedingungen abhängig ist.

Es gibt durchaus private Krankenversicherungen, welche eine Beitragsfreiheit bei Elternzeit anbieten, dieses passiert dann in der Regel über einen begrenzten Zeitraum. Aber auch wenn der Tarif eine solche Beitragsbefreiung nicht vorsieht, gibt es einiges zu beachten und anzupassen, wenn es in die Elternzeit geht.

Beitragsfreiheit gemäß Bedingungen

Die Formulierungen in den Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich, und so ist es am einfachsten für ein besseres Verständnis sich diese einmal im Detail anzuschauen. So schreibt zum Beispiel Axa in dem Tarif VITAL folgendes:

Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen.

Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes Vital die Schwanger- schaft nachweislich bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.

Die Barmenia bietet in der neuen Tarifwelt „einsA“ ebenfalls eine vergleichbare Lösung. Hier finden wir jedoch noch eine weitere Voraussetzung in den Bedingungen.

Bezieht die versicherte Person Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), besteht beitragsfreier Versicherungsschutz für den Tarif Barmenia einsA expert für die Dauer des Bezugs von Elterngeld, wobei die Beitragsfreiheit insgesamt auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt ist. Der Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht dann, wenn zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Elterngeld die versicherte Person unmittelbar zuvor mindestens acht Monate im Tarif Barmenia einsA expert versichert ist und eine Kopie des Elterngeldbescheids vorgelegt wird.

Wie bereits an diesen zwei Versicherern zu sehen ist, unterscheiden sich die Lösungen zwar nicht grundsätzlich, aber schon im Detail. Die Inter Krankenversicherung erstattet zum Beispiel die Beiträge für maximal sechs Monate rückwirkend, stellt den Vertrag aber nicht vorher beitragsfrei. Die Universum möchte gemäß Bedingungen nur dann leisten, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Damit ist auch eine Teilzeittätigkeit ausgeschlossen, welche sonst bei Bezug des Elterngeldes unter Umständen möglich wäre. Da die Anzahl der Versicherer, welche eine Beitragsfreiheit anbieten, jedoch überschaubar ist, finden Sie (Stand Juni 2015) alle Tarife in der Unisextarife in einer zweiseitigen Tabelle. Diese können Sie kostenfrei im Downloadbereich als PDF herunterladen. (oder einfach auf das Bild klicken)

Elterngeld und Beitragsfreiheit Tabelle ScreenshotNatürlich sollte eine solche Beitragsfreiheit weder die entscheidende Grundlage für oder gegen einen Tarif sein, noch dazu führen das nur aufgrund einer solchen Aussage der Versicherer gewechselt wird. Jedoch gehört dieses bei Beginn des Vertrages zu den Auswahlkriterien der PKV, welche zu besprechen sind.

Auch einige alte Tarife haben bei diesen Gesellschaften schon entsprechende Regelungen, daher kann unter gewissen Umständen vor der Schwangerschaft eine Umstellung in den Unisextarif infrage kommen.

Weitere Änderungen während der Elternzeit

Sieht der Tarif keine Beitragsbefreiung vor, so ist der Beitrag vollständig weiter zu bezahlen. Hierbei ist bei Angestellten zu beachten, dass der Arbeitgeber während der Elternzeit keinen Arbeitgeberzuschuss zahlt, der Beitrag also vollständig zu begleichen ist.

Auf der anderen Seite kann während der Elternzeit auch keine Arbeitsunfähigkeit auftreten, denn das Arbeitsverhältnis ruht währenddessen. Daher kann der Baustein des Krankentagegeldes in eine Anwartschaft umgewandelt werden. Dieses reduziert den Beitrag, sichert aber gleichzeitig die Möglichkeit den Versicherungsschutz wieder vollständig zu aktivieren, bald die Elternzeit endet. Wichtig ist auf jeden Fall, dass dieser Baustein niemals voreilig gekündigt wird, denn dann ist später eine neue Gesundheitsprüfung notwendig, welche einen Neuabschluss verhindern kann.

Je nach Tarif und Gesellschaft können auch Komponenten wie eine Beitragsentlastung im Alter für eine gewisse Zeit ruhen, dieses ist im Einzelfall individuell zu prüfen und zu besprechen.

Wann ist was zu tun?

Sie sollten sich rechtzeitig vor der geplanten Geburt mit dem Versicherungsschutz beschäftigen (siehe 1. Link ganz oben) und dann ca. ein bis zwei Monate vor der geplanten Elternzeit die Fragen zur Reduzierung des Versicherungsschutzes prüfen. Ist der Vertrag beitragsfrei, oder kann er so gestellt werden, so gilt es die vom Versicherer gesetzten Fristen zu berücksichtigen. Diese beträgt meist zwei Monate, in der eine Beitragsbefreiung beantragt werden muss.


ZURICH Lebensversicherung mit verbesserten Bedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, nett gedacht, nett gemacht, aber der große Wurf ist es wohl nicht

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In den letzten Monaten war es in den FinanzNews in dieser Form eher ruhig und das hatte einen einfachen Grund. Nicht das wir keine Produktneuheiten hätten, es sind einfach viele Inhalte in kürzere Blogbeiträge geflossen, da diese zum Teil schneller wieder aufzufinden sind, zum anderen auch kürzer und damit schnell „von der Hand“ geschrieben. Das soll sich- so zumindest der Vorsatz- zumindest bei größeren Veränderungen bestehender Produkte oder Neueinführungen durchaus wieder ändern, daher geht es hiermit los. Die ZURICH Lebensversicherung, ein durchaus bekannter Name, hatte bisher in der Absicherung des Risikos Berufsunfähigkeit keine so große Relevanz. Klar, die eigene Ausschließlichkeit vermittelt die Produkte natürlich, am Markt der unabhängigen Vermittler tummelten sich diese zumindest nicht in den oberen Bereichen. Das soll sich nun wohl ändern- schauen wir mal.

Maßgebend für diese FinanzNews sind die neuen Versicherungsbedingungen, welche mir als Vorabversion „AVB SBU 07/2015“ vorliegen und noch nicht das endgültige Drucklayout haben. Daher muss ich fairerweise sagen, es könnte noch was geändert werden, ob es das wird, eher schwer vorstellbar. Es handelt sich hierbei derzeit um die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Vorsorge (Schicht 3) und Rückdeckungsversicherung (Schicht 2)“, welche ich auch Gründen des Urheberrechts noch nicht online stellen möchte, solange diese nicht final bekannt sind. Zunächst beobachten wir am Markt einen Trend, einen dem sich wohl die wenigsten Unternehmen in der Zukunft entziehen können werden, die Einführung von Leistungen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und hierbei aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dazu später mehr.

Wann gibt’s denn überhaupt Geld? Hier gilt auch bei der Zurich das, was schon immer gilt, zu 50% muss der Beruf nicht mehr ausgeübt werden können, um einen Leistungsanspruch erstmal generell zu begründen.

„Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Leistungen.“

Damit ist ausgeschlossen, das die Zurich auch Modelle wie 25% Leistung bei nur 25% BU anbietet, wie es einige Mitbewerber tun. In der Praxis: BU Grad > 50% = 100% Rente, BU < 50%, keine Rente und entspricht damit dem, was die meisten anderen Unternehmen auch anbieten. Also weder „+“ noch „-“. Der Vertrag selbst wird bei einer Leistungspflicht natürlich von der Beitragszahlung befreit, auch das ist aber üblich und nichts Besonderes. Wer seinen Vertrag jährlich zahlt, der könnte bei einem Ende der BU Leistung noch einen kleinen Vorteil haben, denn Beiträge sind erst wieder mit Beginn des neuen Versicherungsjahres zu zahlen.

Unterstützung kann, muss aber nicht. Dazu heißt es wei…  HIER WEITERLESEN

Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit- reine Risikoabsicherung oder doch das Kombiprodukt?

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Alles dreht sich ums Geld, oder doch nicht?

Gerade bei der so wichtigen Absicherung gegen die finanziellen Folgen bei Berufsunfähigkeit geht es oftmals um das Geld. Geld welches Sie bekommen wenn der Versicherer leistet, aber natürlich auch Geld was sie zahlen müssen, die eigenen Beiträge um diese Absicherung zu bekommen.

Aber das ist doch dann weg, mein Geld?

Diese Frage kommt nahezu immer in der Beratung und grundsätzlich gilt zunächst einmal: Ja, es ist ja eine Versicherung und kein Sparvertrag. Das bedeutet Sie zahlen eine Prämie für eine Sicherheit. Genau für die Sicherheit, dass jemand (die Versicherungsgesellschaft) ihnen Geld bezahlt, falls Sie durch Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten können, somit den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten können.

Gerade weil dieses Thema in einer aktuellen Beratung wieder aufkam, möchte ich diesen Beitrag nutzen um einige grundsätzliche Unterschiede in der Absicherung zu erklären.

Die reine Risikoabsicherung- die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung

Beiträge bezahlt und dann berufsunfähig = Rente bekommen
Beiträge bezahlt und dann nicht berufsunfähig = „Geld weg“

Das beschreibt, in wenigen Worten zusammengefasst, den Sinn einer Absicherung. Die Beiträge zahlen Sie dafür, dass der Versicherer im Fall der Fälle die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlt. Damit ist eine solche Absicherung ein Versicherungsschutz, und natürlich kein Sparvertrag. Es besteht gerade kein Anspruch darauf, das eingezahlte Geld auch zurück zu bekommen. Der Versicherer errechnet also für sich das Risiko, überlegt sich wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist dass er eine Rente zahlen muss, und kalkuliert dafür eine Versicherungsprämie. Passiert Ihnen nun etwas, Krankheit oder Unfall und es tritt das versicherte Ereignis ein, dann bekommen Sie Ihre Rente.
Passiert das Ganze schon eine Woche nach dem Abschluss, war es für den Versicherer ein „schlechtes Geschäft“. Passiert es jedoch in dem letzten Jahr vor Ablauf der Versicherung und müssen somit nur noch zwölf Renten gezahlt werden, war es ein „gutes Geschäft“.
Auf der Seite des Versicherten sieht es genau anders aus. Passiert mir etwas, dann ist natürlich die Versicherung toll und zahlt Monat für Monat die Rente, passiert hingegen nichts, dann wird sich darüber „geärgert“ zu viel Geld ausgegeben zu haben.

Das ist aber nun mal der Gedanke der Versicherung und nur so funktioniert sie. Viele Menschen zahlen ein und bauen darauf im Fall der Fälle eine Leistung zu bekommen, aber nur wenigen passiert etwas. Kann ich das Risiko alleine tragen, bräuchte ich keine Versicherung, wäre somit mein eigener Versicherer. Dazu bedarf es im Fall einer BU Absicherung selbst bei „nur“ 1.000€ Monatsrente immerhin mindestens 504.000€ und das bei einem 25jährigen.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, ich kann unmöglich meiner eingezahlten Beiträge wieder herausbekommen.

Mein Berater sagt aber es geht! Da war doch etwas- das Kombiprodukt

Wählen Sie also keine reine Risikoabsicherung, sondern ein Kombiprodukt, so kaufen Sie (wieder Name schon sagt) eine Kombination aus mehreren Produkten.Das ist zum einen die oben erwähnte Berufsunfähigkeitsversicherung, auch hier zunächst einmal als reine Risikoversicherung. Daraus wird dann eine BerufsunfähigkeitsZUSATZversicherung, da diese dann nur noch ZUSATZ zu einem anderen Produkt ist. Hieran wird dann ein anderer Vertragsteil gekoppelt, das kann eine (fondgebundene oder klassische) Lebens-oder Rentenversicherung sein, auch andere- steuerbegünstigte- Modelle sind hier denkbar.

Der Unterschied zu der reinen Risikoabsicherung ist also zunächst einmal ein Sparanteil. Dieser wird im gleichen Vertrag integriert und sorgt durch seine Rendite dafür, dass am Ende der Vertragslaufzeit selbst dann eine Auszahlung steht, wenn ihnen nichts passiert ist.

„Na super, dann kriege ich ja doch Geld wieder raus wenn nichts passiert.“

Auch dieses ist auf den ersten Blick vollkommen richtig. Ob hier ein Leistungsfall in der Berufsunfähigkeit eintritt oder nicht, spielt jedoch am Ende für die Auszahlung keine Rolle. Die Auszahlung bekommen Sie also selbst dann noch, wenn auch die Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Damit wird recht schnell deutlich, es ist keine Auszahlung aus dem Baustein der Berufsunfähigkeit, sondern aus dem Sparanteil.

Für diesen Sparanteil müssen Sie natürlich Beiträge bezahlen. Sie müssen also mehr Geld aufwenden als ein reines Risikoprodukt, dieses „mehr-Geld“ wird durch den Versicherer angelegt und am Ende mit einer entsprechenden Rendite wieder ausgezahlt. Somit sieht es auf den ersten Blick so aus, als bekämen sie Geld zurück. Zahlen Sie zum Beispiel für die Risikoabsicherung  50€ und für das Kombiprodukt 70€, so bleiben dem Versicherer 20€ Differenz, die er monatlich gewinnbringend anlegen kann.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Falle der eingetretenen Berufsunfähigkeit der gesamte Vertrag beitragsfrei wird. Der Versicherer zahlt also nicht nur die Berufsunfähigkeitsrente, sondern in der Praxis die Berufsunfähigkeitsrente plus den Beitrag für den Gesamtvertrag. Sie werden also so gestellt, als hätten sie selbst die Beiträge bis ans Ende weitergezahlt.

Vergleicht man also zwei Vorschläge, einen aus der reinen Risiko Absicherung und einen weiteren aus der Gruppe der Kombiprodukte, so müsste diese Differenz zusätzlich berücksichtigt werden.

Altersvorsorge auch im Falle der Berufsunfähigkeit

Ein wichtiger Punkt wird jedoch immer wieder vergessen. Sind sie nämlich berufsunfähig, dann arbeiten dementsprechend nicht mehr. Keine Arbeit bedeutet auch keine Beiträge in die Rentenkasse. Das bedeutet wiederum, sie haben eine ausreichende Absicherung für das Rentenalter, die Berufsunfähigkeitsrente endet aber meist mit 65 oder 67 oder auch schon früher. Wer nun aber die letzten 20 Jahre berufsunfähig war, keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, der hat auch keine nennenswerte Rente zu erwarten. Wenn Sie sich einmal ihre Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung anschauen, dann finden Sie dort ein * und den Text: „Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass sie auch weiterhin die Beiträge in bisher gezahlter Höhe weiterzahlen.“ Wer also keine Beiträge für die Rentenkasse berücksichtigt, fällt mit 67 oder früher in ein finanzielles Loch. Das Problem wird mit steigendem Alter kleiner, denn dann sind ja bereits über Jahre größere Beträge in die Rentenkasse geflossen. Tritt aber zum Beispiel mit 40 Berufsunfähigkeit ein, so fehlen schnell 27 Jahre Beitragszahlung.

War hingegen ein solches Kombiprodukt versichert, so kann zumindest ein Teil der Altersvorsorge hieraus refinanziert werden. Je nach Vertragsumfang und Gestaltung steht somit neben der kleinen gesetzlichen Rente noch ein monatlicher Betrag aus der eigenen Vorsorge zur Verfügung. Enthält diese Variante gar eine Dynamik, so muss der Versicherer auch hierfür über die nächsten Jahr(zehnt)e aufkommen.

Natürlich lässt sich bei einem reinen Risikoprodukt die versicherte Rente im Rahmen der Möglichkeiten erhöhen, so dass im Fall der Fälle noch Geld übrig bleibt, um dieses für die Altersvorsorge zu sparen. Der Haken: Doch wer weiß wann der Versicherungsfall eintritt? Wie viel Geld wird dann benötigt um in 20, 15, 10,5 Jahren oder weniger noch eine passende Vorsorge sicherzustellen? Brauchen Sie monatlich 100€, oder sind es 500€ oder mehr?

Die dritte Variante, dass Kombiprodukt in minimale Höhe, als Hilfslösung

Gerade diejenigen, die in jungen Jahren über den richtigen Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit nachdenken, für die kommt manchmal noch eine andere Variante infrage. Man wählt oder wünscht ein Risikoprodukt, wählt aber trotzde ein Kombiprodukt, was in vielen Fällen sinnvoll sein kann. Klingt unlogisch? Ist es gar nicht!

Durch die unterschiedliche (einjährige) Kalkulation in der Berufsunfähigkeit kann es passieren, dass ein Kombiprodukt nur geringfügig teurer, oder sogar günstiger ist, als eine Risikoabsicherung. Wie das kommt? Das hängt unter anderem mit der Kalkulation zusammen. Sind Sie jung, so ist die Wahrscheinlichkeit dass sie berufsunfähig werden geringer.

