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Continentale Krankenversicherung: Zusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung (StartKompakt, Start Ambulant, StartZahn und StartStationär)

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Die Continentale Krankenversicherung hat das Angebot um eine neue Zusatzversicherung nach dem Bausteinmodell erweitert und bietet ab sofort Zusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung an. Was diese genau können, wo die Stärken und Schwächen liegen und für wen die Produkte passen (können), das schauen wir uns hier heute einmal im Detail an.

Zielgruppe der neuen Tarife

Voraussetzung für den Abschluss eines solchen Versicherungsschutzes ist die Mitgliedschaft in einer deutschen, gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Nur wer ein solche Mitgliedschaft besitzt, kann sich nach den neuen Tarifen versichern. Ende der Schutz in der GKV, so muss auch die Zusatzversicherung beendet werden.

Dabei kann eine solche Mitgliedschaft wie folgt gestaltet sein:

  • – S = GKV Mitglied durch eigene Mitgliedschaft
  • – P = GKV Mitglied und familienversicherter Partner
  • – SK = GKV Mitglied und familienversicherte/s Kind/er
  • – PK = GKV Mitglied und familienversicherter Partner und Kind/er

Verändert sich die Lebenssituation und es kommen zum Beispiel Kinder dazu, dann ändert sich auch der Tarif bzw. der Beitrag, dazu aber später mehr.

Tarifbausteine und -leistungen in der Übersicht

Unterschieden wird in den Tarifen nach Leistungen der unterschiedlichen Bereiche. So lässt sich am Namen des Tarifes schon erkennen, welche Leistungen abgedeckt werden können/ sollen.

Start Ambulant

  • – 100% aber maximal 150 € IN ZWEI JAHREN, je Erwachsenem für Brillen und Kontaktlinsen
  • – 100% aber maximal 75 € IN ZWEI JAHREN, je KIND bis 18 Jahren für Brillen und Kontaktlinsen
  • – 100%, bis maximal 150 € pro Kalenderjahr für Vorsorge ambulant und Impfungen (siehe Vorsorgeliste)
  • – bis 150 € für Heilpraktiker nach Gebührenordnung für Heilpraktiker (siehe Verzeichnis) (hierbei ist zu beachten, dass die kosten nur zu 50% erstattet werden, dabei Mindestsätze der GebüH zu beachten sind
  • – Kosten im Ausland für maximal 42 Tage inkl. med. NOTWENDIGEM Rücktransport

Ein Versicherter mit einem Eintrittsalter von 30 Jahren muss für den Schutz nach dem START AMBULANT einen monatlichen Beitrag von 6,50 € aufwenden, kommt ein Partner hinzu, so sind hier insgesamt 13,00 € / Monat zu zahlen.

Die Bedingungen finden Sie am Ende des Beitrages verlinkt. Der Teil mit den Tarifbedingungen für den StartA beginnt auf der Seite 10 der pdf.

Start Zahn

  • – 100% aber maximal 50 € pro Jahr, je Erwachsenem für Zahnprophylaxe/ Professionelle Zahnreinigung PRZ
  • – Fissurenversiegelung bis zum Monatsende, in dem das Kind 19 Jahre alt wird, ebenfalls in den 50 € enthalten und nur dann, wenn dafür im Grunde nach kein Anspruch gegenüber der GKV besteht
  • – Verdopplung des Festzuschusses der GKV (inkl. eventuellem Bonus) bis max. 100% des Rechnungsbetrages
  • – Es gelten Höchstsätze. In den ersten beiden Jahren maximal 750 €, in den ersten 3 Jahren max. 1.000 € und in den ersten 4 Jahren maximal 1.250 €, Entfall der Höchstgrenzen bei Unfall (ACHTUNG Definition beachten!)
  • – bei Antragstellung angeratene Behandlungen oder beabsichtigte Maßnahmen sind ausgeschlossen
  • – Lehnt die GKV eine Leistung ab, erfolgt auch hier aus dem Tarif KEINE Leistung
  • – Mit erreichen des 51. und 66. Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils folgenden Altersgruppe zu zahlen

Ein Versicherter mit einem Eintrittsalter von 40 Jahren muss für den Schutz nach dem START ZAHN einen monatlichen Beitrag von 6,75 € aufwenden, kommt eine Familie hinzu, so sind hier insgesamt 14,50 € / Monat zu zahlen.

Die Bedingungen finden Sie am Ende des Beitrages verlinkt. Der Teil mit den Tarifbedingungen für den StartA beginnt auf der Seite 14 der pdf.

Start Stationär (bei Unfällen)

  • – 100% für die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer – BEI UNFALL
  • – 100% für privatärztliche Behandlung durch Privat-/ Chefarzt nach GOÄ – BEI UNFALL
  • – Leistungen auch über die Höchstsätze bei gültiger Honorarvereinbarung mit dem Arzt – BEI UNFALL
  • – verzichtet der Versicherte auf beide Leistungen (Wahlarzt und Zimmer), so wird ein Krankenhaustagegeld von 50 € gezahlt – BEI UNFALL
  • – ambulante Operationen von IM KRANKENHAUS angestellten Ärzten oder Belegärzten, 100% nach Vorleistung der GKV – BEI UNFALL
  • – Erstattung von gesetzlichen Zuzahlungen für Krankenhaus (§39 und Fahrtkosten $60 SGB V) – BEI UNFALL
  • – 150 € Pauschalleistung bei mind. 5 Tagen Krankenhaus (inkl. Aufnahme- und Entlassungtag) – BEI UNFALL
  • – Mehrkosten eines anderen Krankenhauses in Deutschland sind erstattungsfähig
  • – wenn IM AUSLAND aufgrund eines UNFALLS ein Krankenhausaufenthalt erforderlich wird, werden 50 € pro Tag gezahlt
  • – Mit erreichen des 51. 66. und 76. Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils folgenden Altersgruppe zu zahlen

Vorsicht aber bei den Ausschlüssen in den Bedingungen. Demnach heisst es in den Versicherungsbedingungen unter anderem (nachzulesen ab Seite 16)

Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Unfälle:

bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt

– beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzupassen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufestlegung erfolgt,

– bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt.

weiterhin bei Unfällen als Luftfahrzeugführer, soweit eine Erlaubnis erforderlich ist

ebenso kein Schutz bei Unfällen

der versicherten Person in Ausübung von risikoreichen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing, Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen und andere Kampfsportarten).

Noch interessanter ist aber der weitreichende folgende Ausschluss, zu finden in den Bedingungen ab Seite 17:

In Erweiterung von § 5 RB/EF 2011 sind folgende Beeinträchtigungen ausgeschlossen:

1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Abschnitt B Buchstabe a Satz 1 die überwiegende Ursache ist.

2. Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

3. Gesundheitsschäden durch Strahlen.

4. Gesundheitsschäden durch

medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person;

– Heilmaßnahmen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizinischen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.

5. Infektionen. Infektionen, die während der unfallbedingten Krankenhausbehandlung entstehen und diesen Krankenhausaufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein erneuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung dieser Infektion ist nicht versichert.

Ein Versicherter mit einem Eintrittsalter von 38 Jahren muss für den Schutz nach dem START Stationär einen monatlichen Beitrag von 4,00 € aufwenden, kommt eine Familie hinzu, so sind hier insgesamt 8,00 € / Monat zu zahlen.