Mit steigendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit der eintretenden Berufsunfähigkeit an, auf der anderen Seite nimmt die Leistungsdauer (der Zeitraum indem der Versicherer noch ihre Rente zahlen muss) ab. Kalkuliert der Versicherer somit für die erste Zeit sehr geringe Prämien, steigen diese innerhalb des Vertrages an. Bei einem Risikoprodukt kalkuliert der Versicherer eine Gesamtprämie und rechnet diese auf die Vertragslaufzeit herunter.

Durch die Erträge die der Versicherer somit in dem Kombiprodukt erwirtschaften kann, entstehen zusätzliche Gewinne und somit ein Vertragsguthaben was am Ende ausgezahlt wird.

Schauen wir uns das ganze einmal in Zahlen an. Betrachten wir einen Versicherungsnehmer mit dem rechnerischen Eintritts alter 25. Dieser möchte sich mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.500 € absichern, dazu wählt er einen Vertrag, bis zum 67. Lebensjahr. Weitere Zusatzoptionen wie garantierte Rentensteigerung oder Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit sind für die vereinfachte Berechnung nicht enthalten, gehören aber in Ihren Vertrag!

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung muss unser Beispielkunde nun monatlich 92,98€ Brutto und 66,94€ als Zahlbetrag aufwenden.
Rechnen wir dieses bis zum Ablauf des Vertrages hoch, so ergibt sich folgende Rechnung:
42 Jahre* zwölf Monate* (Zahl-)Beitrag 66,94€ = monatlich, also insgesamt 33.737,76€ für eine Absicherung von 504.000€.

Nehmen wir das ganze in Kombination mit einer klassischen (nicht fondgebundenen) Rentenversicherung.

Für das gleiche Szenario muss der Kunde nun monatlich 134,53€ Brutto und als Zahlbetrag 109,07 aufwenden. Auf den Anteil der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallen hierbei nur 90,84€ brutto oder 65,39€ netto, also etwas weniger als im Soloprodukt.

Auch hier wieder die Hochrechnung bis zum Ablauf im 67. Lebensjahr, ergibt eine Gesamtbeitragszahlung (für beide Komponenten) von: 61.515,48€.

Der Versicherer garantiert hierbei jedoch eine garantierte Auszahlung mit Ablauf des Vertrages in Höhe von: 24.180€
Kommen hier zu noch erwirtschaftete Überschuss so nach dem derzeitigen Stand, so ein spreche dieses eine Auszahlung von: 44.253€

Einem finanziellen Beitragsmehraufwand von zunächst 27.777,72€ stehen daher garantiert 24.180€ oder 44.253€ zur Verfügung. Entscheidet sich der Kunde gegen eine einmalige Auszahlung und für eine lebenslange Rente, so sind hier 75€ ohne, oder 186€ mit Überschüssen auszuzahlen. Eine Option die durchaus sinnvoll sein kann.

Zu guter letzt hier noch die Zahlen in der Kombination Berufsunfähigkeitsversicherung plus fondgebundene Lebensversicherung.

Auch hier ergibt sich monatlich eine Beitragszahlung von 92,82€

Hochgerechnet bis zum 67. Lebensjahr damit Beiträge in Höhe von 46.781,28€ und somit ein Mehraufwand gegenüber der Risikovariante von 13.043€

Auch hier die Zahlen zur Auszahlung: 6.345€ bei NULL Prozent Wertentwicklung in 42 Jahren.

AL Fonds Ergebnis neuSelbst bei einer Wertentwicklung der Fonds oder des gemanagten Portfolios von unter 3%, wäre diese Option günstiger als die reine BU. Zum Vergleich: Der seit 1970 bestehende DWS Vermögensbildungsfond (Link) erwirtschaftetet eine durchschnittliche Rendite von 8,5% p.a. in den letzten 45 Jahren. Dieses ist ausdrücklich keine Fondsempfehlung, nur ein Beispiel.

DWS VermBildungsfond

Steuerliche Faktoren, wie die Besteuerung der Auszahlung oder der Rente bleiben hier bei genauso unberücksichtigt, wie eine eventuelle steuerliche Wirksamkeit der Beiträge während der Zahlung. Natürlich könnten Sie die 25,88€ gegenüber der SOLO BU auch selbst in einen Fonds investieren, bei 0% AUsgabeaufschlag und ohne Verwaltungsgebühr, aber bei identischer 8,5% Kursentwicklung ergibt das eine Auszahlung von 113.693,33€, die Auszahlung aus dem Kombiprodukt bei 8,5% finden Sie oben im Bild.

Doch wie kommt es zu diesen Unterschieden?
Schaut man sich ein Angebot der Versicherer an, so sieht man hier zum Beispiel die Entwicklung der Beiträge für die Komponente Berufsunfähigkeit, in dem Kombi Produkt. Hier gut zu erkennen, die Beiträge steigen über die Laufzeit an und sinken irgendwann wieder ab, wenn das Risiko aufgrund der verbleibenden Restlaufzeit geringer wird.Beitragsverlauf FondVariante

Was soll ich nun wählen?

Eine pauschale Aussage kann es nicht geben und wird es von mir hier auch nicht. Eines ist aber sicher: Es gibt durch aus Konstellationen wo ist viel sinnvoller sein kann eine Kombination aus mehreren Produktbausteinen abzuschließen. Auch wenn Kombiprodukte immer wieder verteufelt werden, will der Antragsteller doch auch das Geld was er bezahlt hat wieder herausbekommen, falls nichts passiert.
Das funktioniert so jedoch nicht. Wer sich also seriös und neutral mit diesem Thema beschäftigt, der kann für sich zu dem Ergebnis kommen, dass ein (fondgebundenes) Kombiprodukt die bessere Alternative sein kann, immer unter der Voraussetzung dass sich der Versicherte die Prämien leisten kann und will. Die Unterschiede noch einmal im Überblick

Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung:

meist vertraglich garantierte, gleiche Beiträge über die (Gesamt-) Laufzeit.
Beitragsfreiheit für die Versicherung bei Berufsunfähigkeit
Bleibt der Kunde gesund, ist das Geld weg

Kombiprodukte:

Vertraglich garantierte Beiträge über die Gesamtlaufzeit
Beitragsfreiheit für die Risikoabsicherung bei eingetreten der Berufsunfähigkeit
Beitragsfreiheit zudem für den Sparanteil
Auszahlung am Vertragsende, egal ob Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht
Bei Fondsprodukten unterschiedliche Auszahlung je nach Wertentwicklung

Eines haben wir doch beide Produkte immer gemeinsam. In der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden einzig und allein die vertraglich garantierten Versicherungsbedingungen über das gut oder schlecht einer Versicherung. Es nützt kein Versicherungsschutz etwas, welcher im Fall der Fälle aufgrund von lückenhaften Bedingungen oder schwammigen Formulierungen nicht leistet. (Beispiele und Gegenüberstellungen hierzu im Leitfaden)

In der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gibt es kein grau

Es gibt schwarz oder weiß, also Rentenzahlung oder nicht. Anders als in vielen anderen Versicherungssparten ist eine Teilleistung in den meisten Verträgen nicht vorgesehen. Entweder der Kunde ist berufsunfähig und erhält seine Rente, oder er ist eben aufgrund von Lücken und Regelungen im Bedingungswerk nicht berufsunfähig und geht damit leer aus.

Das Dumme daran, das merkt man erst im Leistungsfall. Natürlich kann auch ein gutes Bedingungswerk niemals garantieren immer zu leisten, es minimiert aber das Risiko keine Rente zu bekommen erheblich.

Berufsunfähigkeitsabsicherung kann nicht billig sein.

Nehmen wir zwei Anbieter, einer kostet 50 der andere 30 €.schon alleine aufgrund der Vorgaben der Kalkulation, muss die Leistungswahrscheinlichkeit bei dem einen geringer sein als bei dem anderen. D.h. damit nicht, dass dieser Versicherer mutwillig nicht zahlt, das heißt nur, dass er aufgrund seiner Regelungen in den Bedingungen mehr Möglichkeiten hat in bestimmten Fällen nicht leisten zu müssen. Das kann eine Regelung zu Nachprüfungen sein, das kann eine Regelung zu Verweisung sein, oder viele andere. Billiger geht es immer, ob es dann noch den ausreichenden Schutz hat, das steht auf einem anderen Blatt.

Wenn Sie sich also mit der Auswahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigen, dann tun Sie sich selbst einen großen Gefallen und schauen sich einmal die Punkte (jeweils als klickbarer Link)

Auswahlkriterien zur passenden Berufsunfähigkeitsversicherung
den Leitfaden zur Berufsunfähigkeit

Und auch die Punkte zur

Ermittlung der richtigen Rente
Garantierten Rentensteigerung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
den Arbeitsunfähigkeitsklauseln

Den Weg zur passenden BU gibt es hier unter dem Link. KLICK!

Und die sonstigen Beiträge zur Berufsunfähigkeit an. Sie werden staunen wie viele unterschiedliche Facetten es zu bedenken gibt und wie manchmal ein kleines Wort in den Bedingungen über Leistung oder Nichtzahlung entscheiden kann.

Neugierig geworden? Kennen Sie die Tücken und Lücken Ihres bestehenden Produktes? Eine kostenfreie Überprüfung und entsprechenden Hinweise bekommen Sie, wenn Sie mein Anfrageformular nutzen. KLICK!

Pkv Beratung in 30 Minuten, ein neuer Rekord? Die Geschichte von Anzeigepflichtverletzung und einem Finanzvertrieb

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Es gab da einmal diesen Finanzvertrieb in Kassel, die konnten das recht schnell, Menschen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu bringen. Was daraus geworden ist, das ist bekanntlich in diversen Quellen nachzulesen oder im aktuellen Kinofilm zu sehen. Danach kam irgendwann der Gesetzgeber mit Verlängerung der Haftungzeiten und dem Versuch mehr Qualität in die Beratung zu bringen. Das ist aus meiner Sicht an vielen, sehr vielen Stellen geglückt und sowohl die ständigen Umdeckungen, als auch sinnlose Wechsel in die private Krankenversicherung mit Menschen die da nicht hingehören, sind weniger geworden.

Nun gibt es aber durchaus Menschen für die die private Krankenversicherung das richtige System ist, die sich dafür entscheiden weil sie ein bestimmtes Leistungsspektrum wollen, dafür entscheiden weil sie Selbszahler beim Arzt sein wollen und dafür eine entsprechende Versicherung zur Kostenübernahme im Hintergrund benötigen.
Und dann kommt wieder ein Vertrieb und toppt all das was ich in den letzten Jahren erlebt habe (und ich bin ja schon 15 Jahre dabei). Eine (dokumentierte) Beratung zur privaten Krankenversicherung (PKV) in sage und schreibe 30 Minuten.
30 Minuten um Unterschiede zwischen den Systemen zu erklären, 30 Minuten um Leistungen und unterschiedliche Modelle in der privaten Krankenversicherung zu besprechen, 30 Minuten um Gesundheitsfragen zu beantworten und die gleichen 30 Minuten um eine unter Umständen lebenslange Entscheidung treffen zu können.
PKV Beratung 30 MinEs geht in unserem Fall um eine Kundin, welche über der Jahresarbeitentgeltgrenze verdient und damit potentiell in die private Krankenversicherung wechseln darf. Diese Kundin kam nun, über welchen Weg ist mir nicht bekannt, zu einer Beratung durch den entsprechenden Finanzvertrieb.

Es kam dann tatsächlich zu einem solchen Gespräch. Freitagnachmittag, 8. August 2014, ein vermutlich warmer Sommertag irgendwo in Deutschland. Start um 12:00 Uhr, um 12:30 Uhr ist die Unterschrift unter dem Antrag auf private Krankenversicherung. 30 Minuten in denen die Kundin über die Zukunft ihrer Gesundheitsvorsorge und wohl auch die des irgendwann geplanten Kindes entschieden hat. (–> Link Versicherung des Kindes)

Bei der Auswahl kam es sogar zu einem angemessenen Versicherungsschutz, die Entscheidung fiel auf einen soliden Versicherer und einen sehr leistungsfähigen Tarif. Das ist alles mehr richtig als falsch und hätte durchaus eine Zukunft haben können. Das Entscheidende und Schlimme daran ist jedoch etwas ganz anderes. Bei den Gesundheitsangaben, die also auch noch in den 30 Minuten ausgefüllt werden mussten, ist alles und zwar ausnahmslos alles mit „Nein“ beantwortet. Jede einzelne Frage mit Nein beantwortet.
Gesundheitsfragen PKV 30 Min
Darunter auch Fragen wie die nach ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen, Beschwerden. (Frage 7) Es gehört schon viel dazu, einen solchen Antrag als richtig einschätzen zu können. Welche Frau mit einem Alter Anfang 30 hatte die letzten drei Jahre keinerlei ambulante Behandlungen? Keine ärztliche Untersuchung, keine Beratung, keinerlei Kontroll- oder Vorsorgeuntersuchung, kein Besuch beim Zahnarzt, nichts. Absolut gar nichts! Di Pille, welche die Dame nimmt, gehört im Übrigen auch unter die Frage 5, ja, es ist ein Medikament!

Hätte der Versicherer nachfragen müssen?

Ich denke nicht, denn das ist genau das Problem. Es besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und dem Kunden, da kann ein Versicherer schlecht hingehen und nach Antragseingang den Kunden ansprechen nach dem Motto: „Du hast doch bestimmt etwas vergessen im Antrag?“

Liegt die Schuld bei der Kunden? Beim Berater?

Natürlich ist die Kundin letztendlich diejenige, welche den Antrag unterschrieben hat. Diejenige die für die Beantwortung der Gesundheitsfragen verantwortlich ist. Auf dem Antrag gibt es entsprechende Hinweise, dass die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen sind.
Hinweis Gesundheistfragen PKV 30 Min
Doch hier war die Kundin augenscheinlich daran nicht schuld.

„Beim Ausfüllen des Antragen habe ich ausdrücklich gesagt, dass ich PCO Syndrom habe. Dagegen nehme ich seit 15 Jahren die Pille. Es kann sein, dass beim Kinderwunsch später Probleme entstehen werden können, muss aber nicht. Ich wurde wg. Kinderwunsch nie behandelt, nur eben die Pille. Deshalb hatte ich nie Probleme oder Beeinträchtigungen. Nach meiner Aussage, meinte er dass ich Kerngesund sei und wir nichts eingeben brauchen.

Für den schlimmsten Fall habe ich ihn gebeten mir ein Tarif rauszusuchen, wo eine künstliche Befruchtung mit dabei war.“

Dieser hatte ihrem Berater von einem Polymystischem Ovar-Syndrom berichtet und richtete ebenso davon, dass diese mit der „Pille“ behandelt wird und eine weiteren Beschwerden verursacht. Irgendwo muss jedoch das Rezept für die Pille auch hergekommen sein. Also gab es auch eine ärztliche Untersuchungen und Beratungen.

Weiterhin hatte die Kundin ihren Berater explizit darum gebeten einen Tarif zu suchen, der auch die Kinderwunsch Behandlung enthält und weiterhin- so steht es im Beratungsprotokoll- wurde auch extra über die Beitragsbefreiung in der Elternzeit gesprochen. Also, das eindeutiger Wünsche nach einer Familienplanung bestanden.
PKV 30 Min Gespräch II

Es kommt also wie es kommen musste, die Kunden lässt ihre Vorsorgeuntersuchung bei der Frauenärztin durchführen (wie immer also), reicht diese Rechnung ein und auf der Rechnung steht natürlich die altbekannte Diagnose PCO.

Der Versicherer erfährt nun etwa ein halbes Jahr nach Antragstellung erstmals von dieser Diagnose und nimmt dies natürlich zum Anlass weitere Überprüfungen. Dabei stellt sich heraus, dass diese Diagnose bereits seit Jahren bekannt ist und diese im Antrag nicht angegeben wurde.

Was tut der Versicherer?

Er tritt zunächst wegen Verletzung der Anzeigepflicht vom Antrag zurück. Im weiteren Verlauf bietet er einen sehr hohen Risikozuschlag auf die abgeschlossenen Tarif an. Warum? Weil zu befürchten ist, dass es zu einer künstlichen Befruchtungkommen könnte. Dieses muss im Sinne der Versichertengemeinschaft natürlich kompensiert werden. Daher bietet man einen hohen Risikozuschlag an, welcher von der Kunde nun angenommen werden kann. Andernfalls endet das Vertragsverhältnis, denn gerade bei der künstlichen Befruchtung sind schnell Kosten von 10.000€ und mehr erreicht, die bezahlt werden müssen.

Was kann die Kundin tun?

Nun ist diese erst mal völlig aufgelöst und wurde sehr überraschend von dem Schreiben des Versicherers getroffen. Warum? Nun, sie war sich absolut keiner Schuld bewusst, hatte sie doch dem Berater die entsprechende Angabe gemacht und dieser daraufhin erwähnt, das ist etwas was sie nicht angeben müssen, es ist ja keine wirkliche Krankheit.