Die Bedingungen finden Sie am Ende des Beitrages verlinkt. Der Teil mit den Tarifbedingungen für den StartS beginnt auf der Seite 15 der pdf.

Neben diesen Tarifen gibt es noch einen, den so genannten

Start Kompakt

  • – Leistungen nur von Ärzten mit Kassenzulassung (Seite 8, Punkte B.)
  • – 100% aber maximal 100 € IN ZWEI JAHREN, je Erwachsenem für Brillen und Kontaktlinsen
  • – 100%, bis maximal 150 € pro Kalenderjahr für Vorsorge ambulant und Impfungen (siehe Vorsorgeliste)
  • – 150 € Pauschalleistung bei mind. 5 Tagen Krankenhaus (inkl. Aufnahme- und Entlassungtag), nur für Personen bis max. 75 Jahre
  • – Mehrkosten eines anderen Krankenhauses in Deutschland sind erstattungsfähig
  • – 100% aber maximal 50 € pro Jahr, je Erwachsenem für Zahnprophylaxe/ Professionelle Zahnreinigung PRZ
  • – Zahnersatz: 35 % des nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V (siehe Anhang) festgesetzten Betrages für die jeweilige Regelversorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen)
  • – Es gelten Höchstsätze. In den ersten beiden Jahren maximal 200 €, in den ersten 3 Jahren max. 300 €, in den ersten 4 Jahren max. 400 € und in den ersten 5 Jahren maximal 500 €, Entfall der Höchstgrenzen bei Unfall (ACHTUNG Definition beachten!)
  • – Heil- und Kostenplan ist erforderlich
  • – bei Antragstellung angeratene Behandlungen oder beabsichtigte Maßnahmen sind ausgeschlossen
    – Lehnt die GKV eine Leistung ab, erfolgt auch hier aus dem Tarif KEINE Leistung
  • – Kosten im Ausland für maximal 42 Tage inkl. med. NOTWENDIGEM Rücktransport
  • – Mit Erreichen des 66. Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils folgenden Altersgruppe zu zahlen

Die Bedingungen finden Sie am Ende des Beitrages verlinkt. Der Teil mit den Tarifbedingungen für den StartS beginnt auf der Seite 7 der pdf.

Die Beiträge

Zunächst einmal ist der Status festzustellen und damit die Grundeinstufung des Beitrages zu bestimmen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

– S = GKV Mitglied durch eigene Mitgliedschaft
– P = GKV Mitglied und familienversicherter Partner
– SK = GKV Mitglied und familienversicherte/s Kind/er
– PK = GKV Mitglied und familienversicherter Partner und Kind/er

– S+S = Versicherungsnehmer/in und Partner/in jeweils selbst Mitglied und Beitragszahler in der GKV
– S+SK = Versicherungsnehmer/in und Partner/in jeweils selbst Mitglied und Beitragszahler in der GKV + Kinder sind jeweils beitragsfrei in der GKV mitversichert

OK, der Unterschied zwischen S+S und SK+SK ist nicht ganz so deutlich, aber gut. Die letzte Stufe sind jeweils zwei „Single+Kind“ Bausteine, warum auch immer.

Für die oben genannten Konstellationen benötigen Sie also folgende Beiträge

Weitere Unterlagen

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Unterlagen, das Antragsformular und die Bedingungen.

Fazit

Die Continentale Krankenversicherung geht mit den neuen Tarifen den flexiblen Weg und bietet eine große Auswahl an kombinierbaren Tarifen. Damit lassen sich- mit einem Beitrag für die Familie, welcher sich nur am Alter des Versicherungsnehmers orientiert- ganze Familien versichern.

Nachteilig ist hier, es gibt immer für alle die identischen Tarifen. Auch sollten Sie besonders auf die Wartezeiten von drei und acht Monaten achten, ebenso schauen Sie sich bitte die Ausschlüsse an. Verglichen mit den Leistungen kann sich so ein Tarif durchaus als sinnvoll erweisen, gerade weil keine weiteren Gesundheitsfragen gestellt werden. Dennoch wird im Antrag nach bereits abgelehnten Anträgen anderer Unternehmen gefragt.

Auch zu beachten sind die teils umfangreichen Ausschlüsse bei Sportarten und die Beitragsstufen, wonach der Beitrag bei Vollendung bestimmter Lebensjahre steigt. Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren, auch das sollte bei der Auswahl und Planung beachtet werden.


Warum Sie nie, absolut niemals, Arztanfragen direkt an den Versicherer beantworten lassen sollten

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Es könnte alles so einfach sein, wäre es nicht manchmal einfach nur kompliziert, oder? Was jetzt vielleicht nach einem Sprichwort klingt, ist leider Realität und machte mir in den letzten Tagen einiges an Arbeit und brachte dem Kunden einige schlaflose Nächte. Es geht um eine mögliche vorvertragliche Anzeigepflicht und die Frage, warum es falsch ist, den Arzt Atteste und Formulare ungeprüft an den Versicherer senden zu lassen.

Über die so genannte Vorvertragliche Anzeigepflicht können Sie hier im Blog so einiges lesen, auch solche Beispiele, wo der Antragsteller so absolut nichts dafürkonnte. Die Schlagzeilen des Abrechnungsbetruges oder der falschen Abrechnungsdiagnosen von Ärzten sind uns allen noch im Gedächtnis. Ein anderes Mal ist auch einfach niemand schuld und es kommt zu einer Verkettung unglücklicher Umstände.

Nach einer Antragstellung zu einer privaten Krankenvollversicherung, einer Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse oder auch einer Absicherung bei Berufsunfähigkeit kann es erforderlich sein zu überprüfen, ob der Versicherte bei der Antragsstellung auch alle Angaben korrekt und vollständig gemacht hat. Dazu benötigt der Versicherer zum einen Auskünfte des Antragstellers, zum anderen „Beweise“. Was hier so hart klingt ist es gar nicht, denn der Versicherer möchte sich nur vergewissern alle Angaben bekommen zu haben und schreibt dazu den Kunden an und bittet um eine Schweigepflichtentbindung.

Meine PKV will eine Entbindung von der Schweigepflicht und das schon bei der ersten Rechnung?

Wie ist der Ablauf hierbei?

Zunächst reichen Sie eine Rechnung ein und dem Versicherer kommt entweder eine Diagnose „komisch vor“ oder er möchte einfach stichprobenartig überprüfen. Das alles ist absolut kein Grund Panik oder Angst zu bekommen, es ist ein ganz normaler Vorgang soweit. Es gibt zudem einige Diagnosen wo gern einmal geprüft wird, ob wirklich bei Antragstellung keine solche Erkrankung und/ oder Beschwerden vorlagen.

1.) Schreiben des Versicherers, dass dieser weitere Auskünfte zur Rechnungsprüfung benötigt. Dabei liegt meist auch eine „Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht“ 2.) Bitte diese an den Arzt zu senden und dieser möge dann das beiliegende Attest/ Formular ausfüllen oder bestimmte Fragen beantworten

Diese Unterlagen erhalten Sie nun nach Hause geschickt. Generell ergeben sich nun zwei Möglichkeiten, welche aber ganz unterschiedliche Folgen haben können. Daher schauen wir uns diese einmal an.