Die Möglichkeiten die nun bleiben sind folgende:

1. Annahme des fast 100-prozentigen Risikozuschlag ist und Fortführung des privaten Krankenversicherungsvertrages.

2. Nichtannahme des Zuschlages, damit Rücktritt des Krankenversicherers und aktuell kein Versicherungsschutz. Natürlich bleibt die Option des Schutzes bei einem anderen Versicherer (wenn dieser denn das Risiko zeichnet) oder im schlimmsten Fall der Weg in den Basistarif.

3. Über Tricks und Kniffe versuchen in die gesetzliche Krankenkasse zurück zu kommen. Das ist bei einem Einkommen welches knapp über der Grenze liegt vielleicht noch machbar, bei einem Einkommen welches deutlich über der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist das nicht ohne weiteres möglich und birgt immer die Gefahr, bei einer späteren Sozialversicherungsprüfung „aufzufliegen“und damit noch deutlich größere finanzielle Probleme zu verursachen.

Sie sehen, alles keiner wirklich erstrebenswerten Zustände. Und das alles nur deshalb, weil ein Berater ein schnelles Geschäft wollte und der Auffassung war, man könne und müsse einen Wechsel in der privaten Krankenversicherung in 30 Minuten „eintüten“.

So geht es nicht!

Allein meine Videoanleitung zum Ausfüllen des ersten Fragebogens und dem Festlegen von gewünschten Leistungen in der PKV dauert 45 Minuten. Eine Beratung zur privaten Krankenversicherung dauert vom ersten Kontakt bis zum Ausstellen der Police deutlich mehr als 10 Stunden. Stunden in denen es um die Unterschiede der System mitgeht, Stunden in denen einzelne Leistungsbereiche der privaten Krankenversicherung besprochen werden, Stunden in denen Nachteile gegenüber der GKV besprochen werden, Stunden in denen es um Familienplanung und den weiteren Versicherungsverlauf geht, Stunden die sich mit der PKV im Alter beschäftigen.

Ganz ehrlich, es k…. mich an, das absolut unfähige Berater und Finanzvertriebe den Ruf einer ganzen Branche wieder und wieder zerstören. Das Profit vor solide Beratung geht, dass es nicht möglich ist Kunden von dem System PKV abzuraten, die da absolut nicht hin gehören und dass die Tragweite von Gesundheitsfragen und der Verletzung der Anzeigepflicht nicht begriffen wird.

Schadenfreude ist sicherlich unangebracht, in jedem Fall für die Kundin. Auch wenn diese natürlich eine Mitschuld trifft. Für den Vermittler finde ich ist nur gerecht jeden, aber absolut auch jeden Cent der Courtage für diese Beratung zurückzahlen zu müssen. Auch für die Haftung wird das sicherlich spannend, sollte sich die Kundin entschließen diesen Weg zu gehen.

Nun geht es erst einmal darum zu kümmern, anderweitigen Versicherungsschutz in ausreichender Höhe und ausreichend im Leistungsumfang zu bekommen. Das Paradoxe daran, das Risiko wäre auch mit Angabe der Vorerkrankung versicherbar gewesen, gefolgt von einem überschaubaren Risikozuschlag unter Umständen.

Sollten Sie also jemals von einem Vermittler den Rat erhalten etwas nach dem Antrag gefragt wird nicht anzugeben, dann ist der einzig sinnvolle Weg diesen Berater vor die Tür zu setzen, oder am Telefon einfach aufzulegen.

Der Versicherer stellt die Antragsfragen nicht auch Spaß und es geht nicht darum selbst zu entscheiden was richtig ist oder nicht, sondern die Fragen so zu beantworten wie sie in diesem Antrag gestellt werden. Natürlich müssen Sie keine Angaben machen auf denen der Versicherer nicht fragt, keine unnötigen Informationen liefern die Ihnen mit einem höheren Risikozuschlag schaden könnten, aber alles was erfragt wird ist vollständig, wahrheitsgemäß und in vollem Umfang zu beantworten.

Aber ich habe doch auch nicht…

Sollten Sie jetzt bemerken, dass es in ihrem damaligen Antrag auch solche Lücken gibt, so sollten Sie schnell, sehr schnell reagieren. Warten Sie in keinem Fall bis es zu einem Problem wird, sondern versuchen Sie jetzt mit einem neuen Berater das Alte auf zu arbeiten und gemeinsam zu entscheiden was zu tun ist.
Das kann das klarstellen von Informationen beim derzeitigen Versicherer sein, das kann auch die Antragstellung bei einem anderen Unternehmen sein, das kann auch eine ganz andere Möglichkeit sein, um das entscheiden zu können ist es aber notwendig weitere Details zu kennen. Bei weiteren Fragen nutzen Sie gern meine PKV Anfrage.

Erst Krebserkrankung, dann der finanzielle Ruin? Wie sie JETZT dafür vorsorgen!

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Die Erkrankung gehört immer noch zu einer der meist gefürchteten Erkrankungen und ist so vielfältig, dass genereller Prognosen über die Heilung unmöglich sind. So gibt es durchaus eine Reihe von Krebspatienten welche schon nach relativ kurzer Zeit wieder arbeiten gehen, andere haben über Jahre damit zu tun und erholen sich nur sehr schwer wieder oder werden gar nicht mehr geheilt.

Krebsarten in Prozent, (c) krebsdaten.de

Krebsarten in Prozent, (c) krebsdaten.de

In dieser Woche gab es in der Fernsehsendung „Report Mainz“ unter anderem einen Bericht darüber, wie spezielle solche Krebserkrankungen den finanziellen Ruin für viele bedeuten, und da ist leider kein Einzelfall ist und zudem ein sehr komplexes Thema, hier einige Erklärungen zur nötigen Absicherung um-zumindest- die finanziellen Folgen in einem erträglichen Rahmen zu halten. Hier das vollständige Video:Video_Report_Mainz_Krebs
Doch was bedeutet es eigentlich, welche Absicherungen und Versicherungen sind nötig um die finanziellen Folgen zu begrenzen?

Krankenversicherung/Krankentagegeld Absicherung

Beginnen wir zunächst mit der Arbeitsunfähigkeit (–> was ist das?). Grundsätzlich gilt für alle Angestellten zunächst einmal die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Das bedeutet nichts anderes, als dass die ersten sechs Wochen der Krankschreibung und bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Lohn durch den Arbeitgeber weiter gezahlt wird. Doch unmittelbar danach beginnt schon das erste Problem.

Jetzt, wo die Behandlungen in die nächste Phase gehen, folgt der erste finanzieller Engpass. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht nur zeitlich (auf 78 Wochen maximale Leistung) sondern auch der Höhe nach begrenzt. Wie groß die finanzielle Lücke in ihrem speziellen Fall ist, können Sie mit meinem Krankentagegeldrechner berechnen.

Auch wenn auf den ersten Blick 100, 200 oder 300 € nicht wahnsinnig viel klingen, so führt es doch in der Praxis zu ersten, manchmal sogar größere Einschränkungen. Die laufende Behandlung eines Krebspatienten zerrt nicht nur an den Nerven, sondern beeinflusst auch die Familie und deren finanzielle Situation. Es müssen Kinder abgeholt werden, der Haushalt muss weiterlaufen, plötzlich kommen Zukunftsängste und die Frage wer die Familie ernähren kann und soll dazu. Mediziner sind sich- gerade bei Krebsbehanlungen- einig, die Psyche spielt eine wichtige Rolle im Heilungsprozess und finanzielle Sorgen stehen dem entgegen. Ein Beispiel:

Angestellter, 30J, Steuerklasse 1, ledig, 4.000€ brutto, 2.335€ netto

Krankengeld aus GKV nach 6. Woche 1.840€, monatliche Lücke ca. 480€

Kosten für die Absicherung; knapp 10 €

Noch größer ist das Problem bei Selbstständigen, denn hier ist in der Regel keine Lohnfortzahlung vorhanden, hier fehlt das Einkommen ab dem ersten Tag.

Die Lösung: eine Krankentagegeldversicherung in ausreichender Höhe.

Durch die Absicherung gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit, wird nicht nur bei Krebserkrankungen der Einkommensausfall ersetzt. Hier geht es insbesondere darum, dass nach der entsprechenden Karenzzeit (die Zeit zwischen Krankschreibung und Beginn der Lohnfortzahlung) eine tägliche beziehungsweise monatliche Zahlung erfolgt und damit die laufenden Kosten abgesichert sind.

Für wen wichtig?

Die Krankentagegeldversicherung ist für alle wichtig und richtig, die ihren Lebensunterhalt aus einer Arbeitstätigkeit bestreiten und damit das Einkommen für sich und die Familie generieren. Wer arbeitsunfähig werden kann, der benötigt eine entsprechenden Absicherung. Und bitte verlassen Sie sich in keinem Fall auf die eingeschränkte gesetzliche Krankenkasse,  diese beschert Ihnen größere finanzielle Lücken. (siehe Berechnung oben)

Krankenzusatzversicherung, alternative Medizin, stationäre Versorgung

Gerade bei Krebspatienten ist es oftmals der Strohhalm nach dem gegriffen wird. Da geht es um eine wichtige Versorgung, die natürlich die gesetzliche oder private Krankenversicherung grundsätzlich abbildet. Aber da geht es auf der anderen Seite auch um alternative Behandlungsmethoden, vielleicht noch eine weitere Meinung einzuholen oder sich andere Optionen offen zu halten. Hierfür kann eine private Zusatzversicherung eine Möglichkeit sein. Diese passt ganz gewiss nicht auf jeden und deckt keinesfalls alle Behandlungsmethoden ab, sondern sichert eine weitere Möglichkeit und unter Umständen eine weitere Behandlungsoption.

Für wen wichtig?

Die Krankenzusatzversicherung eignet sich daher für eine diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und ihre Leistungen durch eine entsprechende Ergänzung aufstocken möchten. Das kann die Absicherung bei Naturheilverfahren sein um so eine weitere Option zu haben, das kann im Gegenzug aber auch die Versorgung für die stationäre Versorgung sein, das Einbettzimmer, das Zweibettzimmer, die privatärztliche Versorgung, und eben auch der Chefarzt, besser die freie Arztwahl um vielleicht eine andere Klinik und einen spezialisierten Arzt frei wählen zu können.

Hierbei handelt es sich um kein Muss, sondern eher um eine Lösung, im Gegensatz zur Krankentagegeldversicherung die elementar wichtig ist.

Berufsunfähig? Ich bin doch „nur“ krank!

Bei der Behandlung von Krebspatienten sprechen wir nicht selten über eine sehr lange Behandlungsdauer. Das bedeutet auch dass dieser Patienten ihren Beruf zumindest eine Zeit lang nicht ausüben können, das kann sich dabei um Wochen, Monate oder Jahre handeln und genau aus diesem Grund ist die Absicherung gegen das Risiko von Berufsunfähigkeit unumgänglich.

Der unterschied zur Krankentagegeldversicherung ist nicht ganz einfach zu erklären, jedoch bedeutet die Zahlung aus der Krankentagegeldversicherung eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit. Stellt sich aber heraus das der Patient berufsunfähig ist und über einen längeren Zeitraum nicht mehr in seinem Beruf zurückkehren wird, oder dies vielleicht nie mehr tun, so endet die Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung.

Mehr Hinweise zum Übergang Krankentaggeld zur BU finden Sie hier.

Privat Krankenversicherte sollten sehr genau auf den Übergang der Krankentagegeldversicherung auf die Berufsunfähigkeit achten. Hier geht es im Wesentlichen darum zu vermeiden, dass die Krankentagegeldversicherung ihre Leistung einstellt, weil keine Arbeitsunfähigkeit sondern Berufsunfähigkeit besteht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung aber unter Umständen noch nicht leistet, weil aus deren Sicht eben noch Arbeitsunfähigkeit und keine Berufsunfähigkeit besteht. Sie sehen, klingt kompliziert, ist es in dem Falle auch, denn der eine will nicht mehr zahlen, der andere noch nicht. Eine Lösung kann eine Arbeitsunfähigkeitsklausel in der BU sein. Solche wird zwischenzeitlich von elf Unternehmen in den BU Verträgen angeboten, ist aber in Altverträgen nicht enthalten. Ob dieses integriert werden kann, ist von vielen Faktoren abhängig. Wir überprüfen das gern gemeinsam mit Ihnen, senden Sie mir bitte eine —> BU Anfrage mit Ihren Daten.

Für wen wichtig?

Die Absicherung bei Berufsunfähigkeit ist für alle diejenigen unerlässlich, die mit einer Arbeitstätigkeit das Einkommen bestreiten. Wer also nicht gerade aus Kapitalvermögen oder regelmäßig wiederkehrenden Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt vollständig bestreiten kann, der Bedarf einer entsprechenden Absicherung. Die gesetzliche Versicherung bei Berufsunfähigkeit besteht für die meisten (nach 1961 geboren) nicht mehr. –> mehr Infos im Leitfaden zur BU. Hier ist nur ein rudimentärer Schutz bei Erwerbsminderung enthalten, welcher die finanziellen Glück nicht ausgleichen kann und nur in Extremenfällen leistet. Das bedeutet im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin und/ oder den Ganz zum Sozialamt.

Risikolebensversicherung- Schutz von Kindern und Familie

Auch wenn an solch einen Fall niemand gern denken mag, gerade bei Krebspatienten ist in einigen Krebsarten die Todesfallrate leider immer noch sehr hoch. Daher gilt es auch für den Fall vorzusorgen und sich gerade hier Gedanken zu machen.

Für wen wichtig? 

Sie haben Kinder? Familie? Ein Haus gebaut/ gekauft und Darlehen aufgenommen? Dann ist ein ausreichender Todesfallschutz sehr wichtig. Die Ausbildung der Kinder muss bezahlt werden, der Partner/ die Partnerin soll natürlich nicht aus der Wohnung ausziehen müssen oder das Haus verkaufen. Einer steht nun allein da, allein mit Kind, Haus, Einkommen. Neben dem nicht zu ersetzenden Verlust des Partners, Papas/ Mamas und des Einkommens, fehlen hier gigantische Summen. Rechnen Sie daher mindestens mit dem abzusichernden Darlehen plus den Ausfall des Einkommens für mindestens zwei Jahre.

In dieser Höhe sollte ein entsprechender Risikoschutz durch eine Risikolebensversicherung vorhanden sein, nur so kann die Familie (zumindest finanziell) unbesorgt weiter leben. Eine erste Berechnung können Sie hier über den –> kostenfreien Onlinerechner anstellen und sich eine Vorstellung von der Prämie verschaffen.

Schwere Krankheiten Vorsorge

Im Ausland deutlich weiter verbreitet gibt es noch eine andere Form der Absicherung, die dread disease Absicherung, also eine Vorsorge für bestimmte Krankheiten. Anders als die Absicherung bei Berufsunfähigkeit zahlt diese nicht, wenn Sie nicht arbeiten können, sondern vielmehr wenn eine bestimmte Diagnose gestellt wird. Ob Sie von dieser einmaligen Auszahlung nun einen Spezialisten im In- oder Ausland bezahlen, das Haus umbauen, sich einen Traum erfüllen oder das Geld anlegen, das bleibt Ihnen völlig selbst überlassen.

Die Schwere-Krankheiten-Vorsorge bietet somit die Möglichkeit bei Erstellung bestimmter Diagnosen ein einmaliges Kapital zur freien Verwendung zu erhalten. Hierfür müssen die genauen Definitionen der Gesellschaft erfüllt sein. Daher ist auch hier die Auswahl des passenden Versicherers und die Betrachtung der notwenigen Leistungsvoraussetungen unumgänglich. Auch hier senden Sie mir gern eine Anfrage über das Formular zur BU Beratung.

Für wen wichtig?

Die Absicherung einer hohen Einmalleistung bei schweren Krankheiten kann für all diejenigen wichtig sein, die sich damit eine bessere medizinische Versorgung im In- oder Ausland erkaufen wollen und nicht von der Diskussion über die medizinische Notwenigkeit abhängig sein wollen, oder aber Behandlungsmethoden nutzen möchten, die so nicht versicherbar sind. Ebenso eignet sich der Schutz für all die, die damit Familie, Kinder oder vor allem sich selbst vor finanziellen Folgen einer schweren Erkrankung schützen möchten.

Die folgende Checkliste zeigt (Klick für die PDF mit Verlinkungen) worauf Sie achten müssen, um im Falle einer Krebserkrankung (aber auch im Falle anderer Erkrankungen) die richtige Vorsorge parat zu haben.

CheckListe Krebs

Urlaub in Griechenland und die Auslandsreiseversicherung – was Sie beachten müssen

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Griechenland, ein Thema welches sie seit Wochen, Monaten, gar Jahren in den Nachrichten hören, jeden und jeden Tag. Egal wie sie zu dem Thema Griechenland stehen, egal ob sie die Meinung der Europagegner oder der Befürworter Griechenlands für gutheißen, es ergeben sich für alle Griechenlandbesuche einige Veränderungen, auf die Sie vor einer Reise vorbereitet sein sollten, egal ob sie beruflich oder privat dort hin reisen.

Krankenversicherungsschutz wie bisher?