Option 1 – Unterlagen an Arzt und von dort an die Versicherung

Das ist der Weg, welcher Ihnen am wenigsten Arbeit macht und leider wird dieser auch immer häufiger genutzt. Einige Versicherer bitten Sie auch darum, diese Erklärung an den Versicherer selbst zurückzusenden, damit dieser direkt bei den Ärzten anfragen kann. Leider denken sich viele Kunden dann: „Wenn es mir Arbeit spart und er sich darum kümmert, dann mache ich das so, schließlich habe ich nichts zu verbergen und alles korrekt angegeben.“

Doch hier liegt die große Gefahr. So geben Sie dem Versicherer einen Freibrief den Arzt anzufragen oder dem Arzt die Ermächtigung das Attest auszufüllen und dann dieses direkt an den Versicherer zu senden. Sie haben keinerlei Kontrolle und Einsicht in diese Dokumente, bis der Versicherer oder Arzt Ihnen eine Kopie zur Verfügung stellt. Diese bekommen Sie natürlich, dann ist das „Kind aber schon in den Brunnen gefallen.“

Nehmen wir einen aktuellen Fall eines Interessenten als Beispiel. Auch hier hatte dieser das genauso gemacht. Attest beim Arzt abgegeben, den Berater wollte man damit auch nicht belästigen und so klang doch alles schön einfach.

Dann schrieb der Arzt ein Attest und schickte dieses zu dem Versicherer. Der wiederrum fand dort so einige Befunde, welche im Antrag nicht standen aber nach seiner Auffassung hätten stehen sollen und tat was? Richtig. Er trat vom Antrag zurück und der Kunde stünde zunächst ohne Versicherungsschutz da.

Hier ist es noch die „harmlose Variante“, denn grundsätzlich können drei verschiedene Szenarien eintreten.

1.) es stellt sich heraus, dass alles in Ordnung und korrekt war. Dann antwortet der Versicherer in etwa so:

2.) es stellt sich heraus, dass nicht alles angeben wurde, aber dennoch Versicherungsschutz angeboten worden wäre. Hier bietet der Versicherer dann nachträglich eine Vertragsanpassung an und verlangt den Zuschlag, welchen er auch sonst genommen hätte. Stimmt der Kunde einer solchen Anpassung nicht zu und zahlt den Zuschlag nicht rückwirkend nach, so gibt es keine Leistung und der Vertrag endet.

3.) Die wohl schlechteste Option ist jedoch eine andere. Der Rücktritt ohne Angebot. Dabei teilt Ihnen der Versicherer mit, dass dieser den Vertrag so nicht geschlossen hätte und er somit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Damit besteht auch rückwirkend ggf. kein Versicherungsschutz.

Dieses war auch in unserem heutigen Beispiel so. Der Versicherer hatte eine Anfrage auf Kostenübernahme für eine Behandlung bekommen, dann den Kunden angeschrieben und dieser hatte den Arzt gebeten es auszufüllen. Das Schreiben ging dann direkt an den Versicherer und enthielt nicht nur falsche, sondern auch überflüssige Informationen.

So hat der Arzt weitaus mehr Auskünfte erteilt als dem Versicherer zustanden, denn die Antragsfragen reichen immer nur eine bestimmte Zeit zurück. Weiterhin waren hier gänzlich falsche Angaben enthalten. Das alles hat den Versicherer zum Rücktritt bewogen.

Nachdem der Kunde nun dieses Schreiben hatte, begannen die schlaflosen Nächte. Ihm war gekündigt worden, er hatte nicht nur keinen Versicherungsschutz, sondern zudem standen Behandlungen an. Der schnelle Abschluss einer anderen Versicherung fiel somit auch aus.

Erst jetzt forderte der Kunde eine Kopie des Attestes an und fand die falschen Antworten heraus. Nun galt es diese zu klären.

Das gelingt oft auch, wenn der Arzt bereit ist zu helfen und es auch wirklich so war. Aber stellen Sie sich vor Sie wären Arzt und haben vor Jahren eine falsche Diagnose zur Abrechnung benutzt. Ungeachtet der Tatsache, dass sich kein Arzt an Behandlungen eines Patienten vor Jahren erinnern kann, wird auch niemand freiwillig zugeben betrogen zu haben. Der Kunde muss also hier oft beweisen, dass die Diagnose falsch war oder so gar nicht bestand. Aus einfachen Verspannungen werden somit komplexe Rückenerkrankungen, aus einer „Gefälligkeitskrankschreibung“ am Montagmorgen eine psychische Diagnose. Glauben Sie ernsthaft der Arzt schreibt Ihnen nach Jahren ein Attest nach dem Motto:

„Der Kunde hatte nichts, aber aus Gefälligkeit habe ich ihn dennoch einige Tage krankgeschrieben?“

Sicher nicht.

Ist das Attest aber nun einmal bereits beim Versicherer, dann ist es nicht mehr lösbar.

Vertrauen ist gut, Kontrolle aber besser

Egal ob es sich um eine falsche Abrechnungsdiagnose, eine Gefälligkeit oder einfache Beschwerden mit nun komplizierten Diagnosen handelte, all diese Fälle haben eines gemeinsam. Sie führen zu großen Problemen.

Haben Sie sich aber stattdessen für den anderen Weg entschieden, dann wählen Sie die

Option 2 – Atteste selbst besorgen

Klar, jetzt haben Sie mehr Arbeit und Rennerei. Sie müssen zwar keine Schweigepflichtentbindung unterschreiben, aber der Versicherer möchte dennoch Antworten auf seine Fragen. Hierzu wird er Ihnen die Fragen stellen und Sie müssen diese beim Arzt beantworten lassen, wahrheitsgemäß.

Finden Sie nun aber falsche, unvollständige oder zu umfassende Auskünfte und Diagnosen, so können Sie, BEVOR das Attest irgendwo hin geht, mit dem Arzt das Gespräch suchen. Sie können klären wie und woher diese Fehler kamen und eine Lösung suchen.

Dabei geht es in keinem Fall darum, hier berechtigte Informationen und Diagnosen wegzulassen, schön zu reden oder zu betrügen. Es geht aber darum die Richtigkeit vorher zu überprüfen.

Es ist immer einfacher zu agieren, als zu reagieren. Einen bereits ausgesprochenen Rücktritt zu revidieren ist weitaus schwieriger/ aufwändiger, als vorher die Fakten zu sammeln, Erklärungen zu liefern oder eigene Schilderungen zu Arztbesuchen und Beschwerden zu ergänzen und somit dem Prüfer die passenden Informationen zu liefern.

SPRECHEN SIE MIT IHREM BERATER – immer

Nein, Sie belästigen den Makler oder Vertreter damit nicht. Das ist unser/ mein Job und den mache ich gern. Wenn Sie also als Kunde Post von Ihrer Versicherung bekommen und um eine Entbindung von der Schweigepflicht gebeten werden, tun Sie immer und ausnahmslos Folgendes:

1.) Rufen Sie Ihren Berater an oder schreiben Sie eine Mail 2.) Sammeln Sie bereits alle Informationen zur Diagnose, suchen Sie Rechnungen und Befunde zusammen 3.) Nach dem Gespräch bitten Sie den Versicherer (oder Ihr Berater tut dies) die Fragen konkret zu stellen und bieten Sie an, alle Informationen zu besorgen

Aus dieser Verfahrensweise ergibt sich für Sie keinerlei Nachteil. Vielleicht dauert es einige Tage länger, aber das war es auch schon.

Genau für solche Fälle haben Sie einen Berater, genau in solchen Situationen ist er der richtige Ansprechpartner und vermeidet Ihnen viel Ärger.

Haben Sie Bekannte oder Kollegen, welche ebenfalls eine Krankenvoll-, Krankenzusatz- oder Berufsunfähigkeitsversicherung haben? Geben Sie diese wichtige Information durchaus gern weiter, erzählen es oder teilen diesen Link. Wenn am Ende nur hängen bleibt…

Versicherer schreibt – Schweigepflicht – zuerst Berater anrufen

dann hat sich das Lesen schon gelohnt und es spart allen viel Zeit, Ärger und schlaflose Nächte!

Hilfe, die gesetzliche Krankenkasse will Geld für mein Kind, viel Geld

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Es gibt so Tage, da wünschen sich einige nicht zum Briefkasten gegangen zu sein und dennoch verschiebt es das Problem doch nur und löst es nicht. Ein solcher Tag war vor kürzlich auch bei einer Fragenden, welche sich über den Live Chat hier auf der Seite an mich wandte und einige Fragen loswerden wollte, denn diese Post konnte sie sich nun so gar nicht erklären.

Was war genau passiert?

Die Tochter, mittlerweile schon 21 Jahre alt aber, bekam Post der gesetzlichen Krankenkasse. Diese wollte Geld, viel Geld. Insgesamt sollte die Versicherte 31.000 EUR nachzahlen, denn hier schien etwas mit der Mitgliedschaft nicht gestimmt zu haben.

Die Kasse bot zwar an, die 31.000 EUR in Raten (maximal sechs) zu zahlen, aber auch das bringt hier nicht wirklich weiter.

Die Versicherte war bisher immer bei der Mutter familienversichert. Beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse der Mutter und das auch schon immer. Im Jahre 2016 machte die Tochter irgendwann Abitur, konnte aber aufgrund diverser Erkrankungen bisher keine Ausbildung beginnen und hielt sich mit „Nebenjobs“ über Wasser. Soweit auch unkompliziert, solange hier keine Versicherungspflicht eintritt oder gar die Einkommensgrenzen für das Kindergeld überschritten werden, denn dann will das auch noch zurückgefordert werden.

Bis 06/2016 ging das Kind also zur Schule und beendete diese mit dem Abitur. Danach gab es keinen Tatbestand, welcher eine Versicherungspflicht begründen würde und somit dachten alle Beteiligten, es ist wie es ist und bleibt so.

Doch auch schon hiervor gab es ein Problem. Der Vater ist privat versichert, die Mutter gesetzlich. Zudem verdient der Vater über der Beitragsbemessungsgrenze und damit tritt die Frage ein, wo das Kind zu versichern ist.

Ich habe Ihnen dazu ein ausführliches Schema erstellt und rate Ihnen dringend das Thema nicht zu verschieben, sondern immer direkt anzugehen. Schauen Sie einfach einmal hier:

Demnach bestand schon in 2015 kein Anspruch auf Familienversicherung mehr und die Eltern hätten für die Tochter zwei andere Möglichkeiten gehabt. Entweder die Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung bei dem Vater (oder einer anderen), oder aber die freiwillige Versicherung in der GKV der Mutter (oder einer anderen) und dort einen eigenen Beitrag zahlen. Beides war aber nicht passiert.

Komplizierter wird die Sache noch dadurch, dass sich die Eltern bis heute zwar irgendwann getrennt haben und der Vater auszog, aber die Scheidung auch noch nicht weiter fortgeschritten ist. Nun hat die gesetzliche Kasse aber davon „Wind bekommen“ und gehandelt. Statt weiteren Schreiben gab es einen Bescheid.

Hiernach sollen die Beiträge für die Tochter nachgezahlt werden. Doch hat die Kasse nicht die Beiträge für ein freiwillig versichertes Kind angenommen, sondern die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze des entsprechenden Jahres als Einkommen zugrunde gelegt. Damit zahlt die Tochter über die Jahre Höchstbeitrag und das sieht dann in etwa so aus.

GKV Hoechstbeitrag TochterBILD

Demnach ergeben sich zum Beispiel für das Jahr 2018 monatlich folgende Beiträge:

Bemessungsgrundlage: 4.425 Euro monatlich

GKV Basisbeitrag: 619,50 Euro

Zusatzbeitrag der Kasse: 66,38 Euro

Pflegepflicht Beitrag: 112,84 Euro

Insgesamt also monatliche Beiträge von 798,72 Euro

Das die Kundin gar kein solches Einkommen hatte, interessiert die Kasse hier zunächst nicht. Der erstellte Beitragsbescheid hat eine Widerspruchsfrist von vier Wochen. Selbst wenn diese Zahlen hier nicht stimmen sollten, MUSS die Kundin also reagieren und Widerspruch einlegen, sonst bekommt die Kasse hier einen Bescheid der notfalls vollstreckt werden kann.

Was tun?

Lassen Sie sich beraten. Suchen Sie sich dazu einen Anwalt oder einen entsprechenden Versicherungsberater, welcher Ihnen gegen Honorar hier weiterhelfen kann. Achten Sie unbedingt auf die Fristen und halten Sie diese ein. Ein einfacher Anruf bei der Kasse reicht nicht aus und hemmt auch die Frist nicht.

In unserem Fall gilt es zunächst zu klären, wie die Kasse darauf kommt und welche Möglichleiten bestehen. So muss geprüft werden, ob ggf. doch noch ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, zumindest seitdem der Vater Auszog und die Tochter bei der Mutter lebt und kein eigenes Einkommen hat.

Weiterhin ist für die Zeit bis zum Auszug ebenfalls der Betrag falsch, denn nicht der Höchstbetrag sollte hier zu Grunde liegen, sondern der Beitrag für das freiwillig versicherte Kind, was die GKV aber so nicht wissen kann.

Somit steht der GKV hier wohl recht sicher ein Beitrag zu, jedoch eben nicht der berechnete. Selbst wenn der Beitrag für die freiwillige Versicherung seit 2015 rückwirkend gezahlt werden müsste, dann sprechen wir hier über etwa 180 Euro pro Monat. Nehmen wir nun einmal 36 Monate als Grundlage und gehen von einem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in 04/2015 aus, dann sprechen wir über:

36 Monate * 180 Euro (Kranken- und PflegeV) = 6.480 Euro

Klar, auch das ist noch viel Geld und auch das wird sicher nicht in einer und auch wohl nicht in sechs Raten zahlbar sein. Dennoch ist es knapp ein Fünftel von dem, was die Kasse laut Bescheid von der Tochter an Beiträgen wollte.

So hat ein Nachmittag „sich damit Beschäftigen und sich einen Berater suchen“ der Kundin auf die Schnelle eine „Ersparnis“ von 24.000 Euro gebracht. So teuer kann der Berater unmöglich gewesen sein.

Wie kann ich solche Forderungen vermeiden?