Generell ändert sich durch die aktuelle Diskussion um Griechenland an ihrem Versicherungsschutz zunächst einmal nichts. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, so besteht auch weiterhin Versicherungsschutz in Griechenland durch die gesetzliche Krankenversicherung und damit die europäische Krankenversicherungskarte.

(c) www.tk.de

(c) www.tk.de

Diese sichert Ihnen durch das Sozialversicherungsabkommen Schutz für auftretende Krankheiten. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass sie aufgrund der aktuellen Situation nur gegen Vorkasse behandelt werden oder dass die Absicherung und Abrechnung auf normalem Wege nicht stattfindet. Daher sollten Sie vor einer Reise, gerade wenn sie vielleicht schon Vorerkrankungen besitzen, genau abklären welche medizinische Versorgung sie brauchen. Benötigte Medikamente nehmen Sie bitte in ausreichender Anzahl für die komplette Dauer des Aufenthaltes mit. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen stellt seit Jahren ein Merkblatt für den Auslandsaufenthalt zur Verfügung, für das jeweilige Reiseland können Sie diese Informationen hier direkt abrufen. Behandlungen finden in den Gesundheitseinrichtungen des IKA oder bei IKA Vertragsärzten statt. Einen Termin können Sie landesweit unter der Rufnummer 184 vereinbaren.

Als GKV Versicherter werden nicht 100% der Kosten übernommen. Daher beachten Sie bitte die Einschränkungen, unter anderem bei Medikamenten:

Eigenbeteiligung – grundsätzlich 25 % der Kosten, – bei bestimmten Diagnosen und Medikamenten fallen keine Zuzahlungen an oder die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten

Die Auslandsreiseversicherung zahlt wie bisher

An dem Versicherungsschutz ihrer deutschen Auslandsreisekrankenversicherung ändert sich natürlich weder durch die aktuellen Ereignisse noch durch einen Grexit etwas. Das Versicherungsverhältnis besteht natürlich unverändert fort und bietet weiterhin den abgeschlossenen Versicherungsschutz. Jedoch ist auch hier die zunächst einmal die Bezahlung vor Ort notwendig. Bisher war das bei allen ambulanten Behandlungen auch schon so, die Rechnungen reichten sie danach bei ihrem Versicherer ein und bekamen und bekommen diese erstattet. Wird das Geld jedoch knapp und gelten die Zahlungsverkehrskontrollen, das bedeutet das im Moment an den Geldautomaten für die Griechen maximal 60 € am Tag verfügbar sind, ist es nicht auszuschließen dass sie Geld für notwendige Behandlungen nicht abheben können. Sind die Geldautomaten nicht gefüllt, so sind Sie auf andere Zahlungswege angewiesen. Daher sollten Sie bitte unbedingt ausreichend Bargeld mitnehmen.

Bei stationären Behandlungen und notfallmäßig Versorgung in Krankenhäusern sollte nach wie vor eine Kostenzusage durch den Auslandsreisekrankenversicherer erfolgen. Dieses war bereits in der Vergangenheit so, da die Beträge oftmals so groß sind, dass diese schlecht vorfinanziert werden können. Eine Garantie, dass das Krankenhaus Sie bei größeren Kosten behandelt, besteht jedoch nicht.

Auch hier ist es für notfallmäßige Behandlungen ratsam, eine ausreichende Menge Bargeld mitzuführen und insbesondere über eine Kreditkarte mit ausreichendem Rahmen zur Verfügung. Ob diese Kreditkartenbelastung weiterhin uneingeschränkt funktioniert, ist nicht 100-prozentig planbar, jedoch ist davon auszugehen. Noch keine Absicherung? Die Auslandsreisekrankenversicherung können Sie hier direkt online abschließen.

Natürlich gelten weiterhin alle sonstigen Empfehlungen bei einer Auslandsreise: Hinweise AuslandsreiseWenn Sie diese Ratschläge (die zum größten Teil auch schon bisher gehalten) beherzigen, so sollte einem entspannten, sonnigen und erholsamen Griechenland Urlaub nichts im Wege stehen.

Option auf späteren Versicherungsschutz, doch welches ist der richtige Tarif, welche die richtige Gesellschaft?

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Optionen oder auch Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenkasse mit dem späteren Anrecht auf eine Umwandlung in eine private Krankenvollversicherung (PKV) können gerade in jungen Jahren interessant sein, da der Gesundheitszustand konserviert werden kann. So können sich junge und meist gesunde Kunden den Weg in einer PKV sichern, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in der Lage dazu sind und als Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) angehören.

Um einen Gesundheitszustand zu konservieren gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, eines gemeinsam haben jedoch alle: die Auswahl des richtigen, passenden Tarifs ist fast so aufwändig, wie die Auswahl der privaten Krankenversicherung, denn schon jetzt entscheiden Sie sich in den meisten Tarifen für den späteren Umfang des Versicherungsschutzes, zumindest aber in jedem Falle für einen Versicherer. Stellt sich die Auswahl später als falsch heraus, so können Sie natürlich auch dann noch einen anderen Versicherer wählen, dann war jedoch die Vorarbeit durch eine Option oder andere Möglichkeiten schlichtweg „für die Katz“. Daher gilt gerade jetzt, sich ausführlich Gedanken zu machen welchen Versicherungsschutz sind vielleicht später einmal benötigen, welche der Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung erfüllt sein müssen und natürlich auch, wie flexibel ein solcher Tarif später sein soll.

Die Möglichkeit einer Konservierung des heutigen Gesundheitszustandes, gibt es in unterschiedlichen Modellen. Um etwas einfacher einen Überblick dazu zu bekommen, betrachten wir doch diese Varianten einmal etwas genauer.Option Anwartschaft ZusatzV

Die Anwartschaft

Anwartschaft bedeutet letztendlich nichts anderes, als schon heute einen speziellen Tarif bei einem Versicherer auszuwählen, um diesen später zu aktivieren. Eine solche Anwartschaft sichert also das Anrecht auf den heutigen Gesundheitszustand (dann ist es eine kleine Anwartschaft) oder zusätzlich zu dem Gesundheitszustand auch das Anrecht auf eine  spätere Versicherung mit dem heutigen Eintrittsalter (dann sprechen wir von einer großen Anwartschaft).

Die Anwartschaft ist interessant für all diejenigen, welche heute schon in der privaten Krankenversicherung versichert sind, jetzt aber vorübergehend versicherungspflichtig werden und nahezu sicher sind, eine Rückkehr in die private Krankenversicherung wird später erfolgen. Die kleine Anwartschaft ist natürlich preiswerter, da hier keinerlei Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen, dadurch wird jedoch eine der Aktivierung der Beitrag der späteren Versicherung höher. Die große Anwartschaft hingegen sichert auch Alterungsrückstellungen und ermöglicht daher später einen geringeren Beitrag.

Für Kinder von Lehrern oder anderen Beamten, welche schon seit ihrer Geburt in der privaten Krankenversicherung versichert waren, kann eine Anwartschaft auch die richtige Wahl sein. Hiermit sichern Sie sich zum einen das Anrecht auf Rückkehr in die PKV (für den Fall, dass die Versicherungspflicht später einmal endet) zum anderen erhalten Sie auch das Recht auf Rückkehr ohne eine neue Gesundheitsprüfung, denn oftmals sind die Kinder schon seit Geburt dort versichert.

Der Optionstarif

Im Gegensatz zur Anwartschaft, welche auf einen bestimmten Tarif bezogen ist, ermöglicht ein Optionstarif den Wechsel in einen (meist) beliebigen Tarif der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Sie müssen sich also bei Abschluss der Option noch nicht darauf festlegen in welchem Tarif sich später versichert werden wollen, sondern nur auf den jeweiligen Versicherer. Damit ist die spätere Gestaltung des Versicherungsschutzes etwas flexibler, es gibt hier aber keine Möglichkeit das Eintrittsalter zu sichern und die Alterungsrückstellungen aufzubauen. Auf der anderen Seite sind die Kosten für solche Optionstarife in der Regel geringer und selbst wenn es später nicht zu einer Aktivierung kommt, so ist nicht allzu viel Geld verloren. Eines gemeinsam haben diese beiden Varianten jedoch, auch hier gilt eine sorgfältige Auswahl und die detaillierte Betrachtung der –> Auswahlkriterien,  um einen späteren Versicherungsschutz so optimal als möglich sicherzustellen.

Der Optionstarif eignet sich daher für all diejenigen, die heute noch nicht wissen ob ein späterer Weg in die private Krankenversicherung möglich sein wird. Hiermit lässt sich die Gesellschaft vorher festlegen, es bleibt aber viel Flexibilität und Wahlmöglichkeit für den Umfang der späteren Versicherungsschutzes. Diese Optionstarife gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung, meist müssen diese jedoch in einer bestimmten Frist nach Wegfall der Versicherungspflicht aktiviert werden. Wer also zunächst einmal angestellt tätig ist und die Grenze zur privaten Krankenversicherung nicht erreicht, sich dann selbstständig macht, der muss die Option dann auch nutzen. Er kann nicht unbegrenzt warten und erst in der GKV bleiben und irgendwann später die Option nutzen. Hierbei sind immer die individuellen Regelungen in den Versicherungsbedingungen maßgebend.

Auch wenn Sie heute angestellt sind, später aber vielleicht einer Laufbahn als Beamtin oder Beamter anstreben, dann wählen Sie den Versicherer bitte so aus, dass sie später auch als Beamter ein entsprechendes Tarifangebot dort vorfinden. Eine Option die später nicht aktiviert werden kann weil der Versicherer kein passendes Produkt anbietet, ist nichts wert.

Die Zusatzversicherung mit integrierter Option

Die letzte Möglichkeit sich den späteren Weg in die PKV zu erleichtern, heute aber schon von einem verbesserten Versicherungsschutz zu profitieren, schauen wir uns nun genauer an. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse, welche unterschiedliche Leistungsbereiche abdecken kann. Dazu gehören neben den Kosten für ambulante Behandlungen oder Alternativmedizin auch Leistungen im Bereich der stationären Versorgung, Leistungen für Zahnbehandlungen oder Kieferorthopädie. Eine dieser Zusatztarifbausteine enthält dann eine entsprechende Option. Diese sichert die Möglichkeit später diese Zusatzversicherung in einen Vollversicherungsschutz umzuwandeln und die private Krankenversicherung zu „aktivieren“.

Auch hierbei legen Sie sich natürlich auf die jeweilige Gesellschaft fest, zudem überlegen Sie genau welchen Versicherungsschutz Sie heute bereits im Rahmen der Zusatzversicherung benötigen und wählen beide Bausteine getrennt aus. Zuerst schauen Sie nach dem passenden Zusatzversicherungsschutz, dann nach dem passenden Versicherer für die spätere Vollversicherung (und die notwendige Option) und nur dann wenn beide zusammenpassen, dann stellen Sie den Antrag für beide Vertragsteile einer Gesellschaft. In allen anderen Fällen spricht nichts dagegen die Zusatzversicherung heute bei dem einen und die Optionstarife bei dem anderen Unternehmen zu beantragen.

Die Option auf Krankentagegeld

Leider wird oftmals einer der wichtigsten Bausteine vergessen, dass Krankentagegeld. Dieses sichert einem privat Krankenversicherten Kunden den Verdienstausfall für den Fall, dass der Arbeitgeber nach sechs Wochen keine Leistungen mehr zu erbringen hat. Das sichert auch die Möglichkeit für den Selbstständigen oder Freiberufler, ein solches Krankentagegeld überhaupt zu haben und damit seinen Verdienstausfall auszugleichen. Diese Option auf Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ist keinesfalls selbstverständlich. Schließen Sie zum Beispiel nur eine Anwartschaft ab und dabei wird keine Anwartschaft für ein Krankentagegeld abgeschlossen (auch weil einige Versicherer jetzt in jungen Jahren gar nicht anbieten), so besteht später keinerlei Möglichkeit ohne Gesundheitsprüfung an eine Absicherung zu kommen. Gab es in der Zwischenzeit Erkrankungen, so ist ein Abschluss für das Krankentagegeld unter Umständen unmöglich.

Und eine private Krankenversicherung (egal ob als Angestellter, Selbstständiger oder Freiberufler) ohne ein Krankentagegeld ist existenzgefährdend und sollte niemals abgeschlossen werden. Heute existieren leider viele Anwartschaften ohne diesen wichtigen Baustein und verhindern damit den Weg in die PKV. Denn wer auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Krankentagegeld mehr versichern kann, oder dieses nur mit erheblichen ausschließen oder Risikozuschlägen, der kann dann auch nicht die Anwartschaft nutzen, weil eine Absicherung des Verdienstausfalls nicht möglich wird.

Welche MöglichkeitIst die richtige für mich?

Eine generelle Empfehlung was „richtig“ oder „falsch“ ist, die gibt es auch hierbei nicht. Das kennen wir schon von anderen Bereichen meiner Homepage, es gibt immer nur das auf die eigene Situation am besten passende Produkt.

Tätowierungen, Laser-oder Schönheitsbehandlungen- warum die gesetzliche Krankenkasse auch für Folgeschäden nicht leisten will (und muss)

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Es ist ein Problem, welches vielen gesetzlich krankenversicherten (GKV) Patienten, die Leistungseinschränkungen bei bestimmten Behandlungen. Ein sehr interessanter Fall wurde gestern Abend in der Fernsehsendung Markt beschrieben, dabei ging es um einen Patienten mit der Erkrankung Rosazea, einer schmerzhaften Hauterkrankung. (Mehr Informationen zu der Kranken selbst finden Sie hier: –> Rosazea, Behandlung und Information) Die Behandlungsmethoden sind unterschiedlich und reichen von verschiedenen äußerlichen Anwendungen über die Vermeidung von Stress und dergleichen.NRD Markt Video

Doch der entscheidende Punkt in dem Beitrag war ein anderer. Der Versicherte hatte von einer Behandlung mittels Laser gehört und dieses auch in einer Werbung eine Hautarztpraxis gelesen. Daraufhin fragte er bei der gesetzlichen Krankenkasse, der DAK an, welche dieses ablehnte. Die Krankenkasse teilte dem Kunden mit, dass es sich bei dieser Behandlung um eine kosmetisch-ästhetische Behandlung handle, und sie daher eine Kostenübernahme nicht erklären können. Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch Nummer V, hier verbietet der Paragraph 12 all diejenigen Behandlungen, die nicht dem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, also insbesondere Behandlungen die keine medizinische Notwendigkeit haben. Der genaue Wortlaut lautet:

§ 12
Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Hier geht es also nicht um eine finale Entscheidung der Krankenkasse, sondern vielmehr um die gesetzliche Vorgabe und das Verbot einer solchen Erstattung. Das war jedoch nicht das Thema des Beitrages, den der Kunde wusste von der Ablehnung und entschied sich die Kosten für die Laserbehandlung selbst zu tragen. Der Arzt berechnete hierfür einen Betrag von 193,75 € pro Behandlungssitzung, welchen der Kunde selbst bezahlte.

Die erste Sitzung verlief durchaus positiv, so dass sich der Kunde auch zu einer zweiten Sitzung entschied. Doch diese verursachte einiges an Komplikationen. So gab es Spannungen, starke Rötung und sehr schmerzhafte Zustände, wie der Betroffene im Fernsehbeitrag schildert. Nachdem es nicht mehr auszuhalten war entschied sich dieser ein Krankenhaus aufzusuchen und wurde dort vom 10. bis 15. September stationär behandelt. Anscheinend hatte er Verbrennungen zweiten Grades erlitten, welcher nun erst versorgt wurden und auch nach der Entlastung weiter behandlungsbedürftig waren. Der Betroffene schildert weiterhin, dass sein Arzt ihn zwar über geringere Nebenwirkungen aufgeklärt habe, der Hinweis auf solch große und schwer wiegende Nebenwirkungen sei aber nicht erfolgt. Das wird auch im Beitrag nicht weiter aufgeklärt, sondern bleibt so im Raum stehen. Der Kunde wandte sich dann an die Schlichtungsstelle, welche mittlerweile einen Gutachter beauftragt haben.

Die gesetzliche Krankenkasse bezahlte zunächst die Krankenhausbehandlung, forderte diese aber von dem Versicherten zurück. Die Kosten in Höhe von 3.760,01 € will die gesetzliche Krankenkasse DAK (zurecht) nicht erstatten, hierbei beruft sie sich auf den Paragraphen 52 des Sozialgesetzbuches V. Dort heißt es im Detail:

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Erst nach erneuter Anfrage an die Krankenkasse hat die DAK sich bereiterklärt die Kosten zu 50 % zu übernehmen, nicht desto trotz bleibt der Kunde hier erstmal auf ca. 1800 € sitzen. Natürlich könnte hier ein Anspruch gegen den Arzt bestehen, begründet in einer falschen oder fehlenden Aufklärung, das kann und will ich nicht beurteilen und ist Sache der Juristen. Daher hat der Kunde im Beitrag auch das Angebot der DRK so nicht angenommen, weil er glaubt und hofft die Kosten vollständig erstattet zu bekommen.

Was für Sie wichtig ist

Denken Sie daran, wenn sie einer Operation, kosmetische Behandlungen oder Tätowierungen vornehmen lassen, die Folgen die daraus entstehen können gehen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Wenn sich bewusst einer solchen Behandlung unterzieht, der muss auch für eventuelle Kosten danach selber aufkommen. Völlig unberührt davon sind natürlich Schadensersatzansprüche gegen den Behandler, falls dieser fehlerhaft gearbeitet hat, das kann jedoch durch Gerichtsprozesse und lange Behandlungen nicht nur schmerzhaft, sondern auch finanziell sehr belastend sein.

Lehnt eine gesetzliche Krankenkasse eine solche Leistung wie in diesem Falle ab, so wäre aus meiner Sicht ein Hinweis wichtig und notwendig, der speziell darauf hinweist das auch die Folgekosten davon allein zu tragen sind, das hätte hier vielleicht einige Irritation vermieden. Dennoch, auch wenn es nicht extraaufgeschrieben ist, gelten die Vorgaben des Sozialgesetzbuches fünf und damit die Ablehnung der Kosten.


Mit 56 Jahren in die PKV? Urteil des OLG Hamm 20 U 116/13 – Gericht verurteilt Bank und Hanse Merkur zu Schadenersatz

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Ich bin nun schon seit über 15 Jahren in der Beratung, vorwiegend zur, privaten Krankenversicherung tätig. Doch manchmal liest man über ein Urteil oder über einen laufenden Fall, da kann man nur noch mit dem Kopf schütteln. So geschehen auch indem, am 24. Juni 2015 veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Kunde zum Wechsel in die private Krankenversicherung überredet wurde, so genau so deutlich muss man es nach dem Lesen des Urteils wohl auch sagen. Interessant ist dabei sicherlich die Konstellation in der die Beratung stattgefunden hat. Doch beginnen wir etwas weiter vorn und schauen uns dazu die Details Urteils an.

Laut Urteilsbegründung trat der Kläger (hier einen 56 -jähriger, freiberuflich tätiger Betreuer) nach einer mehrjährigen Arbeitslosigkeit in die Filiale der Beklagten. Er hatte sich entschlossen zukünftig freiberuflich als selbstständiger, gesetzlicher Betreuer tätig zu sein und damit seiner Arbeitslosigkeit zu entgehen. In der Filiale wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter beraten, Anlass der Beratung waren zunächst die Absicherung der Altersvorsorge. Im Rahmen dieses Beratungsgespräches wurde dem Kläger unter anderem eine private Krankenversicherung angeboten, welche nach dem Tarif KVE abgeschlossen wurde. Zusammen mit den weiteren Tarifbausteinen PS 2 und KH 50 sollte ab dem 1.3.2009 ein monatlicher Beitrag von 484,38 € an die Hanse Merkur entrichtet werden. (In der anonymisierten Fassung des Urteils ist natürlich die Gesellschaft nicht genannt, aus der Tarifbezeichnung der privaten Krankenversicherung lässt sich daraus jedoch zweifelsfrei schließen.)

Anmerkung: Zunächst einmal sei erwähnt, dass eine private Krankenversicherung mit einem Beitrag von unter 500 € für einen 56 -jährigen (bei Neuabschluss) nicht ansatzweise ein vorsichtig kalkuliert ist Versicherungsprodukt darstellen kann. Für die Beträge ist es für einen Versicherer nahezu unmöglich, eine solide kalkulierte und mit ausreichenden Sicherheiten versehen der Krankenversicherung an den Markt zu bringen.

Im weiteren Gesprächsverlauf wurde der Kläger von dem ursprünglichen Berater an seinen Kollegen verwiesen, welche die Beratung zur privaten Krankenversicherung fortsetzte und Dienstvertrag abschloss. Nachdem der Kläger etwa drei Jahre später Zweifel an seiner Entscheidung bekam, legte er Beschwerde beim Ombudsmann für die private Krankenversicherung ein, und monierte die (aus seiner Sicht erfolgte) Falschberatung. Die Beschwerde wurde zunächst im August 2011 negativ beschieden. Da die Hanse Merkur auch in einer weiteren Stellungnahme nicht zu ihrer Schadenersatzpflicht stehen wollte, erfolgte eine erneute Aufforderung durch einen Anwalt. Nach endgültiger Ablehnung der Schadensersatzforderung wegen Falschberatung blieb dem Kläger nur der Weg vor das Gericht.

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Da er, der Kläger sich, hieran [an der PKV] interessiert gezeigt habe, sei ein Beratungstermin mit der Zeugin I3 vereinbart worden. Er sei skeptisch gewesen, ob es für ihn dauerhaft möglich sein würde, aus seinem Einkommen die Beiträge für die private Krankenversicherung aufzubringen. Er habe insbesondere Bedenken im Hinblick auf seine niedrige Rente gehabt. Diese Bedenken hätte die Zeugen I3 zerstreut mit dem Hinweis, dass die Beklagte zu 2) ihrer Beiträge sieben Jahren nicht erhöht habe, dass Beitragssteigerungen jedoch sowohl in der PKV als auch der GKV wegen der allgemeinen Teuerung wahrscheinlich sein. Sie habe erklärt, es bestehe jederzeit die Möglichkeit in den Basistarif zu wechseln, dessen Beitrag niedriger sei als der Normaltarif der PKV. Der Beitragssatz für den Basistarif belaufen sich auf etwa 50 % des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Im März 2011 habe er erstmals durch Gespräche mit einem Bekannten erfahren, dass die Zeugen I3 in offenbar falsch beraten haben.

Anmerkung: Es ist schon abenteuerlich mit welchen fadenscheinigen und falschen Argumenten hier der Kunde in die private Krankenversicherung gelockt wurde. Vielleicht ging es darum seine Zielvorgaben in der Filiale zu erfüllen, vielleicht die Dame (und das wäre noch schlimmer) einfach das System und die Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenkassen nicht verstanden. Nicht nur dass der Kunde hier schon Bedenken geäußert habe, die wurden auch falschen Aussagen zerstreut. Natürlich gibt es Beitragsanpassungen in beiden Systemen. In der gesetzlichen Krankenkasse kann der Beitragssatz oder auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden, welches zu einer höheren Belastung durch erhöhte monatliche Beiträge kommt. Auch kann die Berechnungsgrundlage (Welche Beiträge gehören zur Jahresarbeitsentgeltgrenze) geändert werden. Die Behauptung der Beitragssatz für den Basistarif belaufe sich auf etwa 50 % der gesetzlichen Krankenversicherung ist allerdings gelogen und so falsch, wie man ihn normal gar nicht falsch machen konnte.

Weiterhin heißt es im Urteil, das ist dem Kläger vor allem auf eine verbesserte Leistungsstruktur seiner Krankenversicherung angekommen sein soll, aber auch darauf einen bezahlbaren Versicherungsschutz im Alter zu bekommen. Seine privaten Einkommens-und Vermögensverhältnisse seien der Beklagten zu 1) und auch der Zeugin bekannt gewesen. Bei dem Kläger die Erklärung so angekommen, als könne er in den Basistarif wechseln und nur die Zusatzleistungen entfallen. Interessant ist, es sei der Eindruck entstanden, dass die PKV keine Nachteile für ihn bietet und insbesondere sichergestellt sei, dass er auf keinen Fall höhere, sondern er niedrigere Beiträge als bei dem Verbleib in der GKV zahlen müsse.

Die Richter führen weiterhin aus, dass der Kunde aufgrund vorliegender Renteninformation mit einer monatlichen Rente in Höhe von nur 457,30 € zu rechnen hatte. Wäre er zu dem Zeitpunkt in der gesetzlichen Krankenkasse geblieben, so wäre dort ein monatlicher Beitrag von 91,00 € acht angefallen. Der Beitrag indem ausgewählten Tarif der privaten Krankenversicherung liege um ein zehnfaches höher.

Anmerkung:  Die Beraterin hatte zudem als positives Merkmal angeführt, dass der Beitrag in den entsprechenden Tarif in den letzten sieben Jahren nicht angepasst worden ist. Dieses als positiv anzuführen ist schon eine Frechheit an sich. Die Kosten in der privaten Krankenversicherung (ärztlicher Honorare, Heilmittel, Hilfsmittel) sind in den letzten Jahren (und auch heute) angestiegen und die Lebenserwartung zudem erhöht. Jedes Lebensjahr was der Versicherte länger lebt als ursprünglich kalkuliert, erfordert einen Betrag X an zusätzlichen beklagen. Wird ein Tarif nun über einen längeren Zeitraum nicht angepasst, so sind die Anpassungen in der Zukunft nachzuholen. Denn an den gestiegenen Kosten in der Vergangenheit und eine höhere Lebenserwartung kann auch eine private Krankenversicherung (schon gar nicht ein einzelner Tarif) etwas ändern.

In der Begründung des Urteils heißt es weiterhin: „… Diese habe sein Interesse an der PKV gegenüber dem Zeugen ausschließlich mit einer besseren Leistung und Absicherung in der PKV begründet. Dem Kläger sei es zudem darauf angekommen, einen Krankenversicherungsschutz zu einem bezahlbaren Beitrag zu erlangen und bereits zum damaligen Zeitpunkt Kosten für die GKV zu sparen, um diese frühzeitig für die Altersversorgung einsetzen zu können.

Allein diese Aussage muss den Berater dazu bewegen, dem Kunden nicht nur die Unterschiede zu erläutern, sondern ganz klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben hat. Wie in meinem Beitrag „Eine private Krankenversicherung muss man sich leisten können und wollen“ bereits beschrieben, geht es in der privaten Krankenversicherung nicht, niemals um Geld sparen. Wer in die private Krankenversicherung wechselt um Geld zu sparen, der kann weitere Überlegungen sofort beenden. Auch die weiteren Aussagen der Zeugen bezüglich des Beitrages im Basistarif waren falsch. Zwar gibt es eine Reduzierung des Beitrages in Härtefällen auf 50 %, dieser ist jedoch von einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches abhängig.

Dennoch sehe ich hier auch durchaus eine „Mitschuld“ des Kunden, denn bei einem Beitragsaufwand von 380 € in der gesetzlichen Krankenkasse und 484 € in der PKV (mit einem Alter 56) hätte auch hier eine Nachfrage kommen müssen.

Final kommt das Gericht trotz anderslautender Berufungsanträge der beiden Beklagten (der Bank und der Versicherungsgesellschaft Hanse Merkur) zu der Auffassung, dass hier ein eindeutiges Beratungsverschulden der Zeugin (und Beschäftigten der Bank) vorliegt. „Die Beklagte zu 1) ist als Versicherungsvermittlerin in Form einer Versicherungsvertreterin im Sinne von Paragraph 59 Abs. 1, Abs. 2 VVG für die Beklagte zu 2) gütig geworden. Als solche hat sie den Kläger als Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass bestand, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der von dem Versicherungsnehmer zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jede zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben, Paragraphen 61 Abs. 1 Satz eins VVG.“

Die Zeugen handelte also als Versicherungsvertreterin und stand damit rechtlich im Lager der Versicherungsgesellschaft. Vereinfacht in einem Bild sieht das so aus: Makler Vertreter FussballAnders als ein Versicherungsmakler steht der Vertreter (das kann auch eine Bank oder Sparkasse sein) auf der Seite des Versicherungsunternehmens. Nur um eines klarzustellen: wäre diese Beratung durch einen Makler erfolgt, so wäre die ebenso falsch. Dann hätte jedoch nicht die Bank/der Versicherer haften müssen, sondern der Makler und gegebenenfalls seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Das Gericht findet für die Art und Weise der Beratung und auch das Verschulden der Zeugen (Beraterin) eindeutige Worte. So heißt es in der Begründung: „Den Versicherungsvertreter trifft jedoch eine weitere Pflicht zur Beratung dann, wenn besondere Umstände hinzukommen. Solche Umstände waren hier schon dadurch gegeben, dass der Kläger- gerade aufgrund der von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vorgenommen Beratung-die Absicht hatte, mit 56 Jahren erstmals in die private Krankenversicherung zu wechseln, obwohl sein ursprüngliches gegenüber der Beklagten zu 1) veräußern des Beratungsziel unter anderem eine Verbesserung seiner privaten Altersvorsorge war. Den Zeugen- insbesondere der Zeugen I3 musste es daher geradezu aufdrängen, dass der Kläger im Alter seine Beiträge- auch die Beiträge für den Basistarif- möglicherweise nicht mehr zahlen konnte.

Am Ende der Ausführungen des Gerichtes steht eindeutig die Aussage:

„Die Beklagten haben den Kläger als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Beratung entstanden ist. Im Hinblick auf das Beratungsverschulden der Beklagten zu 1) liegt der Schaden des Klägers im Vertragsabschluss mit der Beklagten zu 2), da der Kläger ohne die fehlerhafte Beratung der Beklagten zu 1) keinen Vertrag mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hätte und in der gesetzlichen Krankenversicherung- in die er aufgrund seines Alters als Selbständiger nach derzeitigem Stand nicht mehr ohne weiteres wechseln kann- verblieben wäre. (…) Damit ist ein Vermögensschaden aus folgendem Grund gegeben: zwar ist der Vertragsabschluss mit der Beklagten zu zwei für den Kläger- jedenfalls so lange, wie er die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen könnte- auch mit einem verbesserten Krankenversicherungsschutz im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse verbunden. Dies kompensiert entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht die mit dem Vertrag für den Kläger verbundenen Nachteile, insbesondere die erheblichen Beitragsunterschiede nach Eintritt des Klägers in das Rentenalter.“

 Interessant ist damit die folgende Aussage, welche in der praktischen Abwicklung nicht ganz einfach sein dürfte.

 „Die Beklagten haben den Kläger rückwirkend zum 1. März 2009 so zu stellen, als hätte er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) abgeschlossen, sondern wäre weiter in der Krankenkasse gesetzlich versichert. (…)  Soweit die Parteien die Abwicklung so gestalten, dass der Kläger in Zukunft nur noch die Leistungen in Anspruch nimmt, die ihm auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stehen, stellt die Erstattung dieser Leistungen, auch wenn sich möglicherweise ein solcher Tarif im technischen System der Beklagten zu 2) nicht abgebildet ist, nicht etwa eine unmögliche Leistung dar. Dies hat die Beklagte zu 2) auch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.6.2015 nicht vorgetragen. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, dass eine Abwicklung des Vertrages des Klägers über ihr elektronisches System erfolgen könne, und sich insoweit zum Beispiel eine Versicherung im PKV Basistarif zu PKV prämientechnisch nicht darstellen lassen. Die Beklagte zu 2) hat den Kläger gegebenenfalls durch individuelle Abrechnung so zu stellen, als wäre er weiter in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Das hier ergangene Urteil dürfte nicht nur aufgrund der Schadensersatzforderung, sondern insbesondere auch aufgrund der technischen Abwicklung ein größeres Problem für die private Krankenversicherung (in diesem Falle die Hanse Merkur) werden. Dadurch, dass der Kunde so bestellt werden muss als wäre er in der gesetzlichen Krankenkasse geblieben, muss jede einzelne Rechnung auf das Niveau der GKV umgerechnet werden. Doch was genau passiert mit Arztrechnungen? Der Kunde tritt ja beim Arzt weiterhin als privat Krankenversicherter auf. in der Praxis-und mit steigendem Alter des Kunden- dürfte die Abrechnung und Abwicklung immer komplizierter werden.

Tipp(s) für die Praxis:

1.) in die private Krankenversicherung wechselt man nie, aber auch absolut niemals um Geld zu sparen

2.) jeder Wechsel hat immer Vor-und Nachteile, welche abgewogen werden müssen

3.) Ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung mit einem Eintrittsalter größer 50 macht nahezu niemals Sinn, dennoch kann es Einzelfälle geben, wo auch eine solche Konstellation gewünscht ist. Hierbei ist jedoch ein besonders hohes Maß an Beratung notwendig, und es sind die Unterschiede und Risiken deutlich darzustellen

4.) Krankenversicherung gehört zu Spezialisten, das sind meist keine Mitarbeiter von Banken, die nebenher „so ein bisschen Versicherung beraten“ !

5.) überlegen Sie gut, sehr gut, welches System für Sie geeignet ist und bedenken Sie grundsätzlich immer Vor- und Nachteile. Es schadet niemals, die zweite Meinung eines Spezialisten einzuholen.

Das Urteil im Volltext können Sie hier herunterladen.