Achten Sie immer darauf, der Kasse rechtzeitig Änderungen mitzuteilen. Dazu gehören Informationen wie zum Beispiel:

– Wechsel eines Elternteils in die PKV

– Entstehen von Beihilfeansprüchen

– Aufnahme von Selbstständigen Tätigkeiten bei Eltern oder Kindern

– Auszug/ Trennung/ Scheidung

– Ende der Schule

– Beginn der Ausbildung

– Eigene Einkünfte des Kindes

Und vieles mehr. Im Zweifel schreiben Sie der GKV lieber einmal mehr und geben eine Information rechtzeitig, als das Sie später mit solchen Nachzahlungen zu kämpfen haben.

Schweigepflichtsentbindung im Antrag – warum die Einzelfallentscheidung immer besser ist

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Die Entbindung von der Schweigepflicht ist ein wichtiges Instrument für die Versicherer. Nur mit einer solchen Genehmigung ist es dem Versicherer überhaupt möglich nachzuprüfen, ob bei der Antragstellung alle Angeben richtig gemacht wurden und ob somit die Risikoentscheidung richtig war und ist. Nur durch eine solche Prüfung und Kontrolle wird dabei auch verhindert, dass Kunden Zuschläge nicht zahlen, weil diese falsche Angaben machen.

Dennoch ist die generelle Genehmigung nicht optimal und birgt mehr Gefahren als diese Nutzen bringen könnte. Leider wird oft aus Bequemlichkeit immer noch diese Variante gewählt und am Ende geht dann, wenn das Kind „in den Brunnen gefallen ist“ das große Gejammer los. Was Sie aber tun können, damit Ihnen dieses gar nicht erst passiert und wie Sie solche Fehler und die Folgen vermeiden lesen Sie hier.

Die Arten der Schweigepflichtsentbindung

Insgesamt haben Sie meist vier Möglichkeiten in zwei verschiedenen Entscheidungen zu treffen, im Leistungsfall und zur Prüfung der Anzeigepflicht und dann jeweils zwei.

Auskünfte bei Leistung

Die erste ist die Frage der Schweigepflichtsentbindung im Leistunfsfall, also dem Fall den Sie (zumindest bei PKV und BU) auch noch erleben (bei Risiko LV ist das ja eher schwer im Todesfall) und somit stehen Ihnen hier zwei Optionen zu. Als Beispiel schauen wir uns den Antrag der Allianz für die Berufsunfähigkeit an, dort heisst es zunächst einmal:

„Sie können diese Erklärungen bereits an dieser Stelle unter Möglichkeit I oder später im Einzelfall (siehe Möglichkeit II) erteilen. Bitte entscheiden Sie sich für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten. Sie können Ihre Entscheidung nachträglich jederzeit ändern.

Dabei stehen Ihnen die folgenden beiden Möglichkeiten zur Verfügung.

Möglichkeit I:
Ich willige ein, dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die
Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten sowie gegebenenfalls weitere von der Schweigepflicht geschützte Daten durch den Versicherer an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Ich werde vor jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und ich werde darauf hingewiesen, dass ich widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen kann.“

Diese, leider zu oft gewählte Möglichkeit ist eine generelle Entbindung. Der Versicherer kann anfragen, unterrichtet Sie zwar darüber, aber wer weiss ob Sie nicht im Krankenhaus liegen, sich auf Kur befinden oder einfach nicht da sind um den Brief ui kommen. Parallel erfolgt schon die Anfrage an den Arzt und damit ist vielleicht auch die Antwort vom Arzt schon da, bevor Sie auch nur die geringste Chance hatten nachzufragen warum diese Information benötigt wird welche Alternativen es gibt die Informationen zu bekommen

Als Alternative dazu steht Ihnen aber natürlich auch eine adere Möglichkeit zur Verfügung, denn der Gesetzgeber verpflichtet die Anbieter Ihnen beides anzubieten, zumindest müssen sie dieses seit einigen Jahren. Was das für Verträge vor 2010 bedeutet lesen Sie weiter unten. Doch nun zu der Option:

Möglichkeit II:
Ich wünsche, dass mich der Versicherer in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich – in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an den Versicherer einwillige – oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung oder der Prüfung der Leistungspflicht führen kann.
Soweit sich die vorstehenden Erklärungen auf meine Angaben bei der Antragstellung beziehen, gelten sie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gelten die Erklärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss.

Auskünfte bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Auch hier haben Sie die beiden oben genannten Optionen. Dabei geht es aber dann nicht um die Frage ob eine Leistung erbracht wird oder diese medizinisch nötig ist, sondern vielmehr um die Frage der richtigen und vollständigen Angaben bei Antragstellung.

Der Versicherer muss und will hier prüfen, ob alle gemachten Angaben im Antrag vollständig waren, richtig angeben wurden und keine risikoerheblichen Informationen verschwiegen wurden. Das ist auch völlig legitim und richtig, denn nur so kann eine risikogerechte Einschätzung erfolgen und niemand bekommt zu unrecht einen Versicherungsschutz der ihr/ ihm nicht zusteht.

Weitere Artikel zur „vorvertraglichen Anzeigepflicht“

Gefahren der direkten und generellen Einwilligung?

Um zu verstehen, warum ich so vehement von der generellen Genehmigung abrate, schauen wir uns einmal die Formulierung an.

„… dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die
Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit
meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden.“

Also kann der Versicherer (klar, er informiert Sie parallel darüber) die Ärzte und auch eine ganze Reihe anderer Personen und Behörden anfragen. Mit der Vorlage einer solchen Entbindung (die der Versicherer dann direkt mit der Anforderung an den Empfänger mitschickt) ist der Arzt „safe“ und beantwortet die gewünschten Fragen.

Doch HALT! Wer sagt denn, die Angaben beim Arzt sind richtig und vollständig? Sie haben den Skandal in der GKV mit dem Abrechnungsbetrug bei den Ärzten und/ oder der gesetzlichen Krankenkasse mitbekommen?

„Ärzte machen Patienten kränker, die Kassen unterstützen das, um mehr Geld aus dem Risikoausgleich zu bekommen“,

hiess es noch vor einigen Monaten in diversen Medien.

Was glauben Sie wie schwer es ist, eine falsche Aussage wieder zu revidieren? Nehmen wir mal an, der Arzt hat statt einer leichten Verspannung in Ihrer Akte plötzlich „Bandscheibenvorfall“ stehen. Sie stellen einen Antrag, machen alle Angaben richtig und schrieben dort auch „Verspannung“

Lestipp: Warum Sie die Krankenakte vor Antragstellung besorgen sollten

Jetzt haben Sie Variante 1 der Schweigepflichtsentbindung gewählt, der Versicherer fragt nach und bekommt „Bandscheibenvorfall“ mitgeteilt. Was denk dieser dann wohl? Klar, er denkt (zu recht) hier wurde etwas nicht angegeben und macht ein Angebot über einen Risikozuschlag oder tritt gar vom Vertrag zurück.

Lesetipp: Der Versicherer will nachträglich einen Zuschlag

Natürlich können Sie dann hingegen und das ausdiskutieren, dem Versicherer erklären „ich wusste von nichts“ oder „das stimmt alles nicht“. Wie leicht ist das wohl? Wie einfach und mit welchem Aufwand mag das sein, wenn Sie krank sind/ im Krankenhaus liegen?

DAS LÄSST SICH VERMEIDEN

Denn wie wäre es bei der Variante II abgelaufen? Der Versicherer hätte dennoch die Information haben wollen, diese hätten Sie dann beim Arzt angefordert und diese auch bekommen. GELESEN, kontrolliert und dann an den Versicherer weiter gegeben. Stünde da etwas falschen, haben Sie JETZT noch die Möglichkeit zu intervenieren, das korrigieren zu lassen und es alles in Ruhe zu klären, BEVOR die Infos beim Versicherer landen.

Das ist der entscheidende Grund, warum nie Variante 1 gewählt werden sollte.

Was mache ich mit alten Verträgen?

Nun haben Sie in der Vergangenheit sicher schon Anträge abgeschlossen. Hier war vielleicht gar keine Möglichkeit und der Versicherer hat hier schon eine generelle Entbindung von der Schweigepflicht bekommen. Das können Sie aber heute noch ändern. Auch lassen sich bereits erteilte Einwilligungen widerrufen, also zurückziehen.

Hier finden Sie alle Informationen und ein Musterschreiben, damit Sie zukünftig auf der sicheren Seite sind.

Sie können jetzt entweder den Arzt direkt anschreiben und erklären, dass Sie keine Weitergabe der Daten wünschen und alle erteilten Einwilligungen vor dem Datum dieses Schreibens für ungültig erklären. Das sähe dann zum Beispiel so aus:

„ABSENDER
geb. Datum

Anschrift Arzt

Datum, Ort

Sehr geehrter Herr/ Frau Dr…..

ich war in der Vergangenheit bei Ihnen in Behandlung. Dabei wurden über meine Person Gesundheitsangaben und persönliche Daten gespeichert.

Auch habe ich in der Vergangenheit Versichern und anderen Institutionen eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt, um im Leistungsfall Angaben bei Ihnen anzufordern.

Hiermit widerrufe ich ausdrücklich ALLE vor dem _(heutiges Datum)_ erteilten Einwilligungen und untersage Ihnen jede Weitergabe von Gesundheitsdaten zu meiner Person, ohne eine schriftliche Einwilligung neueren Datum durch mich.

Sollten Sie dennoch eine Anfrage bekommen, so informieren Sie mich bitte oder senden mir diese direkt zu.“

Wenn Sie gleich noch selbst auf den neusten Stand kommen wollen, dann ergänzen Sie bitte OPTIONAL folgendes:

„Weiterhin senden Sie mir bitte eine vollständige Kopie meiner Krankenakte mit heutigem Datum. Sollten Ihnen Fremdbefunde vorliegen, lassen Sie mich bitte den Absender wissen, oder senden diese in Kopie mit. Die anfallenden Kosten für die Kopien erstatte ich Ihnen nach Zusendung der Rechnung umgehend.

Mit freundlichen Grüßen“

LESETIP: So fordern Sie die Kopie Ihrer Arztakte an

Ein vergleichbares Schreiben können Sie natürlich auch an alle anderen Institutionen, die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft senden.

Eine weitere Variante ist die Untersagung sämtlicher Abfragen an den Versicherer. Hier haben Sie „alle auf einen Streich“ erledigt. Dabei wäre es möglich folgendes Schreiben zu verwenden:

„ ABSENDER
Vers. Nr. / Antrag vom: ________

Anschrift Versicherer

Datum, Ort

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Vergangenheit habe ich unter oben genannter Versicherungsnummer eine/ mehrere Versicherungsverträge bei Ihnen abgeschlossen. Hierbei habe ich Ihnen auch eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt, damit Sie bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden Gesundheitsdaten über mich erfragen können.

Hiermit widerrufe ich ausdrücklich ALLE vor dem _(heutiges Datum)_ erteilten Einwilligungen und untersage Ihnen jede Abfrage von Gesundheitsdaten zu meiner Person, ohne eine schriftliche Einwilligung neueren Datum durch mich.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so bin ich gern bereit diese im rechtlichen Rahmen und einer Einzelfallentscheidung zu genehmigen oder die Daten selbst zu besorgen und Ihnen zuzuleiten.

Bitte bestätigen Sie mir den Empfang dieses Schreibens und die Durchführung der gewünschten Änderung schriftlich binnen der kommenden 14 Tage.

Mit freundlichen Grüßen“

Durch den Wunsch nach Bestätigung wissen Sie auch, wann der Versicherer das Schreiben erhalten und die Änderung gemacht hat. Widerrechtlich wird er kaum danach weitere Daten abfragen, denn dann stünde ein schwerer Verstoß gegen den Datenschutz im Raum und der Versicherer dürfte solche Informationen in einem eventuellen Prozess unter Umständen nicht einmal verwerten.

Fazit

Die Erteilung einer umfangreichen Schweigepflichtsentbindung birgt nicht nur ein Risiko bei der Leistungsprüfung, es schafft auf zusätzliche Risiken bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Nur durch schnelles Handeln, ggf. durch Nutzung der Musterbriefe, lassen sich vormals gegebene Erklärungen wieder ändern.
Bei neuen Anträgen sollten Sie immer die Einzelfallvariante wählen, diese bedeutet zwar etwas mehr „Papierkram“, aber sichert unter Umständen den Versicherungsschutz und spart im Leistungs- oder Prüfungsfall eine Menge Arbeit und Ärger.

Disclaimer: Diese Musterschreiben stehen kostenfrei zur Verfügung und können mit Quellenangabe genutzt werden. Ein justischer Rat oder eine Beratung ist damit nicht verbunden, ebenfalls sind die Schreiben nach bestem Gewissen aber ohne Gewähr. Bei juristischen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Erstmal Kaffee – warum Sie sich nicht verrückt machen lassen sollten und wir dennoch in Kontakt bleiben

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Es ist alles etwas sonderbar und eigenartig. Es kommt am 25. Mai etwas, wo keiner so richtig weiß was und wie. Alle sind gleichermaßen ratlos und für einige Branchen und „Geschäftemacher“ wird es ein goldener Tag. So lässt sich mit Tipps, Ratgebern, Tools und Hilfen Geld verdienen, Geld was einfach nur eingesammelt werden muss.

Dazu kommt noch etwas. Es wird immer mehr windige „Kollegen“ geben, die die Chance ergreifen abzumahnen, Anwälte zu beauftragen und andere Mitbewerber damit zu „belästigen“. Doch dazu gleich später mehr. Zunächst einmal die Frage, was kommt denn da eigentlich?

Alles neu macht der Mai – die Änderungen zum Datenschutz bei online-pkv.de

Was ist die Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO)?

Mit der Datenschutz Grundverordnung, also der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG.“ sollen die persönlichen Daten weiter geschützt werden. In den veränderten Zeiten des Internets und immer mehr Möglichkeiten der Datenverarbeitung- und Speicherung, sollen Sie als Kunde und Betroffener geschützt werden. Die Anbieter werden verpflichtet sorgfältiger und gewissenhafter mit den Daten der „Betroffenen“ umzugehen, was grundsätzlich wünschenswert ist.

In 99 Artikeln regelt die neue Datenschutzgrundverordnung den Umgang der Daten. Dabei ist keineswegs all das neu, sondern vielmehr baut die DSGVO auf die bisherigen Richtlinien und nationalen Gesetze auf.