Urteil des OLG HAMM, 24.6.2015, 2 U 116/13 (c) OLG Hamm

Im Urlaub plötzlich (und unfreiwillig) Organspender-die unterschiedlichen Regelungen im Ausland

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Organspende, trotz einiger Skandale in letzter Zeit, immer noch eines der wichtigsten Themen und für viele Patienten die einzige Überlebenschance. Wie man selbst dazu steht, das muss jeder für sich selbst entscheiden. Jede Meinung ist legitim und jeder Mensch muss für sich selbst verantworten und entscheiden wie er sich im Falle des eigenen Todes verhalten möchte. Will ich meine Organe anderen Menschen zur Verfügung stellen, oder aber bin ich strikt dagegen? Diese Entscheidung will gut überlegt sein und auch wenn dieses Thema einen vielleicht sehr unangenehmes sein mag, es sollte rechtzeitig überlegt und entschieden werden. Der Vorteil liegt eindeutig darin, dass der Betroffene selbst aktiv für sich eine Entscheidung treffen kann, Angehörige mit so einer schwer wiegenden Entscheidung nicht belastet werden und die eigene Meinung, der eigene Wunsch respektiert und umgesetzt werden kann. Dazu gibt es in den unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Regelungen, wie mit dem Thema Organspende umgegangen wird.

Organspenderausweis EnglischSchauen wir uns zunächst doch einmal unterschiedlichen Regelungen an. Da haben wir als erstes die so genannte

Erweiterte Zustimmungsregelung

Gilt diese Regelung, so muss der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende aktiv zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung kann am einfachsten durch den so genannten Organspendeausweis vorgenommen werden. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, so können die Hinterbliebenen nach dem mutmaßlichen willen des Verstorbenen entscheiden. Diese Regelung finden wir in verschiedenen Ländern, unter anderem gilt diese erweiterte Zustimmungsregelung auch in Deutschland.

Die Widerspruchsregelung

In Ländern in denen diese Regelung angewandt wird, wird der Verstorbene zum Organspender, falls er einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Wichtig zu wissen ist hier, die Angehörigen haben in diesem Fall kein Widerspruchsrecht. Angewandt wird diese Regelung zum Beispiel in Bulgarien, Frankreich aber auch in Polen und anderen Ländern.

Die Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Einige Länder, welche ansonsten die Widerspruchsregelung anwenden, haben jedoch ein erweitertes Einspruchsrecht für Angehörige, das ermöglicht Angehörigen gegen eine Organentnahme zu entscheiden, nachdem der Betroffene verstorben ist. Diese Regelung gilt zum Beispiel in Belgien Finnland aber auch in Großbritannien.

Die Informationsregelung

In Ländern wo diese Regel angewandt wird, müssen die Angehörigen über eine geplante Organentnahme informiert werden, diesen steht aber kein Einspruchsrecht zu. So werden Sie quasi automatisch zum Organspender, wenn zu Lebzeiten nicht widersprochen wurde. Diese Regelung gilt zum Beispiel in Liechtenstein, Schweden aber auch auf Zypern.

Notstandsregelung in Bulgarien

Eine Besonderheit stellt hier in Bulgarien dar. Organentnahme ist hier „im Notstand“ selbst dann möglich, wenn ein Widerspruch vorliegt. Hierbei kann es also selbst dann zu einer Organentnahme kommen.

Widerspruchsregister

In einigen Ländern wird ein so genanntes Widerspruchsregister geführt. Vor einer Organentnahme wird daher dort geprüft, ob es einen solchen Widerspruch gibt. In Österreich besteht die Möglichkeit sich dort (auch als Ausländer) kostenfrei eintragen zu lassen und somit einer Organentnahme zu widersprechen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: –> Widerspruchsregister Organspende in Österreich

Wer sich also aktiv gegen eine Organspende entscheiden möchte, der sollte seine Entscheidung dokumentieren. Das kann vor einem Urlaub in den entsprechenden Registern geschehen, die meisten Länder akzeptieren aber auch eine entsprechende handschriftliche und unterzeichnete Regelung, welche der Reisende mit sich führen sollte. Hierbei ist es hilfreich, dass entsprechende Dokument in der jeweiligen Landessprache mitzuführen. Formulare hierzu gibt es in unterschiedlichen Sprachen auf der –> Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Organspenderausweis ausfüllbarHier lässt sich der Organspendeausweis direkt herunterladen, oder als –> ausführbare Druckversion öffnen und mit dem persönlichen Daten ergänzen. Nur wer seinen Willen aktiv äußert kann sichergehen, dass dieser Falle des Todes auch berücksichtigt wird.

Eine Übersicht zu den unterschiedlichen Regelungen der Länder, welche sie sich als –> kostenlose Übersicht zu den Organspenderegelungen in Europa als PDF Datei laden können, finden Sie im Downloadbereich.Organspende in Europa

 

Stiftung „Dilettanztest“ mit neuem Test zur Berufsunfähigkeit in der Ausgabe Finanztest 08/2015

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Stellen Sie sich vor, jemand tut etwas was er nicht kann, dann würde man diesen vielleicht als unfähig bezeichnen. Jemand der weiß „er kann etwas nicht“ und es dennoch tut, der ist wahrscheinlich dumm. Selbst die meisten Dummen sind einsichtig, wenn man ihnen dann begründet darlegen kann was sie falsch gemacht haben. Nehmen wir nun aber an, es gibt jemanden der etwas nicht kann, es dann trotzdem tut, auf seine Fehler aufmerksam gemacht wurde und es jetzt doch wieder (falsch) macht. Wie würden Sie diesen nennen? Der Begriff dafür lautet: Finanztest.

Es ist etwas mehr als zwei Jahre her, da hat Finanztest einen Test zu Berufsunfähigkeitsversicherungen veröffentlicht und ist damit in der Öffentlichkeit gehörig auf die Nase gefallen. Da waren nicht nur elementare Fehler im Test, sondern es waren falsche Annahmen, unhaltbare Aussagen, schlimme Empfehlungen, die den Leser beim Befolgen der Ratschläge und Tipps finanziell ruinieren, ohne das FT dafür haften müsste. In dem Test zur Berufsunfähigkeitsversicherung (–> Test Juli 2013) in der Juli Ausgabe 2013 waren (noch) 75 % der getesteten Tarife sehr gut.

Im Jahr 2014 gab es keinen neuen Test zur Berufsunfähigkeit, da hat man sich an der Krankenversicherung versucht, was leider nicht wirklich besser ausging. In dieser Ausgabe (08/2015) will man es nun wieder wissen und testet erneut die BU-Tarife und schreibt gleichzeitig über die private Krankenversicherung, dazu aber mehr in einem anderen Beitrag.Finanztest_BU_8-2015_ - 4

Aufhänger zu Beginn des Artikels sind (laut Finanztest) nicht versicherbar Berufe die angeblich keine Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen. Darunter Musik- oder Sportlehrer, aber auch Yogalehrer, Filmausstatter und andere. Vielleicht hätte Finanztest jemanden fragen sollen der sich damit auskennt, unter Umständen wäre dann ein anderes Ergebnis herausgekommen. Natürlich gibt es Berufe die gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht versicherbar sind. Finanztest schreibt jedoch einschränkend, dass diese Berufe „jedenfalls nicht bei der sehr großen Versicherungsgesellschaft, deren Annahmerichtlinien Finanztest einsehen konnte“ versicherbar sind. In den Test versucht man sich dann wieder an Musterkunden, jedoch sind plötzlich nur noch „mehr als die Hälfte der 70 Angebote im Test“ mit sehr gut bewertet. Ob die anderen einfach nur schlechter geworden sind? Ob die Kriterien andere sind? Dazu später jedoch noch etwas mehr.

Bei dem Tipp von Finanztest den Beitrag jährlich zu zahlen, hat  man- nur so nebenbei- vergessen zu erwähnen, dass natürlich jetzt auch eine längere Kündigungsfrist gilt, dass aber nur am Rande. Ein Versicherter mit einer monatlichen Zahlweise, welcher merkt dass ein Schutz vielleicht doch nicht so optimal war Finanztest heute behauptet, kann damit auch „schon“ nach einem Jahr wechseln, wäre natürlich auch blöd wenn das mit Monatsfrist ginge. (–> Erklärung zur BU Kündigung) Zudem schreibt FT in den FAQ auf der Website:

„Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel zum Ende der Vertrags­lauf­zeit zulässig, danach jähr­lich mit einer Frist von drei Monaten. Beachten Sie bitte, dass der Abschluss des Neuvertrags nicht zur außer­ordentlichen Kündigung berechtigt.“

Also kann der Kunde erst zu seinem 67. Lebensjahr kündigen? Vielleicht hätte man die Versicherungsbedingungen doch erstmal lesen sollen.

Die Modellkunden für Finanztest sind wieder einmal ein Industriemechaniker und die Arzthelferin, natürlich gehört auch der Diplom-Kaufmann dazu. Und schon auf der ersten Seite des Tests gibt es nun „Unser Rat“. Schon hier geht es mit dem Unsinn weiter, den ich vor zwei Jahren schon kritisieren musste. Bei der Rentenhöhe wird dem Kunden geraten zu überlegen „wie viel Geld Sie jeden Monat zur Existenzsicherung brauchen“. Auch diesmal wieder kein Wort darüber, dass eine Altersvorsorge weiter betrieben werden muss, dass keine Beiträge mehr in die gesetzlichen Rentenkassen fließen und daher (je nachdem wann die Berufsunfähigkeit eintritt) monatlich hohe Beiträge aufgewendet werden müssen Rentenansprüche im Alter zu erhalten. Hier wird wieder einmal der Eindruck erzeugt, einfach die monatlichen Fixkosten zu nehmen und daraus abzuleiten wie hoch die BU-Rente sein muss. Schlimmer wird es jedoch im zweiten Absatz.

„Orientieren Sie sich an den Preisen für unsere Modellkunden und wählen Sie einen günstigen Tarif aus.“

Trotz der zahlreichen, begründeten Kritik vor zwei Jahren schert es Finanztest überhaupt nicht und es kommt wieder zu Aussagen, die so nicht funktionieren. Warum wohl verbringt ein qualifizierter Berater bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Stunden über Stunden damit, den passenden Tarif zu finden, die richtige Berufsgruppe (und damit die Beitragshöhe) zu bestimmen? Bei Finanztest glaubt man das könne man mit einem Blick in die Tabelle? Die angeblichen „Testsieger“, die mit einem  „sehr gut“ bewertet und zudem billig sind, sind diesmal Provinzial Rheinland, die Europa und die Condor. Es macht natürlich auch ungeheuer viel Sinn, als Testsieger einen Versicherer zu küren, welche nur regional eingeschränkt in einem kleinen Teil Deutschlands tätig ist, vielleicht sollte Finanztest darüber nachdenken Ihrer Zeitschrift auch nur dort zu verkaufen.

Im dritten Absatz des gelben Kastens (Seite 67 der Zeitschrift) wird es immer schlimmer. Hier folgt dann der Ratschlag, der Kunde möge doch mehrere Angebote parallel einholen. Kunden die älter als 40 sind, in einem Risikoberuf arbeiten oder in den vergangenen Jahren in ärztlicher Behandlung waren, die sollen „so viele Angebote“ einholen „wie möglich“. Hartnäckigkeit zahlt sich oft aus.“ Mit der zwei Euro teuren „BU-Checkliste“ soll der Kunde die Angebote schrittweise selbst durchgehen können.

Finanztest_BU_8-2015_ - 1Finanztest verschweigt auch hier wieder die immense Bedeutung der richtigen Darstellung des Berufes, die Wichtigkeit der Einstufung in die richtige Berufsgruppe und damit auch die Entscheidung darüber, der Tarif bezahlbar ist und bleibt. Es ist nämlich keineswegs so, das eine Berufsbezeichnung tatsächlich allein ausschlaggebend darüber ist, wie die Prämie aussieht. Fragen Sie also mit diesen minimalen Angaben bei einem Versicherer an, so bekommen Sie wahrscheinlich sogar ein Angebot, ob es das passende, für Sie zugeschnittene ist, das steht auf einem anderen Blatt. Hierbei geht es entscheidend darum, für den (potentiellen) Kunden ein entsprechendes Angebot auszuarbeiten und zwar so auszuarbeiten, das aus den vorhandenen Tarifen die der Markt hergibt der passende herausgefunden wird. Wer es glaubt das könne man mit einem einfachen „Angebot anfordern“ Brief an einen Versicherer erreichen, der glaubt wahrscheinlich auch an den Weihnachtsmann.

„jung und gesund“?

Dieser Dilettantismus setzt sich dann in dem schönen bunten Bild mit der Überschrift „Der Weg zum Vertrag“ fort. Nachdem sie also jung und gesund sind, kommen Sie zu Schritt zwei auf dem Wanderweg und dort rät Finanztest erneut den preisgünstigsten Schutz aus dem „sehr guten Angeboten“ auszusuchen. Je nach Beruf sollen sie sich an einem der drei  Modellkunden orientieren. Klar, Arzthelferin, Industriemechaniker und Diplom-Kaufmann, in eine dieser drei Schubladen wird ihr Beruf wohl passen, seien sie nur nicht zu anspruchsvoll.

Nicht ein einziges Wort wird darüber verloren, dass Mitarbeiterverantwortung zu einer besseren Berufsgruppen führt, dass Außendiensttätigkeiten die Berufsgruppe verschlechtert, dass Ärzte die operieren ein höheres Risiko darstellen und vieles mehr. Doch nun wird es erst recht schlimm. In dem Punkt drei auf dem Weg zum Vertrag berät in den Finanztest allen Ernstes:

„Haben Sie die Angebote gefunden, schreiben Sie mehrere Versicherer per Brief oder per Mail  parallel an. Notwendige Angaben: Alter, Beruf, Rauchgewohnheit, Laufzeit und Rentenhöhe. Wählen Sie die jährliche Beitragszahlung und als Überschusssystem die Beitragsverrechnung.“

Werfen sie zuhause bei Entscheidungen manchmal eine Münze? Genau mit dieser Wahrscheinlichkeit erhalten Sie bei der von Finanztest empfohlenen Vorgehensweise ihr passendes Angebot.

Kann klappen, muss aber nicht. Nehmen wir an, Versicherer A stuft sie aufgrund dieser Angaben in eine Berufsgruppe ein und schickt Ihnen Ihr Versicherungsangebot bis zum gewünschten Endalter. Kein Wort darüber das vielleicht die Reduzierung oder Erhöhung des Endalters eine entscheidende Rolle spielen kann. So gibt es Konstellationen wo Versicherungsschutz bis 65 statt 67 riesige Unterschiede im Beitrag bedeutet, ebenso ist es in anderen Fällen so, dass sie für zwei Jahre mehr Versicherungsschutz nur eine minimal höhere Prämie aufwenden müssen. Bekommen Sie nun die Angebote der Versicherer, so sortieren Sie vielleicht ein Unternehmen aus, was Ihnen aufgrund der falschen Eckdaten ein völlig unpassendes Angebot geschickt hat und das Unternehmen kann noch nicht einmal etwas dafür.

„Sie sind älter und haben Vorerkrankungen?“

Auch für diese Kunden hat Finanztest den idealen Tipp.

„Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsantrag ernsthaft krank waren oder chronisch krank sind, lassen Sie von einem unabhängigen Versicherungsberater oder einem Versicherungsmakler anonyme Risikovoranfragen stellen.“

Der angeblich junge und gesunde Kunde, zumindest der der das von sich glaubt, der soll sich allein an einen Versicherer wenden, allein Angebote einholen und ganz allein entscheiden welche Angaben zu Vorerkrankungen er macht und welche nicht. Hilfestellung, Unterstützung bei der Auswahl des entsprechenden Tarifs und der richtigen Berufsgruppeneinstufung brauche dieser nicht, schließlich ist er jung und gesund, meint zumindest Finanztest.

Das „schwierige Klientel“ soll das natürlich nicht allein machen, dafür sind dir Versicherungsmakler und Versicherungsberater dar. Obwohl es gerade in jungen Jahren elementar wichtig ist sich für den richtigen und passenden Tarif zu entscheiden, da dieser Fehler später bei gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zu korrigieren ist und auch eine Berufsgruppeneinstufung nicht mehr so ohne weiteres zu ändern geht, trotzdem verschweigt Finanztest wie wichtig gerade hier eine entsprechende Beratung ist.

Da die gesunden Kunden dann entsprechende Anträge an die Versicherer stellen sollen, weist Finanztest daraufhin, innerhalb von 30 Tagen muss schriftlich abgelehnt werden wenn der gewünschte Schutz nun doch nicht gewollt ist. Weiterhin heißt es:

„Nur wenn ein Angebot erst mit erneuter Unterschrift gilt, ist das nicht nötig.“

Ein solches Angebot bekommt man aber nur dann, wenn der Versicherer entweder vom Antrag abweicht, einen Risikozuschlag oder gar einen Ausschluss für erforderlich hält oder es zu einer Beschränkung im Endalter kommen sollte. Das was Finanztest hier verschweigt- und das birgt ein elementar hohes Risiko für den Kunden- ist das Problem, dass es sich hierbei um einen „abgelehnten, oder mit Erschwerung angenommenen Antrag“ handelt. Bei zukünftigen Antragstellungen ist somit dieser Antrag anzugeben, welches eine neue Annahmeentscheidung nicht unbedingt einfacher macht.