Auf der anderen Seite ist es jedoch viel „Stochern im Nebel“, da weder verwertbare Urteile oder Kommentare zur Auslegung existieren, noch jemand einen konkreten Rat dazu geben kann, wie Gerichte die einzelnen Regelungen zukünftig sehen.

Was ist ab dem 25. Mai 2018 neu?

Die Woche nach Pfingsten wird für viele Unternehmen, Vereine und Dienstleister wichtig. Bis zum 25. Mai müssen nicht nur die Voraussetzungen der DSGVO umgesetzt sein, auch interne Abläufe und Prozesse müssen darüber hinaus angepasst werden. So sind die Abläufe zur Datenspeicherung und Nutzung in einem Unternehmen, aber eben auch bei einem Verein oder Ihrem Arzt zu überprüfen und die Betroffenen- also wir alle- über die Maßnahmen zum Datenschutz zu informieren.

Es ist also keineswegs alles neu, es wird nur in eine andere Art von Verordnung gegossen und viele Dinge sind leider nicht klar und vieles wird sich erst mit der Zeit einspielen.

Was bedeutet das für Sie als Besucher der Seite, Leser des Blogs oder Interessent?

Wie bisher auch ist der sorgfältige Umgang mit den Daten wichtig und richtig. Auch in der Vergangenheit war dem genauso. Ohne Ihr Einverständnis habe ich nie Daten an Versicherer oder andere Beteiligte weitergegeben, immer haben wir gemeinsam besprochen wann und wer welche Daten erhalten soll, muss und darf. Fangen wir aber zunächst mit einem einfachen Beispiel an.

Datennutzung auf Internetseite und im Blog

Die Internetseite online-pkv.de (auf der Sie sich gerade befinden) und zu der auch mein beliebter Blog gehört, wurden in den letzten 12 Monaten über drei Millionen Mal aufgerufen. Kollegen, Interessenten und Kunden, aber auch Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, Anwälte und Krankenkassen lesen hier regelmäßig oder gelegentlich nach. Viele bestehende Kunden lesen, auch wenn die Private Krankenversicherung längt abgeschlossen, der benötigte BU Schutz lange in trockenen Tüchern und die Pflegezusatz längt unterschrieben ist, dennoch gern weiter. Als Feedback bekomme ich immer wieder den Hinweis „so bleibe ich informiert und sehe was sich am Markt so ändert.“ Gerade das freut mich sehr, denn oftmals werden Versicherungen abgeschlossen und dann die kommenden Jahre nicht mehr wieder angeschaut.

Durch die Nutzung werden Daten gespeichert. Nur mit einer solchen Speicherung und der Nutzung von Keksen, also Cookies, wird es mir möglich mich auf meine Nutzer einzustellen und Ihnen so besser helfen zu können. Durch Tools wie Google Analytics sehe ich unter anderem, von wo die Leser kommen. Auch ist es mir möglich zum Beispiel Suchbegriffe zu sehen.

Das mache ich nun nicht jeden Tag, aber gelegentlich schaue ich mir durchaus an, was noch gesucht wurde, welche Begriffe und Themen womöglich interessant sind und versuche dieses bei der Planung von weiteren Artikeln zu berücksichtigen.

All diese Informationen waren, sind und bleiben anonym. Es ist niemals möglich, damit auf einen Nutzer speziell zu schließen, dennoch gibt es hieraus wichtige Informationen für den Betreiber der Seite. Auch zukünftig ist dem so, Sie können eine Nutzung bzw. einer Speicherung der Daten widersprechen und sich somit auch für eine gänzlich anonyme Nutzung entscheiden. Damit werden Informationen über den Besuch nicht gespeichert. Dazu nutzen Sie in Ihrem Internetbrowser einfach das „anonyme surfen“. (Mehr Tipps und Infos in dem Artikel der PCWelt hier.)

Jetzt können wir natürlich das x-te Feld einblenden und Sie müssen das nächste Popup wegblicken, welches in 99,9% der Fälle sowieso nicht gelesen wird. Natürlich sollen Sie die Hoheit über Ihre Daten bekommen, behalten und selbst entscheiden was Sie preisgeben möchten. Auf der anderen Seite sind für die Betreiber von Internetseiten und Blogs diese Daten wichtig. Wichtig für mich, um mich besser auf meine Leser einzustellen.

Alle Informationen zur Speicherung und Verarbeitung der Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung, welche Sie schon immer hier auf der Seite oben rechts abrufen konnten. Dabei ist diese zum 25. Mai deutlich umfassender geworden. Um es Ihnen zu erleichtern, steht diese auch Download in pdf Form zur Verfügung. Laden Sie diese gern herunter, ideal zum es an einem sonnigen Sonntag bei einer Tasse Kaffee auf dem Balkon zu lesen, oder?

Kann ich nun nichts mehr im LiveChat fragen?

Die LiveChat Funktion erweitert meine Beratung bereits seit einigen Jahren. Über diesen Weg lassen sich Fragen schnell und unkompliziert beantworten und ich gebe Ihnen hier gern kostenfrei und ohne jegliche Verpflichtung Tipps und Hilfen. Das geht in den meisten Fällen anonym und ohne die Angabe persönlicher Daten. Dazu klicken Sie einfach links auf Ihrem Bildschirm oder bei dem sich öffnenden Fenster in den Chat und stellen Ihre Frage. Kostenlos und unverbindlich erhalten Sie somit von realen Personen, nämlich mir, eine Antwort auf Ihre Frage.

Die Gegenleistung? Informationen! Gerade aus den Fragen im LiveChat entstehen neue Beiträge. Wird ein Thema oft nachgefragt oder ist es zu kompliziert um es „schnell im Chat“ zu erklären, so mache ich daraus oft einen Beitrag und greife dieses auf. So ist die Gegenleistung für meine kostenfreie Antwort eine Idee für einen neuen Blogbeitrag.

Manchmal geht es aber nicht weiter. Werden die Fragen, Probleme und Rückfragen umfangreicher, so bleibt uns nur die Nachfrage nach weiteren Daten. Es ist am Ende wie beim Arzt. Natürlich können Sie hingehen und sagen: „Herr Dr., ich habe Kopfschmerzen!“ und er kann dann einfach eine Aspirin herausholen. Ob diese aber passend ist und es nicht vielleicht andere Ursachen hat, das wird nur mit einer ausführlichen Anamnese zu klären sein. Daher wird er- wie ich auch- weitere Fragen stellen und Ihnen dann einen fundierten und begründeten Rat geben.

Chatverlauf

Auch wenn Sie alles am Ende noch einmal nachlesen wollen oder Informationen für später aufheben möchten, braucht es weitere Daten. Zumindest eine E-Mailadresse. Geben Sie diese bekannt (egal ob zu Beginn oder am Ende des Chats), so bekommen Sie den Verlauf des Gespräches zugeschickt und haben alle Links und weiteren Informationen direkt in Ihrem Postfach.

Würden Sie aber keine Mailadresse angeben, wohin sollte ich Ihnen die Daten dann senden?

Anfragen über Anfrage- und Kontaktformulare

Auch hier herrscht große Unsicherheit und Panik bei einigen Kollegen. Keiner weiß was kommt, jeder macht den anderen noch weiter verrückt. Das geht soweit, dass Kollegen meinen alle Kontaktmöglichkeiten auf der Website zu entfernen und nur noch die Telefonnummer drauf zu lassen. Warum? Sorry Leute, wir leben im 21. Jahrhundert und E-Mail und Messenger Dienste gehören nun einmal dazu.

Natürlich geht es auch hier um den Datenschutz. Sie sollen aber selbst entscheiden können, welche Daten Sie wem zur Verfügung stellen und auf welchem Weg Sie mich kontaktieren möchten. Daher stehen Ihnen unteranderem folgende Wege für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung.

  • klassisch per Post. Sie erreichen mich über Sven Hennig, S.H.C. GmbH, Bahnhofstr. 48, 18528 Bergen auf Rügen
  • rufen Sie an (gern auch mit unterdrückter Nummer, wenn Ihnen das wichtig ist). Telefon: 03838 30 75 33
  • schicken Sie ein Fax, auch etwas „altmodisch“ vielleicht, geht aber. Faxnummer: 03838 21 48 51 11
  • senden Sie gern eine E-Mail an SH@online-pkv.de (wir nutzen verschlüsselte und signierte Mails)
  • nutzen Sie das Kontaktformular auf meiner Seite. HIER GEHTS zum Formular
  • nutzen Sie die Anfrage PKV, Anfrage für Beamte, oder die Anfrage BU-Versicherung und beachten Sie die dort verlinkten Datenschutzinformationen und die benötigten Fragebögen
  • sicherer Messenger THREMA. Meine Threema ID lautet: CAZBF6N9
  • LiveChat hier auf der Website
  • SMS, MMS, iMessage nutzen Sie gern weiter wie bisher

Sie sehen, es gibt auch weiterhin unzählige Möglichkeiten mich zu kontaktieren und Fragen zu stellen. Sie bestimmen auch weiterhin auf welchem Wege Ihnen Informationen übermittelt werden. Geben Sie mir einfach Bescheid was für Sie passt.

Manchmal ist es etwas komplizierter, wenn sich Gespräche über mehrere Ebenen erstrecken. Also die Frage beginnt mit einer kurzen SMS, danach folgen Anlagen per Mail und am Ende noch eine Anfrage über die Website. Aber auch das bekamen wir bisher und bekommen wir auch zukünftig hin.

Kann ich neu oder weiterhin WhatsApp nutzen?

Bisher haben einige von Ihnen WhatsApp genutzt und mir hier „mal schnell eine Frage“ gestellt, welche ich Ihnen auch beantwortet habe. Was ich aber auch bisher nicht gemacht habe, ich habe meine Kontakte nicht freigeben und auch privat nie auf die Server von WhatsApp überspielt. Dennoch ist laut der Einschätzung der Datenschutzbeauftragten WhatsApp auf geschäftlichen Handys nicht datenschutzkonform.

Daher werde ich Ihnen diese Möglichkeit nicht anbieten können/ dürfen. Wenn Sie dennoch für sich entscheiden, mir „privat“ eine WhatsApp zu schicken, so werde ich Ihnen ggf. auch antworten, über einen anderen der oben genannten Wege ggf. Ja, auch ich finde es leicht besch…, aber wir beide machen das Datenschutzrecht nicht. Und leider gibt es auch in meiner Branche „Kollegen“, die solche Testanfragen nutzen um dann andere abmahnen zu können.

Newsletter

Ich habe in der Vergangenheit unregelmäßig Newsletter verschickt. Diese waren meist in zwei Gruppen unterteilt. Exklusive Informationen an Kunden, mit welchen ein bestehendes Mandat besteht und allgemeinere Newsletter.

Schon immer hatten Sie die Möglichkeit sich mit einem Klick jederzeit aus dem Verteiler abzumelden, wenn Sie diese Infos nicht mehr bekommen wollten. Schon immer wurden Sie niemals automatisch eingetragen, sondern mussten das selbst vornehmen. Das bleibt auch zukünftig so. Sollten Sie also keinen Newsletter nach dem 25. Mai mehr bekommen wollen, so tragen Sie einfach Ihre Mailadresse aus. Sie können mir auch jederzeit eine kurze Info (auf einem der oben genannten Wege) schicken, dann tragen wir Sie hier gern direkt aus.

Vertragsrelevante Informationen und Betreuungspflichten des Maklers

Anders sieht es mit Nachfragen, Rückfragen zu Verträgen und der laufenden Betreuung aus. Hier hat der Gesetzgeber (wahrscheinlich sprechen die Ministerien nicht so recht viel untereinander) auf der anderen Seite eben umfangreiche Pflichten zur Betreuung aufgestellt. Natürlich muss ich Sie als Makler (und damit als Sachwalter des Kunden) in der laufenden Abwicklung betreuen und Ihnen auch Informationen zukommen lassen.

Dazu nutze ich den Weg der E-Mail, welche schnell und unkompliziert ist. Sollten Sie Gesundheitsdaten, Arztbriefe oder andere Informationen senden wollen und nicht die Mail nutzen, so stehen Ihnen auch alle anderen Wege offen.

Datenspeicherung bei laufendem Mandat

Natürlich muss und werde ich, um Sie betreuen zu können, auch Informationen zu den vermittelten Verträgen und sonstiger Kommunikation speichern. Der Gesetzgeber verpflichtet mich und andere Unternehmen nicht nur dazu, sondern verlangt dieses in bestimmten Fällen ausdrücklich. Auch Finanzämter, Behörden und Versicherer wären sehr erstaunt, wenn diese zukünftig keine Informationen mehr erhielten. Daher ist eine Datenspeicherung bis zu einem gewissen Maß unumgänglich und wird im Rahmen bestehender Datenschutzgesetze und Richtlinien auch durchgeführt.

Sollten Sie das Mandat beenden, so gibt es weitere sogenannte Aufbewahrungsfristen. Das kennen Sie von der eigenen Steuererklärung. Hier ist es einfach notwendig Informationen aufzubewahren und zu speichern. Dennoch sieht der Gesetzgeber hier Möglichkeiten der Sperrung vor. Ihre Daten werden nicht weitere genutzt und sodann archiviert.

Weiterhin gilt: Datenspeicherung so wenig wie möglich, so viel wie nötig

Wie bisher auch speichern wir hier die Daten, welche ich für eine sinnvolle und vernünftige Beratung benötige und informiere Sie auch darüber. Dazu finden Sie die Datenschutzerklärung hier auf der Website und im Blog. Durch einen Klick ist diese von jeder Unterseite erreichbar und kann durch Sie abgerufen und gespeichert werden.

Fazit

Sie sehen also, auch wenn derzeit viel Panik gemacht wird, es ist durchaus wichtig und relevant sich über die Nutzung der Daten Gedanken zu machen. Aber auch schon in der Vergangenheit habe ich niemals Ihre Daten ohne Zustimmung weitergegeben, Sie nie kontaktiert, wenn Sie dieses nicht wollten und Ihnen auch ungefragt keine Werbung geschickt.

Dennoch ist eine Kontaktaufnahme auch nach einigen Jahren manchmal unumgänglich, genau das regelt auch das (neue) Datenschutzrecht und schafft erstmal Verwirrung, später aber hoffentlich die nötige Sensibilität für den Umgang mit den Daten.