Liest man weiter im Text auf der Seite 69, so weist Finanztest eher nebenbei darauf hin, dass bei Arzthelferin und Industriemechaniker die Verträge nur bis zum Endalter 65 gerechnet wurden. Als Grund gibt Finanztest hier an, dass ein Schutz bis zum 67. Lebensjahr „kaum noch bezahlbar“ ist. Diese (wieder einmal pauschale) Aussage ist so schlichtweg falsch. Natürlich kostet ein Versicherungsschutz mit zwei Jahre längerer Laufzeit mehr Geld, da der Versicherer in diesen beiden Jahren aber auch Prämien einnimmt, sind die Unterschiede in den Monatsbeitrag oftmals gar nicht so groß und hängen sehr stark vom Einzelfall ab. Die Andeutung, dass für Arzthelferinnen und Industriemechaniker generell das 65. Lebensjahr ausreichend ist, ist Unsinn. Auch der darunter stehende Tipp ist nicht besser, empfiehlt Finanztest doch nun:

„Bleiben Sie im Zweifel flexibel bei der Rentenhöhe. In einigen Berufen haben Versicherer eine Höchstrente festgelegt.“

Gegen eine gewisse Flexibilität bei der Auswahl des Versicherers ist überhaupt nichts einzuwenden, problematisch ist jedoch das oftmals die Renten schlichtweg zu klein sind. Darauf weist auch Finanztest in dem grauen Kasten hin. Dort werden einige Hinweise zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gegeben und es wird erklärt, dass die durchschnittliche Rente mit 661€ zu niedrig ist.

Im nächsten Teil wird es (was die Empfehlungen betrifft) gleich wieder deutlich schlimmer. Dort beschäftigt man sich mit der Differenz zwischen dem Bruttobeitrag und dem Betrag, den der Kunde zahlt (Nettobeitrag). Nach einer kurzen Erklärung wie der Unterschied zu Stande kommt, nämlich das vom Versicherer erwirtschaftete Überschüsse berücksichtigt werden und dadurch der Zahlbeitrag sinkt, empfiehlt Finanztest: „den Nettobeitrag zu vergleichen“.

Auch wenn auf das Risiko das dieser steigen kann hingewiesen wird, halte ich diesen Tipp für fatal. Nachdem es durchaus Unternehmen gibt (zum Beispiel CosmosDirekt, HUK Coburg, WWK etc.) wo zwischen diesen beiden Beiträgen 100% und mehr Unterschied liegen können, kann die Auswahl des Versicherers nach dem Nettobeitrag weitreichende Folgen haben. So verlangt die HUK Coburg für den Diplom-Kaufmann 886€ netto, im Gegenzug aber 2.188€ brutto pro Jahr. Nehmen wir stattdessen als Beispiel die (ebenfalls mit sehr gut bewertete) Gothaer, so sind hier zwar mit 916€ etwas höhere Nettobeiträge fällig, jedoch verringert sich der Bruttobeitrag hierbei um 855, auf 1.333€. Würde der Interessent nur die Nettobeiträge (wie von Finanztest empfohlen) vergleichen, so erkauft er sich mit einer Ersparnis von 30€ pro Jahr ein zusätzliches Risiko von deutlich über 1.300€. Ist es das wert?

„Zu krank für einen Vertrag“

Kommen wir nun zu den Gesundheitsfragen, hat sich Finanztest wohl gedacht. Neben (angeblich generellen) Ausschlussdiagnosen wie Rheuma Diabetes Typ I führen verschiedene Erkrankungen zu Einschränkungen,  Zuschlägen oder gar Ablehnungen. (in meinem –> Beitrag zu Leistungsausschluss und Zuschlägen finden Sie mehr Informationen dazu)

Nun können Sie im Folgenden lesen, all diejenigen die „in jungen Jahren psychische Probleme hatten“ bekommen gar keinen Versicherungsschutz. Auch das ist, so wie es hier steht, hanebüchener Unsinn. Natürlich stellt die psychische Erkrankung einer Herausforderung für die Berufsunfähigkeitsversicherung dar, keineswegs bedeutet aber eine solche Erkrankung (gerade in jungen Jahren) das kO für alle weiteren Vorhaben. Auch hier ist sehr einfach zu erkennen wie wichtig eine qualifizierte Beratung ist. Denn mit der Auswahl des richtigen Versicherers, damit verbunden die Auswahl der passenden Gesundheitsfragen und der richtigen Vorbereitung sind auch solche Risiken gerade nicht aussichtslos. Die von Finanztest zitierte Maklerin, die hier von generellen Ablehnungen spricht, möge sich einmal von qualifizierten Kollegen beraten lassen.

Vollkommen zutreffend ist allerdings die Aussage, dass Ärzte durchaus fehlerhafte und aus Abrechnungsgründen eingetragenen, Diagnosen in Ihren Akten haben. Daher ist es gerade nicht nur den Kunden mit Vorerkrankungen, sondern insbesondere auch den vermeintlich „jungen und gesunden“ angeraten, sich eine vollständige Kopie Ihrer Krankenakten zu besorgen und damit eine entsprechende Recherche zu ermöglichen. Das „schnell selbst Ausfüllen von Anträgen, welche dann an den Versicherer geschickt werden“ ist definitiv keine Option. Mehr als 60% der Anträge, welche bei dem Unternehmen SwissLife Stichproben unterzogen wurden, enthielten Gesundheitsfragen die nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Wer jetzt von Geschäft aus großen Finanzvertrieben auf die Qualität der ausgefüllten Gesundheitsfragen schließt… Nein, das habe ich nicht gesagt.

So wurde getestet

Gegenüber dem letzten Test im Jahre 2013 ist die Wichtigkeit der Versicherungsbedingungen im Test von damals 70% auf 75% gestiegen, ebenso wurden die Anträge jetzt mit 25 statt damals 20% in die Bewertung einbezogen. Dafür spielen jetzt das Endalter und die Berufsgruppen (im letzten Test waren hierfür noch 10% vorgesehen) keine Rolle bei der Auswahl der Tarife und deren Bewertung. In der Tabelle mit den Ergebnissen wurden exakt sechs Kriterien mit „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ bewertet. Dabei handelt es sich um den Verzicht auf die abstrakte Verweisung, die Sechs-Monats-Prognose, eine rückwirkende Leistung in den ersten sechs Monaten,  Rückwirkende Leistung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung, die Nachversicherungsgarantie und die garantierte Dynamik im Leistungsfall. Das einzig Erfreuliche, wenigstens bei der garantierten Dynamik im Leistungsfall (—> WAS IST DAS) hat Finanztest sich den Rat zu Herzen genommen und dieses in die Bewertung einbezogen. Eine der neuen Entwicklungen am Markt, eine Leistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit zu zahlen und damit einen sichereren Übergang von der Krankschreibung in die Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, hält man bei den Testen anscheinend für unwichtig und nicht einmal für erwähnenswert. (—> AU Klauseln)

Weiterhin sind durchaus einige Bewertungen fragwürdig. So bekommt zwar die Hansen Merkur und auch die AXA ein sehr gut, sind aber im Vergleich zum Test vor zwei Jahren schlechter bewertet. Versicherer wie die Aachen Münchener verschlechtern sich deutlich von 0,6 auf ein Testergebnis von 1,3, aber ist ja fast egal, immer noch „sehr gut“. Einzig und allein die Versicherer am Ende des Tests scheinen beständig zu sein, so bleibt die Berufsunfähigkeitsversicherung der Debeka (SBU Standard, der SBU Top hat ein „gut“) bei befriedigenden 2,7 (2,9  von zuvor 3,3 in den Bedingungen), wie auch die Bayrische mit dem Smart Tarif.

Einige Unternehmen haben sich laut Finanztest bewusst gegen eine Teilnahme am Test entschieden, insgesamt 17 Unternehmen zogen es vor nicht teilzunehmen. Anscheinend hat man dort die Sinnhaftigkeit solcher Tests erkannt, auch wenn einige meines Wissens nach eine Berufsunfähigkeitsversicherung gar nicht anbieten. Warum diese Unternehmen dann hier „an den Pranger gestellt werden“ ist mir leider nicht klar, versteht wahrscheinlich nur Finanztest.  Versicherer wie die DEVK bieten nach Meinung von Finanztest derzeit keine Angebote an oder überarbeiten diese, und sollen später „unter die Lupe genommen werden“, wenn das mal keine Drohung ist.

Ernüchterndes Fazit

Leider hat es Finanztest auch in zwei Jahren nicht geschafft, oder wollte es nicht schaffen, sich intensiv mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung auseinander zusetzen und elementare Fehler aus dem letzten Test nicht zu wiederholen. Daher bleibt es auch hier weitgehend bei den Aussagen zum letzten Test, dieser ist das Papier nicht wert auf dem er gedruckt wird. Speziell in einer so differenzierten und elementaren Absicherung wieder Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Test, zu den mit drei völlig wahllos gewählten Berufen, nichts sagend und führt Interessenten wieder einmal in die Irre. Wer glaubt mit so einem Test den richtigen Versicherer gefunden zu haben, der irrt hierbei gewaltig.

Schon allein die Einstufung in die richtige, für den jeweiligen Kunden passende, Berufsgruppe ist ein mehrstufiger Prozess, die noch nicht mal Vergleichsprogramme zufriedenstellend beherrschen. Hier geht es um Erfahrung, hier geht es um Kenntnis des Marktes und hier geht es um Know-how welches man eben nicht in einer Zeitschrift findet.

Schlimmer wird es dann nur noch durch die Ratschläge zum „selbst beantragen“, dem „stellen Sie mehrere Anträge“ und dem fehlenden Hinweis auf mögliche Risikoausschlüsse und Zuschläge, welche eine Angabepflicht bei jedem weiteren Antrag nach sich ziehen.

Der Weg zur richtigen und passenden Berufsunfähigkeitsversicherung führt keinesfalls über einen Test, schon gar nicht über einen mit sechs Auswahlkriterien und bedarf einer entsprechenden Auswahl und Bewertung der wichtigen Kriterien auf dem Weg zum passenden Produkt.

–> Der Weg zur passenden BU Absicherung

–> Auswahlkriterien zur richtigen, passenden Berufsunfähigkeitsversicherung

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Das Schlimmste sind gar nicht so unsinnige Test, das Schlimmste daran ist leider, viele Leser nehmen das als gegeben hin, was Finanztest so publiziert und rennen damit ins finanzielle Unglück! Tun Sie etwas dagegen. Lesen bildet- man sollte nur wissen was man liest.

Auch lesenswert: Der Beitrag vom Kollegen Helberg

BU-Test 2015: Stiftung Warentest zeigt sich berufsunfähig

Und natürlich vielen Dank für die Erwähnungen, wir sollten im #BUett auftreten.

Das Versicherungsjournal fing an darüber zu schreiben. (–> „Finanztest findet nur noch jeden zweiten Tarif gut“)

Versicherungsbote schreibt: –> „Stiftung Warentest für berufsunfähig erklärt“

finanzen.de –> „Finanztest erneut in der Kritik“

und im Tagesbriefing geht es um –> „Reaktionen zum BU-Test der Stiftung Warentest“

Gleiches Hilfsmittel, oder doch nicht? Urteil des Bundesgerichtshofes IV ZR 181/14

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Manche Fälle müssen einfach höchstrichterlich entschieden werden, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mehr ausreichen oder nicht „richtig“ sind. Ein solcher Fall lag dem Bundesgerichtshof nun auch zur Entscheidung vor, da es in den Vorinstanzen des Landgerichtes, aber auch des Oberlandesgerichtes Stuttgart zu keiner „nachvollziehbar richtigen“ Entscheidung für beide Parteien gekommen war. Am 24. Juni 2005 nahm der BGH zu einem Fall Stellung, welche die Formulierung zu Hilfsmitteln in einem Tarif der privaten Krankenversicherung, in diesem Falle der Signal Iduna, zum Anlass hatte.

Worum ging es genau?

Zunächst einmal stritten die Parteien um die Rechnung für eine „Badeprothese“, welche mit einem stolzen Betrag von 8.297,56 € zu Grunde lag und welche der Versicherer bezahlen sollte. Auch hier ganz generell ein interessantes Beispiel zu sehen, wie schnell hohe Kosten in der privaten Krankenversicherung entstehen können, die man vielleicht auf den ersten Blick gar nicht vermutet. Nun mag man, die etwas über 8.000 €, gar nicht als „riesigen Betrag“ ansehen, jedoch muss hierzu angemerkt werden, dass der Versicherte bereits mit einer Kniegelenksprothese versorgt war. Diese, mit einem Akku gespeiste Prothese, war mit elektronischen Bauteilen (Sensoren und Mikroprozessoren) ausgestattet welche den Bewegungsablauf durch einen elektrischen Antrieb steuerten. Die „erste Prothese“ hatte Anschaffungskosten in Höhe von ca. 44.000 €. Hier wird klar, warum ich in meinen Beratungen von hohen prozentualen Eigenanteilen bei einer Hilfsmittelversorgung Apparate, denn in den meisten Fällen besteht bei den Kunden nicht das Vermögen 5- bis 10.000 € schnell einmal „nebenbei“ aus der eigenen Tasche zu bezahlen.

Doch genau diese teure Prothese war der „Stein des Anstoßes“, denn mit dieser wollte der Kunde keinesfalls duschen, ins Schwimmbad oder an den Strand gehen. Hier wird er, so der Vortrag, nicht ausschließen können dass diese Prothese mit Spritzwasser in Berührung kommt und dabei beschädigt werden könnte. Aus diesem Grund verordnete der Arzt die strittige Badeprothese, welche weitere 8.400 € kosten verursachte. Nach Auffassung des Versicherten ist der Versicherer hierfür leistungspflichtig, schon allein deshalb weil er sonst an Schwimmbad und Strand nicht teilnehmen könne und seine Mobilität eingeschränkt ist. Die Signal Iduna Krankenversicherung sieht das anders, argumentiert daher dass es einen entsprechenden Überzug für die Prothese gibt, womit ein Schutz gegen Spritzwasser gegeben ist. Hierbei fallen lediglich Kosten von etwa 350 € an, somit deutlich weniger als für eine Badeprothese.

Im Übrigen, so das Argument des Versicherers, schuldet dieser nur die Kostenerstattung für „Hilfsmittel gleicher Art“, einmal innerhalb dreier Kalender. Genau diese Formulierung ist der Ausgangspunkt für die Revision am Bundesgerichtshof, denn das Landgericht gab dem Versicherten recht, das Oberlandesgericht wies die Berufung des Versicherers zurück und der Bundesgerichtshof soll im Wege der Revision nun prüfen.

Was steht in den Versicherungsbedingungen?

Bevor wir uns weiter und eingehend mit der Frage des Hilfsmittels beschäftigen, werfen wir doch einmal einen Blick in die Bedingungen. In den Versicherungsbedingungen des (alten) Tarifs AS 100 ist unter Punkt 1.4 (Hilfsmittel) die 100-prozentige Erstattung des Rechnungsbetrages, abzüglich einer Selbstbeteiligung von 16 € pro Hilfsmittel vorgesehen.

„Hilfsmittel

erstattungsfähig sind die Kosten für technische Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Das sind: Sehhilfen, Arm-und Beinprothesen, (…)

Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art sind innerhalb von drei Kalenderjahren erstattungsfähig.“

Bei dem Lesen der Bedingungen wird klar, dass der Versicherer für gleiche Hilfsmittel nicht jedes Jahr erneut aufkommen möchte, sondern hier die Leistung auf einer Versorgung „alle drei Jahre“ begrenzt hat. Eine solche Begrenzung ist durchaus möglich und wird von vielen Versicherern gerade im Bereich der Sehhilfen oft angewandt. So soll nicht jeden Monat eine neue Brille bezahlt werden, sondern erst nach Ablauf von X Jahren. Doch genau diese Formulierung führt nun zum Streit. Ist eine Badeprothese ein Hilfsmittel „gleicher Art“? Oder ist gerade die Badeprothese etwas völlig anderes?

Was passiert, wenn die normale Prothese durch Spritzwasser beschädigt wird und damit Kosten für die Reparatur oder gar eine Neuanschaffung anfallen? Übersteigen diese vielleicht sogar deutlich die Kosten für die zweite Prothese und ist es daher auch im Interesse des Versichertenkollektives die Badeprothese zu bezahlen?

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht. Die Richter sehen hier mehrere Aspekte, die so nicht richtig bedacht wurden. Generell sieht der BGH in der erworbenen Badeprothese eine grundsätzlich erstattungsfähigen Beinprothese im Sinne der oben aufgeführten Formulierung in den Versicherungsbedingungen. Es wird in dem Hilfsmittelkatalog nicht unterschieden, ob es sich um eine Badeprothese oder einer „sonstige Prothese“ handelt. Auch meinen die Richter, dass sich eine medizinische Notwendigkeit nicht bereits aus dem bloßen Umstand der ärztlichen Verordnung ergeben, sehr wohl aber daraus folgt, dass er (Der Versicherte) zur Wiederherstellung seiner Mobilität darauf angewiesen sei. Die Richter in den Vorinstanzen meinten:

„Es sei im übrigen weder dem Kläger noch der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die teure Hautprothese der Gefahr auszusetzen, dass ein ihrem Schutz verwendeter Skin-Überzug reiße, elektronische Bauteile Schaden nehmen und hohe Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten entstünden. Bei einem derart teuren Hilfsmittel müssten Spritzwasserschäden stattdessen zuverlässig ausgeschlossen werden. Das sei nur bei Benutzung der Hauptprothese in nicht spritzwassergefährdeter Umgebung gewährleistet.“

Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sahen die Richter in den Vorinstanzen nicht, da der Überzug insoweit nicht als gleichwertiges, kostengünstigeres Hilfsmittel angesehen werden konnte. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Dreijahresbegrenzung für Hilfsmittel gleicher Art berufen. Die Auslegung der Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergebe, dass deren Voraussetzungen einer Gleichartigkeit zwischen Haupt- und Badeprothese nicht erfüllt sei. Abzustellen sei auf die jeweilige Funktion des Hilfsmittels, die hier für beide Prothesen unterschiedlich sei. Die Badeprothese soll dem Kläger die Teilhabe in Lebensbereichen ermöglichen, in denen sich die Hauptprothese gerade als ungeeignet erweisen.

Weiterhin stellten die Richter in dem bisherigen Urteil eine Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung her. Diese meinten, dass die private Krankenversicherung nicht hinter der gesetzlichen Krankenkasse zurückstehen dürfe, da sie als substitutive Krankenversicherung „anderenfalls mit dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht vergleichbar wäre“.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so der Bundesgerichtshof. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben dürfen.

Nun wird es durchaus interessant, wenn der Bundesgerichtshof führt weiterhin aus:

„Die Versorgung eines beinamputierten Versicherungsnehmers mit einer Beinprothese ist medizinisch notwendig. (…) auch die vom Kläger beschaffte Badeprothese ist eine grundsätzlich erstattungsfähige Beinprothese im Sinne des Tarifs AS 100. Zutreffend ist die Annahme, so der BGH, dass sich die Hauptprothese infolge ihrer anspruchsvollen und spritzwasserempfindlichen Technik zunächst nicht dafür eignet, den gebotenen Mobilitätsausgleich in denjenigen Lebenssituationen zu gewährleisten, in denen sie der Kläger, etwa beim Duschen oder im Schwimmbad auf dem Weg zum Schwimmbecken, der Gefahr aussetzt, mit Wasser in Berührung zu kommen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Ziel, dem Kläger die Teilhabe an den genannten Lebensbereichen zu ermöglichen, vom Leistungsversprechen des Versicherers gedeckt ist.“

Bis hierhin haben die Richter in den bisherigen Instanzen daher durchaus richtig gelegen mit ihrer Auffassung. Doch nun kommt der BGH zu einer Einschränkung. Gemäß Paragraph 5 (2) Satz 1 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung ist der Versicherer berechtigt, Leistungen auf ein Maß zu kürzen, welche das medizinisch notwendige Maß nicht überschreitet. In einer anderen Entscheidung (IV ZR 419/13) hatte der Senat bereits vorher entschieden, dass solche Leistungseinschränkungen auch für Hilfsmittel gelten.

Unter Berücksichtigung genau dieser Formulierung hat der Beklagte Versicherer eine Leistungseinschränkungen geltend gemacht und wolle, statt der neuen Prothese, nur den entsprechenden Überzug zum Schutz gegen Spritzwasser in Höhe von 350 € bezahlen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass dieser Schutz schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil er Wasserschäden nicht zuverlässig ausschließe und damit die Gefahr besteht dass der Überzug reiße und dann unzumutbar hohe Schäden an der Hauptprothese entstehen, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Hier hat es das Gericht (und der Kläger) versäumt, entsprechende sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für die Berufungsverhandlung weist der Senat zu dem auf folgendes hin:

„Die Erstattungspflicht des Beklagten für die Anschaffungskosten einer Badeprothese scheitert nicht daran, dass nach Punkt B Nummer 2.4 des Tarifs AS 100 Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art lediglich einmal innerhalb von drei Kalenderjahren erstattungsfähig sind. Zu Recht das Berufungsgericht die Klausel dahin ausgelegt, dass sie der Kostenerstattung für die Badeprothese nicht entgegensteht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung der genannten Tarifklausel ankommt, wird die Formulierung „Hilfsmittel gleicher Art“ nicht dahin verstehen, dass damit die bloße Einordnung in die Begriffe des voranstellenden Hilfsmittelkataloges gemeint wäre mit der Folge, dass binnen drei Jahren lediglich Anspruch auf Kostenerstattung für eine Bein-oder Armprothese, ein Hörgerät usw. bestünde. Stattdessen würde dieser annehmen, dass mit „gleiche Art“ der konkrete Verwendungszweck des betreffenden Hilfsmittels, insbesondere bezogen auf das jeweils geschädigte Körperteil gemeint ist, so dass die Klausel im Ergebnis lediglich auf eine Begrenzung so genannter Zweitversorgung oder auf Ersatzbeschaffung zielt.

Und mit dem nächsten Hinweis wird es interessant:

„Gelangt das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, die Hauptprothese des Klägers lasse sich nicht ausreichend vor Spritzwasser schützen und ermögliche deshalb keine Verwendung in Bereichen mit Wasserkontamination, so diente die Badeprothese gerade dem Zweck, dort eingesetzt zu werden, wo sich die Hauptprothese als ungeeignet erwiesen hat, die Mobilität des Klägers zu gewährleisten. Sie wäre dann- verglichen mit der Hauptprothese- kein Hilfsmittel gleicher Art und unterfiele damit nicht der Dreijahresbegrenzung aus B Nummer 2.4 des Tarifes AS 100.“

Deutlicher wird der Bundesgerichtshof jedoch noch in Bezug auf den Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse. Hierbei ist ein Vergleich beider Systeme aus verschiedensten Gründen nicht möglich, so wird als Hinweis für die Berufungsverhandlung weiterhin ausgeführt:

„Der Senat teilt nicht die vom Berufungsgericht bislang lediglich hilfsweise angestellte Erwägung, die Tarifbedingungen in der privaten Krankenkostenversicherung müssten sich wegen der Versicherungspflicht aus Paragraph 193 Abs. 3 VVG und der Substitutionsfunktion der privaten Krankenversicherung in der Weise an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen, dass sie deren Leistungsumfang nicht unterschreiten dürfen.“

Damit macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass ein Vergleich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung aus verschiedensten Gründen so nicht möglich ist. Auch wenn die private Krankenversicherung eine substitutive Krankenversicherung sei, so müssen die Leistungen keinesfalls denen der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen.

Die Sache wird damit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückgegeben. Es wird hier insbesondere zu prüfen sein, ob mit dem angebotenen Überzug die Hauptprothese ausreichend geschützt werden kann. Ist dieses der Fall, so wird der Versicherte mit großer Wahrscheinlichkeit die zweite Prothese nicht erstattet bekommen. Kommt ein Sachverständiger hingegen zu der Einschätzung, dass auch mit einem solchen Überzug die Prothese einer Gefahr ausgesetzt wird und damit das Risiko eines Defektes und somit einer Neuanschaffung bestünde, so wird der Versicherer nicht umhinkommen die Badeprothese zu erstatten. Dies wäre dann auch allein deshalb sinnvoll, da das Versichertenkollektiv sonst gegebenenfalls für eine Neuanschaffung der über 40.000 € teuren Hauptprothese aufkommen müsste.

Gerade bei diesem Urteil sieht man recht deutlich, dass die Auslegung in Einzelfällen  schwierig sein kann. Daher hatte ich in einem anderen Beitrag schon einmal auf die Wichtigkeit einer Rechtsschutzversicherung hingewiesen, möchte die hiermit nochmals wiederholen. Die Kosten der Rechtsverfolgung liegen hier- auch weil das Verfahren über mehrere Instanzen geht im hohen vierstelligen Bereich. Es wäre schade wenn ein Versicherter nicht zu seinem Recht käme, nur weil er sich die Kosten eines Rechtsstreites nicht leisten könnte.

Achten Sie daher auch bei bestehenden, gerade älteren Tarifen darauf, wie sich die Entsprechung entwickelt. Ein Tarifwechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft kann hier durchaus angezeigt sein, sollte aber nur mit einem entsprechenden Berater und ausreichende Kenntnis aller Umstände durchgeführt werden. Das Urteil im Volltext Sie wie immer im Downloadbereich unter dem Unterpunkt „Urteile“.

Der Versicherer verlangt einen Zuschlag oder Ausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung- geht es auch ohne?

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Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein durchaus gängiges Mittel um Vorerkrankungen zu berücksichtigen und somit auch Menschen zu versichern, die nicht „ganz gesund sind“. Dennoch ist hierbei einiges zu beachten, sonst wird ein solcher Ausschluss schnell zum Problem im Leistungsfall. Mit einer Einschränkung, egal ob Zuschlag oder Ausschluss begrenzt der Versicherer sein Risiko. Dieses ist auch nötig, da die Prämien so kalkuliert sind, wie Sie für einen gesunden Versicherten erforderlich sind. Liegen nun Vorerkrankungen vor, welche das Risiko berufsunfähig zu werden erhöhen, so müssen diese berücksichtigt werden.

Zuschlag oder besser Ausschluss?

Das kommt darauf an. Eine generelle Aussage gibt es hier nicht, jedoch gilt Eines immer. Mit einem Zuschlag bleibt der Versicherungsschutz voll erhalten, kostet nur eine höhere Prämie. Bei einem Ausschluss wird der Schutz dagegen begrenzt oder ausgehöhlt und ist nicht mehr in allen Bereichen vorhanden. Wer schon einmal Rückenerkrankungen hatte, dem wird ein vollständiger Versicherungsschutz meist verwehrt bleiben. Dabei ist es bei einigen Unternehmen selbst bei „einfachen“ Verspannungen, die doch „jeder mal hat“ so, das schnell ein Ausschluss in den Vertrag geschrieben wird.

Nicht gleich den ersten Vorschlag akzeptieren

Nicht jeder Vorschlag des Versicherers ist gleich akzeptabel. Gerade bei Vorerkrankungen gibt es vollkommen unterschiedliche Einschätzungen und Auffassungen und oft hilft es, wenn ein qualifizierter Berater einmal nachhakt. Hier ist es insbesondere wichtig, vollständige Unterlagen von Ärzten und sonstigen Heilbehandlern zu besorgen und genau prüfen, welche Informationen wo abgefragt werden. Alle Fragen sind natürlich wahrheitsgemäß zu beantworten, mehr Antworten wie Fragen gestellt werden müssen natürlich nicht gegeben werden. So heisst es auch hier: Beratung nutzen und sorgfältig arbeiten. Eine falsche Angabe kann teilweise große Folgen haben, wenn dadurch ein Ausschluss „provoziert wird“.

Oftmals verwenden die Unternehmen eigene Fragebögen. Generelle „Anfragebögen“ taugen aber gerade einmal für eine erste Auswahl mit dem Berater. Für Voranfragen, Ausschreibungen und dergleichen sollten immer die Fragebögen und das Antragsformular des Versicherers selbst verwendet werden. Nur so ist sichergestellt, das im Antrag nicht nachher doch noch etwas anzugeben ist, was vorher nicht bedacht wurde.

Klauseln sind verhandelbar- Zuschläge auch!

Je nach Unternehmen sind die Klauseln vorgefertigt oder werden individuell erstellt. So ist eine Klausel:

„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der Wirbelsäule und deren Folgen“

eher ungünstig, denn hiermit ist einfach alles was die Wirbelsäule betrifft „raus aus dem Schutz“. Wird so eine Klausel wegen Verspannungen oder sonstigen Rückenbeschwerden verhängt, so ist die in den meisten Fällen inakzeptabel. Warum? Weil das Risiko von Unfällen und/ oder Infektionskrankheiten bei Ihnen nicht größer oder kleiner ist, als bei anderen Kunden welche die Verspannungen nicht hatten.

Dagegen könnte die verbesserte Klausel lauten:

„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der Wirbelsäule und deren Folgen. Nicht vom Ausschluss betroffen und damit in Versicherungsschutz eingeschlossen sind Tumorerkrankungen, Unfälle und Infektionskrankheiten und deren Folgen.“

Mit der zweiten Version der Klausel ist der Versicherungsschutz weitaus weniger beschränkt. All das was durch Unfälle oder auch Infektionen passieren und zur Berufsunfähigkeit führen kann ist hierbei wieder enthalten. Von selbst werden einige Versicherer diese „bessere“ Klausel meist nicht anbieten. Ist der Antragsteller aber mit dem ersten Vorschlag zufrieden, so akzeptiert wer vielleicht einen deutlich schlechteren Schutz als möglich.

Kann ich einen Zuschlag in einen Ausschluss umwandeln?

Auch das „kommt darauf an“ und ich zum Einen davon abhängig wie die genauen Vorerkrankungen aussehen. Lässt sich die Erkrankung begrenzen und ist zum Beispiel nur „ein Körperteil“ betroffen, so ist das durchaus eine Möglichkeit die Prämie wieder zu reduzieren. Entscheidend ist aber hier die Frage ob ein solcher Ausschluss sinnvoll möglich ist. Bei Allergien wird dieses schwer sein, da diese nicht nur mehrere Organe und oft den ganzen Körper betreffen. Schließt man nun Allergien gänzlich samt deren Folgen aus, so besteht unter Umständen auch für spätere Hautausschläge kein Versicherungsschutz. Wer dagegen ein verletztes Knie hat, der kann die „Knieerkrankungen und Folgen“ natürlich ausschließen. Auch hier stellt sich die Frage wie sinnvoll das ist, was letztendlich auch vom Beruf abhängig ist.

und einen Ausschluss in einen Zuschlag?

der ist schon schwerer umzuwandeln und wird von dem Versicherer meist nicht angeboten. Der Grund ist hier einfach im Risiko zu sehen. Weiss der Versicherer das ein Organ oder Körperteil schon „vorgeschädigt ist“ und bietet er hierzu einen Ausschluss an, so ist die Erkrankung abgrenzbar. Dieses wird meist nicht durch einen Zuschlag sinnvoll versicherbar, oder der Zuschlag ist so hoch, das es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Entfällt der Zuschlag/ Ausschluss später wieder?

Eine immer wieder aufkommende Frage betrifft die Zuschläge und Ausschlüsse in der Zukunft. Hierbei muss unterschieden werden weshalb der Zuschlag oder Ausschluss vereinbart wurde. Hatten Sie Nackenverspannungen aufgrund einer sportlichen Betätigung und der Versicherer hat hierfür einen Ausschluss formuliert und nun ist Jahre lang alles in Ordnung gewesen, so kann durchaus der Entfall des Ausschlusses angestrebt werden. Sind die Vorerkrankungen leicht, so bieten einige Unternehmen auch gleich bei Abschluss eine so genannte „Nachschau“ nach X Jahren an. Das ist die Zusicherung den Zuschlag oder Ausschluss nach einer bestimmten Zeit zu überprüfen. Dazu ist es sinnvoll sich die Antragsfragen für einen Neuantrag zu dem Zeitpunkt noch einmal anzuschauen. Werden die Vorerkrankungen da nicht mehr angabepflichtig, so stehen die Chancen recht gut den auch aus bestehenden Verträgen zu verbannen.

Zuschläge hingegen sind bei vielen Unternehmen als dauerhafte Zuschläge über die gesamte Laufzeit kalkuliert und sind daher zu beginn niedriger angesetzt. Hier ist ein Entfall deutlich schwieriger und oftmals verlangen Unternehmen hier einen Neuantrag, neue Bedingungen und ein neues Eintrittsalter.

Ist die Einschätzung bei allen Versicherern gleich?

Ganz gewiss nicht. Oftmals herrscht aber genau diese Meinung vor und es wird vorschnell eine Entscheidung akzeptiert. Daher gilt gerade in der wichtigen Absicherung gegen Berufsunfähigkeit: Ausschreibungen, Voranfragen und die Suche nicht nur nach dem passenden Bedingungswerk, sondern auch nach der richtigen Annahmeentscheidung gehört in die Hände von Profis. Natürlich könnten Sie auch viele Versicherer anschreiben und um eine Einschätzung bitten, diese dann selbst vergleichen, versuchen zu verhandeln und sich mit den Prüfern auseinandersetzen. Aber warum sollten Sie das (vielleicht sogar mit schlechteren Aussichten) tun, wenn doch eine Beratung die gleichen Monatsbeiträge hervorbringt und einen besseren Schutz ermöglicht?

Weitere Informationen zum passenden BU Schutz finden Sie auch bei den Auswahlkriterien und in meinem Leitfaden zur Berufsunfähigkeit.

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